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§ 15 NJAG - Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, so kann die betroffene Staatsprüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit "ungenügend" bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden.