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§ 13 NLVO-Bildung - Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Beamtinnen und Beamte, die eine Lehrbefähigung nach § 8, 9 oder 10 erworben haben, müssen während der Probezeit pädagogisch-didaktische Qualifizierungen erfolgreich abschließen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 2 zugeordnet ist, und die nicht die Voraussetzung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 NLVO erfüllen, ist eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO auch erforderlich, wenn es sich nicht um die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch Beförderung handelt.

(3) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO kann ein Amt, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 1 zugeordnet ist, auch ohne Qualifizierung übertragen werden.

(4) 1Die erstmalige Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst durch Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    ein vom Kultusministerium bestimmtes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat und

  2. 2.

    während der Erprobungszeit (§ 10 NLVO) auf einem Dienstposten im Schulaufsichtsdienst eine vom Kultusministerium bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen sowie die Eignung für den Schulaufsichtsdienst unter Beweis gestellt hat.

2Neben einer Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 ist eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO nicht erforderlich. 3Für die erstmalige Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst, die keine Beförderung ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erprobungszeit eine Einweisungszeit von sechs Monaten auf einem Dienstposten im Schulaufsichtsdienst tritt. 4Für die Einweisungszeit gilt § 10 Abs. 1 Satz 3 NLVO entsprechend.

(5) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes einer Regierungsschulrätin oder eines Regierungsschulrates, so kann dieses Amt übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.