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§ 118 NBG - Ausscheiden der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die nach § 116 Abs. 3 berufenen Mitglieder scheiden aus dem Landespersonalausschuss aus,

  1. 1.
    wenn bei ihnen das Beamtenverhältnis endet,
  2. 2.
    wenn sie zu einem Dienstherrn versetzt werden, der nicht unter dieses Gesetz fällt,
  3. 3.
    wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 106 ruhen,
  4. 4.
    wenn sie nach § 36 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 16 Abs. 1 des Ministergesetzes aus dem Amt ausscheiden.

(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet ferner, wenn ein Mitglied in einem Strafverfahren oder Disziplinarverfahren rechtskräftig zu einer Strafe oder Disziplinarmaßnahme verurteilt wird, die bei Mitgliedern eines Disziplinargerichts zum Verlust des Amtes führt.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines förmlichen Disziplinarverfahrens. 2Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 67 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.