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§ 118 NBG - Ausscheiden der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die nach § 116 Abs. 3 berufenen Mitglieder scheiden aus dem Landespersonalausschuß aus,

  1. 1.
    wenn bei ihnen das Beamtenverhältnis endet,
  2. 2.
    wenn sie zu einem Dienstherrn versetzt werden, der nicht unter dieses Gesetz fällt,
  3. 3.
    wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 106 ruhen,
  4. 4.
    wenn sie nach § 36 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung aus dem Amt ausscheiden.

(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuß endet ferner, wenn ein Mitglied in einem Strafverfahren oder Disziplinarverfahren rechtskräftig zu einer Strafe oder Disziplinarmaßnahme verurteilt wird, die bei Mitgliedern eines Disziplinargerichts zum Verlust des Amtes führt.

(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuß ruht während der Dauer eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 67 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.