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Abschnitt 4 NeuAZRegPolD - 4. Unregelmäßige Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
NeuAZRegPolD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010703002

4.1
Zur Arbeitszeit zählt auch der Dienst aus besonderem Anlaß, der grundsätzlich nicht planbar ist und von den in Nr. 2.1 aufgeführten Formen der Arbeitsleistung zeitlich nicht abgedeckt ist. Hierzu zählen insbesondere die Teilnahme an polizeilichen Einsätzen und Übungen, an Ausbildungsveranstaltungen, Dienstversammlungen, am Dienstsport und sonstige dienstliche Verrichtungen, wie z.B. die Wahrnehmung von Gerichtsterminen (Nr. 4.4).

4.2
Sofern die Tätigkeiten nach Nr. 4.1 zusätzlich zu der für die Beamtinnen und Beamten festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden, sind die Zeiten für die Zurücklegung des Weges zwischen Dienststelle und dem Ort der Tätigkeit auf die Arbeitszeit anzurechnen. Bei nicht vorhersehbaren Einsätzen gilt dagegen jede erforderliche Wegezeit zum Einsatzort als Arbeitszeit.

4.3
Bei Dienstreisen ist die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort Arbeitszeit. Reisezeiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; sie gelten nur als Arbeitszeit, soweit sie die auf den Reisetag entfallende regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten Reisezeiten geschlossener Einheiten zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit.

Für Reisetage, an denen sonst kein Dienst verrichtet wird, ist höchstens die auf ihn entfallende Regelarbeitszeit bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit (die Arbeitszeit, die die Beamtin oder der Beamte an diesem Tag ohne die Dienstreise dienstplanmäßig hätte leisten müssen) anzurechnen. Sofern während der Reisezeiten Diensthandlungen durchgeführt werden, wie z.B. Observationsfahrten, Begleitung von Schwer- und Geldtransporten, Bewachung eines zu überstellenden Häftlings, sind diese Zeiten Arbeitszeit.

Für Beamtinnen und Beamte, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, ist bei Dienstreisen Nr. 4.3.1 der Anlage des Beschlusses zu beachten.

4.4
Beamtinnen und Beamte, die einen Gerichtstermin wahrzunehmen haben, sind in eine Dienstschicht umzusetzen, die ihnen die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe ermöglicht.

Ist eine Umsetzung in eine andere Dienstschicht aus dienstlichen Gründen nicht möglich und ist die Beamtin oder der Beamte im Anschluß an einen Nachtdienst zu einem Gerichtstermin bis 13.00 Uhr geladen, kann ihr oder ihm, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, gestattet werden, diese Dienstschicht um 24.00 Uhr zu beenden; die ausgefallene Zeit wird auf die Arbeitszeit voll angerechnet. Damit entfällt eine besondere Abgeltung der Zeit für die An- und Abfahrt und der Zeit vor Gericht.