Art. 15 StudAkkStV - Evaluation (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- StudAkkStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Das Akkreditierungssystem ist im Auftrag der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz, insbesondere hinsichtlich der Organisationsstruktur und des Wirkens der Stiftung sowie der sonstigen Verfahrensregelungen, regelmäßig und in angemessener Frist, erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, zu evaluieren.