Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 31.10.1996, Az.: 1 Ws 209/96

Beanspruchung einer erhöhten Gebühr wegen Beiordnung eines zweiten nicht notwendigen Verteidigers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
31.10.1996
Aktenzeichen
1 Ws 209/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:1031.1WS209.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Die einmalige Vertretung des bestellten Verteidigers durch seinen Sozius in einer mehrtägigen Hauptverhandlung löst nicht die erhöhte Gebühr nach §§ 83 Abs. 1; 97 BRAGO aus.

Gründe

1

Dem Angeklagten war zunächst nur Rechtsanwalt M als Verteidiger beigeordnet worden. Die Strafkammer hat an über 20 Terminstagen verhandelt. An dem auf den 9. August 1996 bestimmten Fortsetzungstermin war der bestellte Verteidiger auf Grund seiner Tätigkeit in einem anderen Verfahren verhindert. Statt seiner hat der Beschwerdeführer, der in demselben Anwaltsbüro tätig ist, den Termin wahrgenommen. Der Vorsitzende hat ihn für diesen Verhandlungstag zum Verteidiger bestellt.

2

Zwar ist der Beschwerdeführer am 9.·August 1996 erstmals tätig geworden. Grund dafür war jedoch nur die vorübergehende Verhinderung des bestellten Verteidigers. Eine solche Situation erfordert es nicht notwendig, einen zweiten Verteidiger beizuordnen (vgl. OLG

3

Frankfurt NJW·1980, 1703·f zu §·53 BRAGO a.F.). Vielmehr kann auch ein Pflichtverteidiger einem Mitglied der Sozietät die Vertretung (Verteidigung) für einen Verhandlungstag übertragen (vgl. OLG Düsseldorf RPfl·1973, 444). Der nur formal erfolgten "Beiordnung"

4

des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger lässt sich lediglich die Zustimmung des Gerichts zu dieser Vertretung entnehmen. In Fällen der Vertretung richtet sich die Höhe der für die Wahrnehmung des Termins entstandenen Gebühr aber nach dem Betrag, der dem Vertretenen, hier Rechtsanwalt M, zustehen würde, wenn er den Termin selbst wahrgenommen hätte (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

5

Deshalb hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zutreffend nur eine Gebühr gem. §§·83 Abs.·2, 97 BRAGO in Ansatz gebracht