Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.11.1996, Az.: SS 466/96

Notwendigkeit der Mitführung eines Desinfektionskontrollbuchs beim Viehtransport

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.11.1996
Aktenzeichen
SS 466/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:1129.SS466.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Beim Transport bestandseigenen Viehs durch einen Landwirt in einem sonst gewerblich genutzten Viehtransportfahrzeug ist ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen.

Gründe

1

Der betroffene Landwirt hat in einem Anhänger, der von seinem Sohn als gewerbliches Viehtransportfahrzeug genutzt wird, ein Schlachtschwein aus seinem Bestand zu einem Schlachtbetrieb verbracht, ohne ein Desinfektionskontrollbuch bei sich zu führen. Das Amtsgericht hat deshalb gegen ihn wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit gemäß §·76 Abs.·2 Nr.·2 Tierseuchengesetz in Verbindung mit §§·25 Abs.·2 Nr.·13, 16 Abs.·2, 21 ViehverkehrsVO eine Geldbuße in Höhe von 100,-·DM festgesetzt.

2

Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, der Regelungsgehalt des §·21 ViehverkehrsVO gelte nicht für Transporte bestandseigenen Viehs, auch wenn dazu ein gewerbliches Viehtransportfahrzeug genutzt werde.

3

Die gemäß §·80 Abs.·1 Nr.·1 OWiG zuzulassende Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, der Betroffene habe als Fahrer des Viehtransportfahrzeuges im Sinne des §·21 ViehverkehrsVO ein Desinfektionskontrollbuch bei sich führen müssen. Nach dieser Bestimmung müssen Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach §·16 ViehverkehrsVO eine Desinfektion vorgeschrieben ist, ein Desinfektionskontrollbuch bei sich zu führen. Gemäß §·16 Abs.·1 Satz·1 ViehverkehrsVO sind Viehverkehrstransportfahrzeuge und alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren.

4

Dies gilt gemäß Satz·2 der genannten Bestimmung nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Ausgenommen sind demgemäß nur nicht gewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird.