Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.09.1989, Az.: 14 A 53/87
Kurabgabe; Eigentumswohnung; Jahreskurabgaben; Abgabenentrichtungspflicht; Kommunalabgaben
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.09.1989
- Aktenzeichen
- 14 A 53/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0907.14A53.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 11.03.1987 - AZ: 6 A 648/86
- nachfolgend
- BVerwG - 16.05.1990 - AZ: BVerwG 8 B 170.89
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 11. März 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in ....
Die Beklagte erhebt Kurabgaben nach der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt ... vom 3. Februar 1971 in der ab 1. Januar 1985 geltenden Fassung des 17. Nachtrages. Nach § 5 Abs. 6 der Satzung zahlen die Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, für sich und ihre Familienmitglieder die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 der Satzung sind diese auch verpflichtet, die Kurabgaben ihrer Familienmitglieder einzuziehen und an den städtischen Kurbetrieb abzuführen.
Die Beklagte zog die Klägerin durch Bescheid vom 31. Januar 1985 für sich und ihren Ehemann zu Jahreskurabgaben für den Erhebungszeitraum 1985 in Höhe von je 148,40 DM, zusammen 296,80 DM, heran. Die Klägerin widersprach hinsichtlich der Veranlagung für die zweite Person. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 1986 zurück, nachdem sie die von dem Ehemann für einen Ferienaufenthalt entrichtete Kurabgabe in Höhe von 106,-- DM angerechnet hatte. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.
Sie hat geltend gemacht, daß sie nicht für ihren Ehemann kurabgabenpflichtig sei, und sinngemäß beantragt,
den Heranziehungsbescheid vom 31. Januar 1985 und den Widerspruchsbescheid vom 21. November 1986 aufzuheben, soweit er angefochten und noch nicht durch den Widerspruchsbescheid aufgehoben worden war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts als unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin hat fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, daß, soweit die Jahreskurabgabe auch für ihren Ehemann gefordert werde, der weder Eigentümer noch Miteigentümer der Eigentumswohnung sei, er nur wegen seines Verheiratetseins entgegen Art. 6 Abs. 1 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. 6. 1987 - 1 BvR 1187/86 -), 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und nach ihrem Klagantrag zu erkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, insbesondere auch des erkennenden Senats, ausgeführt, daß die Klägerin außer der bereits bezahlten eigenen Kurabgabe auch die ihres Ehemannes über die satzungsgemäß vorgesehene Abgabenentrichtungspflicht für 1985 zu zahlen habe. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und insoweit gemäß Art. 2 § 6 EntlG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die von der Rechtsprechung entwickelte und auch für den Ehemann der Klägerin geltende Aufenthaltsvermutung hat sich im vorliegenden Falle bestätigt, da sich der Ehemann der Klägerin vom 2. bis 22. September 1985 in der Eigentumswohnung seiner Ehefrau aufgehalten und dafür 106,-- DM an Kurabgaben gezahlt hat, die von dem auf ihn entfallenden Jahreskurabgabensatz von 148,50 DM abgerechnet worden sind. Im übrigen hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt Urt. v. 2. 2. 1989 - 14 OVG A 193/86 -), daß die Aufenthaltsvermutung hinsichtlich der Familienmitglieder des Wohnungsinhabers nicht gegen Art. 3 und 6 GG verstoße, sondern vielmehr nach den Grundsätzen der Typisierung und Pauschalierung sowie der Verwaltungspraktikabilität im Abgabenrecht gerechtfertigt sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Figge
Winzer
Schmidt