Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.08.1989, Az.: 3 A 64/88

Landwirtschaft; Referenzmenge; Milchquote; Milcherzeugung; Erhöhung der Referenzmenge; Höchstmengenbegrenzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.08.1989
Aktenzeichen
3 A 64/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0828.3A64.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 18.12.1987 - AZ: 2 VG A 78/87
nachfolgend
OVG Schleswig-Holstein - 28.08.1989 - AZ: 3 A 64/88
BVerwG - 08.02.1990 - AZ: BVerwG 3 B 101.89
BVerwG - 13.12.1990 - AZ: BVerwG 3 C 33.90

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 2. Kammer - vom 18. Dezember 1987 wird zurückgewiesen, soweit sie sich nicht in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb (55 ha Eigentum, 11 ha Zupacht) in der Gemeinde Detern. An seinen Milchkäufer lieferte er im Kalenderjahr 1981 399.513 kg und im Kalenderjahr 1983 480.908 kg Milch. Daraus errechnete die Molkerei eine Referenzmenge von 420.800 kg.

2

Unter dem 20. November 1986 beantragte der Kläger die Erhöhung der ihm zugeteilten Referenzmenge. Er habe im Jahre 1982 einen Boxenlaufstall errichtet. Vor Beginn der Baumaßnahme habe er 81 und nach deren Abschluß 139 Kuhplätze gehabt. Das Gesamtinvestitionsvolumen habe sich auf etwa 600.000,-- DM belaufen.

3

Die Außenstelle Leer der Beklagten lehnte mit Bescheid vom 23. Januar 1987 die Ausstellung der begehrten Bescheinigung unter Hinweis auf § 6 Abs. 6 MGVO ab, weil die Anlieferungsmenge 1983 bereits die für Niedersachsen festgesetzte Höchstmenge (80 × 5080 kg) überschreite. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 1987 zurück.

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Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Höchstmengenbegrenzung gewandt. Er hat beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 6 Abs. 4 MGVO zu bescheinigen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge gegeben seien und eine Zielmenge von (139 × 5080 kg =) 706.120 kg zu berücksichtigen sei und die Bescheide vom 23. Januar und 1. April 1987 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 1987 mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch des Klägers, ihm eine Bescheinigung zu erteilen, die über die für Niedersachsen mit 406.400 kg festgelegte Höchstmenge hinausgehe, bestehe nicht.

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Gegen diese Entscheidung führt der Kläger Berufung, mit der er sein Vorbringen weiterverfolgt. Vor Beginn der Bauarbeiten seien zwei Ställe vorhanden gewesen: Ein sog. Altstall mit (18 + 17 =) 35 Plätzen, der von einer Baugenehmigung vom 3. Februar 1959 erfaßt worden sei, und ein weiterer Stall (ehemaliger Jungviehstall) mit 46 Plätzen, der bei der Errichtung des neuen Boxenlaufstalls im Jahre 1982 weggefallen sei. Neben den im neuen Stall vorhandenen 104 Kuhplätzen müßten daher weitere 35 Altplätze, mithin insgesamt 139 Plätze anerkannt werden.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dem Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Referenzmenge nach einer Zielmenge von 107 Kuhplätzen, die sich aus der Bauzeichnung zur Baugenehmigung vom 29. Juli 1982 ergeben, und dem Landesdurchschnittssatz von 5.080 kg bescheinigt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt,

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den Gerichtsbescheid zu ändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte erwidert: Sie sei nicht in der Lage, mehr als 107 Kuhplätze anzuerkennen. Eine höhere Kuhplatzzahl sei den Bauantragsunterlagen nicht zu entnehmen. Auch der Güllenachweis in den Bauantragsunterlagen beziehe sich neben 90 Jungvieh-Einheiten auf 107 Großvieh-Einheiten. Das Vorbringen des Klägers, er habe die 35 Plätze im Altstall weiter benutzen wollen, erscheine danach nicht erwiesen. Bei den Angaben zur Güllekapazität sei von dem Gesamtviehbestand ausgegangen worden. Auch betriebs- und arbeitswirtschaftliche Gründe sprächen gegen eine Weiterbenutzung der alten Stallkapazität. Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, die Bauakten sowie die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

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II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

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1. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte zur Abgabe einer Bescheinigung für eine Referenzmenge nach einer Zielmenge auf der Grundlage von 107 Milchkühen und dem Landesdurchschnitt (5.080 kg) bereit erklärt; die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Soweit diese Erklärungen den Rechtsstreit unmittelbar und ohne daß es noch einer (konstitutiv wirkenden) Entscheidung des Gerichts bedurft hätte, beendet haben, ist auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1987 unwirksam geworden.

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Im Umfange der Erledigungserklärung waren die Verfahrenskosten der Beklagten nach § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, derjenigen Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die ohne das erledigende Ereignis bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Das wäre die Beklagte gewesen, die sich auf die Gültigkeit einer - vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. 12. 1988 - 3 C 6/87 - für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift berufen hat. Erledigt sich ein Verfahren, weil das einer Verwaltungsentscheidung zugrundeliegende Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird, treffen die Verfahrenskosten regelmäßig die öffentliche Hand (BVerwG, KStZ 1968, 354; OVG Lüneburg, OVGE 16, 420; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 161 RdNr. 6 m.w.Hinw.).

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2. Soweit der Kläger darüber hinaus die Bescheinigung einer Referenzmenge auf der Grundlage von mehr als 107 Kuhplätzen anstrebt, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Bescheinigung einer höheren Anlieferungs-Referenzmenge nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) vom 25. Mai 1984 (BGBl I S. 720) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1986 (BGBl I S. 1227) - MGVO - mit späteren Änderungen in Verbindung mit § 6 Abs. 4 MGVO zu.

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§ 6 Abs. 4 MGVO bestimmt:

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"Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2 und 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Baumaßnahme im Sinne von Absatz 2 genehmigt worden und wird durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolumen von 50.000,-- DM ohne Eigenleistung... erreicht, wird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die sich unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz, zugrunde gelegt ...."

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Mit den Anforderungen, daß sich die Anzahl der Kuhplätze "unmittelbar aus den Unterlagen" des Bauvorhabens ergeben muß, verlangt § 6 Abs. 4 MGVO eine urkundliche Beweisführung, die andere Nachweise und Erläuterungen nicht zuläßt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6. 4. 1987, AgrarR 1987, 253; Urt. d. Sen. v. 14. 1. 1988 - 3 OVG A 325/87 -; v. 14. 4. 1988 - 3 OVG A 30/87 -; v. 1. 9. 1988 - 3 OVG A 343/86 -). Erforderlich ist mithin, daß sich die Anzahl der Kuhplätze, für die der Milcherzeuger im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Investition Vertrauensschutz begehrt, zeichnerisch oder verbal unmittelbar aus den Bauantragsunterlagen ergibt. Aus der Bauzeichnung, die Gegenstand der Baugenehmigung des Landkreises Leer vom 29. Juli 1982 ist, ergeben sich in drei Reihen insgesamt 107 Kuhplätze. Weitere Kuhplätze konnte die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht anerkennen.

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Der Hinweis des Klägers, über die mit der Baugenehmigung vom 29. Juli 1982 genehmigten Plätze hinaus müßten weiter die bereits früher im Altstall vorhandenen 35 Plätze anerkannt werden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Der (teilweisen) zeichnerischen Darstellung des Altstalls im Lageplan zur Baugenehmigung können 35 Milchkuhplätze nicht unmittelbar entnommen werden. Der Plan enthält insoweit lediglich den Hinweis: Vorhandenes Wirtschaftsgebäude. Eine Nutzung als Kuhplätze läßt sich aus der zeichnerischen und verbalen Darstellung nicht entnehmen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 MGVO liegen damit im Falle des Klägers nicht vor.

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Selbst wenn man, wie es der Kläger anstrebt, aus verfassungsmäßigen Erwägungen § 6 Abs. 4 MGVO über den Wortlaut der Vorschrift hinaus dahin ergänzen wollte, daß außerdem noch die Zahl der in anderen Produktionseinheiten des Milcherzeugers vorhandenen Kuhplätze bei der Erteilung der Bescheinigung zu berücksichtigen sind, so kann das in Anlehnung an die in § 6 Abs. 4 MGVO getroffene Regelung nur dann gelten, wenn sich unmittelbar aus den objektiven betrieblichen Verhältnissen ergibt, daß die neu geschaffenen Plätze auf die vorhandenen aufgestockt werden sollten. Zu Recht fordert der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, daß zum Nachweis dafür - entsprechend den allgemeinen Beweisanforderungen in § 6 Abs. 2 bis 4 MGVO - subjektive Absichtserklärungen nicht genügen. Die Vergewisserung müsse vielmehr anhand der objektiven tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse den Grad der Offenkundigkeit erreichen. Ein räumlich getrennter Stallneubau, der der Aufstockung bereits vorhandener Stallplätze diene, werde z.B. dann offenkundig, wenn der vorhandene Viehbestand auch nach der Fertigstellung des Neubaus noch in den alten Stallungen verbleibe und der Neubau nur entsprechend dem anwachsenden Bestand besetzt werde. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits mehrfach angeschlossen (Urteile v. 14. 1. 1988 aaO, 14. 4. 1988 aaO, 1. 9. 1988 aaO). Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß die Referenzmenge eines Milcherzeugers grundsätzlich der Milchmenge entspricht, die dieser im Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat (§ 4 MGVO). Hiervon kann nach § 6 Abs. 1 MGVO nur nach Maßgabe der im einzelnen bestimmten, eng umgrenzten Ausnahmeregelungen abgewichen werden. Da es sich dabei um Ausnahmen von einem Grundsatz handelt, sind diese nach allgemeinen Auslegungsregeln, aber auch nach Sinn und Zweck der mit der Milch-Garantiemengen-Verordnung verfolgten Absicht, eng auszulegen. Wer sich auf einen Ausnahmefall beruft, hat seine Voraussetzungen nicht nur "glaubhaft zu machen", sondern zur Überzeugung der Verwaltung und des Gerichts darzutun. Daran fehlt es im Streitfall. Gegen die Behauptung des Klägers, er habe die im Altstall vorhandenen Kapazitäten durch die im Neubau geschaffenen Plätze aufstocken wollen, sprechen im Gegenteil gewichtige Erwägungen. Zunächst hat er den Neubau nach dessen Fertigstellung mit dem vorhandenen Tierbestand, auch den kranken und abkalbenden Tieren, voll besetzt. Er hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß andernfalls - bei einer nur teilweisen Aufstallung im Boxenlaufstall - dort "ein Chaos" geherrscht hätte und die Tiere auch nicht die notwendige Wärme erzeugt hätten, die im Winter ein Einfrieren der Rohrleitungen habe verhindern müssen. Die Plätze im Altstall hat er nur noch bis zur Fertigstellung des Melkstandes im neuen Boxenlaufstall (Ende 1983) vorübergehend und zum Melken genutzt. Mithin läßt sich nicht anhand der objektiven Verhältnisse im Betrieb des Klägers die Feststellung treffen, daß die vorhandenen 35 Kuhplätze im Altstall durch den Bau des Boxenlaufstalls, für den er Vertrauensschutz begehrt, um 107 Kuhplätze aufgestockt werden sollten. Zu einer solchen Feststellung sieht sich der Senat auch aufgrund der vom Kläger im Referenzjahr 1983 bzw. Anfang 1984 insgesamt gehaltenen Milchkühe veranlaßt. Nach der Leukose- und Brucellose-Liste vom 25. Januar 1984 sind 96 Tiere, darunter zwei zweijährige, untersucht worden. Dieser Bestand ist nahezu identisch mit den vom Kläger zum 30. April 1984 angegebenen 94 Kühen. Diese Tierzahl lastete die im neuen Boxenlaufstall vorhandenen Kuhplätze nicht einmal aus. Für eine Weiterbenutzung der Plätze im Altstall und für eine Aufstockung dieser Plätze durch die neu geschaffenen Plätze spricht danach nichts.

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Gegen die abweichende Behauptung des Klägers spricht weiter, daß bei einer Flächenausstattung von 66 ha Grünland mit durchschnittlichen Erträgen eine Futtergrundlage für eine wesentlich über 107 Kühe hinausgehende Tierzahl, mit der zugleich eine entsprechend höhere Anzahl an Jungtieren verbunden gewesen wäre, nicht vorhanden war; im Regelfall ist von zwei Großvieheinheiten je Hektar Grünlandfläche auszugehen. Der Senat geht deshalb davon aus, daß die Angaben des Klägers in den Bauantragsunterlagen (90 Jungvieheinheiten, 107 Großvieheinheiten) dem Gesamtbestand an Rindvieh nach Fertigstellung des neuen Stallgebäudes entsprachen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dazu erklärt, da der Altstall auf Festmistbasis betrieben werde, habe kein Anlaß bestanden, dazu weitere Angaben zu machen. Gerade auch betriebs- und arbeitswirtschaftliche Gesichtspunkte sprechen aber gegen seine Erklärung, die Altplätze hätten weiter voll als Kuhplätze genutzt werden sollen. Die Beibehaltung einer Aufstallung auf Festmistbasis neben dem Flüssigmistsystem im Boxenlaufstall wäre arbeits- und zeitintensiv gewesen. Die Lebenserfahrung spricht gegen eine solche Annahme. Der Kläger, der nach seinen Angaben ausschließlich über Grünlandflächen verfügt, hätte weiter das Stroh für die Einstreu zukaufen müssen; die Entmistung von 35 Plätzen wäre arbeitswirtschaftlich von nicht unerheblichem Gewicht gewesen. Auch das bei der Haltung von zwei Ställen betriebswirtschaftlich unzweckmäßige Melk- und Kühlsystem in zwei Anlagen spricht gegen die Annahme einer Aufstockung auf die vorhandenen 35 Altplätze. Der Kläger wäre bei der von ihm vorgetragenen Haltungsform gezwungen gewesen, fortlaufend zwei selbständige Melksysteme zu unterhalten oder aber den Melkstand des Hauptgebäudes durch Losbinden und Treiben der 35 Kühe aus dem Altstall mitzubenutzen. Auch das wäre zeit- und kostenintensiv und wenig praktikabel. Es mag zutreffen, daß die 35 Plätze im Altstall auch heute noch vorhanden sind. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Aufstockung der Neuplätze auf die vorhandenen 35 Altplätze hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht darzutun vermocht.

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Soweit der Kläger unterliegt, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 713 ZPO.

26

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil dafür die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

27

Eichhorn

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Schnuhr

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Dr. Berkenbusch