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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 36 NVStättVO - Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Schutzvorhänge müssen täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf ihre Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Schutzvorhang muss nach jeder Vorstellung herabgelassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen gehalten werden.

(2) Die Automatik einer Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit einer oder eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.

(3) Eine automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies nach der Art der Veranstaltung vertretbar ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr oder der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abgestimmt hat.

(4) Halten sich Personen in Räumen auf, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist und die nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind, so muss die Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb sein.