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§ 48 NSchG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) § 45 findet keine Anwendung,

  1. 1.

    wenn die Stelle mit einer Lehrkraft besetzt werden soll, die mehrere Jahre in der Schulverwaltung oder während einer Beurlaubung in leitender Stellung

    1. a)

      im Auslandsschuldienst oder

    2. b)

      im Dienst von Schulen in freier Trägerschaft

    tätig war,

  2. 2.

    wenn die Stelle aus dienstlichen Gründen mit der Inhaberin oder dem Inhaber eines entsprechenden Beförderungsamtes besetzt werden soll,

  3. 3.
  4. 4.

    bei Errichtung neuer Schulen, insbesondere bei Schulen im Entstehen, oder

  5. 5.

    für die Schulen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 setzt sich die Schulbehörde vor Besetzung der Stelle mit der Schule und dem Schulträger ins Benehmen. Auf Verlangen der Schule oder des Schulträgers findet eine mündliche Erörterung statt. Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zu Stande, so entscheidet die Schulbehörde. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 setzt sich die Schulbehörde mit dem Schulträger ins Benehmen. Dieser kann die in Satz 2 genannte Erörterung verlangen. Satz 3 ist anzuwenden.