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Abschnitt D FoMFördRdErl - Forstwirtschaftliche Infrastruktur

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

15. Zuwendungszweck

Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine bodenschonende und nachhaltige Waldbewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen zugänglich zu machen. Die Walderschließung dient auch dazu, den Wald für die Bevölkerung zu öffnen und einen öffentlichen Mehrwert für Erholung, Freizeitgestaltung und Tourismus zu erreichen.

Zur Vorbeugung von Kalamitäten von Pflanzenschädlingen sollen Einrichtungen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) und dadurch Konservierung von Holz geschaffen werden können. Dies ermöglicht nach Schadereignissen die Aufarbeitung und den Abtransport von Rundholz, das ohne Abtransport und Konservierung zur Vermehrung von Schaderregern, insbesondere des Borkenkäfers, führen würde. Ziel dabei ist auch die Vermeidung eines flächendeckenden Insektizideinsatzes in den Beständen.

16. Gegenstand der Förderung

16.1 Wegebau

16.1.1 Ausbau vorhandener forstwirtschaftlicher Wege oder Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege aus den in Nummer 15 Abs. 1 genannten Gründen.

Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen, Anbindung von Wegen und Rückegassen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme. Die Anlagen sind nicht gesondert förderfähig.

Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.

16.1.2 Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege im Zusammenhang mit der Bewältigung von Schadereignissen überregionaler Bedeutung. Die Anwendung der Regelung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des ML.

16.2 Holzkonservierungsanlagen

Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) von Holz und der dafür erforderlichen konservierenden Behandlung aus den in Nummer 15 Abs. 2 genannten Gründen. Dies beinhaltet Investitionen zur Beregnung oder zur Einlagerung des Holzes in Gewässer zur Schaffung ungünstiger Bedingungen für Pilze und Insekten. Ein Einsatz von chemischen Mitteln ist nicht zulässig.

16.3 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

-Neubau forstwirtschaftlicher Wege.
-Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege.
-Grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken oder Bauschutt, ausgenommen geprüftes Recyclingmaterial.
-Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material.
-Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsstelle aufgrund gesondert vorzulegender Begründung.
-Erwerb von Grund und Boden.
-Mehrkosten, die bei Überschreitung einer Fahrbahnbreite von 3,50 m entstehen, soweit sie nicht durch verkehrstechnische Anforderungen (z. B. in Kurven, Einmündungen usw.) erforderlich sind.
-Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten für die Bauausführung sowie von Fachliteratur.
-Verarbeitungsinvestitionen (nach Nummer 16.2 Holzkonservierungsanlagen).
-Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung (nach Nummer 16.2).

17. Zuwendungsvoraussetzungen

17.1 Bei der Durchführung der Maßnahme nach Nummer 16.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau) sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.

17.2 Bei Planung und Ausführung der Vorhaben nach Nummer 16.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau) sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z. B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (Arbeitsblatt DWA - A 904) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. Zuwendungsfähig sind auch den Zweck erfüllende Einfachbauweisen.

17.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 16.1.1 (Wegeausbau) sind im Antrag Angaben zum forstwirtschaftlichen Nutzen und zu den Zielen der Erschließungsmaßnahme nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Herleitung der Bestandes- und Planungsdaten kann gutachterlich erfolgen. Bei Förderanträgen von kommunalen Körperschaften ohne Waldbesitz oder anteiligem Waldbesitz im Erschließungsgebiet (Trägerschaft), gilt Folgendes:

Die Mehrheit der von einer Wegebaumaßnahme direkt betroffenen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer müssen der Maßnahme nach Nummer 16.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau) zustimmen.

17.4 Die geförderten forstwirtschaftlichen Wege müssen der Erholung suchenden Bevölkerung nach Maßgabe des NWaldLG offenstehen.

17.5 Die Notwendigkeit einer Maßnahme nach Nummer 16.2 (Holzkonservierungsanlagen) ist durch die NW-FVA zu belegen.

18. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

18.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

18.2 Förderfähig sind bei Maßnahmen nach Nummer 16.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau) die nachgewiesenen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.

18.3 Förderfähig sind bei Maßnahmen nach Nummer 16.2 (Holzkonservierungsanlagen) die Ausgaben der erstmaligen Investition einschließlich etwaiger Anschlusskosten (z. B. für Elektrizität) sowie das erforderliche technische Gerät.

Wer Zuwendungen beantragt, kann Sachleistungen bis zu 80 % des örtlichen Marktwertes als förderfähig ansetzen. Es sind mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen.

18.4 Der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 16.1 beträgt

  • bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche bis 1 000 ha bis zu 70 %,

  • bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche über 1 000 ha bis zu 42 %,

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

18.5 Der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 16.2 beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)