FoMFördRdErl,NI - Forstwirtschaftliche Maßnahmen-Förderrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

RdErl. d. ML v. 1. 12. 2020 - 406-64030/1-2.6/2-1 -

Vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 445)

Geändert durch Runderlass vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 82)

- VORIS 79100 -

Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Allgemeine BestimmungenA
ErstaufforstungB
Naturnahe WaldbewirtschaftungC
Forstwirtschaftliche InfrastrukturD
SchlussbestimmungenE
Abweichende Vorgaben zum Verjüngungsziel bei bestimmten WaldentwicklungstypenAnlage 1
Verzeichnis der förderfähigen BaumartenAnlage 2
Verzeichnis der förderfähigen Gehölze und Sträucher
Standortheimische Gehölze und Sträucher
Anlage 3
Pflanzenzahlen je Hektar PflanzflächeAnlage 4

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt A FoMFördRdErl - Allgemeine Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK). Die beihilferechtliche Genehmigung der GAK-Forstmaßnahmen erfolgte durch Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 13. 8. 2015 (staatliche Beihilfe Nr. SA.39954 [2014/N]), vom 27. 2. 2017 (staatliche Beihilfe Nr. SA.47138 [2016/N]), vom 16. 12. 2020 (staatliche Beihilfe Nr. SA.59238 [2020/N]) und vom 6. 12. 2022 (staatliche Beihilfe Nr. SA.103724 [2022/N]).

Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen gemäß und in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. EU Nr. C 204 vom 1. 7. 2014 S. 1), zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Kommission (ABl. EU Nr. C 424 vom 8. 12. 2020 S. 30) - im Folgenden: Rahmenregelung - dar.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Forstwirtschaft in den Stand zu versetzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen, zu erhalten oder zu mehren, um damit die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zu sichern. Nachteile durch geringe Flächengröße, ungünstige Flächengestalt, durch Besitzzersplitterung, durch Gemengelage, unzureichenden Waldaufschluss und durch andere Strukturmängel sollen durch die Förderung gemindert werden.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

2.1 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen oder juristische Personen (des privaten und öffentlichen Rechts), sofern sie land- und forstwirtschaftliche Flächen besitzen (z. B. Forstgenossenschaften nach dem Realverbandsgesetz) sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und diesen gleichgestellte Zusammenschlüsse von Waldbesitzenden i. S. des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

2.2 Zuwendungsempfänger für die Strukturdatenerfassung nach Nummer 12.1 sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ) i. S. des Bundeswaldgesetzes.

2.3 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  • Bund, Länder, die Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in Satz 1 aufgeführten juristischen Personen sind nicht förderfähig.

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer (Rdnr.) (26) i. V. m. Rdnr. (35) Nr. 15 der Rahmenregelung.

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben (Rdnr. [27] der Rahmenregelung).

  • Große Unternehmen (mehr als 249 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme über 43 Mio. EUR) gemäß Rdnr. (35) Nr. 14 der Rahmenregelung i. V. m. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 193 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 414 S. 15), mit Ausnahme von kommunalen Körperschaften.

2.4 Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkalkung (Nummer 12.4) oder eines Wegebaus (Nummer 16.1) im Körperschafts- oder Privatwald, können sein:

  • private Personen, die Wald besitzen,

  • kommunale Körperschaften,

  • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.

Ausgaben für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Maßnahmen müssen den Grundsätzen und Zielen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß § 11 NWaldLG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie des Natur- und Umweltschutzes (insbesondere §§ 1 und 2 BNatSchG sowie Erfordernisse nach der sog. Fauna-Flora-Habitat (FFH)Richtlinie und der sog. EG-Vogelschutzrichtlinie) sowie des Tierschutzes (§ 1 Tierschutzgesetz) sind zu beachten.

3.2 Wer Zuwendungen empfängt, muss, sofern es sich nicht um einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss i. S. des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentum an den begünstigten Flächen haben oder schriftliche Einverständniserklärungen der entsprechend Berechtigten vorlegen.

3.3 Maßnahmen auf Flächen, die der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind, sind nicht förderfähig.

3.4 Abweichend von der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gelten die Erstellung von Standortgutachten nach Nummer 8 (Erstaufforstung und Nachbesserungen) sowie die Vorarbeiten nach Nummer 12.1 (Vorarbeiten) mit Ausnahme der Strukturdatenerfassung nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Es sind nur die notwendigen und angemessenen Ausgaben und unbare Eigenleistungen förderfähig, die nach Abzug von Leistungen Dritter, gewährter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen sowie Kreditbeschaffungskosten verbleiben. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.2 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und (bei natürlichen Personen) deren Familienangehörigen (unbare Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % des angemessenen Aufwands bei anteilfinanzierten Maßnahmen. Die Zuwendungspauschale für die Kulturpflege (siehe Nummern 10.3 und 14.5) ist davon ausgeschlossen. Als Grundlage sind vergleichbare Arbeiten, die sich durch die Vergabe an Unternehmen oder bei der Durchführung in der Anstalt Niedersächsische Landesforsten ergeben würden, zu verwenden.

4.3 Wer Zuwendungen beantragt, kann Sachleistungen bis zu 80 % des örtlichen Marktwertes als förderfähig ansetzen. Es sind mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen.

4.4 Im Übrigen entscheidet die Bewilligungsstelle über die Angemessenheit der veranschlagten nicht baren Leistungen.

4.5 Auf den Abzug von Leistungen Dritter wird verzichtet, soweit die für die einzelnen Maßnahmen geforderten Eigenmittel nicht überschritten werden. Übersteigen die Drittmittel den Eigenanteil, so sind diese gemäß den allgemeinen zuwendungsrechtlichen Vorgaben (Nummer 2.5 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO) zur Entlastung des Zuwendungsgebers einzusetzen. Die Umsatzsteuer gehört hierbei zu dem nicht förderfähigen Eigenanteil.

4.6 Die Mindestzuwendung (Bagatellgrenze) je Antrag beträgt 1 000 EUR, für Maßnahmen nach Nummer 12.3 (Jungbestandespflege) abweichend 500 EUR.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Festsetzung der Zuwendung und endet mit Ablauf (31. Dezember)

  • des zehnten Jahres für Maßnahmen nach Nummer 8.1 (Erstaufforstung), Nummer 12.2 (Umstellung auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung) und Nummer 16 (Infrastruktur),

  • des fünften Jahres bei allen übrigen Maßnahmen.

Innerhalb der Zweckbindungsfrist sind die geförderten Vorhaben wie Kulturen, Anlagen und Bauten sachgemäß zu unterhalten und zu pflegen.

Bei geförderten Vorhaben zur Bodenschutzkalkung ist innerhalb der Zweckbindungsfrist der Fortbestand des Waldes zu erhalten und zu sichern.

5.2 Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur staatlichen Beihilfe Nr. SA.47138 (2016/N) "GAK Forst" vom 27. 2. 2017 i. V. m. der Entscheidung SA. 39954 (2014/N) vom 13. 8. 2015 enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben und Sachleistungen von den Zuwendungsempfängern getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle/Regionalstelle geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).

6.2 Bewilligungsstelle/Regionalstelle

Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover. Die Bewilligungsstelle wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.

6.3 Antragsunterlagen, Vordrucke

Es sind ausschließlich die vom ML vorgegebenen einheitlichen Vordrucke zu verwenden, die bei der Bewilligungsstelle/Regionalstelle erhältlich sind. Die Formulare enthalten mindestens die Informationen gemäß Rdnr. (71) der Rahmenregelung.

Die Bewilligungsstelle/Regionalstelle kann weitere zur Beurteilung des Antrags und des Verwendungsnachweises erforderliche Unterlagen verlangen.

6.4 Gebündelte Antragstellung

Bei einer gebündelten Antragstellung (Sammelantrag) über den FWZ für mehrere endbegünstigte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die Fördervoraussetzungen vor Antragstellung durch den FWZ zu prüfen. Der FWZ als Erstempfänger bestätigt der Bewilligungsstelle/Regionalstelle das Vorliegen der Fördervoraussetzungen. Die Zuwendung ist durch den FWZ an die Endbegünstigten weiterzuleiten.

6.5 Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen einer Stichtagsregelung. Vollständige Antragsunterlagen sind bis zu folgenden Stichtagen bei der Bewilligungsstelle/Regionalstelle einzureichen:

Forstliche Infrastruktur
(Nummer 16)
bis zum 31. März des Jahres
Strukturdatenerfassung
(Nummer 12.1)
bis zum 30. Juni des Jahres
Bodenschutzkalkung
(Nummer 12.4)
bis zum 30. April des Jahres
Kulturen
(Nummern 8 und 12.2),
Jungbestandespflege
(Nummer 12.3),
Pflegeprämie
(Nummern 10.2.2 und 14.2.4)
bis zum 30. Juni des Jahres
Kulturen
(Nummern 8 und 12.2),
Jungbestandespflege
(Nummer 12.3),
forstliche Infrastruktur
(Nummer 16),
Bodenschutzkalkung
(Nummer 12.4)
bis zum 30. September des Jahres.

Abweichende Regelungen werden im Ausnahmefall vom ML festgelegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)

Abschnitt B FoMFördRdErl - Erstaufforstung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
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Gliederungs-Nr.
79100

7. Zuwendungszweck

Ziel ist eine Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Angepasste Wildbestände sind Grundlage für die Entstehung stabiler, multifunktionaler Wälder mit standortgemäßer Baumartenzusammensetzung, die zum Klimaschutz und zur Entwicklung der biologischen Vielfalt beitragen und als nachhaltiger Lieferant für den Rohstoff Holz dienen können.

Der Begriff "standortgemäß" *) schließt die ökologische Zuträglichkeit der Baumarten anhand folgender Merkmale ein:

  • Die Art muss an den Boden und das Klima angepasst sein.

  • Die Art muss den Boden langfristig verbessern, i. S. optimaler Stoffkreisläufe. Das betrifft sowohl die Durchwurzelung des Mineralbodens als auch die Humusbildung und -umsetzung in intakten Zersetzer- und Mineralisierungsketten.

  • Die Art darf keine Krankheiten verbreiten oder zu sonstigen Labilisierungen beitragen.

  • Die Art muss mischbar sein, d. h. sich mit einheimischen Faunen- und Florenelementen ökologisch verbinden lassen.

  • Die Art muss sich selbst durch natürliche Verjüngung erneuern lassen.

  • Die Art soll möglichst in der Lage sein, in optimalen vertikal gestaffelten Waldstrukturen waldbaulich geführt zu werden.

8. Gegenstand der Förderung

Bei der Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind folgende Maßnahmen förderfähig:

8.1 Kulturbegründung durch Saat und Pflanzung jeweils einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz und Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre. Hierunter fallen auch Erhebungen, wie z. B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen.

8.2 Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzenden den Ausfall nicht zu vertreten haben. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Waldentwicklungstypen (WET) entsprechen. ML kann in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

9. Zuwendungsvoraussetzungen

9.1 Die Förderung erfolgt mit der Verpflichtung, dass die sachgemäße Erstellung, die ordnungsgemäße Pflege der aufgeforsteten Flächen und der Schutz der geförderten Anlagen gewährleistet werden.

9.2 Bei der Planung findet der Katalog der WET Anwendung, der in der Publikation "Klimaangepasste Baumartenwahl in den Niedersächsischen Landesforsten" der NW-FVA und NLF, "Aus dem Walde - Schriftenreihe Waldentwicklung in Niedersachsen", Band 61, abrufbar unter www.nw-fva.de und dort über den Pfad "Publikationen > Publikationsliste der NW-FVA" veröffentlicht ist. In Anlage 1 sind abweichende Vorgaben zu einigen WET des Katalogs aufgeführt, die für die Förderung maßgebend sind. Die Zuordnung der WET zu den gegebenen Standorten ist über das Geoportal "Forstliche Standortinformationen" (abrufbar unter www.ml.niedersachsen.de/forstfoerderportal) zu ermitteln.

Sollen auf Freiflächen WET mit der Buche als Haupt- und Mischbaumart verwendet werden, kann gleichzeitig ein Vorwald im Verband 5 m mal 5 m oder 4 m mal 6 m in die Buchenbereiche eingebracht werden. Bis zur Nährstoffziffer 4 + ist die Japanlärche einzusetzen, ab Nährstoffziffer 5 die Roterle.

9.3 Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgemäßer Baumarten zuwendungsfähig, die sich über das Leitbild des jeweiligen klimaangepassten WET ergeben. Dabei ist ein Anteil von 30 % Laubholz einzuhalten, von dem 20 % standortheimische und klimaresiliente Baumarten sein müssen. Förderfähig sind die Baumarten gemäß Anlage 2 . Bei der Waldrandgestaltung sind heimische Bäume und Sträucher gemäß Anlage 3 zu verwenden.

9.4 Die Pflanzenzahl und die Mischungsform müssen nach Wuchsgebiet, Standort und WET angemessen sein. Maßgeblich ist das jeweilige Verjüngungsziel bei den WET. Der Pflanzenrahmen (siehe Anlage 4 ) bestimmt die minimale als auch die maximale Pflanzenzahl, die aktiv auf der geförderten Fläche eingebracht werden darf. Die als Vorwald eingebrachten Baumzahlen werden nicht auf den Pflanzenrahmen angerechnet. Bei Zuwiderhandlung kann das gesamte Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen werden.

Zuwendungsfähig ist ausschließlich die Pflanzfläche, d. h. die Kulturfläche, auf der unter Berücksichtigung eines ausreichenden Abstandes u. a. zu Waldrändern, Wegen, Erschließungslinien, Gewässern, Schirmbäumen und ggf. freizulassenden Rückegassen gepflanzt werden soll.

Die Hauptbaumart ist die vorherrschende Baumart im Bestand, die die waldbauliche und betriebswirtschaftliche Zielsetzung bestimmt, Mischbaumarten sind mit mindestens 10 % in der Fläche vertreten. Ergänzende Mischbaumarten werden gruppen- bis horstweise bzw. kleinflächenweise (Flächengröße von maximal 0,25 ha bzw. ein Durchmesser von 20 m bis 50 m) eingebracht. Die Mischungsform ist so zu wählen, dass die Baumarten dauerhaft erhalten bleiben. Bei Flächengrößen bis 1 ha kann bei allen WET auf die Beimischung von Begleitbaumarten verzichtet werden. Bei Flächengrößen bis 0,5 ha kann bei allen WET auf die Beimischung von Begleitbaumarten verzichtet werden.

Die Vorgaben bei den prozentualen Anteilen von Haupt-, Misch- und Begleitbaumarten beim WET sind einzuhalten. Eine Bündelung der Anteile von Haupt- oder Misch- und Begleitbaumart auf dieselbe Baumart ist nicht zulässig. Bei der Umsetzung des WET muss die Begleitbaumart mit mindestens 10 % berücksichtigt werden. Der Anteil der Begleitbaumart kann auch über eine gesicherte Naturverjüngung entstehen.

9.5 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. Die Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in der jeweils geltenden Fassung sind hierbei maßgebend. Förderfähig ist das verwendete Saat- und Pflanzgut, welches mindestens der Kategorie "ausgewählt" entspricht.

Die Bewilligungsstelle kann in besonders zu begründenden Einzelfällen mit Zustimmung des ML Ausnahmen vor Durchführung des Vorhabens zulassen. Bei Zuwiderhandlung kann das gesamte Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen werden.

9.6 Der Zaunbau bei Kulturmaßnahmen ist ausschließlich zuwendungsfähig bei Flächen

  • bis zu 3 ha,

  • bei WET mit Laubholz-Hauptbaumarten oder

  • zum Schutz von Begleitbaumarten mit Kleingattern.

9.7 Bei Verwendung von Einzelschutz sind Produkte förderfähig, die aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen und die einen wirksamen sowie dauerhaften Schutz gewährleisten wie z. B. Fegeschutzspiralen, Wuchshüllen nur für Laubholz, Tonkinstäbe für Rehwild nur als Fegeschutz (Mindestdurchmesser Stabstärke 18 bis 20 mm). Verfahren, die eine periodisch wiederkehrende Nachbehandlung erfordern sowie der Einsatz chemischer Mittel sind nicht förderfähig. Kunststoffbasierter Einzelschutz auf Erdölbasis ist grundsätzlich nicht förderfähig. Der Einsatz von Einzelschutz ist unter Beachtung der Lichtverhältnisse auf Sondersituationen wie beispielsweise Kleinfläche bis maximal 0,5 ha, ungleich geformte Kulturfläche, Ergänzungspflanzung begrenzt und gilt nur für Misch- und Begleitbaumarten. Gefördert werden maximal 100 Stück Einzelschutz je Förderantrag.

9.8 Die Zaunbau- und die Einzelschutzförderung schließen die Verpflichtung zum Abbau und zur Entsorgung des Zaunes oder des Einzelschutzes nach Erfüllen des Schutzzwecks ein. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare Zäune oder Einzelschutz zum Schutz der Forstpflanzen vor Wildschäden sind vom Waldbesitzenden eigenverantwortlich und umgehend zu entfernen, spätestens nach Aufforderung durch die Bewilligungsstelle/Regionalstelle. Dies gilt auch für Einzelschutz, der vom Hersteller als biologisch abbaubar bezeichnet wird.

Eine Förderung für neue Kulturbegründungsmaßnahmen kann nur bewilligt werden, wenn nicht mehr benötigte oder unbrauchbare Zäune oder Einzelschutz im Forstbetrieb abgebaut worden sind. Dies ist vom Waldbesitzenden zu bestätigen.

9.9 Die Anpflanzung von Esche ist aufgrund der aktuellen Waldschutzsituation auf die Beimischung als Begleit- und Mischbaumart mit einem Anteil von maximal 20 % begrenzt.

9.10 Bei Verwendung von Großpflanzen > 120 cm (Kirsche und Edellaubholz > 150 cm) erfolgt keine Zaunbauförderung.

9.11 Als Verdunstungsschutz ist die Wurzelschutztauchung mit Alginaten in der Baumschule oder vor der Pflanzung zur Verbesserung des Anwuchserfolges zuwendungsfähig. Superabsorber und deren Produktmischungen, die aus erdölbasierten Mikrokunststoffen bestehen, sind nicht förderfähig.

9.12 Die Mindestgröße beträgt 1 ha zusammenhängende Fläche. Bei Anschluss an bestehende Waldflächen ist eine Mindestpflanzfläche von 0,3 ha einzuhalten.

9.13 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  • der Anbau von Douglasie auf folgenden Standorten:

    • in Nationalparken, Biosphärenreservaten oder gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG;

    • auf Flächen von wertbestimmenden Lebensraumtypen (LRT) in FFH-Gebieten;

    • Standorte mit einer guten bis sehr guten Nährstoffversorgung (Nährstoffziffer 4 + und besser), die den anspruchsvolleren Laubbaumarten vorbehalten sind (z. B. naturnahe Waldmeister-Buchenwälder, Sternmieren-Hainbuchen-Stieleichenwälder).

  • die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben) bis 20 Jahre sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäumen und ähnliche Sonderkulturen;

  • Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen sowie Natura 2000-Gebieten führen;

  • Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern. Die Entscheidung darüber trifft die Waldbehörde im Rahmen von § 9 NWaldLG;

  • Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen;

  • Maßnahmen, bei denen ein Tiefumbruch von mehr als 100 cm Tiefe durchgeführt wird (Gesamtmaßnahme einschließlich Pflanzenbeschaffung, Pflanzung, Zaunbau).

10. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

10.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Bei einer Fördermaßnahme nach Nummer 8 (Erstaufforstung) kann die Zuwendung abweichend als Vollfinanzierung nach Nummer 10.2 dritter Spiegelstrich gewährt werden. Diese Finanzierungsart ist jedoch für Gebietskörperschaften auch im Ausnahmefall unzulässig. Nummer 2.2 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO bleibt unberührt.

10.2 Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben bei Kulturbegründung und Kulturpflege:

  • bis zu 80 % für Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil,

  • bis zu 90 % für Laubbaumkulturen einschließlich bis zu 20 % Nadelbaumanteil,

  • bis zu 100 % für reine Laubbaumkulturen; am Ende des Zweckbindungszeitraumes ist ein Nadelholzanteil von maximal 10 % aus Naturverjüngung zulässig.

Bei Maßnahmen auf abgrenzbaren Teilflächen mit verschiedenen Kulturarten und Förderhöhen ist die bearbeitete Fläche maßgebend.

10.3 Die für die Kulturpflege zu ermittelnde Zuwendung kann einmalig im fünften Standjahr der geförderten Kultur auf Antrag gewährt werden, wenn die Bewilligungsstelle/Regionalstelle die erforderliche ordnungsgemäße Pflege der Kultur bescheinigt. Die geförderte Kultur darf keine Mängel erkennen lassen, die das Bestandesziel infrage stellen. Für die Bemessung der Zuwendung gilt die Zuwendungspauschale von 1 947 EUR je Hektar (100 %), ohne Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenleistung. Die Förderhöhe richtet sich nach der Kulturart gemäß Nummer 10.2.

10.4 Die Berechnung der Zuwendung für die Kulturpflege erfolgt auf Grundlage einer kalkulierten Zuwendungspauschale. Dabei kann auf einen Ausgabennachweis verzichtet werden.

Die Zuwendungspauschale nach Nummer 10.3 wird vom ML festgelegt. Der Förderhöchstsatz nach Nummer 10.2 darf nicht überschritten werden.

Nach Prof. Dr. Hans-Jürgen Otto, "Aus dem Walde", Heft 42, 1989.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)

Abschnitt C FoMFördRdErl - Naturnahe Waldbewirtschaftung

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11. Zuwendungszweck

Ziel der Förderung von Maßnahmen im Rahmen einer naturnahen Waldbewirtschaftung ist die Entwicklung stabiler, standortgemäßer, vitaler Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels. Naturnahe Wälder dienen als Kohlenstoffspeicher, senken die Anbaurisiken wie Sturm, Waldbrand, Kalamitäten, tragen zur Sicherung der biologischen Vielfalt und zur Verbesserung der ökologischen Funktionen (Wasser-, Klima-, Immissions-, Bodenschutz etc.) bei. Dabei können die Maßnahmen zudem der Erweiterung der Lebensraumtypen-Fläche dienen.

Die Vorarbeiten schaffen hierzu die Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Daneben müssen die Wildbestände den Erfordernissen einer naturnahen Waldbewirtschaftung angepasst werden.

12. Gegenstand der Förderung

12.1 Vorarbeiten

Vorarbeiten, die u. a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nummer 12.4) dienen. Hierzu zählen Untersuchungen, Analysen, fachliche Stellungnahmen, Erhebungen, Standortgutachten sowie die erstmalige Strukturdatenerfassung einschließlich deren Darstellung und Auswertung.

12.2 Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft

Unter der Voraussetzung, dass der ggf. auf der Ausgangsfläche vorhandene Laubwaldanteil mindestens erhalten bleibt, sind folgende Vorhaben förderfähig:

  • Umbau von Nadelholz-Reinbeständen und von nicht standortgemäßen oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände. Als Nadelholz-Reinbestände gelten Nadelholzbestände mit maximal 20 % Laubbaumarten in der herrschenden Bestandesschicht. Maßgeblich ist die Anteilsfläche.

  • Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, wenn die Bestände qualitativ geringwertig (Wertklasse 4 und schlechter, Nummer 13.2.6) oder leistungsschwach sind.

    Als leistungsschwach gelten Fichtenbestände mit einer Leistungsklasse ≤ 8 und Kiefernbestände mit einer Leistungsklasse ≤ 4. Der nachfolgende WET muss der naturnahen Waldgesellschaft entsprechen.

    Die künftigen Baumarten sollen in ihrer ökologischen Zuträglichkeit gegenüber dem Ausgangsbestand mindestens gleichwertig sein.

  • Begründung von stabilen Laub- und Mischbeständen als Folgemaßnahme in Zusammenhang mit neuartigen Waldschäden, Wurf, Bruch oder sonstigen Schadereignissen sowie Waldbrand, wenn der Anteil der geschädigten Bestandesglieder der Hauptholzart mehr als 30 % beträgt und der Restbestockungsgrad unter 0,6 liegt.

  • Ein Flächenanteil von bis zu 10 % Eibe als Begleitbaumart auf geeigneten Standorten ist zuwendungsfähig. Es sind forstliche Herkünfte gemäß den Herkunftsempfehlungen für Niedersachsen (siehe Nummer 9.5) zu verwenden.

12.2.1 Förderfähig sind Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit standortgemäßen Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung sowie Schutz und Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre. Dabei ist ein Anteil von 30 % Laubholz aus 20 % standortheimischen und klimaresilienten Baumarten einzuhalten, der sich über das Leitbild des jeweiligen klimaangepassten WET ergibt. Bei der Waldrandgestaltung sind heimische Bäume und Sträucher (siehe Anlage 3) zu verwenden.

12.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen (Saat und Pflanzung), wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten WET entsprechen. ML kann in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

12.3 Jungbestandespflege

Waldbauliche Pflegemaßnahmen in Jungbeständen mit dem Ziel, eine standortgemäße, klimaangepasste Baumartenmischung herzustellen bzw. die Stabilität und Vitalität der jungen Bestände zu sichern. Es sind Laub- und Mischbestände mit einem flächenbezogenen Laubbaumanteil von mindestens 20 % förderfähig. Bei Jungbeständen aus Naturverjüngung leitet sich der Laub- bzw. Nadelholzanteil vom aktuellen Bestandesbild ab. Entstammt der Jungbestand einer künstlichen Verjüngung, ist die Baumartenzusammensetzung zum Zeitpunkt der Pflanzung maßgebend.

Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anlage von Pflegepfaden.

Die Jungbestandespflege in Laub- und Mischbeständen ist so auszurichten, dass sich standortgemäße Baumartenmischungen erhalten und entwickeln können bzw. dass das jeweilige Bestockungsziel/Bestandesziel erreicht werden kann.

Der Laubwaldanteil soll dabei mindestens erhalten und - wenn möglich - erhöht werden. Mischbaumarten sowie seltene, konkurrenzschwächere Baumarten sind zu fördern. Weichlaubhölzer (z. B. Birke, Weide) sollen dabei als Füll- und Treibholz in angemessenem Umfang erhalten bleiben.

12.4 Bodenschutzkalkung

Förderfähig ist eine Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann (gutachtlicher Nachweis gemäß Nummer 13.5).

13. Zuwendungsvoraussetzungen

13.1 Die Strukturdatenerfassung nach Nummer 12.1 (Vorarbeiten) muss sich über den gesamten mit der Erfassung einverstandenen Nichtstaatswald des Erhebungsraums erstrecken. Für überregionale Auswertungen ist dem Land ein Exemplar der erfassten Strukturdaten in einer vorgegebenen digitalen Form kostenfrei zu überlassen.

13.2 Maßnahmen nach Nummer 12.2 (Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft):

13.2.1 Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 12.1 (Vorarbeiten), von vorliegenden Erkenntnissen der Forsteinrichtung, der flächigen Standortkartierung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden. Sie müssen grundsätzlich den vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung folgen. Auf bisher nicht kartierten Flächen setzt die Förderung die Erstellung eines Standortgutachtens voraus.

13.2.2 Eine kahlschlagarme Bewirtschaftung sichert in der Regel stabilere Waldstrukturen. Da es Ausnahmen aus waldbaulichen Gründen geben kann, muss im Einzelfall die Notwendigkeit eines Kahlschlagverfahrens besonders begründet werden (Definition Kahlschlag siehe § 12 Abs. 1 NWaldLG).

13.2.3 Kulturmaßnahmen aufgrund biotischer Schäden sind nach Nummer 12.2 dritter Spiegelstrich (Schadereignisse) förderfähig, wenn die Waldbesitzenden im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft die Schadensursache nicht zu vertreten haben. Bei der Schadensermittlung können auch Bäume berücksichtigt werden, die in den Vorjahren aus Waldschutzgründen bereits entnommen wurden.

Gefördert werden Maßnahmen in durch biotische Schaderreger betroffenen Beständen, deren Schäden überörtliche, mindestens regional, erhebliche Ausmaße angenommen haben und von den Waldbesitzenden nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu beheben sind. Je nach Schadensursache sind diese Schäden nicht auf Einzelbestände begrenzt, d. h. die Schäden sind vor Ort bestandesübergreifend eindeutig erkennbar.

Förderfähig sind Maßnahmen bei Befall durch Wurzelschwamm, Eichenkomplexerkrankung, Eschentriebsterben, Buchenkomplexerkrankung/-vitalitätsschwäche, Diplodia-Triebsterben an Kiefer und Rußrindenkrankheit an Ahorn. Bei Bedarf können Maßnahmen in Waldbeständen, die durch weitere Natur- und Schadereignisse geschädigt sind, auf Grundlage von Empfehlungen der NW-FVA vom ML zugelassen werden.

Unberücksichtigt bleiben Schäden durch Wild, Borkenkäfer oder Rotfäule.

Grundsätzlich fallen Kiefern- und Fichtenbestände, die Schäden durch Wurzelschwamm aufweisen, unter diese Regelung. Darüber hinaus können weitere mit Wurzelschwamm befallene Baumarten von ML auf Empfehlung der NW-FVA als förderfähig eingestuft werden. Voraussetzung für eine Neuanpflanzung ist ein bereits erheblich fortgeschrittener Schadensverlauf, d. h. es sind bereits Wurzelschwamm-Ausfalllöcher entstanden. Der Nachweis des Wurzelschwammbefalls erfolgt anhand von Fruchtkörpern an Stubben und abgestorbenen Bäumen. Eine Besichtigung und Begutachtung durch die Bewilligungsstelle/Regionalstelle vor Bewilligung ist bei Kiefer empfohlen, bei anderen Baumarten erforderlich. Eine Anpflanzung von WET mit führendem Nadelholz auf durch Wurzelschwamm vorgeschädigten Flächen ist nicht förderfähig. Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst breite Mischung aus standortgemäßen Baumarten unter Berücksichtigung von weniger befallsdisponierten Laubhölzern (gemäß Empfehlung der NW-FVA - Praxis Information Nr. 5 - Oktober 2018 Gemeiner Wurzelschwamm) zu verwenden.

Bei der Förderung von Kulturmaßnahmen nach Schädigung durch Eichenkomplexerkrankung, Buchenkomplexerkrankung/-vitalitätsschwäche und Rußrindenkrankheit an Ahorn ist eine Umwandlung von Laubholzbeständen in einen WET mit führendem Nadelholz nicht förderfähig.

13.2.4 Das Mindestalter der Ausgangsbestände beträgt 50 Jahre. Erreicht die Kiefer eine Leistungsklasse über 5 errechnet sich das Mindestalter aus Leistungsklasse (LK) mal 10. Die Bewilligungsstelle/Regionalstelle kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Bewilligungsstelle/Regionalstelle spätestens vier Wochen vor dem Eingriff in den Ausgangsbestand von der geplanten Maßnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt wird und die Maßnahme befürwortet.

Das Alter der Ausgangsbestände ist bei Fichte auf maximal 100 Jahre und bei Kiefer auf maximal 120 Jahre begrenzt. In besonders begründeten Einzelfällen, z. B. bei leistungsschwachen Fichten- und Kiefernbeständen (bei Fichte LK 8, bei Kiefer LK 4), kann bei den Altersgrenzen nach oben abgewichen werden. Die Begründung ist dem Zuwendungsantrag beizufügen. Nummer 12.2 dritter Spiegelstrich bleibt unberührt.

13.2.5 Bei der Verjüngung in WET gemäß Nummer 12.2 erster Spiegelstrich (Umbau) und zweiter Spiegelstrich (Weiterentwicklung/Wiederherstellung) mit führenden Halbschatt- und Schattbaumarten beträgt der Bestockungsgrad des Ausgangsbestandes nach der Durchführung des Vorbereitungshiebes mindestens 0,6.

13.2.6 Bei qualitativ schlechtwüchsigen Beständen, die gemäß den aktuellen Niedersächsischen Waldbewertungsrichtlinien (Wertklassen, Bestandessortentafeln, www.landesforsten.de/bewirtschaften/unseredienstleistungen/waldbewertung) der Wertklasse 4 und schlechter zugeordnet werden, kann der Bestand abweichend von Nummer 13.2.5 bis auf einen Bestockungsgrad von 0,4 zurückgenommen werden. Bei der Ermittlung des Stammholzanteils ist das Palettenholz mit zu berücksichtigen.

Die vorbereitenden Maßnahmen im Altholz sind der Bewilligungsstelle/Regionalstelle spätestens zwei Wochen vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.

13.2.7 Von der Regelung nach den Nummern 13.2.5 und 13.2.6 ist der Umbau von Beständen ausgenommen, bei denen die Bewilligungsstelle/Regionalstelle die Notwendigkeit einer stärkeren Bestockungsgrad-Absenkung oder eines Kahlhiebs im Voraus ausdrücklich befürwortet, z. B. bei nicht standortgemäßen Baumarten auf labilen Standorten.

Die vorbereitenden Maßnahmen im Altholz sind der Bewilligungsstelle/Regionalstelle auch hier spätestens zwei Wochen vor Durchführung schriftlich anzuzeigen.

13.2.8 Bei der Verjüngung in WET mit führenden typischen Lichtbaumarten (z. B. Eiche, Erle, Edellaubholz, Kiefer) ist mindestens ein lockerer Schirm mit einem Bestockungsgrad von 0,2 zu erhalten.

13.2.9 Fichten-Ausgangsbestände sind aus Stabilitätsgründen von den Vorgaben zum Bestockungsgrad (Nummern 13.2.5 bis 13.2.8) ausgenommen.

13.2.10 Die Bestimmungen der Nummern 9.1 bis 9.11 gelten bei Maßnahmen nach Nummer 12.2 (Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft) entsprechend.

13.2.11 Die Mindestpflanzfläche beträgt 0,3 ha zusammenhängende Fläche.

13.2.12 Bei Kulturflächen aus Natur- und Schadereignissen gemäß Nummer 12.2 wird ab einer Flächengröße von 3 ha eine streifenweise Mischung zugelassen. Die Reihen sind parallel zur schmalen Seite anzulegen. Bei streifenweiser Mischung dürfen 8 Reihen der gleichen Baumart nicht unterschritten und 20 Reihen nicht überschritten werden.

13.3 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

  • der Anbau von Douglasie auf folgenden Standorten:

    • in Nationalparken, Biosphärenreservaten oder gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG,

    • auf Flächen von wertbestimmenden LRT in FFH-Gebieten, mit Ausnahme der bodensauren Buchenlebensraumtypen 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) und 9130 (Waldmeister-Buchenwald) im Erhaltungszustand B oder C, mit maximal 10 % Flächenanteil in der Verjüngung,

    • Standorte mit einer guten bis sehr guten Nährstoffversorgung (Nährstoffziffer 4 + und besser); die den anspruchsvolleren Laubbaumarten vorbehalten sind (z. B. naturnahe Waldmeister-Buchenwälder, Sternmieren-Hainbuchen-Stieleichenwälder).

  • die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben) bis 20 Jahre sowie Anpflanzungen von schnellwachsenden Bäumen und ähnliche Sonderkulturen,

  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen,

  • eine anlassbezogene Standortkartierung, wenn eine durch das Land durchgeführte flächige Standortkartierung abgelehnt worden ist,

  • eine vollflächige Räumung und Flächenvorbereitung,

  • Maßnahmen, bei denen ein Tiefumbruch von mehr als 100 cm Tiefe durchgeführt wird (Gesamtmaßnahme einschließlich Pflanzenbeschaffung, Pflanzung, Zaunbau),

  • Maßnahmen nach Nummer 12.3 (Jungbestandespflege)

    • in Beständen mit einer Umtriebszeit bis zu 20 Jahren,

    • in gepflanzten Nadelholzkulturen.

13.4 Die Jungbestandespflege nach Nummer 12.3 schließt an die Kulturpflege an und gilt für Bestände mit einer Oberhöhe zwischen 2 m und maximal 12 m. Bei führenden Laubholzbeständen ist die Jungbestandespflege zusätzlich bei einer Oberhöhe von mehr als 12 m bis einschließlich 16 m einmalig förderfähig. Die durchschnittliche Oberhöhe richtet sich nach der Hauptbaumart. In dieser Höhenstufe ist davon auszugehen, dass kein wirtschaftlicher Erlös in Abzug zu bringen ist.

Die Pflegemaßnahmen müssen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ausgeführt werden. Zuwendungsfähig sind Pflegemaßnahmen nur auf Flächen, die durch eine ausreichende Anzahl von waldbaulich wirksamen, erforderlichen Eingriffen gekennzeichnet sind.

13.5 Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 12.4 (Bodenschutzkalkung) ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme (auch im Hinblick auf Natura 2000) bestätigt; ggf. ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.

14. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

14.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Bei Maßnahmen nach Nummer 12.4 (Bodenschutzkalkung) kann die Zuwendung abweichend als Vollfinanzierung nach Nummer 14.7 Abs. 2 und 3 gewährt werden. Diese Finanzierungsart ist jedoch für Gebietskörperschaften auch im Ausnahmefall unzulässig. Nummer 2.2 VV/VV-Gk zu § 44 LHO bleibt unberührt.

14.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 12.1 (Vorarbeiten) - soweit sie durch Dritte durchgeführt werden - bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben. Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bis zu 50 % - soweit die Maßnahmen durch Dritte durchgeführt werden - wenn die Strukturdatenerfassung sich auf die Mitgliedsfläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses begrenzt.

14.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt für die nachgewiesenen Ausgaben der Maßnahmen nach Nummer 12.2 (Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft), Nummer 12.2.2 (Nachbesserungen) und Nummer 14.5 (Kulturpflege):

  • bis zu 70 % bei Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil sowie Voranbau mit Weißtanne und bei Naturverjüngungsverfahren,

  • bis zu 85 % bei Laubbaumkulturen mit bis zu 20 % Nadelbaumanteil und bei Naturverjüngungsverfahren.

Bei Maßnahmen auf abgrenzbaren Teilflächen mit verschiedenen Kulturarten und Förderhöhen ist die bearbeitete Fläche maßgebend.

14.4 Am Ende des Zweckbindungszeitraumes ist in Beständen mit reinem Laubholz ein Nadelholzanteil von maximal 10 % Flächenanteil aus Naturverjüngung zulässig.

14.5 Nummer 10.3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Zuwendungshöhe richtet sich nach der Kulturart gemäß Nummer 14.3.

14.6 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 12.3 (Jungbestandespflege) bis zu 50 % der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens jedoch 600 EUR je ha - bei Eigenleistung max. 480 EUR je ha.

14.7 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 12.4 (Bodenschutzkalkung) bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben.

Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bei Waldflächen, deren private Besitzer im Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, bis zu 100 %.

In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflächen, die die Voraussetzungen von vorgenanntem Satz nicht erfüllen (Kommunal- und Großprivatwald), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20 % der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt.

14.8 Nummer 10.4 gilt entsprechend. Die Förderhöchstsätze nach Nummer 14.3 dürfen nicht überschritten werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)

Abschnitt D FoMFördRdErl - Forstwirtschaftliche Infrastruktur

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

15. Zuwendungszweck

Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine bodenschonende und nachhaltige Waldbewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen zugänglich zu machen. Die Walderschließung dient auch dazu, den Wald für die Bevölkerung zu öffnen und einen öffentlichen Mehrwert für Erholung, Freizeitgestaltung und Tourismus zu erreichen.

Zur Vorbeugung von Kalamitäten von Pflanzenschädlingen sollen Einrichtungen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) und dadurch Konservierung von Holz geschaffen werden können. Dies ermöglicht nach Schadereignissen die Aufarbeitung und den Abtransport von Rundholz, das ohne Abtransport und Konservierung zur Vermehrung von Schaderregern, insbesondere des Borkenkäfers, führen würde. Ziel dabei ist auch die Vermeidung eines flächendeckenden Insektizideinsatzes in den Beständen.

16. Gegenstand der Förderung

16.1 Wegebau

16.1.1 Ausbau vorhandener forstwirtschaftlicher Wege oder Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege aus den in Nummer 15 Abs. 1 genannten Gründen.

Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen, Anbindung von Wegen und Rückegassen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme. Die Anlagen sind nicht gesondert förderfähig.

Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.

16.1.2 Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege im Zusammenhang mit der Bewältigung von Schadereignissen überregionaler Bedeutung. Die Anwendung der Regelung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des ML.

16.2 Holzkonservierungsanlagen

Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) von Holz und der dafür erforderlichen konservierenden Behandlung aus den in Nummer 15 Abs. 2 genannten Gründen. Dies beinhaltet Investitionen zur Beregnung oder zur Einlagerung des Holzes in Gewässer zur Schaffung ungünstiger Bedingungen für Pilze und Insekten. Ein Einsatz von chemischen Mitteln ist nicht zulässig.

16.3 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

-Neubau forstwirtschaftlicher Wege.
-Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege.
-Grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken oder Bauschutt, ausgenommen geprüftes Recyclingmaterial.
-Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material.
-Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsstelle aufgrund gesondert vorzulegender Begründung.
-Erwerb von Grund und Boden.
-Mehrkosten, die bei Überschreitung einer Fahrbahnbreite von 3,50 m entstehen, soweit sie nicht durch verkehrstechnische Anforderungen (z. B. in Kurven, Einmündungen usw.) erforderlich sind.
-Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten für die Bauausführung sowie von Fachliteratur.
-Verarbeitungsinvestitionen (nach Nummer 16.2 Holzkonservierungsanlagen).
-Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung (nach Nummer 16.2).

17. Zuwendungsvoraussetzungen

17.1 Bei der Durchführung der Maßnahme nach Nummer 16.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau) sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.

17.2 Bei Planung und Ausführung der Vorhaben nach Nummer 16.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau) sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z. B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (Arbeitsblatt DWA - A 904) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. Zuwendungsfähig sind auch den Zweck erfüllende Einfachbauweisen.

17.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 16.1.1 (Wegeausbau) sind im Antrag Angaben zum forstwirtschaftlichen Nutzen und zu den Zielen der Erschließungsmaßnahme nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Herleitung der Bestandes- und Planungsdaten kann gutachterlich erfolgen. Bei Förderanträgen von kommunalen Körperschaften ohne Waldbesitz oder anteiligem Waldbesitz im Erschließungsgebiet (Trägerschaft), gilt Folgendes:

Die Mehrheit der von einer Wegebaumaßnahme direkt betroffenen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer müssen der Maßnahme nach Nummer 16.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau) zustimmen.

17.4 Die geförderten forstwirtschaftlichen Wege müssen der Erholung suchenden Bevölkerung nach Maßgabe des NWaldLG offenstehen.

17.5 Die Notwendigkeit einer Maßnahme nach Nummer 16.2 (Holzkonservierungsanlagen) ist durch die NW-FVA zu belegen.

18. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

18.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

18.2 Förderfähig sind bei Maßnahmen nach Nummer 16.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau) die nachgewiesenen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.

18.3 Förderfähig sind bei Maßnahmen nach Nummer 16.2 (Holzkonservierungsanlagen) die Ausgaben der erstmaligen Investition einschließlich etwaiger Anschlusskosten (z. B. für Elektrizität) sowie das erforderliche technische Gerät.

Wer Zuwendungen beantragt, kann Sachleistungen bis zu 80 % des örtlichen Marktwertes als förderfähig ansetzen. Es sind mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen.

18.4 Der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 16.1 beträgt

  • bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche bis 1 000 ha bis zu 70 %,

  • bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche über 1 000 ha bis zu 42 %,

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

18.5 Der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 16.2 beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)