Landgericht Stade
Beschl. v. 26.10.2018, Az.: 70 Qs 133/18

Turmdaten; Funkzellenabfrage; Retrograde Standortdaten

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
26.10.2018
Aktenzeichen
70 Qs 133/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 18.09.2018 - AZ: 34 Gs 1113 UJs 37926/18 - 1/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Erhebung retrograder Standortdaten nach § 96 TKG ist im Rahmen einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig. Dem stehen weder der Gesetzeswortlaut noch der gesetzgeberische Wille entgegen.

Tenor:

Es wird gem. §§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 101a, 100e StPO angeordnet, dass die Netzbetreiber rückwirkend für den Zeitraum vom 11.09.2018, 16:30 Uhr bis zum 12.09.2018, 08:45 Uhr sämtliche gem. § 96 TKG gespeicherten Telekommunikationsverbindungsdaten aller möglichen Netzdienste (insbesondere gsm, gprs, wap), die sich auf den nächstgelegenen Turm zum Tatort

B.

inklusive eines Umkreises von 1000m um den vorgenannten Tatort herum beziehen (Turmdaten), vollständig und unverzüglich über das LKA Niedersachen – Dez. 23/ESB – Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover, an die Polizei in B. mitzuteilen haben.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stade richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 18.09.2018, mit dem das Gericht gem. §§ 100g Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 101a, 100e StPO angeordnet hat, dass die Netzbetreiber rückwirkend für den Zeitraum vom 11.09.2018, 16:30 Uhr bis zum 12.09.2018, 08:45 Uhr sämtliche gem. § 96 TKG gespeicherten Telekommunikationsverbindungsdaten aller technisch möglichen Netzdienste (insbesondere gsm, gprs, wap), mit Ausnahme der gemäß § 96 TKG gespeicherten retrograden Standortdaten (§ 100g Abs. 1 Satz 3 StPO), die sich auf den nächstgelegenen Turm zum Tatort B., inklusive eines Umkreises von 1000m um den vorgenannten Tatort herum beziehen (Turmdaten), vollständig und unverzüglich über das LKA Niedersachen – Dez. 23/ESB – Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover, an die Polizei in B. mitzuteilen haben.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft bezieht sich dabei ausschließlich auf den Umstand, dass das Amtsgericht die gem. § 96 TKG gespeicherten retrograden Standortdaten von der Auskunftspflicht ausgenommen hat.

Das Amtsgericht Stade hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.09.2018 nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass es in dem vorliegenden Sachverhalt nicht um eine Anordnung zur Erhebung von zurückliegenden Verkehrsdaten gem. § 113b Abs. 1 Nr. 2 TKG gehe, sondern um sogenannte Turmdaten nach § 100g StPO.

II.

1.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stade ist gem. § 304 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, was insbesondere für die erfolgte Beschränkung auf den Punkt der Erhebung retrograder Standortdaten gilt.

2.

Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet.

Die Staatsanwaltschaft Stade hat mit Verfügung vom 17.09.2018 die Erhebung von Turmdaten gem. § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO für einen Turm/eine Funkzelle zum nächstgelegenen Tatort für einen eingrenzten Zeitraum beantragt (sog. Funkzellenabfrage). Eine solche Funkzellenabfrage darf nicht mit der Erhebung von Standortdaten i.S.v. § 100g Abs. 1 oder Abs. 2 StPO verwechselt werden (so bereits der Gesetzgeber, Gesetzesbegründung S. 32, BT-Drucks. 18/5088, vgl. auch BeckOK StPO/Bär, 30. Edition – Stand: 01.06.2018, § 100g Rn. 39). Während bei einem konkreten Kommunikationsvorgang im Mobilfunknetz die jeweils benutzten Funkzellen der beteiligten Nutzer im Zeitpunkt des Beginns der Verbindung als Verkehrsdaten anfalle, und diese Daten einer (unterschiedlichen) Speicherung nach den §§ 96, 113b TKG unterliegen, geht es bei der Funkzellenabfrage – unabhängig von einem Einzelkommunikationsvorgang – um die Erhebung von Verkehrsdaten, die innerhalb eines eng begrenzten Zeitraums in einer bestimmten Funkzelle angefallen sind, um festzustellen, welche Mobilgeräte zu einer bestimmten Zeit der betreffenden konkreten Funkzelle zuzuordnen waren (vgl. BeckOK StPO/Bär, 30. Edition – Stand: 01.06.2018, § 100g Rn. 39). Richtig dürfte dabei zwar sein, dass letztlich alle Funkzellendaten eines Sendemastes (auch) „Standortdaten“ sind, denn alle an einem konkreten Sendemast anfallenden Daten beziehen sich naturgemäß (auch) auf den Standort dieses Sendemastes und geben so den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes an (vgl. § 3 Nr. 19 TKG). Im Unterschied zu Standortdatenerhebungen nach § 100g Abs. 1 oder Abs. 2 StPO bezieht sich die Funkzellenabfrage aber nur auf einen punktuellen Standort, nämlich den Standort der konkret bezeichneten Funkzelle. Eine Standortdatenabfrage im Rahmen von § 100g Abs. 1 oder Abs. 2 StPO betrifft dagegen immer einen gewissen linearen Zeitraum (im Rahmen von § 96 Abs. 1 TKG etwa eine Woche, im Rahmen von § 113b TKG vier Wochen) und somit (ggf.) eine Vielzahl von Standorten, je nachdem wie viele Einzelkommunikationsvorgänge vorgenommen wurden.

Mit der Erhebung von Standortdaten geht die grundsätzliche Möglichkeit einher, Bewegungsprofile zu erstellen. Solche Bewegungsprofile stellen einen besonders tiefgreifenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 100g Rn. 21). Diese Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen ist im Rahmen von § 100g Abs. 1, Abs. 2 StPO deutlich höher als bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO. Der damit einhergehenden unterschiedlichen grundrechtlichen Eingriffsintensität ist der Gesetzgeber mit unterschiedlichen Voraussetzungen zu den Standortdatenerhebungsmöglichkeiten begegnet. So soll eine Standortdatenerhebung bei Straftaten von im Einzelfall erheblicher Bedeutung (§ 100 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) nur anterograd möglich sein, weshalb § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich vorsieht, dass gespeicherte retrograde Standortdaten in diesem Fall nicht erhoben werden dürfen. Bei besonders schweren Straftaten im Sinne des § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen gem. § 100g Abs. 2 Satz 1 StPO dagegen sowohl anterograde als auch gespeicherte retrograde Standortdaten erhoben werden, wobei sich der Zeitraum für die retrograden Standortdaten nach der Speicherpflicht des § 113b Abs. 1 Nr. 2 TKG bemisst. Die Erhebung einzelner Standortdaten durch eine Funkzellenabfrage ist dagegen sowohl retrograd als auch anterograd grundsätzlich und unter den Voraussetzungen des § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 3 StPO zulässig, wobei sich der zeitliche Bereich in retrograder Hinsicht bei § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO nach § 96 TKG und bei § 100g Abs. 3 Satz 2 StPO nach § 113b TKG richtet. Dass die Erhebung von retrograden Standortdaten dagegen nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO gerade nicht möglich sein soll (so BGH NStZ 2018, 47 [BGH 03.08.2017 - 1 BGs 237/17] [ER]) lässt sich dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht entnehmen, denn § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO nimmt auf die in § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich formulierte Beschränkung auf anterograde Standortdaten gerade keinen Bezug.

Etwas Anderes lässt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht dem gesetzgeberischen Willen entnehmen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5088, dort S. 31 – 33) wird das Regelungsgefüge des § 100g StPO u.a. wie folgt erläutert:

Zu Absatz 1

100g Absatz 1 StPO-E findet ausschließlich auf die Erhebung von Verkehrsdaten Anwendung, welche die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach dem abschließenden Katalog in § 96 Absatz 1 TKG zu geschäftlichen Zwecken speichern dürfen. (…)

Die Erhebung von Standortdaten ist nach diesem Absatz nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Damit wird bezüglich der besonders sensiblen Standortdaten, die grundsätzlich die Erstellung von Bewegungsprofilen ermöglichen, differenziert: Nicht gespeicherte Standortdaten stehen den Behörden nach wie vor im gleichen Umfang wie vor der Neufassung zur Verfügung; auf gespeicherte Standortdaten ist der Zugriff nur noch unter den Bedingungen des Absatzes 2 möglich.

Zu Absatz 2

§ 100g Absatz 2 StPO-E regelt die Erhebung der Verkehrsdaten, die nach § 113b TKG-E verpflichtend zu speichern sind. Eine Einschränkung im Vergleich zu Absatz 1 ergibt sich zum einen daraus, dass eine Erhebung dieser Daten nur bei bestimmten, besonders schweren, im Einzelnen aufgezählten Straftaten zulässig ist. (…)

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält eine Sonderregelung zu Funkzellenabfragen. Bei diesen handelt es sich nicht um Standortdatenerhebungen; vielmehr werden bei einer solchen Abfrage alle Verkehrsdaten erhoben, die in einer bestimmten Funkzelle angefallen sind, um festzustellen, welche Mobilgeräte zu einer bestimmten Zeit der betreffenden Funkzelle zuzuordnen waren. Der Gesetzentwurf führt eine Legaldefinition der Funkzellenabfrage ein und nennt ihre Voraussetzungen. Auf diese Weise wird eine normenklare Ermächtigungsgrundlage für Funkzellenabfragen geschaffen.

Funkzellenabfragen, bei denen auf die nach § 96 Absatz 1 TKG gespeicherten Daten zugegriffen werden soll, erfolgen auf der Grundlage von Absatz 3 Satz 1. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 müssen vorliegen (Nummer 1). Zudem muss die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (Nummer 2). Schließlich muss die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein (Nummer 3).

Diese im Vergleich zum gegenwärtigen Zustand engeren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Funkzellenabfrage sind notwendig, um die unverhältnismäßige Beeinträchtigung einer Vielzahl von Betroffenen zu vermindern. Durch Funkzellenabfragen werden nämlich unvermeidbar Verkehrsdaten Dritter, namentlich solcher Personen erhoben, die – ohne Beschuldigte oder Nachrichtenmittler zu sein – in der abgefragten Funkzelle mit ihrem Mobiltelefon kommuniziert haben. Zwar ist bereits nach geltendem Recht bei der Anordnung zu berücksichtigen, inwieweit dritte Personen von einer Funkzellenabfrage betroffen werden. (…) Gleichwohl soll dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch eine Präzisierung der Anforderungen für die Anordnung einer Funkzellenabfrage besonders Rechnung getragen werden, um von vornherein zu verhindern, dass Verkehrsdaten Unbeteiligter über das zur Strafverfolgung unerlässliche Maß hinaus erhoben werden und dabei bei den Strafverfolgungsbehörden Bewegungsprofile erstellt werden könnten. Bei den anordnenden Stellen soll das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stets einer besonderen Abwägung insbesondere im Hinblick darauf bedarf, dass durch die Funkzellenabfrage in regelmäßig unvermeidbarer Weise Verkehrsdaten Dritter erhoben werden.

Funkzellenabfragen, bei denen auf die nach § 113b TKG-E gespeicherten Daten zugegriffen werden soll, erfolgen auf der Grundlage von Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2. (…)“

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen bei einer Erhebung von linear gespeicherten Standortdaten nach § 100g Abs. 1 oder Abs. 2 StPO gesehen und insoweit eine differenzierte Regelung getroffen hat. Im Rahmen der eigenständigen Regelung der Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO stellt er dagegen zunächst fest, dass es dabei gerade nicht um eine (lineare) Standortdatenerhebung geht. Vor diesem Hintergrund steht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch nicht die Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen im Vordergrund, sondern vielmehr die bei einer Funkzellenabfrage bestehende Gefahr der Erhebung von Verkehrsdaten Dritter. Dieser Gefahr wird sodann durch eine Präzisierung der Anforderungen für die Anordnung einer Funkzellenabfrage besonders Rechnung getragen
(§ 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 3 StPO). Außerdem muss die Funkzellenabfrage wie bisher die zu erfassende Telekommunikation räumlich und zeitlich eng begrenzt und hinreichend bestimmt bezeichnen. Diese Voraussetzungen sieht der Gesetzgeber als hinreichend an, um auch der im Rahmen des § 100g Abs. 3 StPO (deutlich eingeschränkteren) Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 18/5088, S. 24).

Auch die Gesetzesbegründung im Übrigen steht diesem Verständnis nicht entgegen, wenn es dort heißt (BT-Drucks. 18/5088, S. 24):

„Die Erhebung der besonders sensiblen Standortdaten wird im Vergleich zum geltenden Recht stark eingeschränkt. (…) eine Erhebung von Standortdaten ist nur unter den strengen Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig.“

Zum einen wurde mit der neuen Regelung in § 100g Abs. 3 StPO auch die Funkzellenabfrage im Vergleich zur alten Rechtslage engeren Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen. Zum anderen sieht der Gesetzgeber – wie bereits erläutert – in einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO gerade keine Erhebung von Standortdaten, wie sie in § 100g Abs. 1 und 2 StPO ermöglicht wird.

Nach alledem ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialen zu entnehmen, dass im Rahmen der Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO eine Erhebung von retrograden Standortdaten (nach § 96 TKG) durch die Strafverfolgungsbehörden nicht möglich sein soll. Vor diesem Hintergrund erfolgte die durch das Amtsgericht Stade vorgenommene und von der Staatsanwaltschaft Stade mit ihrer Beschwerde angegriffene Einschränkung zur Erhebung retrograde Standortdaten nach § 96 TKG in seinem Beschluss vom 18.09.2018 zu Unrecht. Insoweit war die sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebende – unbeschränkte – Anordnung auszusprechen.

Der Vollständigkeit halber weist die Kammer noch darauf hin, dass es für den hier zu entscheidenden Fall – und hierauf hat das Amtsgericht Stade in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 05.10.2018 letztlich zu Recht hingewiesen – gerade nicht auf die (ebenfalls) umstrittene Frage ankommt, ob retrograde Standortdaten zu einem Anschluss/Nutzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO mangels nach § 113b TKG gespeicherte Daten über § 100g Abs. 1 StPO i.V.m. § 96 TKG erhoben werden dürfen, denn vorliegend geht es allein um eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO.

III.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.