Landgericht Stade
Urt. v. 17.01.2018, Az.: 201 KLs 161 Js 6995/17 (9/17)
Aufklärungshilfe; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; minder schwerer Fall
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 17.01.2018
- Aktenzeichen
- 201 KLs 161 Js 6995/17 (9/17)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 BtMG
- § 3 BtMG
- § 29a Abs 1 Nr 2 Alt 1 BtMG
- § 29a Abs 2 BtMG
- § 31 S 1 Nr 1 BtMG
- § 31 S 2 BtMG
- § 31 S 3 BtMG
- § 25 Abs 2 StGB
- § 46b Abs 2 StGB
- § 46b Abs 3 StGB
- § 49 Abs 1 StGB
- § 53 StGB
- § 54 StGB
- § 56 StGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Auch wenn die nicht geringe Menge beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln um ein Vielfaches überschritten ist, kann ein minder schwerer Fall angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes des Aufklärungsgehilfen gemäß § 31 vorliegen.
Tenor:
Der Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Abs. 2, 31 S. 1 Nr. 1, S. 2, S. 3 BtMG, 25 Abs. 2, 46b Abs. 2, Abs. 3, 49 Abs. 1, 53, 54, 56 StGB
Gründe
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der zu den Tatzeiten zwei- bzw. dreiunddreißigjährige Angeklagte wuchs zusammen mit seiner Schwester bei seinen Eltern auf. Nachdem er die Schulausbildung mit dem Hauptschulabschluss beendet hatte, machte er eine Ausbildung zum Zimmermann. Anschließend absolvierte er seinen Zivildienst beim „J. S.“ in Buchholz in der Nordheide und war dort vorwiegend als Hausmeister tätig. Im Anschluss an seine Zivildienstzeit arbeitete er als Festmacher im Hamburger Hafen. Daraufhin war er für etwa vier Jahre in Teilzeit beim „I. S.“ in Buchholz in der Nordheide beschäftigt. Hier erhielt er ein Gehalt von ca. € 1.000 brutto. Dieser Beschäftigung ging der Angeklagte bis November 2017 nach. Er ist nunmehr als Asbestsanierer bei einem Sanierungsbetrieb in Hamburg fest angestellt und verdient ca. € 1.400 netto. Er befindet sich hier noch in der Probezeit.
Der Angeklagte lebte zur Tatzeit in einer Hütte auf dem Grundstück mit der Anschrift Neu Wulmstorf. Dieses Grundstück hatte er gepachtet und zur Finanzierung der Errichtung der Hütte einen Kredit aufgenommen. Der Pachtvertrag ist mittlerweile durch Kündigung des Verpächters beendet. Der Angeklagte hat aufgrund der Kreditaufnahme für die Errichtung der Hütte und nichtbezahlter Stromrechnungen Schulden in Höhe von ca. € 10.000 bis € 15.000.
Der Angeklagte lebt abwechselnd bei seiner Schwester, zu der er ein gutes Verhältnis hat, und bei seiner Freundin. Seine Freundin hat zwei Kinder aus einer anderen Beziehung, die mit ihr zusammen leben. Überdies lebt in dem Haushalt der Freundin des Angeklagten noch deren Großmutter, die von ihr gepflegt wird. Der Angeklagte selbst hat keine Kinder. Die Eltern des Angeklagten, zu denen er ein enges Verhältnis hatte, sind beide im vergangenen Jahr verstorben.
Der Angeklagte ist ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 02.05.2017 strafrechtlich bisher - dreimal - folgendermaßen in Erscheinung getreten:
Am 27.11.2006 verurteile ihn das Amtsgericht Tostedt (Az.: 2 Cs 153 Js 26777/06) wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je vierzig Euro und ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 14.12.2007 an.
Des Weiteren verurteile das Amtsgericht Tostedt (Az.: 2 Ds 162 Js 9187/08) den Angeklagten am 30.03.2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von einhundert Tagessätzen zu je vierzig Euro. Dies führte zum Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Des Weiteren verurteile das Amtsgericht Tostedt (Az.: 2 Cs 2540 Js 12547/12) den Angeklagten am 23.07.2012 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je vierzig Euro und ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 22.07.2013 an.
II.
Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1. Aufgrund seiner Schulden und der nur geringfügigen Teilzeitbeschäftigung befand sich der Angeklagte im Jahr 2015 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und suchte eine Möglichkeit, an Geld zu kommen.
Der Angeklagte war seit längerer Zeit mit dem gesondert verurteilten B. bekannt und wusste, dass dieser Marihuana verkaufte und daher über Absatzmöglichkeiten für Marihuana verfügte, die er selbst nicht hatte. Der Angeklagte selbst war - anders als der gesondert verurteilte B. - handwerklich begabt und informierte sich über das Internet, wie Cannabispflanzen angepflanzt und aufgezogen werden können. Gemeinsam entwickelten der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. daraufhin im Sommer 2015 den Plan, in der Hütte des gesondert verurteilten B. an der Anschrift in Buchholz in der Nordheide eine Plantage für den Anbau und die Herstellung von Marihuana zu errichten. Das so erlangte Marihuana sollte der gesondert verurteilte B., der über die erforderlichen Absatzmöglichkeiten verfügte, verkaufen. Dabei war dem Angeklagten und dem gesondert verurteilten B. bewusst, dass keiner von ihnen eine Erlaubnis für das Handeltreiben mit bzw. den Anbau und die Herstellung von Marihuana hatte.
Der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. wollten mindestens zwei Anbauzyklen durchführen. Die für die Errichtung und den Betrieb erforderliche Ausrüstung erwarben der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. im Sommer 2015 gemeinsam bei „G.“ in Hamburg. Die Setzlinge der Cannabispflanzen besorgte der gesondert verurteilte B. allein. Der Erwerb dieser Ausrüstung kostete ca. € 2.000, die der gesondert verurteilte B. allein bezahlte. Aufgrund dieser Finanzierung vereinbarten der Angeklagte und der gesondert verurteilte B., dass das aus der ersten Ente gewonnene Marihuana allein dem gesondert verurteilten B. zukommen sollte. Erst die zweite Ernte sollte zu gleichen Teilen zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verurteilten B. aufgeteilt werden. Entsprechend dieser Abrede begingen der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. sodann die folgenden zwei Taten:
a) Entsprechend dem vom Angeklagten und dem gesondert verurteilten B. gefassten Plan errichteten sie Ende 2015 / Anfang 2016 in dem Haupthaus auf dem Grundstück in Buchholz in der Nordheide gemeinsam eine Plantage - sog. Indoorplantage - für den Anbau und die Herstellung von Marihuana. Die errichtete Plantage erstreckte sich über das gesamte Erdgeschoss des Haupthauses und befand sich in beiden der dortigen Zimmer. Dafür räumten der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. die beiden Zimmer leer und versahen sie mit den für die Aufzucht nötigen Anlagen und der erforderlichen Ausstattung, wie z.B. Pflanzkästen, Bewässerungsanlagen, Wärmelampen und Belüftungssysteme mit Aktivkohlefiltern. Der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. zogen hier ca. 70 bis 80 Cannabispflanzen auf. Die dabei anfallenden Arbeiten, insbesondere die Pflege der Pflanzen, verrichteten der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. gemeinsam. Dazu fuhren sie regelmäßig im Abstand von wenigen Tagen zu dem Gebäude, zu dem beide einen Schlüssel hatten. Die Cannabispflanzen gediehen gut und es gab nur wenig Ausschuss durch Schädlingsbefall.
Als die Cannabispflanzen ausgewachsen waren, ernteten der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. die Plantage gemeinsam ab und trockneten die Pflanzen auf Netzen in dem kleinen Holzschuppen, der sich neben dem Hauptgebäude auf dem Grundstück in Buchholz in der Nordheide befindet. Anschließend schnitten und sortierten sie die Pflanzen so, dass nur die Blüten übrig blieben und entsorgten die Blattreste. Der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. stellten so mindestens zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 % Tetrahydrocannabinol (THC) und damit einer Wirkstoffmenge von mindestens 60 Gramm THC her. Das Abwiegen und die Verpackung des Marihuanas übernahm der gesondert verurteilte B. allein. Der Angeklagte ging davon aus, dass der gesondert verurteilte B. das fertige Marihuana verkaufte.
Der Angeklagte erhoffte sich durch diese erste Ernte die Chance, seinen Anteil an der zweiten Ernte zu erlangen, um diesen zu veräußern. Der Angeklagte wusste, dass der gesondert verurteilte B. das Marihuana aus der ersten Ernte gewinnbringend veräußern wollte, um die für den Erwerb der Ausrüstung aufgewendeten Kosten ausgleichen zu können und nahm dies billigend in Kauf.
b) Im Frühsommer 2016 zogen der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. auf der bereits errichteten Plantage erneut ca. 70 bis 80 Cannabispflanzen auf. Sie wussten auch in diesem Fall, dass keiner von ihnen eine Erlaubnis für das Handeltreiben mit bzw. den Anbau und die Herstellung von Marihuana hatte. Der Angeklagte hatte in dieser Zeit keinen Schlüssel mehr für das Haupthaus, da der zweite Anbau wegen der erlangten Routine weniger intensiv betreut werden musste. Die Cannabispflanzen gediehen auch bei diesem Anbau gut und es kam nur zu einem geringen Ausschuss durch Schädlingsbefall.
Die ausgewachsenen Cannabispflanzen ernteten der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. erneut gemeinsam und trockneten die Pflanzen auf Netzen in dem Holzschuppen. Auch hier schnitten und sortierten sie die Pflanzen so, dass nur die Blüten übrig blieben und entsorgten die Blattreste. Bei dieser Ernte stellten der Angeklagte und der gesondert verurteilte B. ebenfalls mindestens zwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 % Tetrahydrocannabinol (THC) und damit einer Wirkstoffmenge von mindestens 60 Gramm THC her. Das Abwiegen sowie die weitere Verpackung des Marihuanas sollte der gesondert verurteilte B. übernehmen.
Der Angeklagte wollte seinen Anteil an dem hergestellten Marihuana gewinnbringend selbst oder mithilfe des gesondert verurteilten B. veräußern. Er hoffte, auf diese Weise € 4.000 bis € 5.000 zu erlangen, um seine Schulden bezahlen zu können. Der Angeklagte wusste, dass auch der gesondert verurteilte B. seinen Anteil an der zweiten Ernte gewinnbringend veräußern wollte und nahm dies billigend in Kauf.
Nachdem die Arbeiten bezüglich der zweiten Ernte abgeschlossen waren, hielt der gesondert verurteilte B. den Angeklagten zunehmend auf Distanz und informierte ihn nur notdürftig über den Fortgang der Trocknung des Marihuanas. In diese Abläufe hatte der Angeklagte keinen Einblick mehr. Als der Angeklagte wiederholt seinen Anteil an der Ernte vom gesondert verurteilten B. herausverlangte, informierte ihn dieser darüber, dass die gesamte Ernte gestohlen worden sei. Aus diesem Grund kam es in der Folge nicht zu der ursprünglich vereinbarten Aufteilung des hergestellten Marihuanas. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verurteilten B. brach daraufhin vollständig ab.
2. Am 10.02.2017 kam der Angeklagte spätabends zu seinem damaligen Wohnhaus am Grundstück in Neu Wulmstorf. Dort empfingen ihn der gesondert verurteilte B. sowie 7 bis 10 weitere, unbekannt gebliebene Personen, die maskiert waren. Sie beschuldigten den Angeklagten, dem gesondert verurteilten B. Marihuana gestohlen zu haben und forderten ihn zu dessen Rückgabe oder zur Zahlung von mehreren tausend Euro auf. Zuvor hatten die unbekannt gebliebenen Personen bereits den Zeugen S., ein Freund des Angeklagten, der sich in dem Wohnhaus des Angeklagten aufgehalten hatte, zur Herausgabe des Marihuanas aufgefordert und auf ihn eingeschlagen. Die unbekannt gebliebenen Personen und später auch der gesondert verurteilte B. sowie der später hinzugekommene gesondert verurteilte J. schlugen daraufhin auch auf den Angeklagten ein, der hierbei ein blaues Auge sowie mehrere Rippenprellungen erlitt. Der Angeklagte beteuerte, kein Marihuana gestohlen zu haben. Daraufhin entfernten sich die Angreifer. Die gesondert verurteilten B. und J. wurden später an der Wohnanschrift des B. am in Buchholz in der Nordheide festgenommen.
3. Der Angeklagte wurde wegen dieses Überfalls am 11.02.2017 als Zeuge von der Polizei vernommen und schildert den Angriff. In diesem Zusammenhang gab er überdies freiwillig an, dass der gesondert verurteilte B. neben seinem Wohnhaus eine weitere Hütte besitze, in der sich eine Cannabisplantage befinde. Der Angeklagte beschrieb die Lage dieser Hütte detailliert. Diese Beschreibung wiederholte der Angeklagte in seiner Zeugenvernehmung vom 15.02.2017. In beiden Vernehmungen wies der Angeklagte nicht auf seine eigene Tatbeteiligung hin und er wurde auch nicht als Beschuldigter vernommen. Aufgrund des Hinweises des Angeklagten durchsuchten Beamte der Polizeiinspektion Harburg am 20.02.2017 die Gebäude auf dem Grundstück in Buchholz in der Nordheide. Dort fanden sie in dem kleinen Holzschuppen eine Plantage mit noch nicht erntereifen Cannabispflanzen. Im Erdgeschoss des Haupthauses befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits keine Plantage mehr.
Am 27.02.2017 wurde der Angeklagte erneut als Zeuge vernommen. In dieser Vernehmung räumte er erstmals ein, dass er an der Errichtung der ursprünglich im Hauptgebäude befindlichen Plantage mitgewirkt und gemeinsam mit dem gesondert verurteilten B. zweimal Cannabispflanzen angebaut und geerntet habe. Er schilderte freiwillig und detailliert die Einzelheiten der beiden Anbauzyklen und gab die genaue Vorgehensweise preis. Insbesondere gab er Auskunft über die Menge der jeweils angebauten Cannabispflanzen.
Diese Schilderungen wiederholte und ergänzte er in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2017. Im Rahmen dieser Vernehmung belehrte ihn der vernehmende Polizeibeamte über § 31 BtMG und wies gleichzeitig darauf hin, dass er diesbezüglich nichts versprechen könne und die Entscheidung über die Anwendung des § 31 BtMG dem Gericht überlassen bleibe.
III.
1. Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben, die er zu seiner Person in der Hauptverhandlung gemacht hat. Sie beruhen außerdem auf der oben genannten Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
2. Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen - verkürzt nach § 267 Abs. 4 StPO dargestellt - maßgeblich auf dem Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat die Taten vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis hat die Kammer für glaubhaft befunden, da sich der Angeklagte damit selbst erheblich belastet hat. Insbesondere wird das Geständnis des Angeklagten auch durch die weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise untermauert.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagten des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß den §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB in zwei Fällen schuldig gemacht.
Unter Handeltreiben i.S.d. §§ 29, 29a BtMG ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGH, Beschl. v. 26.10.2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, Rn. 44 nach juris; Urt. v. 25.10.2001 – 4 StR 208/01, BGHSt 47, 134, Rn. 7 nach juris). Werden Betäubungsmittel in der Absicht der späteren gewinnbringenden Veräußerung der Anbauprodukte angebaut oder hergestellt ist bereits (vollendetes) Handeltreiben anzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18.09.2006 – 2 BvR 2126/05, NJW 2007, 1193, Rn. 8 nach juris; BGH, Urt. v. 27.07.2005 – 2 StR 192/05, NStZ 2006, 578, Rn. 5 nach juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte hat die Cannabispflanzen in beiden Anbauzyklen in der Absicht der späteren gewinnbringenden Veräußerung des so hergestellten Marihuanas angebaut. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte aufgrund der Absprache mit dem gesondert verurteilten B. von der ersten Ernte keinen Anteil erhalten sollte. Es genügt, dass der Angeklagte hinsichtlich der gewinnbringenden Veräußerung der ersten Ernte durch den gesondert verurteilten B. zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Er hielt zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der gesondert verurteilte B. das Marihuana aus der ersten Ernte gewinnbringend veräußern werde, um die für die Ausrüstung aufgewendeten Kosten zu amortisieren. Die erforderliche Eigennützigkeit bezüglich des Angeklagten ergibt sich hinsichtlich der ersten Ernte aufgrund der erst durch den ersten Anbau realisierten Chance des Angeklagten auf den Erhalt eines Anteils an der zweiten Ernte. Diesen Anteil wollte er sodann selbst oder mithilfe des gesondert verurteilten B. gewinnbringend veräußern.
V.
Bei der Strafzumessung und den weiteren Rechtsfolgenentscheidungen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Im Rahmen der Strafzumessung der vom Angeklagten begangenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Kammer zunächst für beide Taten vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünfzehn Jahren vorsieht.
2. Sodann hat die Kammer geprüft, ob jeweils die Voraussetzungen für die Anwendung des Strafrahmens für einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren gegeben sein könnten.
a) Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall geboten erscheint (BGH, Urt. v. 20.09.2017 – 1 StR 112/17, BeckRS 2017, 130131, Rn. 23; Urt. v. 15.03.2017 – 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, Rn. 13). In die damit gebotene Gesamtwürdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen (BGH, Urt. v. 20.09.2017, a.a.O.; Urt. v. 15.03.2017, a.a.O.).
Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägungsentscheidung hat die Kammer für beide Taten zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er umfassend, bedingungslos und ohne jede Rücksicht auf mögliche Konsequenzen für seine eigene Bestrafung geständig ist. Außerdem hat die Kammer für beide Taten zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte mit Marihuana und damit mit einer „weichen Droge“ Handel getrieben hat. Die Kammer hat ferner hinsichtlich der ersten Tat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er hierbei keinen persönlichen Vorteil erlangt hat, da die erste Ernte absprachegemäß vollständig dem gesondert verurteilten B. zukam. Auch die Hoffnung des Angeklagten, durch den ersten Anbau die Chance zu erhalten, die Hälfte der Ernte aus dem zweiten Anbau zu erhalten, hat sich im Ergebnis nicht erfüllt, da die hergestellte Menge Marihuana gestohlen wurde. Aus diesem Grund hat der Angeklagte auch aus der zweiten Ernte keinen persönlichen Vorteil erlangt. Diesen Umstand hat die Kammer bezüglich der zweiten Tat zugunsten des Angeklagten gewertet.
Demgegenüber hat bei beiden Taten zulasten des Angeklagten gewirkt, dass die Wirkstoffmenge des Marihuanas mit jeweils 60 Gramm THC den Wert der nicht geringen Menge für Cannabisprodukte (von 7,5 Gramm THC) um das Achtfache überschritten hat. Überdies hat die Kammer hinsichtlich beider Taten zulasten des Angeklagten gewertet, dass der Angeklagte bereits einschlägig wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestraft ist.
Nach Vornahme der gebotenen Gesamtabwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände hat nach Ansicht der Kammer weder bei der ersten noch bei der zweiten Tat ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Faktoren bestanden. Hierfür ausschlaggebend war jeweils die deutliche Überschreitung der nicht geringen Wirkstoffmenge um das Achtfache.
b) Aus diesem Grund hat die Kammer sodann den vertypten Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG bezüglich beider Taten in die Abwägung miteinbezogen. Nach §§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 3 BtMG, 46b Abs. 2 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder - wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat - von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier aufgrund der vom Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe vor. Der Angeklagte hat durch seine wiederholten Einlassungen gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten dazu beigetragen, dass die durch den wiederholten Anbau von Cannabispflanzen begangenen Straftaten nach § 29a BtMG aufgedeckt werden konnten. Dabei gingen seine Offenbarungen über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus (§ 31 S. 2 BtMG).
Die hier abgeurteilten Taten wurden allein aufgrund des Hinweises des Angeklagten auf die zweite Hütte des gesondert verurteilten B. mit der darin befindlichen Cannabisplantage aufgeklärt. Diese hätten die ermittelnden Polizeibeamten ohne diesen Hinweis voraussichtlich nicht gefunden, da sich die Ermittlungen gegen den gesondert verurteilten B. zunächst allein auf den Überfall vom 10.02.2017 konzentrierten. Des Weiteren gab der Angeklagte in der Zeugenvernehmung vom 27.02.2017 sowie in der Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2017 die genauen Details der Errichtung der Plantage preis, die den ermittelnden Polizeibeamten im Einzelnen noch unbekannt waren.
Die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG erfasst zwar nur solche Aufklärungsbeiträge, die der Angeklagte nach Einleitung der Ermittlungen gegen ihn geleistet hat, sodass er den Vorteil einer Strafmilderung nur erlangen kann, wenn er das zur Aufdeckung von Straftaten führende Wissen erst dann offenbart, nachdem erstmals gegen ihn als Beschuldigten ermittelt wird (BGH, Beschl. v. 25.02.2015 – 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248, Orientierungssatz; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 75; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 31 Rn. 30; Maier in MünchKomm-StGB, Bd. 6 [Nebenstrafrecht I], 3. Aufl. 2017, § 31 BtMG Rn. 90). Während der ersten beiden Vernehmungen am 11.02.2017 und am 15.02.2017, die zur Durchsuchung der Gebäude auf dem Grundstück in Buchholz in der Nordheide am 20.02.2017 führten, wurde gegen den Angeklagten noch nicht als Beschuldigter ermittelt. Hierfür bestand zu diesen Zeitpunkten auch noch kein Anlass, da der Angeklagte seine Beteiligung an den Taten noch nicht offengelegt hatte. Aus diesem Grund konnte die Kammer diese ersten Hinweise des Angeklagten nicht für die Anwendung des § 31 BtMG heranziehen. Allerdings wurde spätestens ab dem 27.02.2017 aufgrund seiner selbstbelastenden Einlassung im Rahmen der Zeugenvernehmung gegen den Angeklagten als Beschuldigten ermittelt. Dass er zu diesem Zeitpunkt formal noch als Zeuge vernommen und auch als solcher belehrt wurde, ist unschädlich. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Stellung als Beschuldigter, die der Angeklagte hier durch die gegen ihn gerichteten Ermittlungen, namentlich durch die auf die Aufklärung der Tat zielende Befragung durch die Ermittler, erlangt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Ermittler zwar bereits aufgrund der ersten Hinweise des Angeklagten die Plantage in der Hütte in Buchholz in der Nordheide gefunden, sodass diesbezüglich bereits ein Ermittlungserfolg eingetreten war. Allerdings gab der Angeklagte in seinen Vernehmungen vom 27.02.2017 und 12.05.2017 die genauen Details der Vorgehensweise preis und offenbarte insbesondere die Anzahl der bereits erfolgten Anbauzyklen und die Menge der aufgezogenen Cannabispflanzen. Diese Informationen hätten die ermittelnden Polizeibeamten ohne diese Hinweise voraussichtlich nicht erlangen können, da die Ernten zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 20.02.2017 bereits abgeschlossen waren und das hergestellte Marihuana nicht mehr aufgefunden wurde. Aufgrund dieser Aufklärungshilfe durch den Angeklagten hat die Kammer den vertypten Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG angewendet.
Unter Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG hat die Kammer im Ergebnis in Kombination mit den sonstigen, strafmildernden Umständen bezüglich beider Taten ein beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Umständen angenommen.
3. Dagegen hat die Kammer weder bezüglich der ersten noch bezüglich der zweiten Tat Anlass gesehen, nach §§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 3 BtMG, 46b Abs. 2 StGB von Strafe abzusehen. Die Entscheidung, nach diesen Vorschriften von Strafe abzusehen, steht im Ermessen des Gerichts. Bei der im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass dem Aufklärungsbeitrag des Angeklagten hier - wie bereits ausgeführt - einiges Gewicht zukommt. Die Kammer hat jedoch andererseits berücksichtigt, dass sich die Taten des Angeklagten hier jeweils auf eine erhebliche Wirkstoffmenge beziehen und daher im Ergebnis in keinem der Fälle das Absehen von Strafe für geboten gehalten.
4. Der Strafrahmen des minder schweren Falles beträgt gemäß § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer von den Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen, die bereits im Rahmen der vorstehenden Abwägungsentscheidung - insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zumessungsrechtlichen Erwägungen Bezug genommen - genannt worden sind. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für die erste Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von
sechs Monaten
und für die zweite Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen befunden.
5. Gemäß den §§ 53, 54 StGB hat die Kammer anschließend die festgesetzten Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt. Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Strafzumessung für die Gesamtstrafe hat die Kammer die bereits genannten zumessungsrechtlichen Erwägungen erneut bedacht und im Ergebnis nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien eine Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
6. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten konnte sowohl eine positive Sozial- als auch Kriminalprognose gestellt werden (vgl. § 56 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, er verfügt über ein festes familiäres Umfeld und geht einer geregelten Erwerbsbeschäftigung nach. Überdies hat der Angeklagte überzeugend dargelegt, dass er aus seinen Fehlern gelernt und insbesondere der erlebte Überfall einen bleibenden Eindruck bei ihm hinterlassen habe. Der Angeklagte hat glaubhaft dargelegt, dass er aus diesem Grund einen Schlussstrich ziehen und sein Leben künftig straffrei führen möchte. Des Weiteren hat der Angeklagte glaubhaft beteuert, dass ihm der Überfall vor Augen geführt habe, dass ihn das Betäubungsmittelmilieu ängstigt und er sich davon distanzieren und endgültig abwenden möchte. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte bereits die Verurteilung als eine hinreichend abschreckende Entscheidung empfindet, die ihn davon abhalten wird, zukünftig erneut Straftaten zu begehen.
Im Übrigen ist die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe auch nicht nach § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten gewesen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 StPO.