Landgericht Stade
Urt. v. 16.08.2018, Az.: 1301 KLs 131 Js 6909/17 (4/18)

Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Gewaltdelikten

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
16.08.2018
Aktenzeichen
1301 KLs 131 Js 6909/17 (4/18)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Der Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geR.r Menge in zwei Fällen, des vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer Schusswaffe sowie Munition, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der versuchten Nötigung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen schuldig.

  2. II.

    Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

    drei Jahren und zwei Monaten

    verurteilt.

  3. III.

    Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

  4. IV.

    Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.

In der Strafsache
gegen
M. W.,
geboren 1992 in R.,
wohnhaft B. Straße, M.,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Familienstand: ledig
Verteidiger:
Rechtsanwalt A. W., B. Straße, H.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geR.r Menge u. a.
hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Stade in den Sitzungen vom 13. Juli 2018 sowie vom 6., 9., 14. und 16. August 2018, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht H.
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht L.,
Richter B.
als beisitzende Richter,
Frau M. K.,
Frau A. C.
als Schöffinnen,
Erste Staatsanwältin R.
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt W.
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin H.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 16. August 2018 für Recht erkannt:

Gründe

Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen.

I.

Der bei den verurteilten Tatbegehungen vier- und vorwiegend fünfundzwanzigjährige Angeklagte ist in M. (Landkreis Harburg) aufgewachsen. Nachdem sich die Eltern des Angeklagten getrennt hatten, als dieser fünf Jahre war, zogen er und sein Zwillingsbruder mit der Mutter nach M., wo er - unterbrochen durch seine bisherige Inhaftierung in dieser Sache - auch heute noch lebt. Zuletzt wohnte er dort in einer eigenen Wohnung in dem Haus, in dem auch seine Mutter lebt. Nach der Trennung seiner Eltern hatte der Angeklagte weiterhin regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater. Derzeit hat der Angeklagte eine Lebensgefährtin, die er seit circa drei Jahren kennt.

Der Angeklagte besuchte als weiterführende Schule die Hauptschule und machte dort den Hauptschulabschluss. Während seiner Schulzeit bekam er Kontakt zur sogenannten "rechten Szene", von der er sich mittlerweile allerdings losgesagt hat.

Nach Abschluss der Schule begann der Angeklagte zunächst eine Ausbildung zum Schiffsbauer, die er jedoch abbrach. Danach begann er eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker, die er nach einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs erfolgreich beendete. Anschließend wollte er das Fachabitur erwerben, setzte dieses Vorhaben allerdings nicht um. Vor seiner Inhaftierung arbeitete er in Teilzeit in dem Betrieb eines Freundes, in dem er Elektronikartikel für Computerspiele zusammensetzte, Autos folierte und Schlosserarbeiten erledigte.

Während der Untersuchungshaft, die er in dieser Sache bis zur Urteilsverkündung verbüßte, arbeitete er in der Justizvollzugsanstalt und verpackte dort Waren. Hierdurch verdiente er netto monatlich circa zweihundert Euro. Weitere Einkünfte hatte er nicht. Nach seiner Haftentlassung möchte er gerne in der Kraftfahrzeugbrache arbeiten. Schulden hat er in Höhe von ungefähr fünfzehntausend Euro, die er gegenwärtig jedoch nicht abträgt.

In der Vergangenheit nahm der Angeklagte Alkohol nicht im Übermaß zu sich. Alkohol trank er -nur gelegentlich an Wochenenden bei Partys. Er war auch nicht von Betäubungsmitteln abhängig. Ebenfalls nur gelegentlich konsumierte er Marihuana sowie hin und wieder, aber noch seltener, auch Kokain.

Der Angeklagte ist bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 15. Juli 2014 verurteilte das Amtsgericht Zeven (Aktenzeichen: 9 Ds 121 Js 20786/14) den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von achtzig Tagessätzen zu je fünf Euro.

Am 15. April 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Soltau (Aktenzeichen: 9 Cs 5104 Js 9835/15 (175/15)) wegen Beleidigung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je fünf Euro.

Das Fahreignungsregister enthält bezüglich des Angeklagten keine Eintragungen.

Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 25. Januar 2018 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom gleichen Tag (Aktenzeichen: 34 Gs 26/18) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bremervörde. Mit Urteilsverkündung hob die Kammer den Haftbefehl am 16. August 2018 auf.

II.

Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

1. Taten Nr. 1 bis 4 (angeklagte Taten zu Ziffer 1 bis 4 der Anklage)

In der Nacht auf den 1. Mai 2017 besuchten der Angeklagte wie auch - unabhängig vom Angeklagten - die Zeugin K. sowie die Zeugen B. und R. die Veranstaltung "Tanz in den Mai" in der Schützenhalle in K., einem Ortsteil von W. (Landkreis Harburg). Die Veranstaltung fand damals sowohl in der Schützenhalle als auch in einem vor der Halle aufgebauten Zelt statt.

Ab 02:00 Uhr beging der Angeklagte dort nach vorangegangenem - über den Abend verteilten - Genuss verschiedener alkoholischer Getränke mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 Gramm Promille folgende Taten:

a) Tat Nr. 1 (Tat zu Ziffer 1 der Anklage)

Als die damals sechszehnjährige Zeugin K., die eine zierliche Körperstatur hat, auf der "Tanz in den Mai" - Veranstaltung vom Vorzelt in die Schützenhalle wollte, fühlte sie sich wegen der vielen bei der Veranstaltung anwesenden Personen und ihrer zierlichen Körperstatur nicht in der Lage, den Weg dorthin selbst zu gehen, sondern ließ sich von dem Zeugen B. tragen. Die Zeugin saß dabei mit ihrem Po auf dem Arm des Zeugen und schaute entgegen dessen Gehrichtung. Als der Zeuge B. den Verbindungsgang zwischen Vorzelt und Schützenhalle mit der Zeugin auf dem Arm passierte, schlug der in dem Verbindungsgang stehende Angeklagte der Zeugin K. mit der Hand auf den Po und fasste sie anschließend dort an. Der Zeuge B., der dies sah, blieb daraufhin stehen, setzte die Zeugin ab, und fragte den Angeklagten, was er für ein Problem habe und warum er der Zeugin auf den Po schlage. Der Angeklagte schlug daraufhin unvermittelt mit der Faust in das Gesicht des Zeugen. Dieser musste sich, um nicht aufgrund des Schlags hinzufallen, mit der Hand auf dem Boden abstützen und begann sofort im Gesicht zu bluten.

Der Zeuge B. erlitt durch den Schlag des Angeklagten eine Schwellung der Nase und des Gesichts. Die Schwellungen waren nach drei bis vier Wochen - ohne Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe - nicht mehr sichtbar.

Der Zeuge B. hat wegen dieser Tat Strafantrag gestellt.

b) Tat Nr. 2 (Tat zu Ziffer 2 der Anklage)

Nachdem der Angeklagte den Zeugen B. ins Gesicht geschlagen und die Zeugin K. dies sowie den blutenden Zeugen B. gesehen hatte, fragte sie den Angeklagten: "Spinnst du?" Daraufhin schlug der Angeklagte auch der Zeugin K. mit der Faust, ohne vorher etwas zu sagen, ins Gesicht. Die Zeugin konnte den Schlag des Angeklagten aufgrund ihrer zierlichen Körperstatur nicht abfangen und fiel deswegen in Folge des Faustschlags zu Boden. Von dort half ihr der Zeuge B. auf, der sich auch anschließend um die Zeugin kümmerte und sie aus dem Verbindungsgang zu einem vor Ort befindlichen Rettungswagen brachte. Dort konnte die Zeugin zum einen medizinisch versorgt werden. Zum anderen nahm dort die alarmierte Polizei den Vorfall auf, wobei der Angeklagte noch nicht als Beschuldigter erfasst werden konnte, weil sein Name der Zeugin unbekannt war.

Die Zeugin K. erlitt durch den Faustschlag des Angeklagten schmerzhafte Prellungen der linken Gesichtshälfte sowie ein blaues linkes Auge. Sie wurde nach der Tat noch im Krankenhaus untersucht und war insgesamt eine Woche ärztlich attestiert arbeitsunfähig. Nach ungefähr eineinhalb Wochen waren die Prellungen in ihrem Gesicht abgeklungen. Bis zu diesem Zeitpunkt belasteten sie die Prellungen, die für jeden sichtbar waren, sehr. Sie wurde während dieser Zeit häufig, wofür sie sich schämte, darauf angesprochen, ob ihr eifersüchtiger Exfreund sie geschlagen habe. Sie musste dies stets verneinen und war deswegen mehrfach gezwungen zu schildern, wie es zu ihren Verletzungen kam.

Später, zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt nach der Tat und vor der Inhaftierung des Angeklagten, traf sich dieser mit der Zeugin K. zum Essen. Bei diesem Treffen entschuldigte sich der Angeklagte dafür, dass er die Zeugin verletzt hatte, und übergab ihr einen Betrag in Höhe von dreihundert Euro, der auch als Schmerzensgeld für die von der Zeugin erlittenen Verletzungen dienen sollte. Die Zeugin nahm sowohl die Entschuldigung als auch das gezahlte Geld an.

Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich dieser Tat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

c) Tat Nr. 3 (Tat zu Ziffer 3 der Anklage)

Der Zeuge R., der sich in der Schützenhalle an der Theke aufgehalten und gesehen hatte, wie der Angeklagte in das Gesicht der ihm bekannten Zeugin K. geschlagen hatte und dass diese daraufhin zu Boden gefallen war, ging zu dem Angeklagten und fragte ihn, warum er Mädchen schlage. Der Angeklagte schlug daraufhin auch dem Zeugen R. mit der Faust ins Gesicht, der nach dem Schlag sofort aus der Nase zu bluten begann. Der Zeuge R. entfernte sich nach dem Schlag aus dem Verbindungsgang und begab sich ebenfalls zu dem vor Ort befindlichen Krankenwagen. Dort konnten auch die Verletzungen des Zeugen R. versorgt werden. Außerdem nahm dort auch bezüglich des Zeugen R. die alarmierte Polizei den Vorfall auf, wobei auch insoweit der Name des Angeklagten damals noch unbekannt war.

Der Zeuge R. erlitt durch den Schlag des Angeklagten einen Nasenbeinbruch, der am Tattag noch im Krankenhaus behandelt und ca. eineinhalb Wochen später dort operiert werden musste. Insgesamt war der Zeuge in Folge des Nasenbeinbruchs vier Tage im Krankenhaus und circa viereinhalb Wochen arbeitsunfähig. Er hatte nach der Operation außerdem eine eingegipste Nase, die zwischenzeitlich vollständig verheilt ist.

Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich dieser Tat ebenfalls das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

d) Tat Nr. 4 (Tat zu Ziffer 4 der Anklage)

Als der Zeuge B. die Zeugin K. zum Rettungswagen gebracht hatte und nicht mehr blutete, wusch er sich das Blut aus dem Gesicht und feierte auf der Veranstaltung weiter. Dabei traf er ungefähr eine halbe Stunde, nachdem ihm der Angeklagte ins Gesicht geschlagen hatte, erneut auf diesen. Bei diesem Zusammentreffen nahm der Angeklagte den Zeugen in den Schwitzkasten und sagte zu ihm sinngemäß: "Wenn du den Bullen was sagst, steche ich dich ab". Der Zeuge, der diese Drohung ernst nahm, entgegnete, dass er die Anweisung verstanden habe und es, um keinen "Stress" zu bekommen, wie vom Angeklagten befohlen, machen werde.

Der Angeklagte war daher davon überzeugt, dass er mit seiner Drohung alles Erforderliche getan hatte, damit der Zeuge B. keine ihn - den Angeklagten - belastenden Angaben gegenüber der Polizei macht, und ließ den Zeugen aus dem Schwitzkasten frei. Später machte der Zeuge B. dennoch Angaben bei der Polizei und stellte gegen den Angeklagten Strafantrag wegen der Körperverletzung zu seinem Nachteil (Tat Nr. 1).

e)

Die Fähigkeit des Angeklagten, nach der Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln, war bei den vorstehenden Taten erhalten und auch seine Steuerungsfähigkeit war weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben.

2. Tat Nr. 5 (Tat zu Ziffer 5 der Anklage)

Zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt vor dem 21. September 2017 kaufte der Anklagte gebrauchte Lüfter, Lampen sowie Vorschaltgeräte und andere Gegenstände für den Anbau und die Herstellung von Marihuana im Wege einer sogenannten Indoor-Plantage von einem Bekannten. Der Angeklagte hatte die Absicht, sich mit diesen Gegenständen eine Marihuana-Plantage aufzubauen sowie damit Marihuana in größerem Umfang anzubauen und herzustellen. Dieses Marihuana wollte er anschließend gewinnbringend verkaufen.

In Umsetzung dieses Vorhabens richtete der Angeklagte mit den dafür nötigen Gegenständen auf dem - landwirtschaftlich zugeschnittenen und verwinkelt bebauten - Grundstück seines Vaters an der Anschrift Baurat-Wiese-Str. 120 in Königsmoor (Landkreis Harburg) - ohne dass der Vater dagegen einschritt - in dem Kastenaufbau eines dort schlecht einsehbar stehenden, gebrauchten Lastkraftwagens einen Raum ein, der in der Folge dem Anbau von Marihuana diente. Er stattete außerdem einen Raum in dem Stelzenhaus, das sich abseits auf dem Grundstück befand, so aus, dass dort das angebaute Marihuana getrocknet werden konnte.

Nach dem Aufbau der Plantageneinrichtung besorgte der Angeklagte Marihuana-Pflanzen und begann anschließend, Marihuana für den gewinnbringendenn Weiterverkauf anzubauen sowie herzustellen. Die dabei anfallenden Arbeiten, wie beispielsweise düngen, wässern, umtopfen und ernten, erledigte er selbst. Selten und nur auf seine Bitte half ihm bei den anfallenden Arbeiten auch sein Vater.

Bei der Durchsuchung des oben genannten Grundstücks am 21. September 2017 konnten dort in dem Kastenaufbau des gebrauchten Lastkraftwagens und in dem Stelzenhaus Marihuana-Blüten und Marihuana-Pflanzenmaterial mit einem Gewicht von 4.097,63 Gramm sichergestellt werden. Diese sichergestellte Menge enthielt insgesamt eine Wirkstoffmenge in Höhe von 406,39 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC).

Aus dem Anbau gelangte kein Marihuana in den Umlauf.

3. Tat Nr. 6 (Tat zu Ziffer 6 der Anklage)

Nachdem die Marihuana-Plantage des Angeklagten in Königsmoor bei der oben - unter II. 2. - genannten Durchsuchung entdeckt worden war und die Ermittlungsbehörden die Ausstattung der Anlage beschlagnahmt hatten, war der Angeklagte weiterhin bereit, um seine finanziellen Verluste wegen der beschlagnahmten Marihuana-Plantage in Königsmoor auszugleichen, Marihuana anzubauen und herzustellen. Hierzu vereinbarte er mit dem gesondert Verfolgten A. B. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im November 2017, dass er sich an dessen bereits eingerichteter Marihuana-Plantage mit seinem bisher gesammelten Wissen zum Anbau sowie zur Herstellung von Marihuana beteiligt und sie gemeinsam zum gewinnbringenden Weiterverkauf in größerem Umfang Marihuana anbauen und herstellen. Die Marihuana-Plantage, an der sich der Angeklagte beteiligte, befand sich auf dem - landwirtschaftlich bebauten - Grundstück an der Anschrift D. Straße 5 in W. (Landkreis H.), auf dem der gesondert Verfolgte auch wohnte. Die Plantage war dort in einem circa fünfundzwanzig Quadratmeter großen Holzverschlag auf dem Dach eines ehemaligen Viehstalls untergebracht.

Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte vereinbarten ferner, dass sie die zum Betreib der Plantage anfallenden Arbeiten gemeinsam erledigen und sich den Gewinn aus dem von ihnen angebauten und hergestellten Marihuana zu gleichen Teilen aufteilen würden.

In Folge dieser Absprache bauten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B. mit der beschriebenen Plantage Marihuana an und stellten es her. Der Angeklagte wie auch der gesondert Verfolgte B. topften dabei gemeinsam Marihuana-Pflanzen um, wässerten sie, düngten sie und befreiten sie von Ungeziefer.

Bei der Durchsuchung des Grundstücks in W. am 25. Januar 2018 konnten dort in dem beschriebenen Holzverschlag auf dem Dach eines ehemaligen Viehstalls Marihuana-Blüten und Marihuana-Pflanzenmaterial mit einem Gewicht von 3.341,4 Gramm sichergestellt werden. Diese sichergestellte Menge enthielt insgesamt eine Wirkstoffmenge in Höhe von 307,4 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC).

Aus dem Anbau gelangte kein Marihuana in den Umlauf.

4. Tat Nr. 7 (Tat zu Ziffer 7 der Anklage)

Der Angeklagte verwahrte am 25. Januar 2018 in seiner Wohnung an der Anschrift B. Straße 9a in M. (Landkreis H.) in einem verschlossenen Möbeltresor, ohne im Besitz der dafür erforderlichen behördlichen Erlaubnis zu sein, eine Schusswaffe Röhm RG8, Kaliber 8 Millimeter mit PTB Kennzeichen. Diese Waffe war schussfähig und hatte einen aufgebohrten Lauf. Sie eignete sich daher zum halbautomatischen Verschießen von Patronenmunition. Der Angeklagte wusste um den Zustand der Waffe und es war ihm bekannt, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis für den Besitz der Waffe verfügte. Daneben verwahrte der Angeklagte am gleichen Tag in seiner Wohnung ebenfalls ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis, wie er wusste, Munition. Zum einen waren dies sechs Schuss Patronenmunition in der Pistole Röhm. Zum anderen waren dies ebenfalls in dem Möbeltresor, in dem sich auch die Pistole Röhm befand, zweiunddreißig Schuss Munition 25 Auto, Kaliber 20 FMC sowie zwölf Schuss Munition Kaliber .22lr.

Darüber hinaus verwahrte der Angeklagte am gleichen Tag in seiner Wohnung im Wohn- und Schlafzimmer ebenfalls ohne die erforderliche behördliche Genehmigung, wie ihm bekannt war, ein Luftdruckgewehr Baikal Diabolo mit der Nummer 9433943, welches vorübergehend und nicht dauerhaft aufgrund einer reparaturbedürftigen Luftdruckerzeugung nicht schussfähig war. Nach erfolgter Reparatur wäre das Luftgewehr wieder schussfähig gewesen.

Sowohl die Pistole als auch das Luftdruckgewehr und die Munition konnten bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 25. Januar 2018 an den genannten Verwahrorten aufgefunden und beschlagnahmt werden.

5. Tat Nr. 8 bis 19 (Taten zu Ziffern 8 - 17 der Anklage, angeklagte Tat zu Ziffer 1 aus dem Strafbefehl vom 30. August 2018 des beigezogenen Verfahrens 1301 KLs 2570 Js 21882/17 (5/18) und Tat aus dem Strafbefehl vom 22. September 2018 des beigezogenen Verfahrens 1301 KLs 2570 Js 36994/17 (6/18))

Der Angeklagte erwarb bisher in D. keine Fahrerlaubnis. Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis hätte er im Inland nach Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere aufgrund des bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzials eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung bestehen müssen. Obwohl die Aufwendungen für die Vorbereitungsstunden auf diese Untersuchung dem Angeklagten zu hoch waren und er außerdem befürchtete, trotz des Besuchs teurer Vorbereitungsstunden die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nicht zu bestehen, wollte er dennoch nicht darauf verzichten, erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Er beabsichtigte daher, unter Umgehung der für eine inländische Fahrerlaubniserteilung erforderlichen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung eine Fahrerlaubnis in P. zu erwerben. Hierzu beantragte er am 12. Januar 2015 beim Kreislandratsamt im p. P., ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Alle für die Erteilung einer p. Fahrerlaubnis erforderlichen Prüfungen legte er erfolgreich am 13. September 2016 ab. In der Folge holte er jedoch den p. Führerschein nicht beim Kreislandratsamt von P. ab. Dieser wäre ihm, wie er wusste, nur gegen Vorlage des Nachweises, dass er zumindest zeitweise in P. gelebt hat, ausgehändigt worden. Bisher wurde dem Angeklagten daher auch in P. keine gültige Fahrerlaubnis erteilt.

Der Angeklagte befuhr dennoch mit verschiedenen Personenkraftwagen, ohne, wie er wusste, die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, im Zeitraum vom 20. November 2016 bis 17. Januar 2018 in den folgenden zwölf Fällen öffentliche Straßen, wobei jeweils nur relativ kurze Strecken von ihm aus privaten Anlässen zurückgelegt wurden:

a) Tat Nr. 8 (Tat zu Ziffer 1 aus dem Strafbefehl vom 30. August 2018 des beigezogenen Verfahrens 1301 KLs 2570 Js 21882/17 (5/18))

Am 20. November 2016 befuhr der Angeklagte gegen 15:30 Uhr mit dem Personenkraftwagen VW, amtliches Kennzeichen WL - II 34, die B. 1 in Höhe D. in Richtung B.

b) Tat Nr. 9 (Tat aus dem Strafbefehl vom 22. September 2018 des beigezogenen Verfahrens 1301 KLs 2570 Js 36994/17 (6/18))

Am 4. Juni 2017 befuhr der Angeklagte gegen 11:25 Uhr mit dem Personenkraftwagen Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen WL - MW 225, die B. 1 in Höhe H. in Richtung H.

c) Tat Nr. 10 (Tat zu Ziffer 8 der Anklage)

Am 18. Juli 2017 befuhr der Angeklagte gegen 12:13 Uhr mit dem Personenkraftwagen Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen WL - MW 225, die Gewerbestraße in H..

d) Tat Nr. 11 (Tat zu Ziffer 9 der Anklage)

Am 19. Juli 2017 befuhr der Angeklagte gegen 16:06 Uhr mit dem Personenkraftwagen Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen WL - MW 225, die Straße A. H. in R./R.

f) Tat Nr. 12 (Tat zu Ziffer 10 der Anklage)

Am 1. August 2017 befuhr der Angeklagte gegen 19:26 Uhr mit dem Personenkraftwagen Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen WL - MW 225, die B. Straße in H.

g) Tat Nr. 13 (Tat zu Ziffer 11 der Anklage)

Am 19. Oktober 2017 befuhr der Angeklagte gegen 13:25 Uhr mit dem Personenkraftwagen Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen WL - MW 225, die T. Straße in H..

h) Tat Nr. 14 (Tat zu Ziffer 12 der Anklage)

Am 20. Oktober 2017 befuhr der Angeklagte gegen 15:32 Uhr mit dem Personenkraftwagen Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen WL - MW 225, die B. Straße in M..

i) Tat Nr. 15 (Tat zu Ziffer 13 der Anklage)

Am 9. November 2017 befuhr der Angeklagte gegen 00:05 Uhr mit dem Personenkraftwagen Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen WL - MW 225, die M.-S.-Straße in H. und wurde dabei im Rahmen einer allgemeinen polizeilichen Verkehrskontrolle von der Zeugin O. angehalten sowie kontrolliert.

j) Tat Nr. 16 (Tat zu Ziffer 14 der Anklage)

Am 9. November 2017 befuhr der Angeklagte gegen 12:32 Uhr mit dem Personenkraftwagen Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen WL - MW 225, die G. Straße in H..

k) Tat Nr. 17 (Tat zu Ziffer 15 der Anklage)

Am 6. Dezember 2017 befuhr der Angeklagte gegen 15:02 Uhr mit dem Personenkraftwagen Opel, amtliches Kennzeichen WL - GG 28, die G. Straße in H..

l) Tat Nr. 18 (Tat zu Ziffer 16 der Anklage)

Am 5. Januar 2018 befuhr der Angeklagte gegen 11:11 Uhr mit dem Personenkraftwagen Ford, amtliches Kennzeichen WL - LK 4003, die H. Straße in M..

m) Tat Nr. 19 (Tat zu Ziffer 17 der Anklage)

Am 17. Januar 2018 befuhr der Angeklagte gegen 17:35 Uhr mit dem Personenkraftwagen Ford, amtliches Kennzeichen WL - LK 4003, die D. Straße in W..

III.

1.

Die zur Person des Angeklagten getroffen Feststellungen beruhen auf seinen Angaben, hinsichtlich der Vorstrafen auf der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 25. Mai 2018 sowie hinsichtlich der Mitteilung über fehlende Eintragungen im Fahreignungsregister auf der verlesenen Auskunft des Kraftfahrzeugbundesamtes vom 25. Juni 2018.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte weder Alkohol oder Betäubungsmittel im Übermaß zu sich genommen hat, noch dass bei ihm eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln besteht. Dies beruht auf seinen Angaben, nur gelegentlichen und unregelmäßigen Alkohol und Betäubungsmittel zu konsumieren.

2.

Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen - mit Ausnahmen der Feststellungen hinsichtlich der verurteilten Körperverletzungen - auf den Angaben des Angeklagten, die durch die weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise ergänzt und gestützt werden.

Der Angeklagte hat die Begehung der oben festgestellten Taten - mit Ausnahmen bezüglich der genannten Körperverletzungsdelikte - im Wesentlichen in der Hauptverhandlung durch eigene Angaben zur Sachen, bei der auch Nachfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet worden sind, so eingeräumt, wie sie die Kammer festgestellt hat. Hinsichtlich der verurteilen Körperverletzungen zum Nachteil der Zeugin K. sowie der Zeugen B. und R. - oben unter II. 1. festgestellte Taten Nr. 1 bis 3 - ist die Kammer den Angaben des Angeklagten zum unmittelbaren Tatgeschehen nicht vollständig gefolgt, sondern hat den Feststellungen insoweit die Angaben der Zeugin K. sowie der Zeugen B. und R. zugrunde gelegt.

(Zur besseren Nachvollziehbarkeit sollen die konkret tatbezogenen Einlassungen des Angeklagten jeweils bei der zu den einzelnen festgestellten Taten vorgenommenen Beweiswürdigung dargestellt werden).

a) Taten Nr. 1 bis 4 (Taten zu Ziffer 1 bis 4 der Anklage)

aa)

Zu den - oben unter II. 1. - festgestellten Taten Nr. 1 bis 4 hat sich der Angeklagte folgendermaßen eingelassen:

Es sei zutreffend, dass er in der Nacht auf den 1. Mai 2017 die "Tanz in den Mai" - Veranstaltung in der Schützenhalle in K. besucht habe. Dort sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen und der Körperverletzungsvorwurf gegenüber seiner Person sei zutreffend.

Er habe die Veranstaltung mit Freunden besucht und sei sehr alkoholisiert gewesen. Vor dem Besuch habe er sich gegen 20:00 Uhr mit seinen Freunden zum "Vorglühen" getroffen und dabei vier bis fünf Biere zu je 0,3 Litern getrunken. Danach hätten sie gegen 23:00 Uhr die Veranstaltung in der Schützenhalle in K. aufgesucht. Dort habe er dann zehn Wodka-Energy-Drinks mit jeweils 0,25 Zentiliter Wodka, drei bis vier "Kurze", z. B. Jägermeister, sowie zwei bis drei Cola-Bacardi getrunken. Ob er an diesem Abend auch Marihuana oder Kokain konsumiert habe, wisse er nicht.

Als er auf dem Rückweg vom Tresen mit Getränken in beiden Händen gewesen sei, habe er sich durch eine Menschenmenge drängen müssen, wo es zu Drängeleien gekommen sei. Zwei der drei von ihm getragenen Getränke seien dabei auf den Boden gefallen und seine Hose sei dadurch nass geworden. Plötzlich sei alles ganz schnell gegangen. Es sei zu einer von ihm verschuldeten Auseinandersetzung mit mehreren Personen gekommen und er habe, nicht nur um sich zu verteidigen, Faustschläge in deren Richtung versetzt. Dass dabei die Zeugin K. verletzt worden sei, tue ihm leid. Er habe dieser jedoch nicht auf den Po gehauen. Außerdem habe auch er Verletzungen aus dem Vorfall davongetragen.

Später habe er dann noch jemandem in den Schwitzkasten genommen und diesen bedroht. Er habe zu diesem entweder gesagt, dass er ihn absteche, wenn er zu den Bullen gehe, oder etwas ähnliches. Ein Messer, wie ihm mit der Anklage vorgeworfen werde, habe er jedoch weder auf der Veranstaltung bei sich geführt, noch habe er ein solches bei der Bedrohung eingesetzt.

Vermittelt durch gemeinsame Bekannte der Zeugin K. und ihm habe er sich einige Zeit nach dem Vorfall noch vor seiner Inhaftierung mit der Zeugin zum Essen getroffen und sich dabei dafür entschuldigt, dass er sie verletzt habe. Außerdem habe er der Zeugin bei dem Treffen einen Betrag in Höhe von dreihundert Euro gezahlt, der auch als Schmerzensgeld für sie dienen sollte. Sowohl die Entschuldigung als auch das Schmerzensgeld habe die Zeugin angenommen.

bb)

Diese Einlassung des Angeklagten ist für die Kammer nur insoweit glaubhaft gewesen, wie der Angeklagte eingeräumt hat, in der Nacht auf den 1. Mai 2017 die "Tanz in den Mai" - Veranstaltung in K. besucht, dort Faustschläge unter anderem gegen die Zeugin K. ausgeteilt und später jemandem, wie - oben unter II. 1. d) - festgestellt, gedroht zu haben. Er hat sich diesbezüglich zum einen mit seiner Aussage selbst belastet. Zum anderen werden seine Angaben insoweit durch die - im Folgenden näher dargestellten - Angaben der Zeugin K. sowie der Zeugen B. und R. gestützt.

Im Übrigen ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten bezüglich der Einzelheiten zum unmittelbaren Tatgeschehen der - oben unter II. 1. a) bis c) - festgestellten Taten Nr. 1 bis 3 nicht gefolgt, sondern hat den getroffenen Feststellungen die Angaben der Zeugin K. sowie der Zeugen B. und R. zugrunde gelegt.

Zunächst konnte die Einlassung des Angeklagten zum unmittelbaren Tatgeschehen bezüglich der von ihm eingeräumten Körperverletzungen bereits aus sich heraus nicht überzeugen. Die Schilderungen des Angeklagten sind weder plausibel noch zusammenhängend oder nachvollziehbar.

Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass er mit Getränken in beiden Händen auf dem Rückweg von der Theke gewesen sei, als ihm im Gedränge zwei von drei Getränken heruntergefallen seien und seine Hose nass gemacht hätten, erschließt sich nicht, wie es danach plötzlich zu dem von ihm beschriebenen Streit gekommen sein soll, bei dem er Faustschläge gegen mehrere Personen versetzt habe. Auch hat er keine Angaben dazu gemacht, ob er die Faustschläge ausgeführt und dabei weiterhin ein Getränk in den Händen gehalten hat. Dies dürfte - ausgehend von gefüllten Gläsern nach deren Erwerb an der Theke - zwangsläufig dazu geführt haben, dass er weitere Flüssigkeit verschüttet hätte. Dies hat er in seiner Einlassung jedoch nicht erwähnt. Insbesondere hat der Angeklagte auch keine Angaben zu den heruntergefallenen Getränken gemacht. So ist beispielsweise nach seiner Einlassung offen, ob er in Scherben stand oder ob die Scherben trotz des von ihnen ausgehenden Verletzungsrisikos dort liegen geblieben oder deswegen beseitigt worden sind.

Ebenfalls vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten ist nicht zu erklären, wie es dazu gekommen sein soll, dass er selbst - so seine Einlassung - Verletzungen davongetragen habe. Aus seinen Schilderungen ergeben sich vielmehr keine plausiblen Anhaltspunkte für eigene Verletzungen.

Vor allem aber passen die Angaben des Angeklagten zum unmittelbaren Tatgeschehen nicht zu dem in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp - Chat, der in den Abendstunden des 1.Mai 2017 von seinem Mobiltelefonanschluss mit dem Anschluss des Ricardo Meyer geführt worden ist und der bei diesem sichergestellt werden konnte. In dem Chat hat der Angeklagte geschrieben, dass er gestern "jemandem das Gesicht gebrochen" und "ne alte so ausm Leben geboxt" habe. Diese Äußerungen legen eine Verwicklung in eine Rangelei nicht nahe, sondern sprechen vielmehr für eine vom Angeklagten ausgegangene Aggression durch gezielte Faustschläge.

Der Angeklagte hat hierzu lediglich erklärt, dass er diese prahlerischen Äußerungen nicht ernst gemeint habe. Dies hält die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht für überzeugend.

Demgegenüber sind die Angaben der Zeugin K. sowie der Zeugen B. und R. zu den Körperverletzungen zu ihrem Nachteil glaubhaft. Sie enthalten keine Brüche in den Schilderungen, stimmen miteinander überein und decken sich mit den jeweils beschriebenen Verletzungen.

Der Zeuge B. hat angegeben, dass er gesehen habe, wie der Angeklagte im Verbindungsgang zwischen Vorzelt und Schützenhalle bei der "Tanz in den Mai" - Veranstaltung am 1. Mai 2017 in K. der Zeugin K. auf den Po geschlagen und sie anschließend dort angefasst habe. Hierzu sei es gekommen, als er die Zeugin K. vom Vorzelt in die Schützenhalle auf seinem Arm getragen habe. Die Zeugin K. habe wegen der vielen Anwesenden auf der Veranstaltung und - weil sie relativ klein sei - den Weg nicht selbst gehen wollen. Er habe deswegen die Zeugin mit ihrem Po auf seinem Arm sitzend getragen. Sie habe dabei entgegen seiner Gehrichtung geschaut.

Diese Angaben des Zeugen B. hat die Zeugin K. bestätigt. Sie hat ihre Position auf dem Arm des Zeugen so wie dieser beschrieben. Weiterhin hat sie ausgesagt, dass sie sich wegen ihres Alters von damals sechszehn Jahren, ihrer kleinen sowie zierlichen Statur, von der sich die Kammer bei ihrer Aussage überzeugen konnte, und der vielen auf der Veranstaltung in K. Anwesenden nicht getraut habe, selbst in die Schützenhalle zu gehen. Außerdem hat sie angegeben, dass sie gemerkt habe, wie sie im Verbindungsgang vom Vorzelt zur Schützenhalle auf den Po geschlagen und danach dort angefasst worden sei. Der Zeuge B. habe sie daraufhin abgesetzt. Sie habe sich dann umgedreht und den Angeklagten gesehen, der dort unmittelbar vor ihr gestanden habe. Andere Personen hätten nicht in unmittelbarer Nähe gestanden.

Zum weiteren Geschehen haben die Zeugin K. und der Zeuge B. übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge B. den Angeklagten gefragt habe, was er für ein Problem habe und warum er die Zeugin geschlagen habe. Der Angeklagte habe daraufhin sofort und, ohne etwas zu sagen, mit der Faust dem Zeugen B. ins Gesicht geschlagen, so dass dieser geblutet habe. Hingefallen sei der Zeuge B. nicht, weil er sich nach dem Faustschlag des Angeklagten mit der Hand auf dem Boden abgestützt habe. Nach dem Schlag gegen den Zeugen B. habe die Zeugin K. den Angeklagten gefragt, ob er spinne, worauf er ihr erneut plötzlich und, ohne etwas zu sagen, mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Sie sei aufgrund des Schlages hingefallen. Der Zeuge B. habe ihr aufgeholfen und sie danach zu einem Rettungswagen, der vor Ort gewesen sei, gebracht. Der Vorfall habe sich gegen circa 02:00 Uhr ereignet.

Ferner hat die Zeugin K. angegeben, dass die alarmierte Polizei den Vorfall, als sie sich im Rettungswagen befunden habe, aufgenommen habe. Dabei habe sie den Namen des Angeklagten noch nicht nennen können, weil ihr dieser damals noch unbekannt gewesen sei.

Dass der Angeklagte die Zeugin K. mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, wird zudem durch die Angaben des Zeugen R. bestätigt. Dieser hat angegeben, dass er an der Theke in der Schützenhalle stehend gesehen habe, wie der Angeklagte die ihm - dem Zeugen - bekannte Zeugin K. mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe und diese hingefallen sei. Er sei deswegen zu dem Angeklagten in den Verbindungsgang zwischen Schützenhalle und davor befindlichem Vorzelt gegangen und habe diesen gefragt, warum er Mädchen schlage. Dieser habe daraufhin, ohne etwas zu sagen, sofort mit der Faust in sein - des Zeugen - Gesicht geschlagen und er habe begonnen, aus der Nase zu bluten. Er sei dann aus dem Verbindungsgang weggegangen und habe sich zur ärztlichen Versorgung zu dem Krankenwagen begeben, wo auch die Zeugin K. behandelt worden sei. Dort hätte dann auch herbeigerufene Polizei den Vorfall aufgenommen. Den Name des Angeklagten hätte er damals, weil ihm dieser nicht bekannt gewesen sei, nicht nennen können.

Diese Angaben des Zeugen R. werden wiederum durch die Aussage der Zeugin K. gestützt, dass sie, nachdem ihr der Zeuge B. aufgeholfen habe, gesehen habe, wie der Zeuge R. aus der Nase geblutet habe. Später sei der Zeuge R. dann mit ihr zusammen ins Krankenhaus zur weiteren Behandlung gebracht worden.

Unabhängig davon, dass sich die Angaben der Zeugen gegenseitig stützen, ist ihre Wahrnehmungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Nach ihren glaubhaften Angaben hatte die Zeugin K. an dem Abend zwei Bier getrunken. Der Zeuge B. hat angegeben, nur wenige alkoholische Getränke den Abend getrunken zu haben. Er trinke nur in Gesellschaft und dann allerdings stets wenig. Der Zeuge R. hat ebenfalls bestätigt, bis zu dem Vorfall um 02:00 Uhr nicht viel Alkohol getrunken zu haben.

Die Angaben der Zeugin K. sowie der Zeugen B. und R. decken sich schließlich mit ihren jeweiligen Verletzungen. Der Zeuge B. hat hierzu bei seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass er vom Faustschlag des Angeklagten Schwellungen im Gesicht und der Nase erlitten habe. Die Schwellungen seien, ohne dass er sich habe ärztlich behandeln lassen, nach drei bis vier Wochen nicht mehr zu sehen gewesen.

Die Zeugin K. hat angegeben, dass sie durch den Faustschlag des Angeklagten schmerzhafte Prellung in ihrer linken Gesichtshälfte sowie ein blaues linkes Auge bekommen habe. Sie sei eine Woche durch Krankschreibung eines Arztes arbeitsunfähig gewesen. Ihre Prellungen im Gesicht sowie die bläuliche Färbung ihres linken Auges seien nach eineinhalb Wochen abgeklungen gewesen. Bis dahin hätten sie die Prellungen in ihrem Gesicht sehr belastet. Diese seien für jeden sichtbar gewesen, so dass sie häufig gefragt worden sei, ob sie ein eifersüchtiger Exfreund geschlagen habe. Wegen derartiger Fragen habe sie sich sehr geschämt. Sie habe dies dann stets verneinen und den tatsächlichen Vorfall - wie von der Kammer oben unter II. 1. festgestellt - schildern müssen. Die Angaben zu den Verletzungen der Zeugin werden zudem durch ein ärztliches Attest des Krankenhauses B. i. d. N. vom 1. Mai 2017 bestätigt, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Aus diesem ergeben sich die Verletzungen der Zeugin K. so, wie sie diese angegeben und die Kammer sie festgestellt hat. Befunde in dem ärztlichen Attest sind eine linksseitige Gesichtsprellung und ein Hämatom am linken Jochbeinbogen sowie der linken Schläfe.

Außerdem hat auch der Zeuge R. seine Verletzungen so in seiner Vernehmung angegeben, wie sie die Kammer festgestellt hat. Er hat ausgesagt, dass er einen Nasenbeinbruch durch den Faustschlag des Angeklagten erlitten habe. Dieser habe operiert werden müssen. Er sei deswegen vier Tage im Krankenhaus und insgesamt circa viereinhalb Wochen arbeitsunfähig gewesen. Nach der Operation sei seine Nase eingegipst gewesen. Diese sei mittlerweile vollständig verheilt.

cc)

Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten bei der - oben unter II. 1. b) - festgestellten Tat Nr. 2 zum Nachteil der Zeugin K., insbesondere zu einem Treffen des Angeklagten mit der Zeugin, hat die Kammer aufgrund seiner Angaben getroffen. Dieser hat, wie oben - unter III. 2. a) aa) - dargestellt, sich eingelassen, dass er sich noch vor seiner Inhaftierung mit der Zeugin getroffen, sich bei diesem Treffen für seine Tat entschuldigt und der Zeugin dreihundert Euro, die zumindest auch als Schmerzensgeld bestimmt gewesen seien, übergeben habe.

Die Zeugin K. hat die Angaben des Angeklagten insoweit bestätigt, dass sie ausgesagt hat, sich mit dem Angeklagten nach der Tat zu ihrem Nachteil für getroffen zu haben. Hierbei habe sich der Angeklagte entschuldigt und sie habe die Entschuldigung angenommen. Im Übrigen hat die Zeugin weitere Angaben zu dem Treffen unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO verweigert, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung führt. In diesem Verfahren wird der Zeugin vorgeworfen, nach dem Treffen mit dem Angeklagten Angaben bei der Polizei gemacht zu machen, die unzutreffend und für die Strafverfolgung des Angeklagten vereitelnd gewesen seien.

Die nur teilweisen Angaben der Zeugin K. haben die Kammer jedoch nicht daran zweifeln lassen, dass seine Einlassung zu dem Treffen mit der Zeugin, seiner Entschuldigung und seiner Geldzahlung zutreffend sind. Die Kammer ist dabei ebenfalls davon überzeugt, dass der vom Angeklagten an die Zeugin übergebene Betrag in Höhe von 300 Euro zumindest auch als Schmerzensgeld für die von der Zeugin erlittenen Verletzungen dienen sollte.

dd)

Hinsichtlich der vom Angeklagten eingeräumten Drohung folgt die Kammer - wie bereits oben unter III. 2. a) bb) erwähnt - den geständigen Angaben des Angeklagten. Diese sind für die Kammer glaubhaft, weil sie durch die Angaben des Zeugen B. - abgesehen von einem vom Zeugen beschriebenen Messereinsatz - gestützt werden. Den Feststellungen für die - oben unter II. 1. d) festgestellte - Tat Nr. 4 hat die Kammer daher ergänzend die Angaben des Zeugen B. zugrunde legt, ohne allerdings den vom Zeugen beschriebenen Messereinsatz festzustellen.

Der Zeuge B. hat insoweit in seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass er sich, nachdem er die Zeugin K. zur medizinischen Versorgung zu dem vor Ort befindlichen Krankenwagen gebracht habe, sich dazu entschieden habe, weiter auf der Veranstaltung in K. zu feiern. Er habe zu diesem Zeitpunkt im Gesicht nicht mehr geblutet. Er habe sich dann das Blut aus dem Gesicht gewaschen und weiter gefeiert. Ungefähr eine halbe Stunde nachdem ihm der Angeklagte ins Gesicht geschlagen habe, sei er erneut auf der Veranstaltung auf den Angeklagten getroffen. Dieser habe ihn in den Schwitzkasten genommen, ihm ein Messer mit der Klingenlänge von circa zwanzig Zentimeter vorgehalten und gesagt: "Wenn du den Bullen was sagst, steche ich dich ab". Möglich sei auch, dass der Angeklagte etwas Ähnliches gesagt habe. Warum der Zeuge zu dem von ihm beschriebenen Messereinsatz des Angeklagten nicht bereits bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach dem Tatgeschehen am 15. Juni 2017, sondern erst circa ein Jahr später bei einer weiteren Vernehmung am 8. Mai 2018 Angaben gemacht hat, konnte er nicht erklären. Weiterhin gab der Zeuge an, dass er auf die Drohung des Angeklagten erwidert habe, dass er die Anweisung verstanden habe und befolgen werde, um keinen "Stress" zu bekommen. Später sei er dennoch zur Polizei gegangen, habe für den Angeklagten belastende Angaben gemacht und Strafantrag gegen diesen bezüglich der Körperverletzung zu seinem Nachteil gestellt.

Warum der Zeuge B. zunächst keine Angaben zu einem Messereinsatz des Angeklagten gemacht und erst über ein Jahr nach der Tat gegenüber der Polizei einen Messereinsatz offenbart hat, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Auch der Zeuge konnte hierfür bei seiner Vernehmung auf mehrfache Nachfrage keinen Grund nennen. Insbesondere muss nach Auffassung der Kammer ein Messereinsatz in der konkreten, vom Zeugen beschriebenen Situation dominierend und stark Gefahr erhöhend gewirkt haben. Ferner ist unklar, wo der Angeklagte, sollte er ein Messer mit einer Klingenlänge von zwanzig Zentimeter auf der Veranstaltung in K. bei sich geführt haben, dieses Messer an seinem Körper verwahrt haben sollte. Für die Kammer stellt sich der beschriebene Messereinsatz daher als unwahrscheinlich dar, so dass er den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Soweit die Kammer den Angaben des Zeugen B. zu dem Messereinsatz des Angeklagten nicht gefolgt ist, lässt dies die Kammer nicht insgesamt an den Angaben des Zeugen B. zweifeln. Die Übrigen Angaben des Zeugen werden, wie oben - unter III. 1. a) bb) - näher ausgeführt, entweder durch die Angaben der Zeugin K. oder wie bezüglich der hier zu würdigenden Drohung des Angeklagten durch dessen geständige Einlassung gestützt. Seine Angaben zu den Verletzungen, die er aufgrund des Faustschlags vom Angeklagten erlitten hat, lassen darüber hinaus nicht erkennen, dass er den Angeklagten zu Unrecht belastet hat. Der Zeuge hat insbesondere angegeben, keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Zudem passen die vom Zeugen genannten Verletzungen, wie oben ausgeführt, zu den von der Zeugin K. bestätigten Schilderungen des Zeugen.

Das festgestellte Vorstellungsbild des Angeklagten nach Ausspruch seiner Drohung gegenüber dem Zeugen B. hat sich für die Kammer aus folgendem ergeben: Anhand der objektiven Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, alles Erforderliche dafür getan zu haben, dass der Zeuge B., keine Angaben bei der Polizei macht, die ihn - den Angeklagten - belasten könnten. Soweit der Angeklagte den Zeugen im Schwitzkasten gehalten und der Zeuge nach Ausspruch der Drohung zusagt hat, nicht zur Polizei zu gehen, um keinen "Stress" zu bekommen, ist für die Kammer die Reaktion des Angeklagten, dass er den Zeugen aus dem Schwitzkasten freigelassen hat, nur so zu erklären, dass er vom Erfolg seiner Drohung ausgegangen ist. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte damit seine Drohung nicht weiterverfolgen wollte, liegen demgegenüber nicht vor.

ee)

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit und zur Alkoholintoxikation des Angeklagten bei den - oben unter II. 1. - festgestellten Taten Nr. 1 bis 4 hat die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen Dr. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Suchtmedizin sowie Rechtsmedizin getroffen.

Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu der von ihm errechneten Blutalkoholzentration des Angeklagten zur Tatzeit ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bei den Taten eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Gramm Promille gehabt hat. Seine Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln, ist damit für die Kammer weder im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert noch seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Ferner hat der Angeklagte auch nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt.

Zur Ermittlung der Alkoholintoxikation des Angeklagten zur Tatzeit am 1. Mai 2017 gegen 02:00 Uhr hat der Sachverständige ausgeführt:

Lege man die Angaben des Angeklagten zu seinen Trinkmengen zugrunde und berücksichtige sein damaliges Körpergewicht, was er mit achtundneunzig Kilogramm angegeben habe, ergebe sich folgendes:

Soweit der Angeklagte sich eingelassen habe, dass er zunächst vier bis fünf Biere zu je 0,3 Liter zum "Vorglühen" getrunken habe, gehe er davon aus, dass der Angeklagte insgesamt eineinhalb Liter Bier getrunken habe. Weiter nehme er an, dass das vom Angeklagten getrunkene Bier, wie für Bier üblich, vier Gramm Alkohol je einhundert Milliliter enthalten habe. Unter Berücksichtigung eines insoweit für den Angeklagten und das genossene alkoholische Getränk Bier angemessenen Resorptionsdefizits von dreißig Prozent habe der Angeklagte durch diese Trinkmenge insgesamt zweiundvierzig Gramm Alkohol ins Blut aufgenommen.

Durch die weiteren auf der Veranstaltung in K. vom Angeklagten nach seiner Einlassung getrunkenen zehn Wodka-Energy-Drinks mit jeweils 0,25 Zentiliter Wodka habe er weitere vierundsechzig Gramm Alkohol im Blut aufgenommen.

Einhundert Milliliter Wodka würden üblicherweise, wovon er hier ausgehe, zweiunddreißig Gramm Alkohol enthalten. Soweit der Angeklagte durch die von ihm getrunkenen Wodka-Energy-Drinks insgesamt zweihundertfünfzig Milliliter Wodka und damit eine Alkoholmenge von achtzig Gramm getrunken habe, würde diese unter Berücksichtigung wiederum eines angemessenen Resorptionsdefizits von zwanzig Prozent die oben genannte im Blut aufgenommene Alkoholmenge von vierundsechzig Gramm ergeben.

Für die weiteren nach der Einlassung des Angeklagten von ihm auf der Veranstaltung getrunkenen Alkoholika, wie drei bis vier "Kurze", zum Beispiel Jägermeister, sowie zwei bis drei Cola-Bacardi, habe er großzügig eine Trinkmenge angenommen, wonach der Angeklagte insgesamt einhundert Milliliter Schnaps getrunken habe, der zweiunddreißig Gramm Alkohol enthalte. Unter Berücksichtigung eines insoweit angemessenen Resorptionsdefizits von zehn Prozent führe dies zu einer im Blut aufgenommenen Alkoholmenge von 28,8 Gramm.

Insgesamt würden die vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen daher zu einer Aufnahme von 134,8 Gramm Alkohol im Blut führen. Daraus ergebe sich bei einem reduzierten Körpergewicht von 58,8 Kilogramm eine maximale Blutalkoholkonzentration von aufgerundet 2,3 Gramm Promille. Bei einer Rückrechnung von sechs Stunden zwischen Trinkbeginn um 20:00 Uhr und Tatzeitpunkt um 02:00 Uhr mit 0,1 Gramm Promille je Stunde ergebe sich ferner eine maximale Tatzeitalkoholkonzentration beim Angeklagten von 1,7 Gramm Promille.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Annahme dieser Alkoholkonzentration beim Angeklagten für die Tatzeit plausibel sei, weil allein die Trinkmenge, die der Angeklagte angegeben hat auf der Veranstaltung ab 23:00 Uhr zu sich genommen zu haben, zu einer maximalen Alkoholkonzentration um 23:00 Uhr von 1,5 Gramm Promille führe.

Vor diesem Hintergrund sei keine erhebliche Einschränkung oder gar die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten festzustellen. Dieses Ergebnis ändere sich auch nicht, wenn man davon ausginge, dass der Angeklagte nicht wie in der Berechnung zur Bestimmung von Maximalwerten zugrunde gelegt sofort bei Trinkbeginn die gesamte Menge Alkohol zu sich genommen habe, sondern mit einigen Trinkmengen bei Tatbegehung noch in der sogenannten Anflutungsphase gewesen sei, weil diese Mengen dann noch nicht vollständig ins Blut aufgenommen worden wären.

Die Kammer hat sich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., der, wie der Kammer bekannt ist, über langjährige forensische Erfahrungen als rechtsmedizinischer Sachverständiger verfügt, zu eigen gemacht. Die Ausführungen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Der Sachverständige hat auch über eine ausreichende Grundlage verfügt. Er hat sein Gutachten auf der Grundlage seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung am 9. August 2018 erstattet, bei der über die - oben unter II. 1. - festgestellten Taten Nr. 1 bis 4 Beweis erhoben worden ist. Die Einlassung des Angeklagten zu seinen Trinkmengen in der Nacht auf den 1. Mai 2017 sowie die Tatzeit von 02:00 Uhr sind dem Sachverständigen als Anknüpfungstatsachen mitgeteilt worden. Der Sachverständige hat außerdem die Gelegenheit wahrgenommen, den Angeklagten zu befragen und so unter anderem das Körpergewicht vom Angeklagten erhalten, das er seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat.

Über die vom Sachverständigen ermittelte Alkoholintoxikation hinaus hat die Kammer beim Angeklagten für die - oben unter II. 1. - festgestellten Taten Nr. 1 bis 4 keine Intoxikation mit Betäubungsmitteln berücksichtigt. Soweit sich der Angeklagte eingelassen hat, dass er nicht wisse, ob er an dem Abend Marihuana oder Kokain konsumiert habe bilden diese vagen Angaben für die Kammer keinen tragfähigen Anhaltspunkt. Objektive Umstände für eine derartige Intoxikation konnte die Kammer nicht erkennen. Insbesondere deutet nicht schon die anlasslose Tathandlung auf einen vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum hin, weil der Angeklagte seinen eigenen Schilderungen zufolge eine Aggressionsproblematik aufweist.

b) Tat Nr. 5 (Tat zu Ziffer 5 der Anklage)

aa)

Zu der - oben unter II. 2. - festgestellten Tat Nr. 5 hat der Angeklagte folgendes angegeben:

Über einen Bekannten sei ihm Equipment, wie zum Beispiel Lampen, Lüfter und Vorschaltgeräte, für den Betrieb einer Aufzuchtanlage für Marihuana angeboten worden, die er gekauft habe. Mit diesen Gegenständen habe er auf dem Grundstück seines Vaters in Königsmoor Marihuana anbauen und herstellen wollen. Aus dem anschließenden Verkauf des Marihuanas, das anders als häufig im Straßenverkauf üblich, keine schädlichen Substanzen enthalten sollte, habe er sich einen finanziellen Gewinn von ungefähr dreitausend Euro je Kilogramm hergestelltem Marihuana erhofft. Sein Vater sei von seiner Idee nicht begeistert gewesen, sei aber gegen die Einrichtung der Aufzuchtanlage auf seinem Grundstück nicht eingeschritten.

In dem Kastenaufbau eines gebrauchten Lastkraftwagens, der auf dem Grundstück seines Vaters schlecht einsehbar stehe, habe er dann einen Raum für die Aufzucht von Marihuana eingerichtet. Marihuana aus der Anlage habe sich später auch in einem Gartenhaus befunden, welches auf Stelzen auf dem Grundstück stehe.

Im Juli 2017 habe er Marihuana-Pflanzen erworben und damit begonnen Marihuana anzubauen und herzustellen. Die dabei anfallenden Arbeiten, wie beispielsweise düngen, wässern, umtopfen und ernten, habe er selbst erledigt. Selten und nur auf seine Bitte hin habe ihm sein Vater geholfen.

Mit Marihuana-Pflanzen, die sich auf dem Grundstück seines Vaters auf einem Anhänger für Personenkraftwagen befunden hätten, habe er nichts zu tun. Dies seien Marihuana-Pflanzen seines Vaters. Vielleicht sei auch bei dem Marihuana, was sich in dem Gartenhaus befunden hätte, Marihuana seines Vaters gewesen. Dies wisse er nicht.

Das Grundstück sei dann durchsucht und die Aufzuchtanlage mit dem Marihuana gefunden worden.

bb)

Diese Einlassung des Angeklagten ist für die Kammer glaubhaft gewesen. Der Angeklagte belastet sich mit seinen Angaben insoweit nicht nur erheblich selbst, sondern räumt auch ein, wie sein Vater sich zu der von ihm betriebenen Marihuana-Plantage verhalten hat.

Die Kammer hat daher den Feststellungen die Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt, die durch die weiteren Beweismittel bestätigt und abgerundet wurden.

Die Angaben des Angeklagten sind insbesondere durch die Aussagen der Zeugen S.-D. und F. sowie den vom Zeugen F. gefertigten und - im Selbstleseverfahren - verlesenen Durchsuchungsbericht bestätigt worden.

Der Zeuge S.-D. hat ausgesagt, dass er die polizeilichen Ermittlungen gegen den Angeklagten geleitet habe. Der Zeuge F. hat bestätigt, dass er die Durchsuchung am 21. September 2017 auf dem Grundstück vom Vater des Angeklagten an der Anschrift B.-W.-Straße 120 in K. als Verantwortlicher von der Polizei geleitet habe. Beide haben weiter übereinstimmend angegeben, dass sich im Rahmen von Ermittlungen gegen den Angeklagten der Anfangsverdacht ergeben habe, dass dieser auf dem Grundstück seines Vaters in K. Marihuana angebaut und hergestellt habe. Bei der Durchsuchung des Grundstücks, das ehemals landwirtschaftlich genutzt und sehr verwinkelt bebaut worden sei, seien am 21. September 2017 in dem Kastenaufbau des auf dem Grundstück abgestellten gebrauchten Lastkraftwagens eine Marihuana-Plantage und in einem abseits auf dem Grundstück stehenden Stelzenhaus ein Raum für die Trocknung des angebauten Marihuanas gefunden worden. Außerdem hätten sich noch Marihuana-Pflanzen auf einem Anhänger für Personenkraftwagen befunden. Das aufgefundene Blüten- und Pflanzenmaterial sei sichergestellt und zur Wirkstoffuntersuchung an das Landeskriminalamt gesandt worden.

Aus der - im Selbstleseverfahren - verlesenen Wirkstoffuntersuchung des Landeskriminalamts vom 6. April 2018 ergibt sich, dass in den beschlagnahmten Marihuana-Pflanzen und in dem beschlagnahmten Marihuana-Blütenmaterial verschiedene Mengen Tetrahydrocannabinol (THC) gefunden worden sind. Unter Berücksichtigung, dass die untersuchten Asservate nach ihrem Fundort auf dem Grundstück entsprechend der - im Selbstleseverfahren - verlesenen Niederschrift über die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme vom 21. September 2017 sowie dem verlesenen Untersuchungsantrag der Polizei vom 30. Oktober 2017 getrennt worden sind, bestätigt das Gutachten zunächst die Angabe des Angeklagten, dass die Pflanzen auf dem PKW-Anhänger nicht zu seiner Marihuana-Plantage gehört hätten. Das Marihuana, das auf dem Anhänger sichergestellt worden ist, hat einen sehr viel geringeren Wirkstoffgehalt als das Marihuana, das in dem Kastenaufbau des gebauchten Lastkraftwagens oder in dem Stelzenhaus sichergestellt worden ist.

Die Kammer hat daher nur die THC-Mengen den Feststellungen zugrunde gelegt, die sich aus dem Marihuana ergeben haben, das entweder in dem Kastenaufbau des gebrauchten Lastkraftwagens oder in dem Stelzenhaus beschlagnahmt worden ist. Aus diesen Mengen haben sich die oben - unter II. 2. - festgestellten Werte ergaben. Dies sind ein Gewicht von Marihuana-Blüten und Marihuana-Pflanzenmaterial von 4.097,63 Gramm mit insgesamt einer Wirkstoffmenge in Höhe von 406,39 Gramm THC.

Zu Abzügen von diesen Werten hat sich die Kammer im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten nicht veranlasst gesehen. Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass sich vielleicht in dem Stelzenhaus (Gartenhaus) auch Marihuana seines Vaters befunden habe, konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass dies tatsächlich der Fall war. Weder der Angeklagte konnte dies sicher sagen, noch haben sich anderweitige Anhaltspunkte für diese Annahme ergeben.

cc)

Die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten, nach denen er beabsichtigt hat, Marihuana in größerem Umfang anzubauen und zu verkaufen, hat die Kammer zum einen aus den objektiven Umständen der eingerichteten Marihuana-Plantage geschlossen. Wie sich aus den - oben unter II. 2. genannten - beschlagnahmten Mengen an Marihuana und den festgestellten THC-Werten ergibt, ist es mit der Anlage möglich gewesen, erhebliche Mengen an Marihuana anzubauen und herzustellen. Die Kammer geht daher davon aus, dass dies auch vom Angeklagten beabsichtigt gewesen ist. Zum anderen beruhen die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten auf seiner Einlassung, dass er dreitausend Euro je Kilogramm Marihuana Gewinn erzielen wollte.

c) Tat Nr. 6 (Tat zu Ziffer 6 der Anklage)

aa)

Zu der - oben unter II. 3. - festgestellten Tat Nr. 6 hat der Angeklagte eingeräumt, dass er, auch nachdem seine Aufzuchtanlage für Marihuana in Königsmoor von der Polizei entdeckt und beschlagnahmt worden sei, bereit gewesen sei, auf ein Angebot des gesondert Verfolgten A. B. einzugehen und sich an dessen Aufzuchtanlage für Marihuana, die dieser in W. betrieben habe, mit seinem bereits erworbenen Wissen über die Aufzucht von Marihuana zu beteiligen. Ungefähr im November 2017 habe er mit dem gesondert Verfolgten vereinbart, dass sie die anfallenden Arbeiten, die beim Anbau und der Herstellung des Marihuanas entständen, gemeinsam erledigen und sich den Gewinn aus dem Verkauf des von ihnen angebauten und hergestellten Marihuanas teilen würden. Hiermit habe er seine Verluste aus der Beschlagnahme seiner Marihuana-Plantage in K. ausgleichen wollen.

Der gesondert Verfolgte B. und er hätten dann mit der Anlage Marihuana angebaut und hergestellt. Sie hätten gemeinsam Marihuana-Pflanzen umgetopft, gewässert, gedüngt und sie von Ungeziefer beseitigt.

bb)

Diese Einlassung des Angeklagten ist für die Kammer ebenfalls glaubhaft. Der Angeklagte belastet sich mit seinen Angaben nicht nur wiederum erheblich selbst, sondern macht auch Angaben zu seinem Mittäter, dem gesondert Verfolgten A. B..

Die Kammer hat daher den Feststellungen die Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt, die durch die weiteren erhobenen Beweismittel bestätigt werden, welche die Einlassung des Angeklagten ergänzt haben. Hierzu hat die Kammer zum einen die Angaben des Zeugen S.-D. und zum anderen den - im Selbstleseverfahren - eingeführten Durchsuchungsbericht herangezogen.

Der Zeuge S.-D. hat zu dieser Tat ausgesagt, dass im Zuge der weiteren polizeilichen Ermittlungen, die er gegen den Angeklagten geführt habe, der Verdacht entstanden sei, dass dieser nach Beschlagnahme der Marihuana-Plantage in K. eine neue Plantage in W. an der Anschrift D. Straße 5 mit dem gesondert Verfolgten A. B. auf dem Grundstück betreibe, auf dem der gesondert Verfolgte auch gewohnt habe. Bei der Durchsuchung des ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks am 25. Januar 2018 sei dann dort in einem circa fünfundzwanzig Quadratmeter großen Holzverschlag auf dem Dachboden eines ehemaligen Viehstalls eine Plantage zum Anbau und zur Herstellung von Marihuana entdeckt und beschlagnahmt worden. Das beschlagnahmte Marihuana-Blüten und Marihuana-Pflanzenmaterial sei anschließend an das Landeskriminalamt zur Wirkstoffuntersuchung gesandt worden.

Nach dem ebenfalls - im Selbstleseverfahren - verlesenen Gutachten des Landeskriminalamts über die Wirkstoffbestimmung vom 23. April 2018 habe es ich bei dem sichergestellten Material, wie oben - unter II. 3. - festgestellt, um Maretrial mit einem Gewicht um 3.341,4 Gramm gehandelt, das insgesamt eine Wirkstoffmenge in Höhe von 307,4 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) enthalten habe.

cc)

Auch bezüglich dieser Tat geht die Kammer aufgrund der objektiven Gegebenheiten und der Einlassung des Angeklagten, dass er mit der Beteiligung an dieser Plantage seine Verluste aus der beschlagnahmten Plantage in K. ausgleichen wollte, davon aus, dass er beabsichtigte, Marihuana im größeren Umfang anzubauen und herzustellen.

d) Tat Nr. 7 (Tat zu Ziffer 7 der Anklage)

aa)

Bezüglich der - oben unter II. 4. - festgestellten Tat Nr. 7 hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er in seiner Wohnung eine Pistole, Munition sowie ein kaputtes Luftgewehr verwahrt habe. Die Gegenstände würden ihm gehören. Waffen hätten eine gewisse Bedeutung für ihn gehabt, weil er mal Sportschütze gewesen sei.

bb)

Diese Einlassung war für die Kammer glaubhaft, weil sie insbesondere durch die Angaben des Zeugen S.-D. bestätigt worden sind. Der Zeuge hat hierzu ausgesagt, dass er am 25. Januar 2018 die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten an der Anschrift B. Straße 9a in M. als Verantwortlicher der Polizei geleitet habe. Bei dieser Durchsuchung sei neben einem Luftgewehr ein Möbeltresor im Schlafzimmer aufgefunden worden, zu dem der Angeklagte nicht die Zahlenkombination bekannt gegeben habe. Der Tresor hätte deswegen aufgebrochen werden müssen. In dem Tresor sei eine Pistole sowie Munition gewesen. Eine Erlaubnis Waffen oder Munition zu besitzen, habe der Angeklagte nach seinen Ermittlungen nicht besessen.

Die konkrete Bezeichnung der in dem Möbeltresor aufgefundenen Pistole und der dort gelagerten Munition hat die Kammer entsprechend der glaubhaften Angaben des Zeugen S.-D. und der - im Selbstleseverfahren - eingeführten Niederschrift über die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten vorgenommen.

Zu der aufgefundenen Pistole hat der Zeuge Schroth-Döring weiterhin angegeben, dass er die Waffe nach Aufbrechen des Möbeltresors einer waffentechnischen Kontrolle auf seiner Dienstelle unterzogen habe. Zu einer solchen Kontrolle besitze er als Polizeibeamter, der täglich mit Waffen Umgang habe, das nötige Fachwissen. Dabei habe er festgestellt, dass die Pistole schussfähig gewesen sei. Sie habe ein PTB-Kennzeichen gehabt und ihr Lauf sei aufgebohrt gewesen. Die Pistole habe sich aufgrund des aufgebohrten Laufs zum halbautomatischen Verschießen von Patronenmunition geeignet.

Die näheren Feststellungen zu dem aufgefundenen Luftgewehr hat die Kammer entsprechend dem - im Selbstleseverfahren - verlesenen waffentechnischen Gutachten des Landeskriminalamts vom 12. April 2018, das für das Luftgewehr erstellt worden ist, getroffen. Danach habe es sich bei dem Luftgewehr um eine Schusswaffe gehandelt. Außerdem ergibt sich aus dem Gutachten, dass derzeit das Gewehr wegen einer defekten Druckerzeugung vorübergehend nicht schussfähig sei. Dies könne jedoch repariert werden, wodurch sich die Schussfähigkeit wiederherstellen ließe.

cc)

Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte sowohl wusste, dass er die oben - unter II. 4. - festgestellten Waffen und die oben - unter II. 4. - genannte Munition verwahrte, als auch, dass er die dafür erforderliche Erlaubnis nicht besaß, haben sich für die Kammer aus der Einlassung des Angeklagten ergeben. Zum einen bestätigt er, dass die Waffen und die Munition ihm gehörten, woraus die Kammer abgeleitet hat, dass er gewusst hat, dass er diese Gegenstände verwahrt hat. Zum anderen ist die Kammer davon überzeugt, dass ihm bekannt ist - insbesondere weil der Angeklagte in der Vergangenheit Sportschütze gewesen ist -, dass der Besitz von Waffen und Munition einer behördlichen Erlaubnis bedarf, von der der Angeklagte wiederum wusste, dass er eine solche nicht besessen hat.

e) Taten Nr. 8 bis 19 (Taten zu Ziffern 8 - 17 der Anklage, Tat zu Ziffer 1 aus dem Strafbefehl vom 30. August 2018 des beigezogenen Verfahrens 1301 KLs 2570 Js 21882/17 (5/18) und Tat aus dem Strafbefehl vom 22. September 2018 des beigezogenen Verfahrens 1301 KLs 2570 Js 36994/17 (6/18))

aa)

Zu den - oben unter II. 5. - festgestellten Taten Nr. 8 bis 19 hat sich der Angeklagte folgendermaßen eingelassen:

Er hat eingeräumt, Personenkraftwagen so, insbesondere an den Orten und zu den Zeiten, geführt zu haben, wie es die Kammer oben - unter II. 5. a) bis m) - festgestellt hat. Außerdem hat er angegeben, dass ihm in Deutschland die Zulassung zur Fahrprüfung wegen tätlicher Auseinandersetzungen verwehrt worden sei. Er habe deswegen eine Fahrerlaubnis in Polen erwerben wollen. Dort habe er die Fahrprüfung erfolgreich abgelegt. Er sei deswegen davon ausgegangen, dass er auch für D. eine gültige Fahrerlaubnis besessen habe.

bb)

Die Einlassung des Angeklagten zum objektiven Geschehen hat die Kammer für glaubhaft gehalten, soweit er eingeräumt hat, zu den oben - unter II. 5. a) bis m) - festgestellten zwölf Taten die dort näher bezeichneten Kraftfahrzeuge geführt zu haben.

Insoweit wird die Einlassung des Angeklagten insbesondere durch Lichtbilder und - im Selbstleseverfahren - eingeführte Observationsprotokolle bestätigt. Diese stützen die Einlassung des Angeklagten, wie von der Kammer festgestellt, Kraftfahrzeuge geführt zu haben.

Vor allem die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von Blatt 13 der Fallakte zum beigezogenen Verfahrens 1301 KLs 2570 Js 21882/17 (5/18) für die unter II. 5. a) festgestellte Tat, von Blatt 9 und 10 der Fallakte 5.1 für die unter II. 5. c) festgestellte Tat, von Blatt 11 und 12 der Fallakte 5.2 für die unter II. 5. d) festgestellte Tat, von Blatt 10 bis 12 der Fallakte 5.3 für die unter II. 5. e) festgestellte Tat, von Blatt 15 bis 19 der Fallakte 5.4 für die unter II. 5. f) festgestellt Tat und von Blatt 3 der Fallakte 5.8 für die unter II. 5. l) festgestellte Tat zeigen, wenn man diese mit dem Lichtbild des Angeklagten in seinem Ausweis von Blatt 20 der Fallakte zum beigezogenen Verfahrens 1301 KLs 2570 Js 21882/17 (5/18) vergleicht, dass der Angeklagte, wie von ihm angegeben, die Kraftfahrzeuge entsprechend der Feststellungen der Kammer geführt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Lichtbilder nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.

Schließlich hat auch die Zeugin O. die Angaben des Anklagten zu seiner eingeräumten Fahrereigenschaft am 9. November 2017 gegen 00:05 Uhr hinsichtlich der oben - unter II. 5. i) - festgestellten Tat Nr. 15 bestätigt. Sie hat ausgesagt, den Angeklagten als Polizistin im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 9. November 2017 gegen 00:05 Uhr angehalten zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei er Fahrer des Personenkraftwagen Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen WL-MW 225, gewesen und habe die M.-S.-Straße in H. befahren.

Darüber hinaus sind auch die Angaben des Angeklagten dazu glaubhaft, dass er beabsichtigt habe, in P. einen Führerschein zu erwerben. Wie sich aus der in einer Hauptverhandlung verlesenen Übersetzung eines vom Angeklagten vorgelegten Schreibens des Kreislandratsamtes im p. P. vom 30. Januar 2018 ergibt, habe der Angeklagte dort - wie unter II. 5. festgestellt - am 12. Januar 2015 beantragt, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Alle für die Erteilung einer p. Fahrerlaubnis erforderlichen Prüfungen habe er am 13. September 2016 in P. bestanden.

Ferner geht aus dem Schreiben, so wie ebenfalls von der Kammer festgestellt, hervor, dass dem Angeklagten bisher kein Führerschein in P. übergeben worden ist. Diesen könne er beim Kreislandratsamt in P. abholen, sobald er dort nachweise, dass er zumindest zeitweise in P. gelebt habe.

Die Feststellungen, wie es dazu gekommen ist, dass dem Angeklagten bisher im Inland keine Fahrerlaubnis erteilt worden ist und warum er einen Fahrerlaubniserwerb in P. angestrebt hat, sind von der Kammer einem WhatsApp-Chat des Angeklagten vom 27. März 2016, der verlesen worden ist, entnommen worden. Der Chat konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten auf dessen Mobiltelefon gesichert werden. Darin hat er, auf die Aufforderung zu erklären, warum er den Führerschein in P. und nicht im Inland machen möchte, geschrieben, dass er im Inland wegen seines zu hohen Gewaltpotenzials eine MPU machen müsse. Die MPU wolle er nicht machen, weil er dafür dreißig Stunden bei einer Psychologin zu je zweihundertdreißig Euro die Stunde machen müsse und er auch dann nicht sicher sei, durch die MPU zu kommen.

Aus dem Chat hat sich für die Kammer ergeben, dass der Angeklagte aufgrund des bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzials eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung hätte bestehen müssen, um den Führerschein im Inland erwerben zu können. Da die Aufwendungen für die Vorbereitungsstunden auf diese Untersuchung dem Angeklagten zu hoch gewesen sind und er außerdem befürchtet hat, trotz des Besuchs der teuren Vorbereitungsstunden die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nicht zu bestehen, hat er sich dazu entschieden, eine Fahrerlaubnis in P. zu erwerben.

Dass dem Angeklagten bisher in P. keine gültige Fahrerlaubnis erteilt worden ist, hat die Kammer aufgrund einer Auskunft des Kraftfahrzeugbundesamtes über im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnisberechtigungen vom 3. Juli 2018, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, festgestellt. Laut dieser Auskunft ist dem Angeklagten bisher in P. keine Fahrerlaubnis erteilt worden ist.

Da der Angeklagte in allen festgestellten Fällen in der Nähe seines Wohnortes angetroffen worden ist, als er Kraftfahrzeuge geführt hat, ist die Kammer davon ausgegangen, dass jeweils nur relativ kurze Strecken von ihm aus privaten Anlässen gefahren worden sind.

cc)

Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen den Angaben in seiner Einlassung sowohl gewusst hat, dass ihm in P. ohne Aushändigung eines Führerscheins keine gültige Fahrerlaubnis erteilt worden ist, als auch, dass er daher ohne gültige Fahrerlaubnis auf öffentlichen Straßen Kraftfahrzeuge geführt hat. Diese Überzeugung hat die Kammer insbesondere aus den Angaben der Zeugin O. gewonnen, die den Angeklagten im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Verkehrskontrolle kurz nach Mitternacht am 9. November 2017 als Polizeibeamtin kontrolliert hat. Sie hat angegeben, dass der Angeklagte ihr auf die Aufforderung, seinen Führerschein vorzuzeigen, erklärt habe, dass er einen p. Führerschein besitze, diesen jedoch verloren habe und er sich noch um ein entsprechendes Ersatzdokument kümmern müsse.

Diese Angaben der Zeugin sind für die Kammer glaubhaft gewesen. Die Zeugin hat im Zusammenhang, widerspruchsfrei und schlüssig ausgesagt. Sie hat außerdem keine Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten erkennen lassen.

Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin O. am 9. November 2017 die Angaben gemacht hat, die die Zeugin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung angegeben hat.

Sofern der Angeklagte gegenüber der Zeugin behauptet hat, eine Fahrerlaubnis in P. zu besitzen, den Führerschein allerdings verloren zu haben, sind diese Angaben des Angeklagten für die Kammer dahingehend zu erklären, dass er gewusst hat, dass ihm in P. noch keine Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Wäre er tatsächlich, wie in seiner Einlassung ausgeführt, davon ausgegangen, dass er in P. unabhängig von der Übergabe eines Führerscheins bereits eine gültige Fahrerlaubnis erhalten habe, hätte nichts näher gelegen, als dies der Zeugin O. mitzuteilen. Die unzutreffenden Angaben des Angeklagten dazu, dass er angeblich den polnischen Führerschein verloren habe, wären dafür nicht nötig gewesen. Die Kammer schließt insoweit auch aus, dass der Angeklagte sich mit seinen Angaben - lediglich - der Vorlagepflicht für das Führerscheindokument entziehen wollte. Wäre dies von ihm beabsichtigt gewesen, so ist es für die Kammer nicht überzeugend, dass er zunächst gegenüber der Zeugin O. behauptet hat, eine p. Fahrerlaubnis zu besitzen. Um sich der Vorlagepflicht zu entziehen, hätte er vielmehr nur behaupten müssen, das Führerscheindokument verloren zu haben.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Angaben gegenüber der Zeugin O. erst zum Ende des Tatzeitraums erfolgt sind. Anhaltspunkte dafür, dass er erst kurz vor der Kontrolle durch die Zeugin erfahren hat, nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, ergaben sich nicht und dies wurde vom Angeklagten auch nicht behauptet.

Außerdem geht die Kammer davon aus, dass es allgemein und somit auch dem Angeklagten bekannt ist, dass eine Fahrerlaubnis nicht bereits mit dem erfolgreichen Bestehen von Fahrprüfungen erteilt wird, sondern erst durch Übergabe des Führerscheins. Einen solchen hat der Angeklagte jedoch bisher nicht von einer polnischen Fahrerlaubnisbehörde erhalten.

Im Übrigen wusste der Angeklagte, dass er zu keinem Zeitpunkt seinen üblichen Aufenthalt in P. hatte, so dass ihm auch bekannt war, dass er diesen Umstand nicht ohne weiteres der zuständigen Behörde in P. würde nachweisen können.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen gemäß den §§ 223 Abs. 1, 230, 53 StGB der versuchten Nötigung gemäß den §§ 240 Abs. 1 bis 3, 22, 23 Abs. 1 StGB, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge nach den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, des vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer Schusswaffe sowie Munition gemäß den §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2a, Nr. 2b WaffG, 52 StGB und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen gemäß den §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53 StGB schuldig.

Diese Taten stehen zueinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB.

Im Einzelnen merkt die Kammer zu der rechtlichen Würdigung - ergänzend - folgendes an:

1.

Die - oben unter II. 1. a) bis c) - festgestellten vorsätzlichen Körperverletzungen (Taten Nr. 1 bis 3) stehen zueinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB, weil jeweils verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter von den festgestellten Körperverletzungshandlungen betroffen gewesen sind und aufgrund der nacheinander hinzutretenden Zeugen nicht ausnahmsweise ein einheitlicher Tatentschluss vorgelegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2012 - 3 StR 422/11 -, juris Rn. 8).

2.

Bei der - oben unter II. 1. d) - festgestellten versuchten Nötigung (Tat Nr. 4), liegt nach den Feststellungen ein beendeter Versuch vor, weil der Angeklagte geglaubt hat, alles Erforderliche zur Verwirklichung des Tatbestands getan zu haben (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 24 Rn. 14 m. w. N.). Da der Angeklagte den Erfolgseintritt nicht verhindert hat, ist er auch nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB strafbefreiend vom Nötigungsversuch zurückgetreten.

3.

Hinsichtlich der - oben unter II. 3. - festgestellten Tat des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tat Nr. 6) ist die Kammer von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten B. nach § 25 Abs. 2 StGB ausgegangen, weil die Teilung des erwirtschafteten Gewinns vereinbart worden war und damit beide gleichrangige Interessen am Taterfolg hatten. Außerdem erbrachten beide gleichwertige Tatbeiträge und konnten die Tatverwirklichung jeweils steuern.

4.

Bezüglich des - oben unter II. 4. - festgestellten Waffendelikts (Tat Nr. 7) liegt zwischen den einzelnen Verstößen gegen das Waffengesetz Tateinheit vor, weil ein gleichzeitiger Besitz mehrerer Waffen beziehungsweise Munition vorliegt, die unterschiedlich waffenrechtlich einzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 573/14 -, juris Rn. 4).

Da eine nur vorübergehende Funktionsunfähigkeit für die Annahme einer Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG unerheblich ist, handelt es sich bei dem vom Angeklagten verwahrten Luftgewehr, das nach einer Reparatur wieder schussfähig ist, um eine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes (vgl. Pauckstadt-Maihold, in: Erbs/Kohlhaas, 219. EL April 2018, WaffG § 1 Rn. 6, beck-online).

5.

Die - oben unter II. 5 a) bis m) - festgestellten Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehen untereinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB, weil jeder der festgestellten zwölf Taten ein neuer Tatentschluss zugrunde liegt.

V.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden wesentlichen Erwägungen leiten lassen:

1. Taten Nr. 1 bis 3

Hinsichtlich der - oben unter II. 1. a) bis c) - festgestellten Taten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

Bezüglich der - oben unter II. 1. b) - festgestellten Tat Nr. 2 zum Nachteil der Zeugin K. hat die Kammer diesen Strafrahmen aufgrund eines erfolgten Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

Zwischen dem Angeklagten und der geschädigten Zeugin K. hat entsprechend der getroffenen Feststellungen ein kommunikativer Prozess stattgefunden, in dessen Rahmen sich der Angeklagte entschuldigt hat. Auch die weitere Voraussetzung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, dass nämlich der Täter die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht hat oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt, ist hier erfüllt. Wie oben festgestellt, hat der Angeklagte der Zeugin einen Betrag in Höhe von dreihundert Euro übergeben, der zumindest auch als Schmerzensgeld für die von der Zeugin erlittenen Verletzungen dienen sollte und insoweit aus Sicht der Kammer angemessen gewesen ist.

Von der ebenfalls bestehenden Möglichkeit aufgrund des erfolgten Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB von einer verwirkten Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder von Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen abzusehen, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Ein Absehen von Strafe hat die Kammer als Reaktion auf die Tat des Angeklagten als unangemessen erachtet, weil das Unrecht seiner Tat, einem sechszehnjährigen zierlichen Mädchen unvermittelt mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, nicht derart gering ist, dass es allein durch den erfolgten Täter-Opfer-Ausgleich ausgeglichen werden kann.

Die Kammer hat dementsprechend für die - oben unter oben unter II. 1. b) - festgestellte Tat Nr. 2 einen gemilderten Strafrahmen herangezogen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht.

Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte bezüglich der festgestellten vorsätzlichen Köperverletzungen geständig gewesen ist. Soweit der Angeklagte dabei Anlass und Ablauf des Tatgeschehens nicht in Übereinstimmung mit den Feststellungen geschildert hat, ist dieser Umstand von der Kammer weder strafschärfend berücksichtigt worden, noch hat die Kammer dem Geständnis des Angeklagten ein geringes strafmilderndes Gewicht beigemessen. Außerdem hat strafmildernd gewirkt, dass sich der Angeklagte für seine Taten sowohl bei den Zeugen B. und R. als auch - neben dem bereits erfolgten Täter-Opfer-Ausgleich nochmals - bei der Zeugin K. in der Hauptverhandlung entschuldigt hat und diese die Entschuldigungen angenommen haben. Der Angeklagte war zudem tatzeitbezogen mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,7 Gramm Promille alkoholbedingt enthemmt, was ebenfalls strafmildernd für ihn gewirkt hat. Des Weiteren hat im Hinblick auf die von der Zeugin K. sowie den Zeugen B. und R. erlittenen Verletzungen zu seinen Gunsten gesprochen, dass die Verletzungen zwischenzeitlich vollständig verheilt sind.

Demgegenüber hat die Kammer bei den Taten Nr. 1 bis 3 strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte vorbestraft ist und bereits einmal - einschlägig - wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

Ferner hat die Kammer bei der Strafzumessung die Verletzungsfolgen der Zeugin K. sowie der Zeugen B. und R. einschließlich deren Schwere in den Blick genommen. Hierbei ist strafschärfend zu berücksichtigen gewesen, dass die Verletzungen des Zeugen R., der operiert werden musste und ungefähr viereinhalb Wochen arbeitsunfähig war, einen relativ umfangreichen Heilungsprozess nach sich gezogen haben und daher erheblich gewesen sind.

Im Ergebnis hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien bei den - oben unter II. 1. a) bis c) - festgestellten Taten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

Tat Nr. 1:zehn Monate
Tat Nr. 2:sieben Monate
Tat Nr. 3:ein Jahr.

2. Tat Nr. 4

Bei Strafzumessung für die - oben unter II. 1. d) - festgestellte versuchte Nötigung zum Nachteil des Zeugen B. ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren umfasst, ausgegangen und hat diesen Strafrahmen wegen des zu ahndenden Nötigungsversuchs nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Strafe ist dementsprechend einem Strafrahmen zu entnehmen gewesen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten vorsieht.

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des genannten Strafrahmens hat strafmildernd gewirkt, dass der Angeklagte geständig gewesen ist und sich auch für diese Tat bei dem Zeugen B. in der Hauptverhandlung entschuldigt hat. Strafschärfend hat dagegen gewirkt, dass der Angeklagte, wenn auch nicht einschlägig, bereits zweimal mit Geldstrafen vorbestraft ist.

Im Ergebnis hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien zur Ahndung der - oben unter II. 1. d) - festgestellten Tat Nr. 4 eine Geldstrafe von

sechzig Tagessätzen zu je vier Euro

für tat- und schuldangemessen gehalten.

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB von dem - oben unter I. - genannten Einkommen ausgegangen, das der Angeklagte durch Arbeit in der Justizvollzugsanstalt B. verdient hat. Dieser Verdienst betrug netto monatlich zweihundert Euro. Weitere Einkünfte oder besondere Ausgaben, die bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen gewesen sind, hatte der Angeklagte nicht. Da er mit einem monatlichen Nettoeinkommen von zweihundert Euro, Einkünfte bezogen hat, die am Rande des Existenzminimums liegen, treffen ihn die Auswirkungen der am Nettoeinkommen ausgerichteten Geldstrafe härter als Normalverdiener. Die Kammer hat daher die vom Angeklagten anhand seines monatlichen Nettoeinkommens zu zahlende Tagessätzhöhe auf vier Euro gesenkt (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 40 Rn. 11a m. w. N.).

3. Taten Nr. 5 und 6

Im Rahmen der Strafzumessung für das vom Angeklagten bei den - oben unter II. 2. und II. 3. - festgestellten Taten Nr. 5 und Nr. 6 begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünfzehn Jahren vorsieht.

Sodann hat die Kammer für jede der beiden Taten gesondert das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG geprüft, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (vgl. Kotz/Oglakcioglu, in: Münchener Kommentar zum StGB, BtMG § 29a Rn. 125, beck-online m. w. N.).

Bei dieser Abwägungsentscheidung hat für den Angeklagten und die Annahme von minder schweren Fällen gesprochen, dass der Angeklagte umfassend Reue und Unrechtseinsicht zeigend geständig gewesen ist. Er hat im Rahmen seiner Einlassung (siehe unter III. 2. b) aa) und III. 2. c) aa)) nicht nur Angaben zu seiner Tatbeteiligung, sondern auch dazu gemacht, dass bei der Tat Nr. 5 sein Vater die Marihuana-Plantage auf seinem Grundstück geduldet habe und dass er bei Tat Nr. 6 die Marihuana-Plantage zusammen mit dem gesondert Verfolgten Andre Bostelmann betrieben habe. Hinsichtlich der Tat Nr. 6 hat der Angeklagte somit auch Mittäter im Rahmen seines Geständnisses in der Hauptverhandlung benannt. Die Taten haben sich zudem jeweils auf Marihuana, eine - vergleichsweise - weniger gefährliche, sogenannte "weiche" Droge bezogen, deren Suchtwirkung etwa hinter Heroin und Kokain zurückbleibt. Außerdem konnte bei beiden Taten das hergestellte und angebaute Marihuana, das für Handelszwecke bestimmt gewesen ist, vollständig sichergestellt werden. Diese Sicherstellungen erfolgten schließlich, noch bevor Umsatzgeschäfte mit dem angebauten sowie hergestellten Marihuana angebahnt werden konnten, in einem frühen Stadium der von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bestraften Tathandlung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er auf die Herausgabe der sichergestellten Betäubungsmittel und auf die zum Betrieb der Plantagen erforderlichen Gegenstände verzichtet hat.

Gegen den Angeklagten und die Annahme von minder schweren Fällen haben allerdings neben der Tatsache, dass der Angeklagte - wenn auch nicht einschlägig und nur mit Geldstrafen - zweifach vorbestraft ist, vor allem die Wirkstoffmengen des beschlagnahmten Marihuanas, das angebaut und hergestellt worden ist, um damit Handel zu treiben, gesprochen. Bei der Tat Nr. 5 ist die Grenze der nicht geringen Menge für den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) von 7,5 Gramm um circa das vierundfünfzigfache und bei der Tat Nr. 6 um ungefähr das einundvierzigfache überschritten worden.

Hinsichtlich der Tat Nr. 6 hat außerdem gegen den Angeklagten und die Annahme eines minderschweren Falles gesprochen, dass sich der Angeklagte bei dieser Tat von der Warnfunktion, die von der Durchsuchung sowie der Beschlagnahme seiner bei Tat Nr. 5 betriebenen Marihuana-Plantage in K. ausgegangen ist, unbeeindruckt gezeigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2018 - 2 StR 374/17, - juris). Er hat sich relativ kurze Zeit nach der Entdeckung der Marihuana-Plantage in Königsmoor an der Plantage in W., die Gegenstand der Tat Nr. 6 ist, beteiligt.

Aufgrund der Umstände, die zulasten des Angeklagten gewirkt haben, ist die Kammer sowohl bezüglich der Tat Nr. 5 als auch bezüglich der Tat Nr. 6 nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die genannten Taten so von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens von § 29a Abs. 2 BtMG geboten erscheint. Die Kammer hat daher die Strafen für die Taten Nr. 5 und Nr. 6 dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und dementsprechend der Strafzumessung jeweils einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freizeitstrafe zugrunde gelegt.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen, die bereits im Rahmen der vorstehenden Abwägungsentscheidung genannt worden sind. Die Kammer hat dabei die zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut mit vollem Gewicht berücksichtigt, weil sie bisher nicht zugunsten des Angeklagten zur Annahme von minder schweren Fällen geführt haben.

Im Ergebnis hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien zur Ahndung der - unter II. 2. und II. 3. - festgestellten Taten Nr. 5 und Nr. 6 folgende Einzelfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet:

Tat Nr. 5:ein Jahr und zehn Monate
Tat Nr. 6:zwei Jahre.

4. Tat Nr. 7

Für die Strafzumessung der vom Angeklagten bei der - oben unter II. 4. - festgestellten Tat Nr. 7 begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz ist die Kammer vom Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Einen - mit der entsprechenden Definition unter V. 3. näher dargelegten - minder schweren Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG - mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - hat die Kammer nicht angenommen.

Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägungsentscheidung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig gewesen ist und die Pistole Röhm sowie die Munition in einem Möbeltresor gesichert aufbewahrt hat. Außerdem konnten die vom Angeklagten unerlaubt besessenen Waffen sowie die von ihm unerlaubt besessene Munition sichergestellt und nunmehr - der Angeklagte hat auf Herausgabeansprüche verzichtet - der Vernichtung zugeführt werden.

Zulasten des Angeklagten hat hingegen gewirkt, dass er - wenn auch nicht einschlägig und nur mit Geldstrafen - zweifach vorbestraft ist. Außerdem hat zu seinen Lasten gewirkt, dass er neben dem Besitz an einer halbautomatischen Kurzwaffe auch noch tateinheitlich unerlaubt fünfzig Schuss - teilweise für die Pistole passende - scharfe Munition sowie das Luftgewehr besessen und somit mehrfach gegen das Waffengesetz verstoßen hat. Bezüglich des Luftgewehrs hat die Kammer insoweit wiederum zugunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass dies vorübergehend nicht schussfähig gewesen ist.

Bei der konkreten Strafzumessung im Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren hat die Kammer die bereits im Rahmen der vorstehenden Abwägungsentscheidung genannten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und dabei insbesondere die zugunsten des Angeklagten wirkenden Strafzumessungskriterien, die nicht zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, erneut mit vollem Gewicht berücksichtigt.

Insgesamt hat die Kammer für den Angeklagten bei der - oben unter II. 4. - festgestellten Tat Nr. 7 auf eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

5. Taten Nr. 8 bis 19

Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen zwölf - oben unter II. 5. a) bis m) - festgestellten Taten Nr. 8 bis 19, bei denen er vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führte, hat die Kammer die Strafen jeweils dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG entnommen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig gewesen ist, indem er seine Fahrereigenschaft bei festgestellten Taten eingeräumt und angegeben hat, in Polen - lediglich - Fahrprüfungen bestanden zu haben. Außerdem sind die Fahrten ohne Fahrerlaubnis in den einzelnen zwölf Fällen jeweils in einem Nahbereich um seinen Wohnort aus privaten Anlässen erfolgt sowie dementsprechend relativ kurz gewesen. Zuungunsten des Angeklagten hat demgegenüber gewirkt, dass er - wenn auch nicht einschlägig - zweifach vorbestraft ist.

Im Ergebnis hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien zur Ahndung der - oben unter II. 5. a) bis m) - festgestellten Taten Nr. 8 bis 19 eine Geldstrafe

für jede einzelne der zwölf Taten von vierzig Tagessätzen zu je vier Euro

für tat- und schuldangemessen gehalten.

Die Festsetzung der Tagessatzhöhe hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB entsprechend den bereits - oben unter V. 2. - genannten Erwägungen vorgenommen.

6.

Schließlich hat die Kammer gemäß den §§ 53, 54 StGB die festgesetzten Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bei Tat Nr. 6 zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt.

Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Strafzumessung für die Gesamtstrafe hat die Kammer die bereits genannten zumessungsrechtlichen Erwägungen erneut bedacht. Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass zwischen den festgestellten Betäubungsmittelverbrechen (Taten Nr. 5 und 6), den Körperverletzungsdelikten (Taten Nr. 1 bis 3) sowie der versuchten Nötigung (Tat Nr. 4) und zwischen den zwölf Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils für sich betrachtet ein teils starker zeitlicher, teils räumlicher und teils situativer Zusammenhang bestanden hat.

Schärfend für die Bildung einer Gesamtstrafe hat demgegenüber gewirkt, dass der Angeklagte durch seine Taten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt hat.

Im Ergebnis hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und zwei Monaten

als den Taten und der Schuld des Angeklagten angemessen erachtet.

VI.

Neben der Strafe war gegen den Angeklagten gemäß den §§ 69 Abs. 1, 69a StGB eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu verhängen.

Die isolierte Erteilung einer Sperrfrist erfolgt nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Fällen, in denen die Voraussetzung für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, der von der Maßnahme Betroffene, wie hier der Angeklagte, jedoch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit auch für die Erteilung einer isolierte Sperrfrist ist nach § 69 Abs. 1 StGB, dass jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Vorliegend ist der Angeklagte in den oben - unter II. 5 a) bis m) - festgestellten zwölf Fällen jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, einem Vergehen, verurteilt worden, das er jeweils im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Da es sich beim vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht um eine Straftat handelt, bei der nach § 69 Abs. 2 StGB die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet wird, ist die Prüfung, ob der Angeklagte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14 -, Rn. 3, juris). Dabei ist von einer Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn von ihm als Führer eines Kraftfahrzeugs künftig Verletzungen von Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, aus denen sich Gefahren für die Allgemeinheit ergeben (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 69 Rn. 37 m. w. N.).

Die Kammer ist nach der gebotenen Gesamtschau davon überzeugt, dass auf der Grundlage der vom Angeklagten begangenen zwölf Straftaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis davon auszugehen ist, dass von ihm als Führer eines Kraftfahrzeugs auch künftig Verletzungen von Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, aus denen sich Gefahren für die Allgemeinheit ergeben. Diese Überzeugung hat die Kammer daher gewonnen, dass der Angeklagte zunächst über einen relativ langen Zeitraum von ungefähr eineinviertel Jahren ohne gültige Fahrerlaubnis, wie er wusste, in einer Vielzahl von Fällen Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Dem Angeklagten war ferner, wie sich aus dem - oben unter III. 2. e) bb) - dargestellten WhatsApp-Chat ergibt, bekannt, dass er ein Aggressionsproblem hat. Dass ein solches Problem beim Angeklagten vorliegt, wird zudem auch aus den Feststellungen zu den vom Angeklagten begangenen Körperverletzungen und zu der von ihm begangenen versuchten Nötigung (siehe oben unter II. 2.) deutlich. Aufgrund dieses Aggressionsproblems war ihm außerdem bekannt, dass er eine Fahrerlaubnis im Inland nur erhalten konnte, wenn er die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) besteht. Er war jedoch nicht bereit diese Untersuchung zu absolvieren und ging vielmehr sogar davon aus, dass er die Untersuchung nicht bestehen werde. Soweit der Angeklagte vor diesem Hintergrund dennoch mit der unzutreffenden Behauptung, im Besitz einer p. Fahrerlaubnis zu sein (siehe Feststellungen unter II. 5.), - seien es auch nur kurze Strecken aus privaten Anlass in der Nähe seines Wohnortes - als Kraftfahrfahrer am Straßenverkehr teilgenommen hat, schließt die Kammer hieraus, dass der Angeklagte seine Interessen vor die Interessen der Sicherheit des Straßenverkehrs stellt und von ihm als Kraftfahrzeugführer daher auch künftig Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen.

Die in den - oben unter II. 5 a) bis m) - festgestellten Taten zum Ausdruck kommende Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt auch noch im Zeitpunkt des Urteilserlasses vor. Zur Überzeugung der Kammer deutet nichts auf eine charakterliche Änderung des Angeklagten hinsichtlich seiner Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hin. Er hat sich zwar zu den oben - unter II. - festgestellten Taten, insbesondere auch zu den von ihm begangenen Straftaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, geständig eingelassen. Das beim Angeklagten bestehende Aggressionsproblem besteht jedoch ohne eine entsprechende psychologische Therapie, die der Angeklagte wie aus dem - oben unter III. 2. e) bb) - dargestellten WhatsApp-Chat ablehnt, fort. Dass der Angeklagte diese Einstellung geändert hat, hat sich aus seinen Einlassungen nicht ergeben. Insbesondere auch deswegen geht die Kammer davon aus, dass die bisher vollzogene Untersuchungshaft insoweit nicht zu einer charakterlichen Änderung geführt hat.

Die Anordnung hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist beruht auf § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB. Danach kann die Dauer der Sperre, in der die Fahrerlaubnisbehörde keine Fahrerlaubnis erteilen darf, einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren umfassen; im Ausnahmefall darf die Sperre auch für immer erteilt werden (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Bemessung der Sperrfrist hat sich die Kammer zum einen an den Kriterien orientiert, die für die Anordnung der Maßregel bestimmend gewesen sind, und zum anderen bedacht, wie lange aus ihrer Sicht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beim Angeklagten voraussichtlich noch bestehen wird.

Die Kammer hat dabei einerseits in den Blick genommen, dass der Angeklagten bislang noch nie eine Fahrerlaubnis besessen hat, er zum ersten Mal wegen im Straßenverkehr begangener Straftaten verurteilt worden ist, er erfolgreich Fahrprüfungen in P. abgelegt hat und er den äußeren Sachverhalt der Begehung der oben - unter II. 5. - festgestellten Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestanden hat. Andererseits hat die Kammer allerdings auch berücksichtigt, dass der Angeklagte die festgestellten Straftaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis über einen relativ langen Zeitraum begangen hat und er über ein fortbestehendes Aggressionsproblem verfügt.

Unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines Vorlebens, seines Verhaltens bei und nach den oben - unter II. 5. a) bis m) - festgestellten Taten sowie der gesamten Tatumstände, hat die Kammer eine Sperrfrist von

einem Jahr

als ausreichend, aber auch erforderlich angesehen.

VII.

Die Kammer hat von Einziehungsentscheidungen gegenüber dem Angeklagten in Bezug auf Tatmittel und Beziehungsgegenstände abgesehen, weil er auf Herausgabe der bei ihm in diesem Verfahren beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände, insbesondere der bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel und Waffen, verzichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17 -, Rn. 5 ff., juris).

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.