Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 31.08.2004, Az.: L 9 U 115/02

Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls; Erforderlichkeit des Nachweises einer Kausalität zwischen der Berufskrankheit und dem Tod des Versicherten; Anwendbarkeit der Rechtsvermutung gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Beschädigten; Kausalitätsvermutung des § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII); Geltung der Rechtsvermutung bei fehlender Feststellung der Berufskrankheit zu Lebzeiten und Geltung der allgemeinen Beweislastregeln; Widerlegbarkeit der Rechtsvermutung durch Offenkundigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
31.08.2004
Aktenzeichen
L 9 U 115/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 24587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2004:0831.L9U115.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 24.01.2002 - AZ: S 11 U 198/99

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine postume Festsetzung der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) auf mindestens 50 v.H. ist für die Anwendbarkeit der Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII ausreichend. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, für die Feststellung einer Berufskrankheit eine Feststellung zu Lebzeiten des Versicherten zu fordern. Vielmehr erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 63 Abs. 2 SGB VII nicht in der Begründung von Vertrauensschutz der Hinterbliebenen in Bescheide, die gegenüber dem Versicherten ergangen sind.

  2. 2.

    Zugunsten der Witwe eines mit einer anerkannten Berufskrankheit verstorbenen Versicherungsnehmers greift in einem solchen Fall die Rechtsvermutung hinsichtlich der Kausalität zwischen Berufskrankheit und Tod und im Bezug auf das Vorliegen einer MdE von 100 v.H. ein.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichtes Stade vom 24. Januar 2002 wird aufgehoben.

Die Berufungsbeklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 verurteilt, der Berufungsklägerin anstelle der bereits gewährten Hinterbliebenenbeihilfe Hinterbliebenenrente zu gewähren. Die Berufungsbeklagte erstattet der Berufungsklägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitbefangen ist zuletzt noch der Anspruch der Berufungsklägerin auf Hinterbliebenenrente nach ihrem am 24. November 1997 verstorbenen Ehemann C ...

2

Der 1941 geborene C. (im Folgenden: Versicherter) war von 1955 bis 1996 (mit kurzzeitigen Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit) als gewerblicher Arbeitnehmer in der Baubranche abhängig beschäftigt (überwiegend als Maurer). Am 28. November 1996 erstattete Prof. Dr. D. (Allgemeines Krankenhaus E.) wegen des beim Versicherten diagnostizierten Lungenkarzinoms eine Berufskrankheitenanzeige, woraufhin ein Feststellungsverfahren zur Berufskrankheit (BK) Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) eingeleitet wurde. Im Verwaltungsverfahren konnte das Ausmaß der Exposition des Versicherten gegenüber Asbest aufgrund der Vielzahl der Beschäftigungsverhältnisse (bei zum Großteil nicht mehr existierenden Unternehmen) nur unvollständig aufgeklärt werden. Unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten ("Modellbelastung für den Beruf des Maurers") ging die Berufungsbeklagte zuletzt von einer Gesamtbelastung von 14,99 Asbestfaserjahren aus (Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufungsbeklagten vom 19. Januar 1998).

3

Zur Prüfung eines Kausalzusammenhangs zwischen Lungenkarzinom und beruflicher Tätigkeit des Versicherten holte die Berufungsbeklagte mehrere medizinische Gutachten ein: Nach dem röntgenologischen Gutachten des Dr. F. vom 01. April 1997 waren keine eindeutigen asbestassoziierten hyalinen oder verkalkten Pleuraplaques nachweisbar. Der Gutachter schlug jedoch eine weitergehende Diagnostik vor (Schichtaufnahmen der Lunge). In dem daraufhin nach Fertigung der Schichtaufnahmen erstellten röntgenologischen Gutachten vom 21. Juli 1997 beschrieben PD Dr. G. und H. pleurale Veränderungen, die mit einer geringgradigen asbestassoziierten Pleurafibrose vereinbar, nicht jedoch beweisend seien.

4

In dem nach Untersuchung von operativ entferntem Lungengewebe erstellten fachpathologischen Gutachten des Prof. Dr. I. und des Dr. J. vom 08. April 1997 wurde eine lediglich geringfügig vermehrte Asbestbelastung der Lungen beschrieben. Asbestinduzierte Lungenveränderungen i.S. einer Asbestose, Minimalasbestose oder einer diffusen Pleurafibrose lägen nicht vor. Die Gutachter verneinten aus pathologisch-anatomischer Sicht das Vorliegen einer BK 4104. Nachdem der Versicherte am 24. November 1997 verstorben war, holte die Berufungsbeklagte das fachpathologische Zusatzgutachten des Prof. Dr. I. und des Dr. J. vom 26. März 1998 ein, dem eine makroskopische Untersuchung der linken Lunge zugrunde lag. Die Gutachter führten aus, dass der Untersuchungsbefund gegen eine vermehrte Asbestbelastung der Lunge spreche. Wegen fehlender asbestinduzierter Lungen-/Pleuraveränderungen verneinten die Gutachter aus pathologisch-anatomischer Sicht das Vorliegen einer BK 4104. Nach der Obduktion des Versicherten erstellte der Pathologe PD Dr. K. das Gutachten vom 22. Februar 1999, wonach der Versicherte außer unter dem Bronchialkarzinom auch unter einer einer hochgradigen Atherosklerose sowie unter einer Koronararteriensklerose gelitten habe. Hierdurch sei es zu einer hochgradigen Linksbelastung mit chronischer Unterversorgung des Herzens und wiederholten Herzinfarkten gekommen. Ein letzter Herzinfarkt habe schließlich zum Tode geführt. Das Bronchialkarzinom habe lediglich in der Vergangenheit eine Rolle gespielt; es sei zuletzt erfolgreich operativ behandelt gewesen. Greifbare Restfolgen hätten lediglich in Form von Verwachsungen der linken Lunge mit der Rumpfwand bestanden. Da zudem im Rahmen der Obduktion weder asbestassoziierte Lungen-/Pleuraveränderungen noch Pleuraplaques hätten festgestellt werden können, habe beim Versicherten keine BK 4104 vorgelegen. Für den Tod seien die - vom Lungenkarzinom unabhängigen- Atherosklerose und Koronararteriensklerose die einzig bestimmenden Ursachen gewesen. Daraufhin lehnte die Berufungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin (als Rechtsnachfolgerin des Versicherten) mit Bescheid vom 02. Juni 1999 die Anerkennung einer BK 4104 sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen (zu Lebzeiten des Versicherten) zunächst ab; der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme nach Aktenlage des Dr. L. vom 24. August 1999 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1999).

5

Mit der am 26. November 1999 beim Sozialgericht (SG) Stade erhobenen Klage hat die Berufungsklägerin zunächst den Anspruch auf Anerkennung des Lungenkarzinoms als BK 4104 sowie auf Rente (zu Lebzeiten) weiterverfolgt. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen abgelehnt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass beim Versicherten keine BK 4104 vorgelegen habe. Zudem sei der Tod nicht infolge des Lungenkarzinoms, sondern infolge der anlagebedingten Herzerkrankung eingetreten. Anstelle einer Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte ein Hinweis auf § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

6

Das SG hat auf Antrag der Berufungsklägerin gem. § 109 SGG das arbeits- und sozialmedizinische Gutachten von Prof. Dr. M. (Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin der N. Düsseldorf) vom 26. März 2001 (nebst fachradiologischem Zusatzgutachten des Dr. F., O. Dortmund, vom 22. Februar 2001 ) eingeholt. Die Gutachterin hat u.a. ausgeführt, dass nach der Befundbeschreibung des -mittlerweile nicht mehr auffindbaren- CT vom 21. Juli 1997 eine Pleurafibrose bestanden habe, bezüglich derer kein vernünftiger Grund gegen eine Induzierung durch Asbest spreche. Deshalb sei aus medizinischer Sicht eine BK 4104 zu bejahen. Hinsichtlich der Todesursache sei zu unterstellen, dass sich durch die Pneumektomie eine Sauerstoffunterversorgung des Blutes mit daraus resultierender Sauerstoffunterversorgung des Herzmuskelgewebes eingestellt habe, die die Folgen der Herzerkrankung so richtunggebend verschlimmert habe, dass der Tod eingetreten sei. Nach Einholung einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. L. vom 13. Juli 2001 hat die Berufungsbeklagte in Ausführung des im Schriftsatz vom 10. August 2001 abgegebenen Teilanerkenntnisses unter dem 11. Oktober 2001 zwei weitere Bescheide erlassen: Im ersten Bescheid vom 11. Oktober 2001 hat die Berufungsbeklagte die Gesundheitsstörungen "Bronchialkarzinom im rechten Lungenlappen mit Einschränkung von Atmung und Kreislauf" als Folgen einer beim Versicherten zu Lebzeiten bestehenden BK 4104 anerkannt. Weiterhin ist der Berufungsklägerin (als Rechtsnachfolgerin des Versicherten) Rente nach einer MdE von 100 v.H. für die Zeit vom 21. Oktober 1997 (Ende des Krankengeldbezuges) bis 30. November 1997 (Ablauf des Sterbemonats) gewährt worden. Ausdrücklich nicht als BK-Folgen sind dagegen folgende Gesundheitsstörungen angesehen worden: "Arteriosklerose, Koronararteriensklerose, rechtsführende Herzinsuffizienz bei Cor pulmonale". Mit einem weiterem Bescheid vom 11. Oktober 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 wurde der Berufungsklägerin (unter Rücknahme des Bescheides vom 12. Februar 2000) eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe i.H.v. 24.024,89 DM bei gleichzeitiger Ablehnung von Hinterbliebenenrente gewährt. Die Ablehnung von Hinterbliebenenrente wurde damit begründet, dass nach der Stellungnahme des Dr. L. vom 13. Juli 2001 das Lungenkarzinom nicht die Todesursache gewesen sei. Anstelle einer Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte ein Hinweis auf § 96 SGG.

7

Die nach Erlass der Bescheide vom 11. Oktober 2001 ausschließlich noch auf die Gewährung von Hinterbliebenenrente gerichtete Klage ist vom SG mit Urteil vom 24. Januar 2002 abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass beim Versicherten keine BK 4104 vorgelegen habe. Es sei weder eine Exposition von mindestens 25 Asbestfaserjahren nachgewiesen noch hätten eine Asbestose, eine Minimalasbestose oder eine Pleurafibrose vorgelegen. Hinsichtlich der Bejahung einer Pleurafibrose könne dem Gutachten der Prof. Dr. M. nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem CT-Befund vom 21. Juli 1997 (auf den die Sachverständige maßgeblich abgestellt habe) lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe. Diese sei jedoch durch die nachfolgende Obduktion widerlegt worden. Bei der Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente sei auch nicht zugunsten der Berufungsklägerin eine rechtsverbindliche Anerkennung der BK 4104 beim Versicherten zu unterstellen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG binde die Feststellung/Anerkennung einer BK gegenüber dem Versicherten bzw. seinen Rechtsnachfolgern den Unfallversicherungsträger nicht hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen einer BK als Anspruchsvoraussetzung für Hinterbliebenenansprüche. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe zudem deshalb nicht, weil nicht das Lungenkarzinom die Todesursache gewesen sei, sondern ein finaler Herzinfarkt. Damit sei der fehlende Ursachenzusammenhang zwischen Lungenkarzinom und Tod offenkundig, so dass auch die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) nicht greife.

8

Gegen das der Berufungsklägerin am 26. Februar 2002 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 07. März 2002. Sie trägt ergänzend vor, dass das Vorliegen einer BK 4104 zu Lebzeiten des Versicherten zwischen den Beteiligten unstreitig sei, worüber sich das SG ohne Not hinweggesetzt habe. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Lungenkarzinom und dem Tod des Versicherten sei durch das überzeugende Gutachten der Prof. Dr. M. bewiesen.

9

Die Berufungsklägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichtes Stade vom 24. Januar 2002 aufzuheben,

  2. 2.

    den die Gewährung von Hinterbliebenenbeihilfe / Hinterbliebenenrente betreffenden Bescheid vom 11. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 abzuändern,

  3. 3.

    die Berufungsbeklagte zu verurteilen, anstelle der gewährten Hinterbliebenenbeihilfe Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

10

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie hält die Entscheidung des SG auch insoweit für zutreffend, als dass eine Bindungswirkung der Anerkennung der BK zugunsten der Berufungsklägerin verneint worden ist. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aufgrund der Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII komme nicht in Betracht, weil die Feststellung einer BK 4104 erst nach dem Tode des Versicherten erfolgt sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Berufungsbeklagte ergänzend vorgetragen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der BK und dem Tod bereits deshalb ausscheide, weil beim Versicherten eine hochgradige Linksherzbelastung vorgelegen habe. Die BK-Folgen hätten jedoch höchstens eine Rechtsherzbelastung verursachen können.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Berufungsbeklagten und die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

13

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Die Berufungsklägerin hat -anstelle der bereits gewährten Hinterbliebenenbeihilfe - Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

14

I.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nach zwischenzeitlicher Anerkennung der BK 4104 (Bescheid vom 11. Oktober 2001) ausschließlich noch der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Da der ablehnende Bescheid vom 12. Dezember 2000 durch den Bescheid über Hinterbliebenenleistungen vom 11. Oktober 2001 (Gewährung von Hinterbliebenenbeihilfe; Ablehnung von Hinterbliebenenrente) zurückgenommen worden ist, ist nur noch der letztgenannte Bescheid (i.d.F. des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

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II.

Die Klage gegen den erst während des Klageverfahrens erlassenen Bescheid über Hinterbliebenenleistungen vom 11. Oktober 2001 war zulässig. Zwar ist dieser Bescheid - entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung - nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den ursprünglich mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 02. Juni 1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 (Ablehnung der Anerkennung einer BK und von Rente zu Lebzeiten) weder abgeändert noch ersetzt hat (vgl. zu dieser Tatbestandsvoraussetzung: § 96 SGG). Allerdings ist der zuletzt ausschließlich noch streitbefangene Bescheid über Hinterbliebenenleistungen vom 11. Oktober 2001 mittels Klageänderung (§ 99 SGG) zum Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens gemacht worden. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 ist auch das gem. § 78 SGG erforderliche Vorverfahren abgeschlossen worden.

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III.

Die Berufung ist begründet, da die Berufungsklägerin Anspruch auf Hinterbliebenenrente (anstatt der gewährten einmaligen Hinterbliebenenbeihilfe) hat.

17

Eine Witwe hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls (d.h. infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII) eingetreten ist (§§ 63 Abs. 1, 65 SGB VII). Eine Berufskrankheit kann nur dann als Todesursache angesehen werden, wenn die BK mit Wahrscheinlichkeit eine rechtlich wesentliche Bedingung für den Tod war (vgl. im Einzelnen: Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 63 Anm. 4 und § 8 Anm. 8.2 mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Lediglich in den Fällen des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bedarf es keines Nachweises der Kausalität zwischen Tod und BK. Nach dieser Vorschrift steht dem Tod infolge eines Versicherungsfalls der Tod eines Versicherten gleich, dessen Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer BK nach Nr. 4101 bis 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 1992, BGBl. I, S. 2343) um mindestens 50 v.H. gemindert war. Dies gilt jedoch nicht, wenn offenkundig ist, dass der Tod mit der BK nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stand (§ 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).

18

Da die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsvermutung nach § 63 Abs. 2 SGB VII erfüllt sind, ist im vorliegenden Fall der Nachweis einer Kausalität zwischen BK und Tod des Versicherten nicht erforderlich. Die Berufungsbeklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Oktober 2001 das Lungenkarzinom des Versicherten als gesundheitliche Folge einer BK 4104 anerkannt. Als Tag des Versicherungsfalls wurde der 9. Oktober 1996 festgestellt, Rente nach einer MdE von 100 v.H. wurde rückwirkend vom 21. Oktober bis 30. November 1997 (also auch für den Zeitpunkt des Todes) gewährt. Damit ist -zumindest nachträglich- für den Todeszeitpunkt das Vorliegen einer BK 4104 bei einer MdE von 100 v.H. gegenüber der Berufungsklägerin (als Rechtsnachfolgerin des Versicherten) rechtsverbindlich festgestellt worden.

19

Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch dann anwendbar, wenn -wie im vorliegenden Fall- die bescheidmäßige Feststellung der BK sowie der MdE von mindestens 50 v.H. nicht (mehr) zu Lebzeiten des Versicherten, sondern erst postum gegenüber seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.

20

Insoweit stützt sich der erkennende Senat zunächst auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nach dieser Norm gilt der Tod eines Beschädigten stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Schädigungsfolge rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Obwohl der Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG -anders als der Wortlaut des § 63 Abs. 2 SGB VII- ausdrücklich die rechtsverbindliche Anerkennung der Schädigung sowie eine im Zeitpunkt des Todes zuerkannte Rente erfordert (Hervorhebungen durch den Senat), hat das BSG bereits im Jahre 1961 entschieden, dass diese Rechtsvermutung auch dann anwendbar ist, wenn der Beschädigte gestorben ist, bevor seine Rechtsnachfolger den Bescheid über die Feststellung der Schädigungsfolgen und der Rente erhalten haben (Urteil vom 6. September 1961 -11 RV 1052/58-, BSGE 15,85). Diese Rechtsauffassung wird in der einschlägigen Kommentarliteratur einhellig geteilt (vgl. Rohr/Strässer/Dahm, Bundesversorgungsrecht, § 38 BVG, Anm. 5; Wilke/Förster, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, § 38 Rdnr. 18). Für die gesetzliche Unfallversicherung hat das BSG -soweit ersichtlich- bislang nur die Fallkonstellation entschieden, dass vor dem Tod des Versicherten eine gem. § 589 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung -RVO- (heute: § 63 Abs. 2 SGB VII) privilegierte BK mit einer MdE von unter 50 v.H. festgestellt war, postum jedoch eine rückwirkende Heraufsetzung der MdE auf mindestens 50 v.H. erfolgte. Auch für diese Fallkonstellation ist die Anwendbarkeit der Rechtsvermutung nach § 589 Abs. 2 RVO bejaht worden. Es sei nicht entscheidend, ob zu Lebzeiten tatsächlich eine Rentengewährung i.H.v. mindestens 50 v.H. erfolgt ist, sondern nur, ob eine bk-bedingte MdE von mindestens 50 v.H. zum Todeszeitpunkt vorgelegen hat. Denn ansonsten würde es in den Fällen, in denen es vor dem Tode des Versicherten nicht mehr zu einer Rentenfeststellung gekommen ist, ungerechtfertigterweise (Hervorhebung durch den Senat) an der Voraussetzung für die Anwendung des § 589 Abs. 2 RVO (heute: § 63 Abs. 2 SGB VII) fehlen (Urteil vom 29. September 1970 -5 RknU 3/68-, BSGE 32, 8).

21

Dagegen wird in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei fehlender Feststellung der BK zu Lebzeiten eine Anwendung der Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII ausscheidet und die allgemeinen Beweislastregeln gelten (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 63 SGB VII, Anm. 4.3; Ruppelt in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - Unfallversicherung, § 49 Rdnr. 11; Benz in: Wannagat, SGB VII, § 63 Rdnr. 11; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 212; Dahm, Die BG 2001, 204; wohl auch: Ricke in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 63 Rdnr. 7). Nur vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass § 63 SGB VII unabhängig von einer Feststellung der BK bzw. einer Antragstellung zu Lebzeiten des Versicherten anwendbar ist (Riebel in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 63 Rdnr. 23).

22

Für den erkennenden Senat ist kein Grund erkennbar, weshalb für eine Anwendbarkeit der Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII -wie von der überwiegenden Kommentarliteratur gefordert- die BK-Feststellung zu Lebzeiten des Versicherten erforderlich sein soll, während die MdE-Bewertung mit mindestens 50 v.H. auch noch postum erfolgen kann. Der Wortlaut der Norm gibt für eine solche Gesetzesauslegung nichts her. Auch die o.g. Literatur begründet diese Differenzierung nicht, sondern bezieht sich zur Begründung allenfalls pauschal auf die Entscheidung des BSG vom 29. September 1970 (BSGE 32, 8). In dieser Entscheidung hat das BSG jedoch zu der hier entscheidungserheblichen Frage der postumen Feststellung auch der BK keinerlei Ausführungen gemacht. Auch eine teleologische Auslegung des § 63 Abs. 2 SGB VII spricht dafür, dass die Rechtsvermutung auch dann anwendbar ist, wenn die Feststellung sowohl der privilegierten BK als auch der MdE von mindestens 50 v.H. erst rückwirkend nach dem Tod des Versicherten erfolgt. Der Gesetzgeber hat in § 63 Abs. 2 SGB VII eine Kausalitätsvermutung aufgestellt, weil erfahrungsgemäß die dort genannten Berufskrankheiten, wenn ihre Folgen eine MdE von 50 v.H. oder mehr bedingen, in aller Regel zumindest eine rechtlich wesentliche Ursache für den Tod bilden (BSG, Urteil vom 29. Mai 1980 -5 RknU 2/79-, BSGE 50, 133). Durch § 63 Abs. 2 SGB VII soll (ebenso wie bereits durch die Vorgängervorschrift § 589 Abs.2 RVO) nicht nur der dort genannte Personenkreis besser gestellt werden, sondern insbesondere auch der soziale Rechtsfrieden gefördert werden. Es wird eine klare Regelung zugunsten der Hinterbliebenen getroffen, wodurch -auch aus Gründen der Pietät- postumer Streit über die Todesursache vermieden werden soll (BSGE 32, 8, 10; vgl. zu den Gesetzesmaterialen: Burchardt in: Brackmann, SGB VII, § 63 Rdnr. 41). Aufgrund dieses Gesetzeszwecks hat das BSG auch -wie bereits ausgeführt- eine postume Festsetzung der MdE auf mindestens 50 v.H. für die Anwendbarkeit dieser Rechtsvermutung ausreichen lassen. Es stellt nach Auffassung des erkennenden Senats einen Wertungswiderspruch dar, für die BK-Feststellung (anders als für die MdE-Bewertung) eine Feststellung zu Lebzeiten des Versicherten zu fordern. Vielmehr belegt die Tatsache, dass die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII sowohl nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 32, 8) als auch nach der o.g. allgemeinen Auffassung in der Literatur auch bei postumer Feststellung der MdE auf mindestens 50 v.H. anwendbar ist, dass sich der Regelungsgehalt des § 63 Abs. 2 SGB VII nicht in der Begründung von Vertrauensschutz der Hinterbliebenen in Bescheide erschöpft, die gegenüber dem Versicherten ergangen sind. Vielmehr soll nach Sinn und Zweck der Norm -unabhängig von einer Bescheiderteilung zu Lebzeiten- eine erneute Überprüfung der diesbezüglichen Feststellungen gegenüber dem Versicherten bzw. seinen Rechtsnachfolgern vermieden werden. Eine restriktivere Auslegung des § 63 SGB VII würde zu einer Entwertung dieser Schutznorm führen und diejenigen Hinterbliebenen unzulässigerweise benachteiligen, bei denen -aus u.U. vom Versicherten bzw. seinen Rechtsnachfolgern nicht zu vertretenen Gründen- das Feststellungsverfahren vor dem Eintritt des Todes nicht mehr beendet werden konnte. Dementsprechend hat auch das BSG zur Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 S. 2 BVG (der anders als § 63 Abs.2 SGB VII sogar ausdrücklich die Anerkennung der Schädigungsfolge voraussetzt) ausgeführt, dass dessen Anwendbarkeit unabhängig davon ist, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Bescheide über Beschädigtenrente bzw. Hinterbliebenenleistungen ergangen sind (BSGE 15, 85, 86). Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII zu Gunsten der Berufungsklägerin anwendbar.

23

Damit gilt zu Gunsten der Berufungsklägerin nicht nur eine Rechtsvermutung hinsichtlich der Kausalität zwischen Tod und BK, sondern auch die Rechtsvermutung, dass bei dem Versicherten eine BK 4104 mit einer MdE von 100 vorlag. Denn die Rechtsvermutung nach § 63 SGB VII erfasst -über den Wortlaut der Norm hinaus- nach allgemeiner Meinung auch die (nur durch Offenkundigkeit widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit einer BK-Anerkennung und der MdE-Bewertung gegenüber dem Versicherten (Sacher in: Lauterbach, Unfallversicherung [SGB VII], § 63 Rdnr. 40, 42; Burchardt in: Brackmann, SGB VII, § 63 Rdnr. 42; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 63 Rdnr. 5,7; Riebel in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 63 Rdnr. 27, 29).

24

Diese Rechtsvermutungen zugunsten der Berufungsklägerin sind auch nicht wegen offenkundiger Unrichtigkeit als widerlegt anzusehen. Es ist nicht offenkundig, dass die Anerkennung des Lungenkarzinoms oder die Feststellung der MdE rechtswidrig waren bzw. dass der Tod mit der BK in keinem rechtlichen Zusammenhang stand. Ein Lungenkarzinom als BK-Folge ist mindestens mit einer MdE von 50 v.H. zu bewerten (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 1181), so dass keine Anhaltspunkte für eine MdE unter 50 v.H. vorliegen.

25

Ebenso wenig ist offenkundig, dass beim Versicherten keine BK 4104 vorlag. Dass der Versicherte unter einem Lungenkarzinom gelitten hat, ist medizinisch gesichert und auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitbefangen war zwischen den Beteiligten bis zum Erlass des Feststellungs- und Rentenbescheides vom 11. Oktober 2001 lediglich, ob es sich bei dem Lungenkarzinom um eine BK-Folge gehandelt hat. Das Fehlen eines Kausalzusammenhangs ist nur dann offenkundig i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB VII, wenn entweder keine oder lediglich eine entfernt liegende und rein theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs besteht (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1990 -8 RKnU 2/89-). Zwar hat das SG im Einzelnen begründet, weshalb aus seiner Sicht beim Versicherten keine BK 4104 vorgelegen haben soll (vgl. im Einzelnen: S. 11 - 13 des angefochtenen Urteils). Allerdings haben sowohl Prof. Dr. M. als auch Dr. L. das Vorliegen einer BK bejaht. Insoweit haben diese Mediziner die -unstreitig beim Versicherten vorliegende- Pleurafibrose als Brückensymptom i.S.d. BK 4104 gewertet. Anhaltspunkte für bk-unabhängige Ursachen der Pleurafibrose wurden verneint (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Dr. L. vom 13. Juli 2001). Auch der fehlende pathologische Nachweis von Asbestkörpern bzw. Asbestfasern im Lungenstaub soll nach Auffassung der Arbeits- und Sozialmedizinerin Prof. Dr. M. nicht gegen eine Asbestinduktion sprechen, weil eine Exposition gegenüber Chrysotil zu unterstellen sei, das aufgrund seiner biophysikalischen Eigenschaften nicht zu einer so langen Biopersistenz neige wie Blauasbest (vgl. S. 6 des Gutachtens der Prof. Dr. M.). Da es sich bei Chrysotil (Weißasbest) um die mit Abstand am weitesten verbreitete Asbestfaser handelt (94 % der Weltproduktion von Asbest im Jahre 1976, vgl. "Asbestverursachte Berufskrankheiten in Deutschland - Entstehung und Prognose", hrsg. vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2003), begegnet die Annahme einer Exposition gegenüber Chrysotil auch nach Auffassung des Senats keinen Bedenken. Selbst wenn das SG im Ergebnis zutreffend die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der Asbestexposition des Versicherten und seiner Krebserkrankung verneint haben sollte, stellt die Begründung des Ursachenzusammenhangs durch Prof. Dr. M. und Dr. L. bereits eine konkrete Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs dar, so dass die Anerkennung der BK durch die Berufungsbeklagte nicht offenkundig unrichtig war.

26

Ebenso wenig ist offenkundig, dass der Tod nicht wesentlich durch die BK (mit-) verursacht wurde. Ein offenkundig fehlender Ursachenzusammenhang zwischen BK und Tod liegt dann vor, wenn die BK mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit den Tod des Versicherten in medizinischem Sinne nicht erheblich mit verursacht und ihn mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit nicht um wenigstens ein Jahr beschleunigt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2000 -L 17 U 231/197- m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren hat Prof. Dr. M. einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Lungenkarzinom und dem Tod damit begründet, dass durch die Pneumektomie eine Sauerstoffunterversorgung des Blutes und damit auch eine Sauerstoffunterversorgung des Herzmuskelgewebes verursacht worden sei. Damit habe das Lungenkarzinom die Herzerkrankung (als eigenständiges Leiden) so richtunggebend verschlimmert, dass der Tod eingetreten sei. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung wäre das Lungenkarzinom als rechtlich wesentliche (Mit-)Ursache des Todes anzusehen (bk-bedingte rechtlich wesentlich richtunggebende Verschlimmerung einer anlagebedingten Todesursache). In der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. L. vom 13. Juli 2001 wird diese Auffassung zum Kausalzusammenhang nicht von vornherein als medizinisch nicht vertretbar angesehen. Vielmehr lehnt Dr. L. einen Zusammenhang zwischen dem Lungenkarzinom und der Herzerkrankung im konkreten Fall deshalb ab, weil dieser (grundsätzlich denkbare) Ursachenzusammenhang weder durch klinische noch durch histopathologische Hinweise belegt sei. Zur Begründung ihrer Auffassung verweist Prof. Dr. M. jedoch ausdrücklich auf den Untersuchungsbefund des Allgemeinen Krankenhauses E. -Lungenfunktionslabor- vom 08. November 1996, wonach präoperativ eine ausgeglichene Blutgassituation unter Hyperventilation bestand. Da die gutachtlichen Wertungen von Prof. Dr. M. in Kenntnis der Aktenlage (insbesondere auch des Gutachtens des PD Dr. P.) erfolgten und die Sachverständige hinsichtlich des Vorliegens einer BK 4104 sowohl Dr. L. als auch die Berufungsbeklagte überzeugt hat, können ihre Ausführungen zur Todesursache nicht als offenkundig unrichtig angesehen werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass als BK-Folge ausdrücklich auch eine Einschränkung u.a. des Kreislaufs anerkannt worden ist. Auch ist nach der medizinischen Literatur grundsätzlich ein Ursachenzusammenhang zwischen einem Cor pulmonale und einer Pneumektomie denkbar (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort: "cor pulmonale"). Auf diesem Hintergrund erscheint die von Prof. Dr. M. angenommene Verschlimmerung des anlagebedingten Herzleidens durch die BK-Folgen zumindest als konkrete Möglichkeit.

27

Eine abschließende rechtliche Bewertung der Kausalität zwischen dem Lungenkarzinom einerseits und dem Tod andererseits ist nur nach eingehender Würdigung und Bewertung der unterschiedlichen medizinischen Voten möglich; u.U. wäre auch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. M. erforderlich. Bei Notwendigkeit eines derartigen Wertungsaktes lässt sich eine Offenkundigkeit des fehlenden Kausalzusammenhangs i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB VII jedoch nicht begründen. Eine derartig intensive Prüfung des Kausalzusammenhangs würde auch keinen Unterschied zur Prüfung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB VII mehr aufweisen, so dass die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII faktisch leer laufen würde. Nach alledem liegt eine Offenkundigkeit des Fehlens des Ursachenzusammenhangs zwischen Lungenkarzinom und Tod des Versicherten nicht vor. Da der Unfallversicherungsträger die objektive Beweislast für die Offenkundigkeit trägt (BSGE 32, 8), ist die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII im vorliegenden Fall nicht als widerlegt anzusehen.

28

Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Der von der Berufungsbeklagten erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erfahrungssatz, dass bei einem Lungenkarzinom nur ein Ursachenzusammenhang mit einer Links-, nicht jedoch mit einer Rechtsherzinsuffizienz vorliegen könne, ist dem Senat so nicht bekannt. Ein solcher ErfahrungsSatz 1ässt sich auch nicht der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. L. vom 13. Juli 2001 entnehmen. Dr. L. hat vielmehr auf die -seiner Auffassung nach- fehlenden klinischen Befunde hingewiesen, nicht dagegen ausgeführt, dass der von Prof. Dr. M. bejahte Kausalzusammenhang bereits vom Grundsatz her der herrschenden medizinischen Lehrmeinung widerspreche. Nach Auffassung des erkennenden Senats verbietet sich im vorliegenden Fall sogar eine weitere Beweisaufnahme (auch etwa zur Frage, ob der von der Berufungsbeklagten behauptete o.g. medizinische Erfahrungssatz existiert), weil ansonsten der Prüfungsmaßstab nicht mehr die Offenkundigkeit i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB VII, sondern die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs wäre. Zwar sind bei der Prüfung der Offenkundigkeit alle verwertbaren Erkenntnisse heranzuziehen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 63 Rdnr. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung); sobald jedoch nach Abschluss eines mehrjährigen Verwaltungs- und Klageverfahrens mit umfangreicher, im Ergebnis differierender Beweisaufnahme weitere Ermittlungen notwendig sind, scheidet die Offenkundigkeit eines fehlenden Kausalzusammenhang von vornherein aus.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

30

Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII auch dann Anwendung findet, wenn eine Anerkennung der BK erst postum erfolgt, grundsätzliche Bedeutung hat.