Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.08.2007, Az.: 5 U 33/05
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.08.2007
- Aktenzeichen
- 5 U 33/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 59322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0809.5U33.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 15.12.2004 - AZ: 6 O 212/03
Fundstellen
- BauR 2008, 2074-2077 (Volltext mit red. LS)
- IBR 2008, 548 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 2009, 544
- OLGReport Gerichtsort 2008, 679-680
In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 180 160 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 6 % und der Beklagte 82 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz für die Beseitigung von Mängeln eines vom Beklagten geplanten und von ihm während der Bauphase betreuten Bürogebäudes mit einer Wohnung in G., St. 5.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage überwiegend für begründet erachtet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, der sich die Kläger mit ihrer Anschlussberufung angeschlossen haben.
Der Beklagte rügt, dass das Landgericht von einer für die Parteien verbindlichen Schiedsgutachtenvereinbarung ausgegangen sei. Eine schriftliche Vereinbarung zu einem Schiedsgutachtenverfahren bestehe nicht. Es sei auch nicht mündlich eine derartige Vereinbarung getroffen worden. Es sei weder im August 2002 noch beim Ortstermin am 4. November 2002 zu einer Schiedsgutachtenabrede gekommen. Es ergebe sich aus der Aussage des Zeugen B., der bekundet habe, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er im Verhältnis Bauherrin zum Architekt als Schiedsgutachter habe fungieren sollen. Der Zeuge habe selbst auch immer von Schlichtungsverfahren gesprochen, obwohl ihm als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Begriff des Schiedsgutachtens geläufig sein müsste. Zwar habe der Zeuge weiter ausgeführt, für ihn sei klar gewesen, dass er als Schiedsgutachter die Ursachen und Verursachungsquoten bindend für alle Beteiligten habe feststellen sollen. Dies allein führe aber noch nicht dazu, dass sämtliche Anwesenden an dem Ortstermin mit der endgültigen Verbindlichkeit einverstanden gewesen seien. Denn bei dem Ortstermin sei es allen Beteiligten darum gegangen, eine einvernehmliche Lösung der Probleme zu erzielen. Allein der Zeuge Br. habe ausgesagt, dass er die Anwesenden im Termin ausführlich über das Schiedsgutachtenverfahren und seine rechtliche Bedeutung und Konsequenz aufgeklärt habe. Bei seiner Aussage habe das Landgericht aber nicht die Nähe des Zeugen zu den Klägern ausreichend gewürdigt.
Der Sachverständige B. habe zudem zu Unrecht die DIN 18 195-4 angewendet, obwohl wasserundurchlässiger Beton eingebracht worden sei. Seine Ausführungen, dass die DIN 18 195-4 gleichwohl gelte, da die Bodenplatte von Abwasserrohren durchzogen sei und wegen des hochwertigen Innenausbaus, fänden in der DIN keine Stütze. Da die vorgenannte DIN als Regelwerk nicht einschlägig sei, könne sie als Grundlage der Bewertung der Arbeiten des Beklagten nicht herangezogen werden.
Dem Landgericht könne auch nicht gefolgt werden, soweit es gemeint habe, der Vortrag des Beklagten zur Fußbodenheizung und zum Estrich sei nicht ausreichend. Die Anforderungen an dem Vortrag der Beklagten könnten sich insoweit nur daran orientieren, was der Sachverständige ausgeführt habe. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass die Estrichdecke nur 18 mm stark sei. Er habe aber gleichzeitig ausgeführt, dass weitere Prüfungen der Estrichdecke erfolgen müssten. Wenn aber der Sachverständige selbst weitere Prüfungen für notwendig erachte, könne seine Schlussfolgerung, dass die Estrichdecke nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, nur als vorläufige Bewertung eingestuft werden. Der Beklagte habe auch ausreichend und unter Bezugnahme auf das in dem Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständige G. dargelegt, dass die Kosten des Sachverständigen Br. insgesamt um ca. 1/3 zu hoch gewertet seien und teilweise Kosten enthielten, die nicht notwendig seien. Der Umstand, dass das Vordach zu sehr schwinge und zu Reinigungszwecken nicht betreten werden könne, stelle keinen Mangel dar.
Schließlich habe das Landgericht auch nicht berücksichtigt, dass ein Vortrag der Kläger dahingehend fehle, dass es auch eine Vereinbarung des Schiedsgutachtensverfahrens gewesen sei, dass der Sachverständige die Kosten ermittele. Schließlich habe dem Beklagten auch ein Nachbesserungsrecht zugestanden. Zumindest müsse insoweit eine Differenzierung hinsichtlich einzelner Mängel vorgenommen werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
sowie
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2004 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts über zugesprochene 198 972,36 € hinaus weitere 18 027,64 €, insgesamt also 217 000 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2003 zu zahlen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihrem Klagebegehren entspricht. Zur Anschlussberufung tragen sie vor, dass das Gericht § 139 ZPO verletzt habe. Das Gericht hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, dass es in einigen Punkten ihren Vortrag für unzureichend halte. Ergänzend tragen sie vor, dass der Beklagte die Bauüberwachung mangelhaft ausgeführt habe. Er habe weder Mängel erkannt noch sich um deren Beseitigung gekümmert. Die Architektenkosten seien für die Sanierung erforderlich, weil sich die Kläger zu Lasten des Beklagten zur Beseitigung der Mängel eines Fachmannes bedienen dürften. Die Höhe von 15 000 € sei ein Teilbetrag des nach HOAI zu zahlenden Honorars. Das Gericht habe auch die Vorsteuerabzugsberechtigung falsch beurteilt, weil zumindest die Kläger zu 2 und 3 nicht vorsteuerabzugsberechtigt seien. Auf die private Nutzung entfielen 18 % der MWSt. = 6 400 €, worauf die Klagforderung hilfsweise gestützt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2007 zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B.M. vom 25. September 2006 (Anlagenhefter), auf seine schriftlichen Erläuterungen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Januar 2007 (Anlagenhefter) sowie auf seine mündlichen Ausführungen in der Sitzung vom 24. Januar 2007 (Bl. 525 d.A.) verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anschlussberufung der Kläger ist nicht begründet.
Auf den Architektenvertrag vom 1. Oktober 2000 sind die Vorschriften des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Architektenvertrag vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, Art 229 § 5 EGBGB.
Die Kläger haben gegen den Beklagten gemäß § 635 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz. Denn der Beklagte, dem nach dem Architektenvertrag vom 1. Oktober 2000 (Bl. 19 d.A.) die Grundleistungen nach § 15 Abs. 1 Nr. bis 8 HOAI übertragen waren, hat seine Verpflichtungen aus dem Architektenvertrag teilweise nur mangelhaft erfüllt. Der Architekt schuldet eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung. Weist die Planung einen Fehler auf, der bei Verwirklichung zu einem Mangel am Bauwerk führt, so haftet dieser dem Architektenwerk unmittelbar an. Im Rahmen der Bauaufsicht hat der Architekt dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei errichtet wird. Als durch mangelhafte Bauüberwachung hervorgerufen können die Mängel gelten, die normalerweise bei ordnungsgemäßer Leistung des Architekten erkannt worden wären. Das Ausmaß der Überwachungspflicht hängt vor allem von der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Bauabschnitts ab. Der bauüberwachende Architekt muss sich auch davon überzeugen, dass das ausführende Unternehmen zuverlässig und in der Lage ist, die beauftragten Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.
Diese Anforderungen hat der Beklagte nicht erfüllt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte seine Pflichten aus dem Architektenvertrag erfüllt, sieht sich der Senat allerdings gehindert, das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. Br. vom 24. Februar 2003 als Schiedsgutachten zugrunde zu legen, weil nicht festgestellt werden kann, dass zwischen den Parteien ein Schiedsgutachtenvertrag geschlossen worden ist.
Gegenstand eines Schiedsgutachtenvertrages kann es sein, dass der Schiedsgutachter die Feststellung der Mängel, deren Ursachen und deren Umfang zu treffen und die Kosten einer Mängelbeseitigung zu ermitteln hat.
Vorliegend lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt mit welchem konkreten Inhalt eine Schiedsgutachtenvereinbarung zwischen den Klägern und dem Beklagten getroffen worden sein soll. Eine schriftliche Schiedsgutachtenvereinbarung zwischen den Klägern und dem Beklagten liegt im Gegensatz zu Schiedsgutachtenvereinbarungen, die die Kläger mit einigen der den Bau ausführenden Firmen geschlossen haben, unstreitig nicht vor. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass mündlich eine Schiedsvereinbarung geschlossen worden ist.
Allein der Umstand, dass der Beklagte als planender und die Bauaufsicht ausübender Architekt an Besprechungen und Ortsterminen teilgenommen hat, begründet noch nicht den Abschluss einer Schiedsgutachtervereinbarung, zumal zu beachten ist, dass dem Beklagten durch Architektenvertrag vom 1. Oktober 2000 (Bl. 23 d.A.) auch die Feststellung und die Überwachung der Beseitigung von Mängeln innerhalb der jeweiligen Gewährleistungsfristen der bauausführenden Unternehmen übertragen worden ist.
Aus dem Telefax des Beklagten an den Sachverständigen Br. vom 1. August 2002 (Bl. 214 d.A.) ergibt sich nichts dazu, dass der Sachverständige als Schiedsgutachter tätig werden soll. Das Schreiben des Beklagten vom 5. August 2002 (Bl. 120 d.A.), das im Entwurf von dem Zeugen Bra. stammt (vgl. dessen Aussage bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht, Bl. 229 d.A.), an ein bauausführendes Unternehmen bedeutet nur, dass der Beklagte als für die Gewährleistung verantwortlicher Architekt mit den Unternehmern Schiedsgutachtervereinbarungen treffen wollte. Dass er selbst auch eine Schiedsgutachtervereinbarung mit den Bauherren schließen wollte, ergibt sich daraus nicht. In diese Richtung deutet auch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 9. Oktober 2002, in dem es heißt: "Das Schiedsgutachten betrifft zunächst einmal ausschließlich das Rechtsverhältnis meiner Mandantschaft einerseits und den Handwerkern und sonstigen am Bau beteiligten Firmen andererseits." (Bl. 124 d.A.).
Das Schreiben der Versicherungskammer B. vom 7. Oktober 2002 (Bl. 97 d.A.) enthält eine Passage, wonach der Sachverständige zur Klärung und Feststellung des Schadens als Schiedsgutachter beauftragt sei, wobei das Schreiben der Versicherungskammer allerdings eine Reaktion auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19. September 2002 (Bl. 107 d.A.) ist, in dem ausgeführt ist, dass der Beklagte den Sachverständigen Br. als Schiedsgutachter akzeptiert habe.
Ebenso wenig lässt sich der von Rechtsanwalt Bra. gefertigten Aktennotiz vom 5. November 2002 (Bl. 29 ff d.A.) über die Besprechung vor Ort am 4. November 2002 etwas dafür entnehmen, dass der Beklagten einer Schiedsgutachtervereinbarung zugestimmt hätte. Aus dem Vermerk lässt sich nicht nur in Bezug auf den Beklagten, sondern allgemein kein Hinweis darauf entnehmen, dass eine Schiedsgutachtervereinbarung getroffen worden ist. Wegen der Wichtigkeit einer solchen Vereinbarung für die Kläger wäre dies aber zu erwarten gewesen.
Auch der Zeuge K. Br. hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht (Bl. 224 d.A.) bekundet, aus den Schreiben an die Handwerker habe sich ergeben, ihnen sei mitgeteilt worden, dass er - der Zeuge - als Schlichter fungieren solle. Etwas schriftliches, aus dem sich ergäbe, dass er auch im Verhältnis zwischen Bauherrin und Architekten als Schiedsgutachter fungieren solle, sei ihm nicht bekannt. Jedoch habe der Ablaufs des Gesprächs am 5. November 2002 - gemeint ist wohl das Gespräch am 4 November 2002 - auf ihn nicht den Eindruck gemacht, dass irgendeiner der Beteiligten, auch nicht der Beklagte, bei seiner Schiedsgutachtenerstattung außen vor sein sollte. Für ihn sei klar gewesen, dass er als Schiedsgutachter die Schadensursachen und Verursachungsquoten bindend für alle Beteiligten habe feststellen sollen. Jeder der Beteiligten habe sich seinen Feststellungen beugen sollen. Er habe den Eindruck gehabt, dass jeder diese Regelung für sich so akzeptiert habe. Zur Festlegung der Quoten durch ihn sei es dann nicht mehr gekommen, weil die Sache einen anderen Verlauf genommen habe.
Der Zeuge G. Br., der Bruder der Klägerin zu 2, hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht (Bl. 227 d.A.) bekundet, dass er zu Beginn des Ortstermins am 4. November 2002, der auch nur zustande gekommen sei, weil die Handwerker sich bereits zuvor schriftlich mit dem Schiedsgutachterverfahren einverstanden erklärt hätten, die rechtlichen Wirkungen des Schiedsgutachtens erläutert und alle Beteiligten gefragt habe, ob über dieses Vorgehen Einigkeit bestünde, da ansonsten der Ortstermin abgebrochen werden müsste. Darauf hin sei zunächst ein kurzes Schweigen eingetreten. Es sei jedoch kein Einwand von irgendjemanden geäußert worden. Niemand habe das Objekt verlassen. Damit sei für ihn klar gewesen, dass sich alle nun mit der Schiedsgutachtervereinbarung einverstanden erklärt hätten. Über eine Schadensquotelung sei seiner Erinnerung nicht gesprochen worden. Dies sei auch nicht in ihrem Interesse gewesen. Sie hätten sich lediglich an einen Schuldner halten wollen.
Abgesehen davon, dass sich die Aussagen der Zeugen B. und Br. hinsichtlich des Umfangs des Schiedsgutachterauftrags nicht decken (z.B. hinsichtlich der Quotierung) lässt sich keiner der Aussagen entnehmen, dass der Beklagte seine Zustimmung zu einer ihn betreffenden Schiedsgutachtervereinbarung erteilt hätte. Vielmehr haben auf die Ausführungen des Zeugen Br. alle Anwesenden geschwiegen. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet aber keine Annahme. Auch nach Treu und Glauben gilt hier nichts anderes, weil hier ein Widerspruch nicht erwartet werden konnte, denn die Zustimmung zur Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens lag bei den beteiligten Handwerkern bereits vor. Für sie war daher klar, dass der Sachverständige B. als Schiedsgutachter fungiert. Mit diesen gab es bereits schriftliche Vereinbarungen gemäß dem Anschreiben des Beklagten vom 5. August 2002 (Bl. 120 d.A.). Für die rechtlichen Ausführungen des Zeugen Br., die nach seiner Aussage einen breiten Raum eingenommen haben müssen, bestand daher keine Veranlassung, weil sich die am Ortstermin beteiligten Firmen bereits vorab mit einer Schiedsgutachtenvereinbarung einverstanden erklärt hatten. Diese Einverständniserklärung war nach der Aussage des Zeugen überhaupt Bedingung für das Zustandekommen des Ortstermins.
Ginge man davon aus, dass die Parteien ein Schiedsgutachten vereinbart hätten, würde sich die weitere Frage stellen, welchen konkreten Inhalt das Schiedsgutachten in Bezug auf den Beklagten hatte. Wenn das Gutachten ein Schiedsgutachten sein soll, dann muss es auch vollständig sein. Wenn es z.B. heißt, dass an einzelnen Fenster ein bestimmter Mangel vorliegt, stellt sich die Frage, an welchen Fenstern konkret. Dazu schweigt das Gutachten aber. Der Beklagter kann die Kostenschätzung des Sachverständigen nur überprüfen, wenn die Anzahl der mangelhaften Fenster kennt. Eine Kostenschätzung, in der es heißt, dass im Rahmen der Mängelbeseitigung geprüft werden müsse, ob Dichtbänder eingebaut worden seien, ist nutzlos. Unklar ist beispielsweise, was unter dem Stichpunkt "Türschwellen-Abdichtung" damit gemeint ist, dass besondere Maßnahmen weitgehend fehlen. Auch aus diesen Gründen wäre das Gutachten des Sachverständigen Breitenbach als Schiedsgutachten nicht verwertbar.
Nach der Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. B.M. im Termin am 24. Januar 2007 ist davon auszugehen, dass die vom Landgericht festgestellten Mängel im wesentlichen vorliegen.
Nach dem Leistungsverzeichnis hat der Beklagte für die waagrechte Abdichtung der aufstehenden Wände AQU. 2K vorgesehen. Dabei handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. um eine alternative Abdichtung, die noch nicht in die DIN-Normen aufgenommen ist. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die vom Beklagten vorgesehene Ausführung noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Entspricht die Werkleistung aber nicht den anerkannten Regeln der Technik, so liegt regelmäßig ein Werkmangel vor, der zur Gewährleistung verpflichtet. Das gilt vor allem dann, wenn die vom Architekten geplante Ausführung des Werkes das Risiko eines Schadens in sich birgt.
Der Beklagte hätte hier bei einer beabsichtigten Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik die Zustimmung der Kläger einholen müssen, was aber auch eine Aufklärung über die Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen alternativen Bauausführung und einen Hinweis auf die mangelnde Erprobung in der Praxis erfordert hätte. Dass eine derartige Belehrung erfolgt und die Kläger ihre Zustimmung erteilt hätten, trägt der Beklagte nicht vor.
Die Kläger müssen auch nicht warten, bis sich insoweit ein Schaden zeigt. Sie haben Anspruch auf eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauausführung und können deshalb vom Beklagten Ersatz der Kosten verlangen, die für eine ordnungsgemäße Abdichtung erforderlich sind. Der Senat folgt zur Höhe der Kosten insoweit der Schätzung des Sachverständigen B., der Kosten in Höhe von insgesamt 28 930 EUR veranschlagt hat.
Der Beklagte ist den Klägern auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, als über dem Beton der Sohlplatte entgegen der Planung des Beklagten (vgl. Bl. 520 d.A.) keine Bitumenbahn bzw. ein Anstrich ausgeführt worden ist. Weicht die tatsächliche Ausführung der geschuldeten Bauleistung von den vertraglichen Vereinbarungen ab, so stellt dies auch dann einen Mangel dar, wenn das tatsächlich hergestellte Werk an sich mängelfrei ist (vgl. Urteil des Senats vom 6. Februar 2003 - 5 U 159/02 - in OLG Report 2003, 117),
Ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn die Werkleistung nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern auch dann, wenn das Werk nicht vertragsgemäß ist. Entspricht die Leistung diesen Anforderungen nicht, so ist sie fehlerhaft, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.
Zwar hält der Sachverständige Dipl.-Ing. M. die Bodenplatte für gebrauchstauglich. Das ist aber nicht das entscheidende Kriterium. Denn nach der Planung sollte über dem Beton eine Bitumenschicht (Bitumenbahn) eingebaut werden, die aber nicht eingebaut worden ist. Damit steht fest, dass die Bauausführung nicht vertragsgerecht ist, unabhängig von der Frage, ob die Einschätzung des Sachverständigen richtig ist, dass die Gefahr der Feuchtigkeitserscheinungen nicht bestehe. Der Beklagte ist damit schadensersatzpflichtig, weil er seine Bauüberwachungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hat. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Abdichtung eingebaut wird. Denn der Architekt, der die Bauaufsicht führt, hat dafür zu sorgen, dass der Bau frei von Mängeln errichtet wird. Er muss zwar nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, wie z.B. Abdichtungsarbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.
Da die Abdichtung nachträglich einzubauen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Estrich mängelfrei ist, da er ohnehin herausgerissen und erneuert werden muss.
Auch hinsichtlich der Mängelbeseitigung der Sohlplatte folgt der Senat wegen der zu veranschlagenden Kosten der Schätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. B.. Für das Ausräumen der Räumlichkeiten und den Ausbau von Oberbelag, Estrich, Installationen wie Fußbodenheizung und Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nach Durchführung der Sanierungsarbeiten hält der Senat die vom Sachverständigen B. veranschlagten Kosten von 7 600 EUR für den Ausbau, 10 700 EUR für die Abdichtung sowie 45 000 EUR für die Wiederherstellung der Fußbodenheizung und des Estrichs sowie 44 000 EUR für die Wiederherstellung der Oberbelege für nachvollziehbar und plausibel. Es errechnet sich mithin ein Betrag von 107 300 EUR.
Die Abdichtung des Sockels wurde ebenfalls mit AQU. 2K durchgeführt. Dabei handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um einen alternativen Baustoff. Es gilt daher das zur waagrechten Abdichtung der aufstehenden Wände Gesagte. Auch hier hat der Beklagte nicht dargetan, dass er die Kläger darüber aufgeklärt hätte, dass es sich insoweit um eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung handelt, dass er über die Vor- und Nachteile aufgeklärt und die Kläger in Kenntnis dessen ihre Zustimmung erteilt hätten.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B.M. sind an den im Erdgeschoss befindlichen 22 bodentiefen Fenstern keine wasserdichten Abdichtungen der Bauteilfuge, die sich zwischen dem Blendrahmenteil der Fensterelemente und dem massiven Bauwerkskörper befindet, hergestellt worden, obwohl sich die untere Abdichtungszone der Fenster- bzw. Fenstertürschwellenbereiche unterhalb des Geländeniveaus befindet und damit der Bodenfeuchte oder auch dem nichtstauenden Sickerwasser, das von dem Gelände oder auch der Fassade dem Sockelbereich ohne weiteres zufließen kann, ausgesetzt. Da es sich bei diesen Bereichen um potentielle Bauschadenserzeuger handelt, hätte der Beklagte für diese Bereiche eine detaillierte Ausführungsplanung erstellen und deren Einhaltung im Rahmen der ihm obliegenden Bauüberwachung sicherstellen müssen. Zumindest hätte der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden, pflichtgemäß ausgeübten Bauüberwachung erkennen können, dass die Abdichtung in diesem Bereich fehlt, und er hätte für eine ordnungsgemäße Abdichtung sorgen können. Da der Beklagte diesen Anforderungen nicht genügt hat, sind die Dichtungsanschlüsse nicht fachgerecht im Sinne der Anforderungen, die nach DIN 18195 (4) und (5) und/oder den Flachdachrichtlinien des Deutschen Dachdeckerhandwerks an derartige Anschlüsse gestellt werden, ausgeführt worden.
Die Kosten für die Sanierung des Sockels einschließlich der Abdichtung der bodentiefen Fenster im Erdgeschoss hat der Sachverständige Dipl.-Ing. M. unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P.G. vom 13. April 2004 in dem Verfahren 6 OH 10/03 LG Hannover mit 19 000 EUR bewertet.
Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B.M. ist davon auszugehen, dass auch die Abdichtungen im Bereich der Außentür zum Wohnungstrakt, der Haupteingangstür und der Tür zum Lagerbereich nicht fachgerecht ausgeführt worden sind. Fachgerecht wäre es gewesen, wenn die Abdichtungsfolie in wasserdichter Weise an die darunter befindlichen massiven Bauteile angeschlossen worden wäre. Da die Türen als schwellenlose Türen ausgebildet worden sind, hätte zudem im Rahmen der Herstellung der Außenanlagen dafür Sorge getragen werden müssen, dass eine Gitterrostrinne eingebaut wird. Der Beklagte hat die dafür erforderlichen detaillierten Ausführungspläne nicht erstellt und auch nicht die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungen überwacht. Auch hier hätte der Beklagte bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung den Mangel erkennen können.
Die Kosten für die Beseitigung dieses Mangels schätzt der Sachverständige auf insgesamt 3 930 EUR netto. Davon entfallen 1 920 EUR auf den wasserdichten Einbau der Abdichtungsfolien, 90 EUR auf die Materialkosten und weitere 1 920 EUR auf das Aufnehmen und Wiederverlegen des Pflasters.
Hinsichtlich der Befestigung der Treppenanlage an der Außenwand hat der Sachverständige Dipl.-Ing. M. festgestellt, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen worden sind, die ein Einfließen von Niederschlagswasser über die Befestigungsteile in oder hinter das Wärmedämmverbundsystem (WDVS) verhindern. Damit besteht die Gefahr, dass die wärmedämmende Funktion in diesem Bereich möglicherweise gestört wird. Der Mangel ist auf eine unzureichende oder fehlende Ausführungsplanung zurückzuführen. Der Beklagte hätte daher dem bauausführenden Handwerker im Detail vorgeben müssen, wie das Austrittspodest der Wendeltreppe an der Hauswand zu befestigen ist, ohne dass die Wirkung des WDVS gestört wird. Die Kosten für den Austausch der Verbindung hat der Sachverständige auf 1 500 EUR veranschlagt.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. ist zudem die Entwässerungsführung der Vordächer am Haupt- und Nebeneingang mangelhaft, weil sie nicht den Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen entspricht, was auf eine unzureichende Detailplanung zurückzuführen ist. Dagegen ist die Standsicherheit der Vordachkonstruktionen gewährleistet. Ein Betreten der Glasdachfläche verbietet sich nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits aus Gründen des Unfallschutzes. Die Kosten für eine Änderung der Entwässerung der Vordächer schätzt der Sachverständige auf 4 500 EUR.
Die Kläger haben Anspruch auf die von ihnen geltend gemachten Regiekosten für die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten. Die Kosten für einen Architekten, der die Sanierungsarbeiten plant und überwacht, können von den Klägern geltend gemacht werden. Das Honorar des Architekten hat sich an den Mängelbeseitigungskosten auszurichten. Die von den Klägern beanspruchten Architektenkosten in Höhe von 15 000 EUR sind gerechtfertigt. Insoweit kann auf die Ausführungen der Kläger in der Anschlussberufung Bl. 371 d.A. verwiesen werden.
Dagegen können die Kläger zu 2 und 3 keine anteilige Erstattung der Mehrwertsteuer beanspruchen, da diese nicht angefallen ist. Der Senat wendet auch auf das vor dem 1. Januar 2002 geltende Recht den Gedanken des seit dem 1. Januar 2002 geltenden § 249 Abs. 2 S. 2 BGB an.
Da sich die Regiekosten nicht in der Weise auswirken, dass den Klägern mehr als durch das angefochtenen Urteil zugesprochen wird, ist die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Zinsausspruch ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.