Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.08.2007, Az.: 14 U 182/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.08.2007
- Aktenzeichen
- 14 U 182/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 59350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0822.14U182.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 28.09.2006 - AZ: 19 O 135/05
Fundstellen
- NJW 2008, 1088-1089 (Volltext mit red. LS)
- NJW-Spezial 2008, 330-331 (Kurzinformation)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 724-726
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. September 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den nach dem Schlussurteil des Landgerichts Stade vom 14. September 1972 (3 O 352/71 ) weiter entstandenen und nicht regulierten Schaden, soweit dieser ab dem 1. Januar 2002 fällig werdende wiederkehrende Leistungen betrifft, sowie den noch entstehenden künftigen Schaden aus dem Schadensereignis vom 1. November 1970 zu 3/4 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige übergangsberechtigte Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die je andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 25 000 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den grundsätzlichen Umfang der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin erlitt bei einem Verkehrsunfall am 1. November 1970 schwere Körperverletzungen. Mit rechtskräftigem Schlussurteil des Landgerichts Stade vom 14. September 1972 (vgl. Bl. 19 f.d.A.) ist festgestellt worden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die ... Lebensversicherung - verpflichtet ist, der Klägerin 3/4 der künftig noch aus dem Unfallereignis entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Klägerin begehrt vorliegend die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten, soweit die Schäden noch nicht reguliert worden sind, sowie in Bezug auf die künftig entstehenden Schäden aus dem genannten Schadensereignis zu 3/4, vorbehaltlich des Übergangs auf übergangsberechtigte Dritte. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, der Klageanspruch sei verjährt. Seit dem Feststellungsurteil aus dem Jahr 1972 seien bis zur Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren mehr als 30 Jahre vergangen. In der Zwischenzeit habe sie kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. abgegeben. Sämtliche Handlungen und Erklärungen von ihr hätten nur den Zweck gehabt, den rechtskräftigen Titel zu erfüllen. Darüber hinaus könne es nicht sein, dass sie unbegrenzt Rücklagen bilden müsse für eine etwaige Inanspruchnahme. Der Schriftverkehr zwischen den Parteien zur Höhe des Folgeschadens habe nicht jedes Mal erneut die 30-jährige Verjährungsfrist in Gang setzen können. Damit sei die 30-jährige Verjährungsfrist des Stammrechts Ende 2002 abgelaufen. Auch die wiederkehrenden Leistungen bis zum Jahr 2003 einschließlich seien verjährt, da die Klage erst 2006 erhoben worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Ferner beantragt die Beklagte im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach divergierende Rechtsprechung zur Frage, inwieweit einer Zahlung die Wirkung eines Anerkenntnisses zugebilligt werden kann, die Zulassung der Revision (vgl. Schriftsatz vom 30. Januar 2007, Bl. 257 f.d.A.).
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 189 d.A.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die Berufung ist zum Teil begründet. Dies betrifft die wiederkehrenden Leistungen bis Ende 2001.
1. Zum Stammrecht:
Die Berufung ist insoweit unbegründet. Das Stammrecht ist nicht verjährt.
a) Wie im Beschluss des Senats vom 6. März 2006 ausgeführt (Bl. 114 f.d.A.), ist die durch die Rechtskraft des Schlussurteils des Landgerichts Stade vom 14. September 1972 gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. in Gang gesetzte reguläre 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 208 BGB a.F. schon dadurch unterbrochen worden, dass die Antragsgegnerin ihre Einstandspflicht für die Folgen der unfallbedingten Spätschäden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule der Antragstellerin jedenfalls dem Grund nach mehrfach im Schriftverkehr im Anschluss an das von der Beklagten in Auftrag gegebene fachorthopädische Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover vom 30. Mai 1994 (Bl. 23 f.d.A.) anerkannt hat. Der Sachverständige Privatdozent Dr. S. ist in diesem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche seinerzeit von der Klägerin im Bereich ihrer unteren Lendenwirbelsäule wahrgenommenen Beschwerden unfallbedingt waren (vgl. insbesondere Bl. 57 bis 63 d.A.). Anders als die Beklagte meint, hat sie in den verschiedenen, an die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben keineswegs dem Grund nach eine Einstandspflicht verneint, sondern diese vielmehr dem Grund nach auch hinsichtlich der Spätschäden zum Ausdruck gebracht, indem sie die Klägerin um Angaben zur Höhe der Schadenspositionen aufforderte, die mit ihren Rückenbeschwerden im Zusammenhang standen. So heißt es in dem Schreiben der Klägerin vom 15. August 1994 (im gesonderten Hefter) wörtlich:
"Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 21. Juni bitten wir nochmals um Ihre möglichst abschließende Schadensaufstellung mit Belegen. Dabei wird es insbesondere um eine konkrete Schmerzensgeldforderung gehen. Wir stellen anheim, aus Ihrer Sicht vergleichbare Urteile aus der bekannten ADAC-Schmerzensgeldsammlung ... zu zitieren."
Noch deutlicher ist das Schreiben der Beklagten vom 11. Oktober 1995, in dem es heißt:
"In medizinischer Hinsicht werden wir das Schmerzensgeld auf die inzwischen beschafften medizinischen Unterlagen stützen. Wir bitte noch um Angabe Ihrer Betragsvorstellung ..."
Entsprechende Aufforderungen finden sich auch im Schreiben vom 27. Februar 1996 (Bl. 75 d.A.):
"Wir bitten dann um Angabe Ihrer Betragsvorstellung ..."
Dass es sich hierbei nicht lediglich um eine vorbereitende Prüfung zur endgültigen Beurteilung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach an sich handelte, folgt im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte die Klägerin aufforderte, bestimmte Einzelpositionen näher zu belegen ("konkrete Empfehlung für Matratze und Lattenrost"), darüber hinaus Hinweise gab, auf welche Weise die Klägerin ihre Ansprüche möglichst kostengünstig verwirklichen könnte ("in größeren Möbelkaufhäusern sind diese Sachen preiswerter zu haben als entsprechend dem vorgelegten Angebot") und bezüglich der vorgesehenen zahnärztlichen Leistungen selbst Zahnärzte anschrieb (vgl. ausdrücklich Schreiben vom 11. Oktober 1995, Bl. 74 d.A.).
Die erwähnten Schreiben der Klägerin ergeben im Einzelnen wie auch bei einer Gesamtschau eindeutig das Bewusstsein der Beklagten vom Bestehen weiterer unfallbedingter Ansprüche der Klägerin, deren Berechtigung die Beklagte prinzipiell zugestanden hat. Damit handelt es sich um ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 208 Rn. 2 m.w.N.). Anders als die Beklagte meint, kann das Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und unter Umständen sogar in bloßem Stillschweigen bestehen, wenn das Verhalten des Schuldners - hier der Beklagten - das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.).
Darüber hinaus ist die Verjährung des rechtskräftig festgestellten Gesamtanspruchs auch mindestens einmal durch die vorbehaltlose Erfüllung von Einzelansprüchen unterbrochen worden. Die Beklagte hat auf das Schreiben der Klägerin vom 18. Dezember 1977 (Bl. 172 d.A.) die damals begehrten 490,67 DM an die Klägerin - unstreitig - gezahlt (vgl. Schriftsatz vom 26. Juni 2006, Bl. 170 d.A.). Die Beklagte hat damit einen Einzelanspruch der Klägerin vorbehaltlos erfüllt. Die vorbehaltlose Erfüllung von Einzelansprüchen eines Schadensersatzberechtigten unterbricht jedoch die Verjährung des rechtskräftig festgestellten Gesamtanspruchs (vgl. bereits BGH, Urt.v. 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66, NJW 1967, 2353, L/M Nr. 4 zu § 208 BGB - amtlicher Leitsatz). Denn wenn der Schädiger - wie vorliegend - Einzelansprüche des Geschädigten auf Ersatz später eingetretener Schäden erfüllt, so liegt darin - wie der BGH ausdrücklich ausführt - eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die nach § 208 BGB a.F. dessen Verjährung und damit auch die Verjährung der Einzelansprüche unterbrochen wird, weil über den Einzelansprüchen der Gesamtanspruch steht, aus dem sie fließen. Damit hatte sich die Beklagte in der Tat - wie ihr als Versicherung ohne weiteres bekannt sein dürfte - von vornherein darauf einzurichten, auch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren auf Ersatz von Folgeschäden aus einem Unfall in Anspruch genommen werden zu können. Auch dies hat der BGH in der genannten Entscheidung (a.a.O. am Ende der Entscheidungsgründe) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, indem er darauf hinweist, dass ein rechtskräftiges Feststellungsurteil, mit dem die Ersatzpflicht für alle künftigen Unfallschäden ausgesprochen wird, auch für künftige Schäden zugrunde gelegt werden kann, die aller Voraussicht nach erst nach Ablauf von 30 Jahren fällig werden. Deshalb musste sich die beklagte Versicherung in jenem Fall - in dem der Kläger zum Unfallzeitpunkt erst 7 Jahre alt war - darauf einrichten, dass auch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Folgeschäden auf sie zukommen, weshalb der Schädiger nicht des von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsschutzes bedurfte.
Entsprechend verhält es sich hier. Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt 19 Jahre alt. Die Beklagte konnte und musste also grundsätzlich damit rechnen, auch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren auf Ersatz von Folgeschäden in Anspruch genommen zu werden. Durch die vorbehaltlose Erfüllung zumindest eines Einzelanspruchs nach dem 18. Dezember 1977 sowie die als Anerkenntnis zu wertenden wiederholten Schreiben der Beklagten in den Jahren 1994 bis 1996 ist dann jeweils die Verjährung unterbrochen worden mit der Folge, dass die 30-jährige Frist des § 218 Abs. 1 BGB a.F. zu den genannten Zeitpunkten gemäß § 217 BGB a.F. jeweils neu in Gang gesetzt worden ist. Die demgegenüber seitens der Beklagten geäußerte Ansicht, sie müsse trotz rechtskräftiger Ausurteilung des Feststellungsanspruchs "irgendwann berechtigt sein, die Leistung zu verweigern", ist von Rechts wegen nicht begründbar. Die - im Übrigen auch nach dem neuen Verjährungsrecht (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) fortbestehende - 30-jährige Verjährungsfrist für rechtskräftig titulierte Ansprüche ist lediglich dann die "abschließende Obergrenze" der Verjährungsfrist, wenn die von ihr erfassten Ansprüche innerhalb dieses Zeitraums nicht weiter geltend gemacht werden bzw. verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Tatbestände nicht eingreifen. Ist dies jedoch der Fall - wie vorliegend -, kann es auch zu einer Inanspruchnahme der Beklagten mehr als 30 Jahre nach Titulierung der Ansprüche kommen.
b) Der Senat hat keine Veranlassung, von der eindeutigen Gesetzeslage und der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu auch BGH, Urt.v. 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, NJW-RR 2000, 1412, juris-Rn. 12 m.w.N.) abzugehen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil einer Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2004 (Bl. 238 f.d.A.), das keinen Anlass gibt, von der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.
2. Zu den wiederkehrenden Leistungen:
Die Berufung ist begründet in Bezug auf die vom Landgericht uneingeschränkt ausgeurteilte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der wiederkehrenden Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2002. Denn diese Ansprüche sind verjährt (vgl. bereits Ziffer III. 2. im Senatsbeschluss vom 4. Januar 2007, Bl. 247 f.d.A.).
a) Für die noch nicht regulierten Ansprüche war zunächst die 4 Jahres-Frist des § 197 BGB a.F. maßgeblich (vgl. BGH, Urt.v. 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, a.a.O.; v. 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791; v. 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02, NJW 2003, 1524). Diese Verjährungsfrist begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche hätten geltend gemacht werden können, § 201 BGB a.F.; ab dem 1. Januar 2002 galt dann allerdings die kürzere 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. (gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insoweit jedoch nicht auf die Klageerhebung, sondern gemäß § 167 ZPO i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. auf die Stellung des Prozesskostenhilfeantrags am 13. April 2005 abzustellen, dessen Bekanntgabe auch im Sinne von § 167 ZPO "demnächst" veranlasst worden ist (vgl. Bl. 80 f.d.A.). Auf die spätere Klageerhebung kommt es demgegenüber - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht an.
Dementsprechend ist die Berufung in Bezug auf die noch nicht regulierten Forderungen auf wiederkehrende Leistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 unbegründet, weil diese Ansprüche nicht verjährt sind. Verjährung wäre hier erst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten. Wie dargelegt ist jedoch der insoweit maßgebliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits zuvor gestellt worden.
b) Die Berufung ist jedoch begründet, soweit es die vom Landgericht uneingeschränkt zuerkannte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich der wiederkehrenden Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 betrifft. Hier erhebt die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung. Denn - wie aus den vorhergehenden Ausführungen folgt - der PKH-Antrag der Klägerin konnte insoweit keine Verjährungsunterbrechung mehr herbeiführen. Dem ist die Klägerin auch nicht weiter entgegengetreten (vgl.S. 2 ihres Schriftsatzes vom 14. Mai 2007, Bl. 274 d.A.).
Dementsprechend war eine Einschränkung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in den Tenor aufzunehmen und das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass der Frage, ob das Stammrecht verjährt ist, die maßgebliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits zukommt. In Anbetracht des Alters der Klägerin von zur Zeit 56 Jahren besteht aller Voraussicht nach noch eine über mehrere Jahrzehnte währende Leistungsverpflichtung der Beklagten fort. Die teilweise verjährten wiederkehrenden Leistungen für den vergangenen Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 haben dagegen ein relativ untergeordnetes Gewicht, weshalb der Senat insgesamt eine Kostenverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Beklagten für angemessen hielt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Wie ausgeführt widerspricht der Senat insbesondere nicht anderer obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung. Im Übrigen sind die einschlägigen Fragen zum Verjährungsrecht - insbesondere soweit es das Stammrecht und die Verjährung rechtskräftig titulierter Ansprüche betrifft - höchstrichterlich geklärt bzw. eindeutig gesetzlich geregelt.