Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.08.2007, Az.: 14 U 149/06

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.08.2007
Aktenzeichen
14 U 149/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 59372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0829.14U149.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 08.08.2006 - AZ: 2 O 88/06

Fundstellen

  • BauR 2007, 1784 (red. Leitsatz)
  • BauR 2007, 2103-2106 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 2007, 572 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • IDAI 2007, 9
  • MDR 2008, 244-245 (Kurzinformation)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 761-765

In dem Rechtsstreit

...

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. August 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Mängel des sommerlichen Wärmeschutzes an dem unter Mitwirkung des Beklagten in den Jahren 2001/2002 errichteten Neubau der ...-Schule in G.-B. in Anspruch. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte den Beklagten auf Vorschlag des mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten mit Vertrag vom 28. Januar/15. Mai 2001 (vgl. Anlage K 1 des Anlagenhefters) mit Ingenieurleistungen betreffend die Anlagengruppen Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik sowie Elektrotechnik beauftragt. Außerdem hatte sie dem Beklagten als Sonderfachmann die Leistungen für den Wärmeschutz gemäß §§ 78 Abs. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI übertragen und ihm als besondere Leistung die "dynamische Simulation des thermischen Verhaltens des Gebäudes" in Auftrag gegeben. Die Klägerin hat geltend gemacht, die vom Beklagten erbrachte Leistung sei mangelhaft gewesen, weil es - unstreitig - im Sommer 2003 bereits ab Mitte Mai zu erheblichen Überhitzungen in den nach Süden orientierten Klassenräumen, deren bodentiefe Lüftungsflügel sich nicht kippen lassen, sowie dem mit Folienkissen überdachten Eingangsfoyer gekommen sei. Der Beklagte hat eigene Pflichtverletzungen in Abrede genommen. Die Klägerin hat daraufhin Privatgutachten der TU Braunschweig (Prof. Dr.-Ing. F. und Dipl.-Ing. Z.) vom 4. März, 25. März und 7. Juli 2004 (Anlagen K 4 bis K 6 des Anlagenhefters) in Auftrag gegeben. Deren technische Ergebnisse hat der Beklagte nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, diese belegten keinen von ihm zu vertretenden Planungsfehler; außerdem seien die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Privatgutachters nicht zutreffend.

2

Die Klägerin hat Zahlung von 51 255,20 € nebst Verzugszinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 869,94 € begehrt; der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit dem am 8. August 2006 verkündeten Urteil, auf das der Senat auch im Übrigen zur weiteren Sachdarstellung Bezug nimmt, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

4

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

5

Der Schulneubau weise aufgrund eines nicht ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes einen erheblichen Mangel auf, der auf einem vom Beklagten zu vertretenden Fehler bei der Ermittlung des erforderlichen sommerlichen Wärmeschutzes beruhe. Denn selbst dann, wenn der sog. "Jahrhundertsommer" des Jahres 2003 außer Betracht gelassen werde, ergäben sich bereits bei Anwendung der Temperaturdaten des allgemeinen Testreferenzjahres Überhitzungsstunden während der Aufenthaltszeit in einem Umfang, die die nach der zum Zeitpunkt der Planung im Entwurf vorliegenden DIN 4108-2 zulässige Grenze, die für das Objekt auch vom Beklagten als maßgeblich zugrunde gelegt worden sei, überschritten. Denn sowohl für das Foyer als auch für die Klassenräume sei das in der DIN vorgegebene Kriterium, wonach der Grenzwert der Innentemperatur von 26 °C an nicht mehr als 10 % der Aufenthaltszeit überschritten werden solle, jeweils nur mit ständiger Querlüftung auch in der Nacht erfüllt. Diese Untersuchungsergebnisse habe der Beklagte nicht angegriffen. Eine ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung folge auf dieser Basis daraus, dass der Kläger nicht auf das Erfordernis einer solchen Nachtlüftung hingewiesen habe. Ihm sei vorzuwerfen, dass er keine entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung einer sommerlichen Überhitzung vorgeschlagen habe (etwa eine kontrollierte Lüftung oder sonstige Folgemaßnahmen wie einen Einbruchschutz bzw. motorisches Öffnen und Schließen der Fenster in den Klassenräumen). Da es sich bei dem Bauvorhaben um eine Schule gehandelt habe, sei er verpflichtet gewesen, auf mögliche Probleme bei einer von ihm zugrunde gelegten Nachtlüftung per Hand hinzuweisen. Dass eine entsprechende Hinweispflicht auch den planenden Architekten getroffen habe, ändere an der daneben bestehenden Verpflichtung des Beklagten nichts.

6

Außerdem genüge der vom Beklagten zur Verringerung der Sonneneinstrahlung vorgeschlagene und ausgeführte feststehende Sonnenschutz vor den Klassenräumen nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1995, da er nicht zumindest teilweise beweglich sei. Auch der nach dem Entwurf der DIN 4108-2 über den Fenstern einzuhaltende Abdeckwinkel von 50 Grad werde durch das lediglich 1,2 m lange Vordach, welches nur einen Abdeckwinkel von 30 Grad erreiche, nicht gewährleistet. Abgesehen davon sei auch der statische Wärmeschutznachweis zum sommerlichen Wärmeschutz wegen dabei berücksichtigter zu geringer Fensterflächen nicht fehlerfrei erbracht.

7

Die Klägerin habe den ersatzfähigen Schaden schlüssig und durch Rechnungsvorlage mit hinreichend Substanz dargelegt. Demgegenüber reiche das schlichte, pauschale Bestreiten der Schadenspositionen seitens des Beklagten nicht aus. Auch eine aufrechenbare Gegenforderung aus noch offenstehendem Honorar habe der Beklagte nicht mit Substanz dargelegt. Daher sei der Klägerin entsprechend ihrer Berechnung ein Schadensersatz in folgendem Umfang zuzusprechen gewesen:

8

Der Klägerin stehe Ersatz für aufgrund erforderlicher Nachrüstung eines außenliegenden Sonnenschutzes überflüssig gewordene Aufwendungen für den feststehenden Sonnenschutz vor den Südfenstern der Klassenräume in Höhe von 54 263,86 € und für den integrierten Sonnenschutz im Foliendach des Foyers in Höhe von 10 802,70 € zu; ferner könne sie Ersatz der Kosten für die Gutachten der Privatsachverständigen Prof. F./Dipl.-Ing. Z. in Höhe von insgesamt 8 387,50 € und für das angefallene Honorar für eine im Rahmen der erforderlichen Nachrüstung eines außenliegenden Sonnenschutzes notwendig gewordene Brandschutzstellungnahme in Höhe von 118,62 € verlangen. Von der Summe dieser Schadenspositionen in Höhe von 73 572,68 € hat das Landgericht sodann den von der Klägerin selbst angesetzten noch offenen Resthonoraranspruch des Beklagten von 22 317,48 € abgezogen. Ferner hat es unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens der Klägerin auch die nicht anrechenbaren Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten zuerkannt.

9

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er keine Einwendungen gegen die Schadensberechnung des Landgerichtes erhebt und auch seine erstinstanzliche Hilfsaufrechnung mit weiteren Gebührenforderungen nicht weiterverfolgt. Der Beklagte greift jedoch die Würdigung des Landgerichts an, ihm sei eine zu einem Mangel des Schulgebäudes führende Pflichtverletzung vorzuwerfen. Er macht geltend, insoweit habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und sei auf der Grundlage des unzutreffenden Sachverhaltes zu einem fehlerhaften rechtlichen Ergebnis gekommen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, er - der Beklagte - habe die Klägerin nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass der sommerliche Wärmeschutz nur bei einer ausreichenden regelmäßigen Lüftung einschließlich Nachtlüftung gewährleistet sei. Tatsächlich seien ausreichende Hinweise erfolgt, wie sich aus seinem - des Beklagten - Bericht über die thermische Gebäudesimulation (Anlage K 2) ergebe. Denn darin heiße es in Bezug auf die geprüfte Basisvariante: "Erhöhter Luftwechsel (3/h) durch Querlüftung bei drohender sommerlicher Überhitzung, d. h. Raumtemperaturen > 23 °C." Ergänzend werde im Übrigen unter der Überschrift "Verringerung der sommerlichen Überhitzung" ausgeführt, dass eine "regelmäßige Lüftung (ev. über Kippflügelelemente) ... auch in diesem Bereich erforderlich" sei. Das Erfordernis der Querlüftung sei im Übrigen bereits im Vorplanungsbericht der Architekten (S. 5/6) dargestellt worden, indem dort ausgeführt sei: "Die Detailausführung reagiert auf die jeweils spezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Nutzung: Eingangshalle innenraumtemperiert mit systemintegrierter pneumatischer Schattierung als Sonnenschutz und natürlich belüftet über Lüftungsflügel in der Eingangshallenfassade ...". Entsprechend seien von vornherein Lüftungsoberlichtfenster in der Vorplanung vorgesehen gewesen. Der Beklagte trägt ergänzend - erstmals - ferner vor, das Lüftungskonzept mit Querlüftung sei "in weiteren planerischen Unterlagen und Dokumenten niedergelegt"; ferner sei die regelmäßige - auch nächtliche - Querlüftung "mündlich kommuniziert" worden. Dem habe die Klägerin in erster Instanz lediglich entgegengehalten, dass diese Lüftung im Schulbetrieb unpraktikabel sei und nicht umgesetzt werden könne. Dies könne aber - so meint der Beklagte - ihm nicht entgegengehalten werden und sei im Übrigen dadurch überholt, dass bereits im Jahre 2004 ein automatischer Lüftungsbetrieb nachgerüstet worden sei, mit dem eine ausreichende nächtliche Querlüftung erreicht werden könne.

10

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es nicht seine - des Beklagten - Aufgabe gewesen, zu ermitteln, dass die regelmäßige Nachtlüftung in dem Gebäude nicht habe funktionieren können und für die Klägerin nicht praktikabel gewesen sei. Mit seiner gegenteiligen Ansicht habe das Landgericht die Aufgabe verkannt, die er - der Beklagte - im Rahmen der thermischen Gebäudesimulation übernommen habe. Denn er sei insofern nicht als Planer und Sachwalter der Klägerin beauftragt gewesen, sondern habe lediglich die Funktion eines "Rechenknechtes" des Architekten inne gehabt. Er habe lediglich die ihm vom Architekten vorgegebenen Planungen rechnerisch zu überprüfen gehabt und dem Architekten und dem Bauherrn die Rahmenbedingungen nennen müssen, unter denen seine Berechnungen zuträfen. Ob überhaupt und wie diese Rahmenbedingungen erfüllt werden könnten, sei nicht seine - des Beklagten - Sache gewesen, sondern Aufgabe der Klägerin und des von der Klägerin herangezogenen planenden Architekten.

11

Entgegen der Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seien ihm - dem Beklagten - bei Auftragserteilung auch keine besonderen, über die DIN-Norm und das Normale hinausgehenden Anforderungen im Hinblick auf den sommerlichen Wärmeschutz vorgegeben worden. Darauf könne auch nicht allein aus der Beauftragung der thermischen Simulation als Sonderleistung geschlossen werden. Denn diese habe lediglich die Zielrichtung verfolgt, zielgenauere Anforderungen für die von der Klägerin und dem Architekten vorgesehene moderne, offene Architektur zu ermitteln, die bei einer sonst durchzuführenden statischen Berechnung nach DIN 4108-2 in der alten Fassung des Jahres 1995 regelmäßig "durchs Raster" falle mit der Folge, dass es zu zusätzlichen kostenaufwendigen und unsinnigen Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz komme. Dadurch habe ein schematisches "viel hilft viel" vermieden werden sollen. Es sei darum gegangen, möglichst punktgenau den Anforderungen des sommerlichen Wärmeschutzes zu genügen.

12

Auch die These der Privatgutachter Prof. F. und Dipl.-Ing. Z., der Grenzwert für das Überschreiten der maximalen Innentemperatur von 10 % sei für das in Frage stehende Gebäude zu hoch, sei rechtlich nicht haltbar. Denn insoweit sei die DIN-Norm bis heute nicht verändert worden. Sie gebe deshalb in diesem Punkt die allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder.

13

Der Beklagte beantragt,

  1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ferner verweist sie darauf, dass die Anlage K 2 ihr selbst erst im Oktober 2003 übergeben worden sei. Bis dahin sei sie zu keinem Zeitpunkt vom Beklagten darüber informiert worden, dass seine fachplanerischen Ergebnisse bei der architektonischen Konzeption möglicherweise nicht entsprechend umgesetzt worden seien. Der Beklagte habe auch keinerlei nähere Vorgaben gemacht oder "kommuniziert", wie er sich die von ihm zugrunde gelegte konzeptionelle Nachtlüftung vorgestellt habe.

16

Im Übrigen sei der Grenzwert von 10 % in der aktuellen Neufassung der DIN 4108-2 ersatzlos gestrichen worden, weshalb er zur Ermittlung der allgemeinen Regeln der Technik nicht herangezogen werden könne.

17

Unabhängig davon bleibe es dabei, dass auch der vom Beklagten vorgesehene Sonnenschutz unzureichend gewesen sei; dieser habe mit der Lüftungsproblematik nichts zu tun. Ferner habe das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass aufgrund der Annahme zu geringer Fensterflächen für die West- und Südfassade der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes unzureichend gewesen sei. Ohne die Maßnahmenkombination einer ausreichenden Lüftung mit außenliegendem Sonnenschutz habe sich letztlich nach den Ausführungen der Privatgutachter Prof. F./Dipl.-Ing. Z. kein thermisch behagliches Innenraumklima im Sommer herbeiführen lassen. Das gelte namentlich auch im Foyer, bei dem allein durch eine Nachtlüftung keine wirksame Reduzierung der Überhitzungsstunden habe erreicht werden können.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

19

B.

I.

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe zugesprochen. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Ersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 5 EGBGB, da in Form einer übermäßigen sommerlichen Erhitzung ein Mangel des streitgegenständlichen Schulgebäudes vorlag, der auf einem vom Beklagten zu vertretenden Umstand beruhte und zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt hat.

20

1.

a) Der Beklagte war nach seinem eigenen Vorbringen als Sonderfachmann mit den Leistungen des Wärmeschutzes für den Schulneubau der Klägerin gemäß § 78 Abs. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI beauftragt, wobei er - wie er ebenfalls selbst vorgetragen hat - auch Vorschläge zur Gestaltung des sommerlichen Wärmeschutzes zu unterbreiten hatte. Der Beklagte hat ferner in erster Instanz (und auch im Berufungsverfahren) nicht bestritten, dass die zuständige Vertreterin der Klägerin bei Auftragserteilung darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin in Anbetracht der vielen Glasflächen des Gebäudes und wegen schlechter Erfahrungen mit einem entsprechenden anderen Objekt sowie wegen der besonderen Bedürfnisse und Zielsetzungen der Schule dem Sonnenschutz im Sommer eine besondere Bedeutung zumaß.

21

Dass darüber hinaus noch weitere konkrete Vorgaben über etwa einzuhaltende besondere Anforderungen oder Grenzwerte gemacht worden seien, hat dagegen die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen.

22

Demnach hatte der Beklagte seine Leistungen so zu erbringen, dass jedenfalls die Vorgaben der seinerzeit gültigen Wärmeschutzverordnung und des - nach übereinstimmendem Parteivorbringen - bereits den damaligen allgemeinen Stand der Technik wiedergebenden Entwurfs der DIN 4108-2 (Ausgabe März 2001) eingehalten wurden.

23

b) Diesen Anforderungen genügten die Arbeitsergebnisse des Beklagten im Ergebnis jedoch nicht, weil der Beklagte nicht ausreichend über die von ihm zugrunde gelegten Bedingungen seines Lüftungskonzepts aufgeklärt hat.

24

aa) Da der Beklagte die Richtigkeit der Simulationsergebnisse aus dem Gutachten Prof. F./Dipl.-Ing. Z. vom 4. März 2004 nicht bestritten hat, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Grenzwert der DIN 4108-2 von 10 % zur Vermeidung sommerlicher Überhitzung bei der Anzahl der Aufenthaltsstunden mit über 26 °C sowohl im Foyer als auch in den Klassenräumen von vornherein nur unter der Voraussetzung einer ständigen - auch nächtlichen - Querlüftung erfüllt werden konnte.

25

bb) Schon rein tatsächlich konnte indessen dieses Erfordernis von der Klägerin nicht eingehalten werden, da eine durchgehende nächtliche Belüftung in dem Schulgebäude nicht mit zumutbarem Aufwand durchführbar war, wenn der Lüftungsbetrieb - wie im Planungskonzept des Beklagten nach eigenem Vortrag vorgesehen - ausschließlich manuell erfolgen musste. Denn das hätte den Einsatz von Personal erforderlich gemacht, welches etwa auch nachts auf plötzlich einsetzenden Regen mit unverzüglichem Schließen der Fenster hätte reagieren können. Zwar mag - wie der Beklagte mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. August 2007 ausgeführt hat - möglicherweise das Glasdach über den Lüftungsflügeln auf der Südseite der Klassenräume auf dieser Seite einen gewissen Regenschutz bieten. Eine entsprechende Vorrichtung fehlte aber jedenfalls über den Oberlichtern auf der gegenüberliegenden Seite der Klassenräume, die zur Herstellung der erforderlichen Querlüftung ebenfalls geöffnet gehalten werden mussten. Auch die Lüftungsöffnungen im Foyer waren nicht witterungsgeschützt. Automatisierte Öffnungsfunktionen waren ursprünglich - unstreitig - nicht vorgesehen.

26

Dass das damit zur Realisierbarkeit des Konzepts einer "händischen" Nachtlüftung erforderliche Personal in einer Schule nicht vorgehalten wird, liegt auf der Hand und musste sich auch dem Beklagten aufdrängen. Außerdem sprechen gegen ein nächtliches Offenhalten von Fassadenöffnungen auch Sicherheitsaspekte (vgl. dazu insgesamt auch OLG Köln, IBR 2000, 69 [OLG Köln 14.09.1999 - 22 U 30/99] - juris-Rn. 55 und 57); dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick darauf, dass die erforderliche Querlüftung in den Klassenräumen die Öffnung der raumhohen - also bis auf den Boden reichenden - Lüftungsflügel voraussetzt. Insoweit hat die Klägerin in erster Instanz unbestritten vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 30. Mai 2006, S. 5, letzter Absatz zu 4., Bl. 39 d. A.), dass die Lüftungsflügel in den Klassenräumen nicht gekippt werden können. Ein deshalb erforderlicher Einbruchschutz war aber weder in der ursprünglichen noch in der schließlich zur Ausführung gelangten Planung vorgesehen. Dies hat der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. August 2007 (dort S. 4, zweiter Absatz) ausdrücklich eingeräumt. Soweit der Beklagte in diesem Schriftsatz (S. 3 unten) auf die abschaltbaren Bewegungsanzeiger verweist, hatte die Klägerin bereits in dem vorstehend zitierten Schriftsatz vom 30. Mai 2006 (Bl. 39 d. A.) - wiederum unbestritten - geltend gemacht, dass dieser als Einbruchsicherung funktionslos war, weil bei offenen Oberlichtern bereits durch das Einfliegen einzelner Insekten Einbruchalarm ausgelöst wurde. Dies deckt sich mit dem eigenen Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 21. August 2007, wonach schon der bloße Luftzug durch die nächtliche Kühlung beispielsweise Mobiles, Lampions oder ähnliche Objekte in den Räumen in Bewegung bringen und damit Fehlalarm auslösen würde. Daraus folgt, dass eine nächtliche Lüftung von vornherein nur unter Deaktivierung der vorhandenen Sicherungseinrichtungen möglich war.

27

Die insoweit in dem Privatgutachten Prof. F./Dr. Z. vom 4. März 2004 (S. 23 und 43) getroffene Feststellung, die für eine nächtliche Querlüftung erforderlichen Folgemaßnahmen eines Einbruchschutzes und einer motorischen Ansteuerung der Fenster seien nicht berücksichtigt und in die bauliche Praxis umgesetzt worden, erweist sich demnach als zutreffend.

28

cc) Dies stellt eine dem Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung dar.

29

Der Beklagte hat zwar in seinen Berechnungen die erforderliche Querlüftung zugrunde gelegt, wie in erster Instanz unstreitig geblieben ist und sich auch aus den mit dem Privatgutachten im Wesentlichen übereinstimmenden Simulationsergebnissen der Anlage K 2 ergibt. Zu seinen Pflichten gehörte es aber, diese Annahme den für die weitere Umsetzung des Wärmeschutzkonzepts Verantwortlichen nicht nur mitzuteilen, sondern dabei auch die konkreten Anforderungen und Konsequenzen ausreichend zu verdeutlichen. Diese Wertung ist eine rechtliche und daher entgegen der vom Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. August 2007 vertretenen Ansicht nicht von einem Sachverständigen, sondern vom Senat selbst zu beantworten. Der Senat teilt insoweit die in der Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit in einem vergleichbaren Fall bejahte Auffassung, dass dem als Sonderfachmann mit der Konzeption des Wärmeschutzes beauftragten Fachingenieur eine entsprechende Aufklärungsverpflichtung obliegt (vgl. dazu OLG Köln, IbR 2000, 69 - juris-Rn. 57). Für die Gewährleistung der Einhaltung der Grenzwerte aus dem DIN-Entwurf war hier - wie die Simulationsergebnisse des Prof. F. und des Dipl.-Ing. Z. zeigen - die kontinuierliche, auch Nachts durchgeführte Querlüftung von entscheidender Bedeutung. Deshalb hing ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz, dessen Erreichung der Beklagte nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Klägerin durch seine Tätigkeit gewährleisten sollte, ganz maßgeblich davon ab, ob die Klägerin organisatorisch sicherstellen konnte, dass eine entsprechende durchgängige Lüftung stattfinden konnte und dass auch die bauliche Umsetzung auf diese Notwendigkeit abgestellt wurde, also z. B. die erforderlichen Einbruchsicherungen und eventuell erforderliche automatisierte Öffnungsfunktionen eingeplant und umgesetzt wurden. Da der ausreichende Wärmeschutz hiermit stand und fiel und gerade bei einem Schulgebäude die Durchführung der vom Beklagten zugrunde gelegten "händischen" Lüftung nicht ohne weiteres als machbar angenommen werden konnte (worauf in der DIN 4108-2 sogar ausdrücklich hingewiesen ist, vgl. S. 27 unten des Privatgutachtens vom 4. März 2004), hätte es seitens des Beklagten insoweit ausdrücklicher und hinreichend klarer - die Problematik deutlich hervorhebender - Hinweise bedurft.

30

In erster Instanz hat der Beklagte indessen hierzu nichts Näheres vorgetragen. Er hat lediglich im Schriftsatz vom 20. Juni 2006 (dort S. 2 und 4, Bl. 45 b und d d. A.) die Thematik angesprochen und insoweit mitgeteilt, er habe die "Ergebnisse" seiner Berechnungen "der Klägerin bzw. dem Architekten" vorgetragen und dabei auch erwähnt, dass seine Konzeption "auf einer Nachtlüftung" beruhe. Dies sei erkennbar und deutlich gewesen; mit der Klägerin zu erörtern, ob und in welcher Weise die Nachtlüftung nun realisiert werden könne, sei jedoch nicht seine Aufgabe gewesen. In der Berufungsbegründung verweist der Beklagte auf einen insoweit unterlassenen Hinweis des Landgerichts auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags und legt jetzt ergänzend dar, er habe durch seine Ausführungen in der Anlage K 2 seiner Hinweispflicht ausreichend genügt; zudem sei die regelmäßige - auch nächtliche - Querlüftung zusätzlich "mündlich kommuniziert" worden.

31

Dieser Vortrag stellt jedoch die vom Landgericht zutreffend festgestellte Pflichtverletzung des Beklagten nicht in Frage. Eine ausreichende mündliche Aufklärung ist danach nicht erfolgt. Denn der Beklagte macht selbst nicht geltend, dass er über die Mitteilung hinaus, sein Konzept sehe eine Nachtlüftung vor, weitere Einzelheiten dazu mit Vertretern der Klägerin oder deren Architekten erörtert hat. Vielmehr sah er dies gerade nicht mehr als seine Aufgabe an. Die pauschale Behauptung des Beklagten im Berufungsverfahren, das Erfordernis einer regelmäßigen nächtlichen Querlüftung sei "auch mündlich kommuniziert" worden, ist insoweit ohne Substanz. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. August 2007 wird - obwohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflicht des Beklagten eingehend erörtert worden ist - dazu in tatsächlicher Hinsicht nichts weiteres vorgetragen.

32

Die Angaben in der Anlage K 2 (welche ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels dem Architekten am 8. Dezember 2000 zugegangen ist, wogegen sich eine noch während der Bauphase erfolgte Übermittlung an die Klägerin selbst nicht feststellen lässt) genügen ebenfalls schon inhaltlich nicht, sodass offen bleiben kann, ob es ausreichte, die für die Gewährleistung eines ausreichenden Wärmeschutzes entscheidenden Vorbedingungen allein dem Architekten und nicht auch direkt dem Bauherrn selbst zur Kenntnis zu bringen. Denn in der Anlage K 2 ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich allgemein darauf verwiesen worden, dass die Basisvariante, auf der die Simulation aufbaute, eine erhöhte Luftwechselrate von "(3/h) durch Querlüftung bei drohender sommerlicher Überhitzung, d. h. Raumtemperaturen > 23 °C" voraussetzte. Nähere Erläuterungen dazu, wie eine solche erhöhte Luftwechselrate erreicht werden kann und wie oft und vor allem zu welchen Zeiten dazu gelüftet werden muss, enthält die Anlage K 2 nicht. Auch der auf S. 2 der Anlage niedergelegte Hinweis, der im Übrigen ohnehin nur den unverschatteten und verglasten Flur- und Sanitärbereich und damit gerade nicht die hier streitgegenständlichen Bereiche der Klassenzimmer und des Foyers betraf, eine "regelmäßige Lüftung (ev. über Kippflügelelemente)" sei erforderlich, ließ nicht erkennen, dass in allen Bereichen eine durchgehende nächtliche Lüftung gewährleistet sein musste.

33

In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der dauernden nächtlichen Querlüftung für die Einhaltung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes wiesen diese Hinweise somit nicht die erforderliche Klarheit auf. Für die nicht fachkundige Klägerin selbst erschlossen sich daraus Art und Umfang der erforderlichen Lüftungsmaßnahmen noch nicht einmal im Ansatz. Hinsichtlich des in dieser Weise informierten Architekten, der jedenfalls über eigene Grundkenntnisse des Wärmeschutzes verfügen musste, hätte sich der Beklagte wegen der insgesamt sehr vagen und einen großen Auslegungsspielraum lassenden Formulierung seiner Hinweise konkret vergewissern müssen, dass dem Architekten deren tatsächliche Bedeutung hinreichend klar geworden war. Zweifel hieran mussten sich dem Beklagten ohne weiteres aufdrängen, nachdem z. B. in den Klassenzimmern lediglich bodentiefe, nicht kippbare Lüftungsflügel geplant waren, deren Eignung zu einer durchgängigen, unbeaufsichtigten nächtlichen Querlüftung ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen von vornherein fraglich erschien. Insoweit macht im Übrigen auch § 78 Abs. 1 Nr. 4 HOAI (mit dessen Leistungsbild der Beklagte nach eigenem Vorbringen beauftragt war, vgl. Schriftsatz vom 20. Juni 2006, Bl. 45 a d. A.) deutlich, dass die dem Beklagten übertragenen Leistungen für den Wärmeschutz sich nicht allein in bloßen rechnerischen Überprüfungen von planerischen Vorgaben des Architekten erschöpften, sondern auch darüber hinausgehende Abstimmungsleistungen umfassten.

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2. Die Pflichtverletzung des Beklagten hat dazu geführt, dass das Gebäude aufgrund des wegen des nicht umsetzbaren Lüftungskonzeptes nicht ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes in den Klassenzimmern und im Foyer einen erheblichen Mangel aufwies, der auf dem vom Beklagten zu vertretenden Fehler bei der Erfüllung der ihm mit dem Ingenieurvertrag obliegenden Aufgaben beruht. Damit sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin dem Grunde nach erfüllt.

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3. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist auch nicht deshalb wieder entfallen, weil im Jahr 2004 nachträglich die baulichen und technischen Voraussetzungen für eine dauernde nächtliche Querlüftung geschaffen worden sind.

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a) Der Bereich der Klassenräume ist hiervon von vornherein nicht betroffen, denn aus dem vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Auftrag an die H. Z. GmbH vom 8. Juni 2004 (Anlage B 5, Bl. 123 d. A.) ergibt sich, dass lediglich im Foyer eine Komfort-Steuerung für die dort vorhandenen Fenster eingebaut worden ist. Dies stellt nun auch der Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. August 2007 (dort S. 4) klar. Die Klägerin ist auch nicht etwa im Wege der Schadensminderung gehalten, noch einen nachträglichen Einbruchschutz in den Klassenräumen einbauen zu lassen, damit sich nicht der vom Beklagten im Rahmen seines Nachtlüftungskonzeptes eingeplante feste Sonnenschutz vor den Südfenstern der Klassenfenster als nutzlos erweist. Denn selbst bei nachträglichen Einbruchschutzmaßnahmen bliebe nach wie vor das Problem des unzureichenden Witterungsschutzes an den Oberlichtern auf der den Klassenräumen gegenüberliegenden Seite bei deren nächtlichem Offenstehen ungelöst.

37

Unabhängig davon wäre hierdurch auch noch nicht die ausreichende Beschattung der südlichen unteren Fensterfronten gewährleistet. Denn der hier angebrachte Sonnenschutz entsprach - wie das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellt und wogegen der Beklagte in seiner Berufungsbegründung keine Einwendungen erhoben hat - nicht den Vorgaben der seinerzeit gültigen Wärmeschutzverordnung und war damals ebenfalls mangelhaft konzipiert. Die dagegen erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. August 2007 (S. 7) erhobenen Einwendungen sind nicht mehr zu berücksichtigen, weil der vom Beklagten in Bezug genommene Schriftsatz der Klägerin vom 9. August 2007 insoweit kein neues Vorbringen enthielt, sondern entsprechende Ausführungen des Beklagten schon in der Berufungsbegründung in Auseinandersetzung mit der betreffenden Feststellung des Landgerichts hätten erfolgen müssen.

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b) Realisierbar ist allerdings - wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist - infolge der im Jahr 2004 nachträglich durchgeführten Baumaßnahmen nunmehr die dauernde nächtliche Querlüftung im Foyer. Auch dies steht indessen der Haftung des Beklagten wegen unzureichender Aufklärung über sein Wärmeschutzkonzept nicht entgegen.

39

Denn nach dem vom Beklagten nicht bestrittenen Ergebnis der von Prof. F. und Dipl.-Ing. Z. durchgeführten Simulation wird selbst bei ständiger Querlüftung der Grenzwert aus dem DIN-Entwurf von 10 % nur "knapp erfüllt" (vgl. S. 15 des Gutachtens vom 4. März 2004). Aus der anschließenden tabellarischen Zusammenfassung der Simulationsergebnisse (Bild 11 auf S. 16 des Gutachtens) ergibt sich, dass für die hier in Frage stehende Variante 3 (die Variante 5 ist nicht anwendbar, denn sie legt hypothetisch zusätzlich eine Erhöhung der Tagesspeicherfähigkeit des Wandaufbaus durch Verdoppelung der Brettstapel zugrunde, vgl. Tabelle 1, 5. Zeile auf S. 11 des Gutachtens vom 4. März 2004) der Grenzwert von 26 °C in (7 + 2,6 + 0,6 =) 10,2 % der Aufenthaltsstunden überschritten wird. Dies gilt unter der Voraussetzung eines auch vom Beklagten selbst seinen Berechnungen zugrunde gelegten g-Wertes des Dachs von 0,4, sodass offen bleiben kann, ob dieser Wert auch tatsächlich später baulich umgesetzt worden ist.

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Daraus folgt, dass tatsächlich also der 10 %-Wert der DIN-Norm nicht "knapp erfüllt", sondern letztlich sogar leicht überschritten wird. Unabhängig davon, ob dies - wie der Beklagte meint (vgl. S. 6 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 21. August 2007) - letztlich noch innerhalb einer bei der Anwendung der DIN-Vorschrift zu beachtenden notwendigen Toleranzschwankungsbreite liegt, führt die von der Klägerin veranlasste technische Nachrüstung im Lüftungsbereich jedoch nicht dazu, dass es nunmehr an einem auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhenden Mangel des Gebäudes fehlt. Denn insoweit ist der Beklagte den ihm obliegenden Beratungs- und Hinweispflichten unter einem weiteren Aspekt nicht ausreichend nachgekommen:

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Vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten bei Auftragserteilung unstreitig die besondere Bedeutung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes für die Bauherrin nahe gelegt worden und in dem vom Beklagten selbst mit der Berufungsbegründung vorgelegten Planungskonzept (Anlage B 2, Bl. 100/104 d. A.) ein beabsichtigter "optimaler sommerlicher wie winterlicher Wärmeschutz" hervorgehoben worden war, reicht die bloße Einhaltung maximaler Grenzwerte der einschlägigen DIN zur Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Pflichten bei der Konzeption des Wärmeschutzes im vorliegenden Fall nicht aus. Dabei ist ohne Bedeutung, dass sich möglicherweise im Sommer in dem Foyer nicht ständig Personen aufhalten. Denn der Klägerin war es gerade auf eine ausreichende Beherrschung der aus den Glasflächen allgemein herrührenden Wärmeprobleme im gesamten Gebäude angekommen, und sie hatte dazu - unstreitig - explizit auf die schlechten Erfahrungen mit dem Glasdach ihres Bürgerbüros verwiesen. Bei dieser Ausgangslage hätte der Beklagte die Klägerin unabhängig davon, ob hierfür der unmittelbare Anwendungsbereich des Entwurfs der DIN eröffnet war, zumindest darauf hinweisen müssen, dass mit der vorgesehenen Verschattung des Foliendaches im Foyer trotz dauernder nächtlicher Querlüftung allenfalls ein Wärmeschutz im Grenzwertbereich der DIN-Norm erreichbar sein würde, sodass vergleichsweise häufig schon in durchschnittlichen Sommerjahren mit hohen Innentemperaturen im Foyer zu rechnen sein würde, was dessen Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigen und zugleich zu zusätzlichen nachteiligen Wärmeeffekten in den angrenzenden Nutzungstrakten führen würde. Dies gilt umso mehr, als nach den Berechnungen von Prof. F. und Dipl.-Ing. Z. im Gutachten vom 7. Juli 2004 (dort S. 8), deren rechnerische und sachliche Richtigkeit der Beklagte insoweit nicht angegriffen hat, zugleich auch die Bedingung des sommerlichen Wärmeschutzes im statischen Berechnungsverfahren nach dem Entwurf der DIN 4108-2 aufgrund einer Überschreitung des maximal zulässigen Sonneneintragskennwerts für das Foliendach nicht eingehalten war.

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Im Rahmen der ihm als besondere Leistung übertragenen thermischen Simulation hätte der Beklagte deshalb untersuchen müssen, ob alternative Ausführungsarten ein besseres Ergebnis erwarten ließen, um der Klägerin unter Darstellung der in Betracht kommenden Varianten und ihrer Ergebnisse auf diese Weise die Entscheidungsmöglichkeit zu eröffnen, unter Abwägung von Kosten-/Nutzengesichtspunkten gegebenenfalls eine andere - effektivere - Wärmeschutzvorkehrung (etwa die nunmehr nachträglich realisierte Markisenkonstruktion) zu wählen.

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Die darin liegende Pflichtverletzung des Beklagten wirkte sich ungeachtet der späteren Nachrüstung in Bezug auf die Querlüftung weiterhin aus (da damit nur das Erreichen des den Grenzwert knapp überschreitenden Wertes überhaupt erstmals sichergestellt wurde) und begründet die Schadensersatzpflicht des Beklagten für die infolgedessen weiter erforderlichen Umrüstungsarbeiten.

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4. Aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten musste die Klägerin zur Erreichung eines akzeptablen Wärmeschutzes die vom Privatgutachter Prof. F. vorgeschlagene Markisenkonstruktion vor den Fenstern der Klassenzimmer und über dem Dach des Foyers anbringen lassen. Dadurch haben sich die Aufwendungen für die ursprünglich vom Beklagten vorgeschlagenen Sonnenschutzmaßnahmen in Form des feststehenden Sonnenschutzes vor den Fenstern als nutzlos erwiesen, desgleichen die Kosten für die systemintegrierte Verschattung des Foliendaches

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im Foyer. Sie sind deshalb vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes zu erstatten.

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Soweit sich aus dem außergerichtlichen Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 25. November 2003 (Anlage K 3 zur Klageschrift) - auf das sich der Beklagte allerdings insoweit weder ausdrücklich bezogen noch dessen Inhalt er schriftsätzlich aufgegriffen und vertieft hat - entnehmen lässt, dass möglicherweise in einem frühen Planungsstadium vor den Südfenstern der Klassenräume zunächst ein beweglicher Sonnenschutz vorgesehen war, auf den dann aber später aus Kostengründen verzichtet worden ist, berührt dies die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht. Denn der stattdessen baulich umgesetzte feste Sonnenschutz gewährleistete - abgesehen davon, dass er den Vorgaben der seinerzeit gültigen Wärmeschutzverordnung nicht entsprach - einen ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz nur bei dauernder nächtlicher Querlüftung, die aber - wie dargelegt - unter den konkreten Nutzungsbedingungen des Bauwerks und mangels ausreichenden Witterungs- und Einbruchschutzes nicht umsetzbar war. Da der Beklagte hierüber gerade nicht ausreichend aufgeklärt hat, bleibt es dabei, dass sich infolge seiner Pflichtverletzung der feste Sonnenschutz als nutzlos erwiesen hat. Denn bei entsprechend umfassender Darlegung der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der nächtlichen Querlüftung hätte die Klägerin von Anfang an wegen deren Unpraktikabilität den jetzt nachträglich eingebauten beweglichen Sonnenschutz gewählt.

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Die Höhe der nutzlosen Aufwendungen ist vom Beklagten nach der zutreffenden Wertung des Landgerichts (die mit der Berufung nicht gerügt worden ist) nicht mit Substanz angegriffen worden. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner die Ersatzfähigkeit der Kosten für die Einholung der Privatgutachten und der Gebühren für die Brandschutzstellungnahme bejaht. Insgesamt ist die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruchs daher nicht zu beanstanden.

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Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten in erster Instanz geltend gemachte (und in der Berufungsinstanz ohnehin nicht weiterverfolgte) Hilfsaufrechnung mit restlichen Honoraransprüchen schon deshalb unbegründet war, weil der Beklagte im Rechtsstreit die aus seiner Schlussrechnung vom 3. Juni 2004 (Bl. 23 d. A.) übernommene Summe von 31 763,13 lediglich irrtümlich als Euro-Betrag bezeichnet hat; denn ausweislich der Rechnung handelte es sich dabei tatsächlich um einen Netto-DM-Betrag, der mit der vom Beklagten im Rechtsstreit als unstreitig offenstehender Teilbetrag bezeichneten Endsumme von 18 488,69 € brutto identisch ist.

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5. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 21. August 2007 gab, soweit auf ihn nicht bereits vorstehend im Einzelnen eingegangen worden ist, dem Senat auch im Übrigen keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

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II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) nicht vorliegen.