Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.11.2005, Az.: 9 W 42/05
Haftung des Klägers als Zweitschuldner für zusätzliche Kosten durch Hilfsaufrechnung des Beklagten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.11.2005
- Aktenzeichen
- 9 W 42/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 25252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2005:1115.9W42.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - AZ: 4 O 181/01
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 GKG
Fundstellen
- AGS 2006, 399 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 2006, 147 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 2006, 839 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 75
Amtlicher Leitsatz
Der Kläger haftet nicht als Zweitschuldner für die zusätzlichen Kosten, die infolge einer Hilfsaufrechnung des Beklagten entstehen.
In der Beschwerdesache
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch ...
am 15. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Kostenrechnung III vom 29.06.2005 aufgehoben, soweit der Klägerin mehr als 4.985,10 EUR (= 9.750 DM) auferlegt werden. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit der angefochtenen Kostenrechnung wird die Klägerin als Zweitschuldnerin gemäß § 22 I GKG n.F. in Anspruch genommen. Dabei ist der Gebührenstreitwert maßgeblich durch diverse Hilfsaufrechnungen der Beklagten erhöht worden. Die Klägerin meint, für die durch die Beklagte verursachte Verteuerung des Rechtsstreits nicht einstehen zu müssen.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Die Bezirksrevisorin beim OLG ist angehört worden. Sie schließt sich der landgerichtlichen Entscheidung an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Klägerin haftet nicht nach § 22 I GKG n.F. für jene zusätzlichen Kosten, die die Beklagte dadurch verursacht hat, dass sie verschiedene unbegründete Forderungen hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat.
Der Senat hält insoweit eine einschränkende Auslegung des § 22 I GKG für geboten (so auch OLG Frankfurt Juristisches Büro 1983, 891, 892; LG Dortmund Kostenrechtsprechung § 49 GKG Nr.20; Lappe NJW 1982, 1736, 1738). Sinn des § 22 GKG ist es, jenem, der die Gerichte für die Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch nimmt, die dadurch entstehenden Kosten aufzuerlegen (OLG Frankfurt a.a.O.). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass er für Kosten, die nicht durch seine Rechtsverfolgung, sondern die seines Gegners entstanden sind, nicht einzustehen hat. Dies ist für die Widerklage anerkannt. Es gibt mit Blick auf das eingangs genannte Prinzip keinen Grund, die Hilfsaufrechnung kostenrechtlich anders zu behandeln (OLG Frankfurt a.a.O.; LG Dortmund a.a.O.; a.A.: LG Dresden JurBüro 2003, 322).
Zu welch grob unbilligen Ergebnissen eine andere Auslegung führen könnte, zeigt der vorliegende Fall anschaulich. Der Kläger wäre im Hinblick auf das Kostenrisiko völlig dem Belieben des Beklagten ausgesetzt. Der Streitwert kann durch mehrere Hilfsaufrechnungen mit Forderungen, die verschiedene Streitgegenstände betreffen und ihrerseits untereinander ins Eventualverhältnis gestellt werden, vervielfacht werden. Gerade Beklagte in der Nähe zur Insolvenz zeigen gelegentlich ein Prozessverhalten, das nicht mehr durchgängig von ökonomischen Erwägungen getragen ist; die Verteidigung mit zahlreichen untereinander ins Eventualverhältnis gesetzten Hilfsaufrechnungen ist insoweit keine gänzlich untypische Handlungsweise.
Ob der Beklagte als Veranlasser für die Kosten seiner Hilfsaufrechnung gemäß § 22 I GKG herangezogen werden kann, was die völlig herrschende Meinung verneint (vgl. Kostenrechtsprechung zu § 49 GKG, OLG Bamberg Nr.8, OLG München Nr.11, OLG Frankfurt Nr.14), kann für die vorliegende Entscheidung auf sich beruhen. Dem Senat erscheint es insoweit jedenfalls gerechter gegebenenfalls in Kauf zu nehmen, dass die Landeskasse insoweit auf einen Schuldner für diese Mehrkosten zu verzichten hat, als diese Kosten dem Kläger aufzubürden, der mit ihnen im Grunde nichts zu tun hat.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 66 VIII GKG.