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  • ab 15.03.2000 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 DfTImpfstVO - Muster für eine Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Tierimpfstoff-Verordnung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tierimpfstoff-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTImpfstVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000046001

(zu Nr. 10.3.2)

Bezirksregierung

Anschrift (Antragstellerin/Antragsteller)

Ausnahmegenehmigung nach § 34 Tierimpfstoff-Verordnung

Antrag vom ...

Auf Ihren Antrag vom ................ genehmige ich hiermit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Tierimpfstoff-Verordnung die Anwendung des/der Impfstoffe(s) durch ......................................... (Name der Hilfskraft/Hilfskräfte) in dem Bestand ...................... (Name des Tierhalters, Anschrift des Standortes der Tiere, Betriebsnummer)

Tierart ....................

nach Maßgabe des beigefügten Impfplanes, der Teil dieser Genehmigung ist, unter folgenden Nebenbestimmungen:

  1. 1.

    Die Abgabe und die Anwendung des Impfstoffes/der Impfstoffe darf nur gemäß dem vorgelegtem Impfplan erfolgen.

  2. 2.

    An der Bestandsbetreuung im Rahmen der Schutzimpfung - Feststellung der Impffähigkeit der Tiere, Durchführung der Impfkontrollen - dürfen folgende weisungsgebundene tierärztliche Mitarbeiter mitbeteiligt werden:

    ........................................................
    ........................................................ (höchstens vier).

    Die vorstehend benannten Tierärzte dürfen im Rahmen der Genehmigung in Ihrem Auftrag auch die betreffenden Impfstoffe überbringen. Alle Tätigkeiten dieser Personen erfolgen weisungsgebunden unter Ihrer uneingeschränkten persönlichen Verantwortung.

  3. 3.

    Der Impfstoff darf/Die Impfstoffe dürfen nur in einer Menge abgegeben werden, die dem Bedarf von längstens vier Wochen entspricht. Nicht verbrauchte Impfstoffreste sind von Ihnen zurückzunehmen und unschädlich zu beseitigen.

  4. 4.

    Über die Durchführung der Impfungen ist von dem Tierhalter ein Impfbuch zu führen, in das die Impftermine, die Zahl der geimpften Tiere, der Gesundheitszustand der Tiere vor der Impfung sowie die nach der Impfung durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse einzutragen sind. (Die geforderten Daten können auch elektronisch erfasst werden, die Eintragungen können statt in einem besonders geführten Impfbuch auch in dem Bestandsregister gemäß § 24c der Viehverkehrs-Verordnung vorgenommen werden).

    Die ordnungsgemäße laufende Führung des Impfbuches ist von Ihnen anlässlich der Kontrollbesuche jeweils zu überprüfen und durch Namenszeichen und Datumsangabe zu dokumentieren.

    Das Impfkontrollbuch ist mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde sowie dem mit der amtlichen Überwachung des Betriebes gemäß § 10 der Schweinehaltungshygiene-Verordnung beauftragten beamteten Tierarzt zur Einsichtnahme vorzulegen.

  5. 5.

    Über die Antragstellung für eine Ausnahmegenehmigung nach § 34 Tierimpfstoff-Verordnung für andere Tierhaltungen und über die ggf. erfolgte Genehmigungserteilung bin ich unverzüglich zu unterrichten.

Die Genehmigung ist bis zum .......... (ein Jahr) befristet. Werden die Genehmigungsgrundlagen durch EU- oder Bundesrecht eingeschränkt oder aufgehoben, kann von dieser Genehmigung für den Geltungszeitraum dieser Bestimmungen nur entsprechend eingeschränkt oder kein Gebrauch gemacht werden.

Diese Genehmigung kann aus seuchenhygienischen oder rechtlichen Gründen jederzeit entschädigungslos widerrufen werden; sie wird insbesondere widerrufen, wenn

  • gegen Nebenbestimmungen des Bescheides verstoßen wird,

  • der Tierhalter die Vorschriften der Schweinehaltungshygiene-Verordnung nicht oder nicht mehr einhält und/oder

  • der tierärztliche Betreuungsvertrag mit dem Tierhalter durch Sie oder durch den Tierhalter aufgelöst wird.

(Kostenfestsetzung)

(Rechtsbehelfsbelehrung)

Im Auftrage