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  • ab 13.11.1986 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DfTImpfstVO - II.

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tierimpfstoff-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTImpfstVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000046001

Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) i. d. F. vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 386) hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, sind gemäß § 17e TierSG durch den beamteten Tierarzt zu überwachen. Diese Aufgabe obliegt den beamteten Tierärzten der Landkreise/kreisfreien Städte, ausgenommen die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die mit den in § 5 Abs. 2 der Tierimpfstoff-Verordnung genannten Erregern arbeiten. Die Überwachung dieser Betriebe ist von den beamteten Tierärzten der Bezirksregierungen wahrzunehmen.