Abschnitt 2 DfTImpfstVO - II.
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tierimpfstoff-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTImpfstVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000046001
Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) i. d. F. vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 386) hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, sind gemäß § 17e TierSG durch den beamteten Tierarzt zu überwachen. Diese Aufgabe obliegt den beamteten Tierärzten der Landkreise/kreisfreien Städte, ausgenommen die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die mit den in § 5 Abs. 2 der Tierimpfstoff-Verordnung genannten Erregern arbeiten. Die Überwachung dieser Betriebe ist von den beamteten Tierärzten der Bezirksregierungen wahrzunehmen.