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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 8 AktO-FG - Weglegen der Akten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)
Amtliche Abkürzung
AktO-FG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Sobald die Angelegenheit beendet ist, ist das Weglegen der Akte anzuordnen. 2Eine Angelegenheit ist beendet, wenn alle Anträge erledigt, die von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen ergangen und vorzunehmenden Tätigkeiten, zum Beispiel ein statistischer und kostenrechtlicher Abschluss, erledigt sind.

(2) Vor dem Weglegen ist auf dem Aktenumschlag ein Vermerk anzubringen:

  1. 1.

    über den kostenrechtlichen Abschluss der Angelegenheit (§ 3 Absatz 5 KostVfg),

  2. 2.

    über das Jahr der Anordnung des Weglegens und den Ablauf der Aufbewahrungsfristen,

  3. 3.

    über die Archivwürdigkeit nach den hierzu erlassenen Bestimmungen,

  4. 4.

    soweit hierzu gesonderte Bestimmungen erlassen sind, über die Eignung für Ausbildungs- und Prüfungszwecke.

(3) Beiakten in Papierform sowie rückgabepflichtige Dokumente und Unterlagen sind nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zurückzugeben.