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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 AktO-FG - Aktenarten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)
Amtliche Abkürzung
AktO-FG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Eine Akte besteht aus einer Hauptakte und bei Bedarf aus zusätzlichen Heften. 2Hefte können zum Beispiel für Dokumente über die Kostenbehandlung oder die Zustellung angelegt werden. 3Die Seiten oder Blätter eines Heftes sind neu beginnend zu nummerieren. 4Das Anlegen von Heften ist auf dem Aktenumschlag zu vermerken.

(2) 1Bei Papierakten wird auf Anordnung ein Doppel der Akte angelegt, wenn ein Gericht höherer Instanz über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat und das Verfahren im Übrigen in der unteren Instanz fortgesetzt wird. 2Dem Aktenzeichen der Doppelakte wird auf dem Aktenumschlag eine "II" nachgestellt. 3Sobald einer der Teile des Verfahrens beendet ist, wird für diesen die getrennte Aktenführung beendet. 4Die Doppelakte ist der Akte geschlossen beizufügen.

(3) 1Der Verlust von Akten, Heften oder anderen Aktenteilen ist der Gerichtsleitung anzuzeigen. 2Nach Anordnung der Gerichtsleitung oder der für die Sachentscheidung zuständigen Person ist eine Ersatzakte anzulegen. 3Die Ersatzakte ist auf dem Aktenumschlag als solche kenntlich zu machen. 4Bei Wiederauffinden ist die Gerichtsleitung zu informieren. 5Die seit dem Abhandenkommen entstandenen Dokumente werden aus der Ersatzakte in die Akte übernommen und die Seiten- oder Blattzahlen berichtigt. 6Der verbliebene Teil der Ersatzakte ist der Akte geschlossen beizufügen.

(4) Wird einer Akte für längere Zeit eine andere Akte oder ein anderes Heft beigefügt (Beiakte), ist dies sowie die spätere Rückgabe der Beiakte in Papierform auf den Umschlägen der Akten und Hefte zu vermerken.