AktO-FG,NI - Aktenordnung der Finanzgerichtsbarkeit

Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)
Amtliche Abkürzung
AktO-FG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

AV d. MJ v. 14. 12. 2023 (1454/10.1)

Vom 14. Dezember 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 20)

- VORIS 31660 -

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Bezug: AV d. MJ v. 18. 12. 2017 (Nds. Rpfl. 2018 S. 44)

  1. 1.

    Der Ausschuss für Aktenordnung hat eine Neufassung der Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG) beschlossen.

  2. 2.

    Die Aktenordnung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Aktenordnung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdf-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)

Stand 1. Januar 2024

Amtliche Fassung der zuständigen Landesverwaltungen

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich1
Aktenzeichen und Register2
Bildung der Akten3
Aktenarten4
Führung der Akten5
Fristen und Termine6
Verbindung und Abtrennung von Verfahren7
Weglegen der Akten8
Allgemeines Register9
Rechts- und Amtshilfe10
Rechtsantragstelle11
Verfahren vor dem Güterichter12
Prozesskostenhilfe13
Abschnitt 2
Besonderer Teil
Verfahren vor den Finanzgerichten14
Sonstige Verfahren15
Abschnitt 3
Schlussbestimmung
Inkrafttreten16
RegisterzeichenAnlage

§§ 1 - 13, Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil

§ 1 AktO-FG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)
Amtliche Abkürzung
AktO-FG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Die Aktenordnung regelt die Bildung und Führung von Akten in Rechtssachen sowie die Führung der dazugehörigen Register. 2Die Regelungen gelten für Papierakten und für elektronische Akten. 3Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass Akten teilweise in Papier- und teilweise in elektronischer Form geführt werden können, gelten für den jeweiligen Teil die nachfolgenden Regelungen zur Papier- oder elektronischen Aktenführung. 4In diesem Fall sind in beiden Teilen der Akte gegenseitige Verweise aufzunehmen.

(2) Die Bildung und Führung von Akten in Personal- und Justizverwaltungsangelegenheiten richten sich, soweit nicht nachfolgend gesondert geregelt, nach den hierzu erlassenen Vorschriften.

(3) 1Soweit die Aktenordnung Geschäftsvorgänge nicht behandelt, gelten für diese die von der zuständigen obersten Landesbehörde erlassenen besonderen Vorschriften. 2In allen anderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Anordnungen treffen. 3Hierüber ist die oberste Landesbehörde zu informieren.

§ 2 AktO-FG - Aktenzeichen und Register

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)
Amtliche Abkürzung
AktO-FG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Jeder Geschäftsvorgang erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form sowie sonstige Dateien und Unterlagen zu führen sind. 2Ein verfahrenseinleitendes Dokument ist bei Eingang auch dann nur einmal zu registrieren, wenn es mehrere Gegenstände oder Anträge umfasst.3Zu einem Geschäftsvorgang gehören alle Anträge, Erklärungen, Handlungen und Entscheidungen, die ganz oder teilweise eine Angelegenheit betreffen, mit der das Gericht befasst ist oder war, zum Beispiel betreffend

  1. 1.

    Prozesskostenhilfe,

  2. 2.

    Zwangs- und Ordnungsmittel,

  3. 3.

    Berichtigung und Ergänzung,

  4. 4.

    Aufhebung und Abänderung,

  5. 5.

    Rechtsbehelfe,

  6. 6.

    Rügen,

  7. 7.

    Fortführung nach Aussetzung, Ruhen oder Unterbrechung,

  8. 8.

    Fortführung nach Zurückverweisung, wenn derselbe Spruchkörper tätig wird,

  9. 9.

    Kosten- und Vergütungsfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigungsfestsetzung nach § 15 Absatz 1 Nummer 5,

  10. 10.

    Rechtskraftzeugnisse und Vollstreckungsklauseln,

  11. 11.

    Kostenansatz und Mitteilungen,

  12. 12.

    Ablehnung von Gerichtspersonen.

4Ein Verfahren ist auch dann nur unter einem Aktenzeichen zu registrieren, wenn es mehrere Sachgebiete, zum Beispiel Steuerarten, Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, Haftungssachen, oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume (§ 43 FGO) betrifft. 5Dies gilt auch im Falle der Streitgenossenschaft (§ 59 FGO in Verbindung mit §§ 59, 60 ZPO). 6Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts abgegeben oder wird nach Zurückverweisung ein anderer Spruchkörper tätig, erhält es ein neues Aktenzeichen.

(2) 1Das Aktenzeichen wird gebildet aus:

  1. 1.

    der Abteilungsbezeichnung, soweit mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle bestehen, oder der Nummer des nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörpers oder des Güterichters,

  2. 2.

    dem Registerzeichen nach der Anlage,

  3. 3.

    der fortlaufenden Nummer der jahrgangsweisen Registrierung, davon getrennt durch einen Schrägstrich

  4. 4.

    den beiden Endziffern des Jahres, in dem der Geschäftsvorgang angefallen ist, zum Beispiel der Eingang der Klage oder des Antrags,

  5. 5.

    gegebenenfalls weiteren im Rahmen dieser Aktenordnung definierten Zusatzzeichen.

2Das Aktenzeichen dient auch als Geschäftsnummer.

(3) 1Die Verfahren werden durch die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Programme registriert. 2Diese Programme gewährleisten die Nutzung der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu registrierenden Daten zur Akten- und Verfahrensführung. 3Diese Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

§ 3 AktO-FG - Bildung der Akten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG)
Amtliche Abkürzung
AktO-FG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Dokumente, die zum selben Geschäftsvorgang gehören, sind zu einer Akte zusammenzufassen. 2Nur soweit in dieser Aktenordnung bestimmt, können auch Dokumente unterschiedlicher Angelegenheiten in einer Akte gesammelt werden (Sammelakte).

(2) 1Papierakten erhalten einen Aktenumschlag. 2Auf diesem oder einem Aktenvorblatt sind insbesondere zu vermerken:

  1. 1.

    das Gericht,

  2. 2.

    das Aktenzeichen,

  3. 3.

    die Angelegenheit, zum Beispiel durch die Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Vertreter,

  4. 4.

    die von der Vernichtung der Akte auszuschließenden Dokumente,

  5. 5.

    weitere Angaben, die sich aus den nachfolgenden und gesonderten Bestimmungen ergeben.

3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind. 4Die Angaben und Vermerke sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

(3) 1Für die Reihenfolge der Dokumente in der Akte ist der Zeitpunkt des Eingangs maßgeblich. 2Dokumente, die vorab bereits als Fax eingegangen sind, sind grundsätzlich dem entsprechenden Fax zuzuordnen. 3Prüf- oder Transfervermerke und gegebenenfalls Signaturprüfprotokolle sind dem Dokument zuzuordnen, auf das sie sich beziehen. 4Zustellungsdokumente sind dem zugrundeliegenden Dokument zuzuordnen. 5Eine Zuordnung kann durch unmittelbares Nachheften, Unterstrukturieren oder gegenseitiges Verweisen gewährleistet werden. 6Wenn Zustellungsdokumente in großer Zahl anfallen, können sie in einem zusätzlichen Heft zusammengefasst werden. 7Darauf ist auf dem Aktenumschlag und dem zugrundeliegenden Dokument hinzuweisen.

(4) 1Die Seiten einer elektronischen Akte sind fortlaufend zu nummerieren. 2Die Blätter einer Papierakte sind mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen und grundsätzlich zu heften. 3Bei einer Papierakte soll bei mehr als 200 Blättern ein neuer Band angelegt werden. 4Die Blattzahlen eines weiteren Bandes können neu beginnend vergeben werden. 5Das Anlegen eines weiteren Bandes ist auf dem Aktenumschlag des geschlossenen Bandes zu vermerken. 6Die Bände sind fortlaufend zu nummerieren.

(5) 1Bei Papierakten mit regelmäßig geringer Anzahl an Dokumenten kann auf Heftung, Nummerierung und einen Aktenumschlag verzichtet werden (Blattsammlungen). 2Vor Versendung sind diese zu heften und zu nummerieren.

(6) 1Die Behandlung der den Kostenansatz betreffenden Dokumente richtet sich nach der Kostenverfügung (KostVfg). 2Die Behandlung der die Prozesskostenhilfe betreffenden Dokumente richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH).

(7) 1Dokumente und sonstige Unterlagen, die später zurückzugeben sind oder sich zur Zusammenfassung nicht eignen, sind in geeigneter Form zu verwahren. 2Eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsvorgang und Bezugsdokument ist zu gewährleisten. 3Die Verwahrung außerhalb der Akte und eine Rückgabe sind sowohl in der Akte als auch auf dem Aktenumschlag zu vermerken. 4Einzelheiten zur Verwahrung regeln die hierzu getroffenen Bestimmungen.

(8) 1Bei Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegen, ist von Beginn an zu gewährleisten, dass sie bei Gewährung der Akteneinsicht ohne weiteres vom übrigen Aktenbestand trennbar sind. 2Dies kann durch das Anlegen eines zusätzlichen Hefts erfolgen.

(9) Eingegangene Dokumente, die für die elektronische Aktenbearbeitung ersetzend eingescannt worden sind, sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Dienstanweisungen strukturiert nach Übertragungsdatum abzulegen oder, sofern sie rückgabepflichtig sind, nach Absatz 7 zu verwahren.

(10) 1Um die spätere Aussonderung der Papierakte zu erleichtern, kann die Gerichtsleitung bestimmen, dass die von der Vernichtung auszunehmenden und länger aufzubewahrenden Dokumente und sonstigen Unterlagen bereits von ihrem Entstehen an von der chronologischen Aktenheftung ausgenommen werden. 2Sie sind in ein gesondertes Heft bei der Akte oder zu einer Sammelakte zu nehmen. 3Anstelle dieser Originaldokumente und sonstigen Unterlagen ist eine als solche gekennzeichnete Abschrift zur Akte zu nehmen.