Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.01.2017, Az.: 14 U 29/15
Honorar für Architektenleistungen; JVA als eine bauliche Einheit; Einordnung in eine Honorarzone
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.01.2017
- Aktenzeichen
- 14 U 29/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 50705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 19.01.2015 - AZ: 19 O 131/11
Rechtsgrundlagen
- § 631 BGB
- a.F. § 4 HOAI
- a.F. § 16 HOAI
- a.F. § 22 HOAI
Fundstelle
- BauR 2019, 1968-1970
In dem Rechtsstreit
O. P. + B. GmbH, ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
L. N., ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2016 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2015 verkündete Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht weiteres Honorar für Architektenleistungen, insbesondere für Planungs- und Überwachungsleistungen hinsichtlich des Projekts "Neubau der Justizvollzugsanstalt S." geltend.
Die Klägerin hat im Jahr 2001 mit dem Beklagten Land einen Vertrag über Planungs- und Überwachungsleistungen hinsichtlich des Projekts "Neubau der Justizvollzugsanstalt S." abgeschlossen (vgl. Anlage K 1). Nach der schriftlichen Honorarvereinbarung der Parteien lag der Honorarermittlung die Annahme zugrunde, dass die Justizvollzugsanstalt (JVA) S. als ein Gebäude im Sinne der HOAI 1996 (in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 21. September 1995 [BGBl. I Seite 1174] sowie der eingearbeiteten Änderungen zur Umstellung der HOAI auf Euro [BGBl. I vom 14. November 2001]) anzusehen sei, was zur Folge hatte, dass die anrechenbaren Kosten über 25.564.594 € lagen. Insofern wurde unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 3 HOAI a. F. vereinbart, die fortgeschriebenen Honorartafelwerte nach dem kommunalen Handbuch für Ingenieurverträge und ingenieurtechnische Grundlagen (HIV-KOM) zugrunde zu legen. Weiterhin nahmen die Parteien in der Honorarvereinbarung eine Einstufung der Honorarzone in die Honorarstufe III vor. Schließlich vereinbarten die Parteien im schriftlichen Honorarvertrag einen pauschalen Nachlass von 18 % bzw. 20 % auf die Vergütung der Planungsleistungen, da die Klägerin von dem beklagten Land die Planungsunterlagen für die kurz zuvor von dem beklagten Land gebaute JVA O. erhalten hatte. Hinsichtlich dieses Nachlasses vereinbarten die Parteien am 29. Oktober 2002 mündlich eine Reduzierung des pauschalen Nachlasses auf 5 % für die Gesamtleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8. Hintergrund hierfür war, dass die Planungsunterlagen für die JVA O. nicht in dem erwarteten Umfang für die Planung der JVA S. behilflich waren.
Die Klägerin stellte ihre Leistungen bis zur 18. Abschlagsrechnung auf Basis der Honorarvereinbarung in Rechnung. Mit der Schlussrechnung vom 23. Juli 2008 (Anlage K 17 B) verließ die Klägerin sodann das "vereinbarte" Abrechnungssystem mit der Begründung, die Vereinbarung unterschreite ihr Mindesthonorar. Anstelle von einem Gebäude ging die Klägerin nunmehr von insgesamt zehn getrennten Gebäudeteilen aus und stufte - mit Ausnahme des Wartungsgebäudes - alle Gebäude in die Honorarzone IV im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4 HOAI a. F. ein. Einen pauschalen Nachlass berücksichtigte die Klägerin nicht. Unter Anrechnung bereits erbrachter Zahlungen des beklagten Landes machte die Klägerin eine Restforderung in Höhe von 2.421.256,42 € geltend. Wegen der Einzelheiten und der einzelnen Positionen der Schlussrechnung wird auf die Anlage K 17 B ergänzend Bezug genommen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die JVA S. ein oder zehn konstruktiv und funktional selbständige Gebäude umfasst, ob der Bau richtigerweise in die Honorarzone III oder in die Honorarzone IV einzuordnen und ob wirksam ein Nachlass in Höhe von 5 % vereinbart worden ist.
Nachdem die Klägerin im gerichtlichen Mahnverfahren noch einen Betrag von 2.415.276,29 € geltend gemacht hatte, hat sie nach teilweiser Klagerücknahme in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.403.576,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2008 zu zahlen.
Das beklagte Land hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat in erster Instanz u. a. die Auffassung vertreten, bei der JVA S. handele es sich um ein Gebäude im planungsrechtlichen Sinne. Die Einstufung in die Honorarzone III sei sach- und fachgerecht erfolgt. Da die anrechenbaren Kosten oberhalb der Honorartafelwerte gelegen hätten, sei das Honorar frei verhandelbar gewesen, jedenfalls habe ein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI a. F. vorgelegen wegen der Verwertbarkeit der Planungsunterlagen der JVA O. und wegen der besonderen Beziehungen wirtschaftlicher Art zwischen den Parteien. Die Reduzierung des Abschlags auf 5 % habe dem Umstand Rechnung getragen, dass die Planungsunterlagen der JVA O. nicht wie erwartet auf das Projekt JVA S. übertragbar gewesen seien. Mit der Reduzierung sei auch zusätzlicher Anpassungsaufwand der Klägerin an die spezifischen Planungsänderungen berücksichtigt worden.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil die Klage in Höhe eines Betrages von 1.507.788,55 € nebst Zinsen abgewiesen, da angesichts der funktionalen Gesichtspunkte nur ein Gebäude im Sinne von § 22 HOAI a. F. vorliege, die Einordnung der Honorarzone III im Rahmen einer Gesamtbewertung nicht zu beanstanden sei und der Nachlass von 5 % wirksam vertraglich vereinbart sei. Ein weiterer von der Klägerin geltend gemachter Anspruch wegen Bauzeitüberschreitung war bei Erlass des Teilurteils noch nicht zur Entscheidung reif. Insoweit haben die Parteien am 4. August 2016 einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, wonach die Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung etwaiger Ansprüche aus Bauzeitverlängerung 335.000 € zahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag und zu den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.
Die Klägerin akzeptiert das ihr am 23. Januar 2015 zugestellte Teilurteil hinsichtlich einer Klageabweisung in Höhe von 167.322,79 € (Position 3.0 ff. der Schlussrechnung), wendet sich aber gegen die Entscheidung in Höhe eines klagabweisenden Teilbetrages von 1.340.456,76 € zuzüglich Zinsen mit der am 17. Feruar 2015 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Mai 2015 am 22. Mai 2015 begründeten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Die Klägerin meint, der Erlass eines Teilurteils sei wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzulässig gewesen. In der Sache hält die Klägerin eine unzulässige Mindesthonorarunterschreitung für gegeben. Sie meint, für die Honorarermittlung sei bei der JVA S. von zehn Gebäuden bzw. Gebäudeteilen auszugehen, weil es maßgebend auf deren konstruktiv-statische Unabhängigkeit ankomme. Die Einordnung in die Honorarzone IV sei zutreffend erfolgt. Es liege kein Ausnahmefall des § 4 Abs. 2 HOAI a. F. im Hinblick auf eine mögliche Unterschreitung des Mindestsatzes vor. Die Klägerin hält daran fest, dass eine pauschale Honorarminderung nicht wirksam vereinbart worden sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2015, Aktenzeichen 19 O 131/11, wird die Beklagte verurteilt, an sie 1.340.456,76 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2008 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Berufungsvorbringen wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erhobenen Sachvortrag der Parteien in ihren jeweiligen Schriftsätzen nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nachdem die Parteien sich im Verlauf des Berufungsverfahrens über die zunächst noch nicht entschiedene Teilforderung wegen einer Bauzeitverlängerung in Höhe von 772.231,40 € netto verglichen haben, kommt es auf die Frage der Zulässigkeit des angefochtenen Teilurteils nicht mehr an, da eine etwaige Gefahr widerstreitender Entscheidungen zumindest jetzt nicht mehr besteht.
2. Zu Recht hat das Landgericht einen weiteren Anspruch der Klägerin auf Vergütung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 30. Juli 2001 bzw. 9. August 2001 gemäß § 631 BGB, §§ 4, 16 HOAI a. F. für unbegründet erachtet. Die in den Positionen 1.0 und 2.0 geltend gemachte weitere Vergütung aus der Honorarschlussrechnung vom 23. Juli 2008 (Anlage K 17 B) steht der Klägerin nicht zu, da die im Vertrag (Anlage K 1) getroffene Honorarvereinbarung wirksam ist.
Das Landgericht ist mit zutreffender und umfangreicher Begründung, die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst zu Eigen macht, zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Ermittlung des Honorars der Klägerin für das Projekt JVA S. nur von einem Gebäude im Sinne des § 22 HOAI a. F. auszugehen ist. Nach der maßgebenden wertenden Gesamtbetrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Anschauungen des täglichen Lebens stellt die JVA S. eine bauliche Einheit dar. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen zur Konstruktion der JVA S. nach Maßgabe des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen S., ist im Hinblick auf den übergeordneten Nutzungszweck aller Gebäude und der klammernden Funktion einer Justizvollzugsanstalt lediglich von einem Gebäude auszugehen. Bei der Gesamtwürdigung ist es nicht entscheidend, dass einzelne Gebäudeteile für sich konstruktiv bestehen könnten. Maßgeblich ist die wertende Gesamtbeurteilung, nach der es sich um eine Justizvollzugsanstalt handelt, deren Funktion insbesondere in der sicheren Unterbringung und Resozialisierung der inhaftierten Strafgefangenen besteht. Dies zeigt bereits die verzahnte Bauweise mit einem einheitlichen Versorgungs- und Überwachungssystem, welches sich in ein umfassendes bauliches Sicherheitskonzept eingegliedert, aus dem einzelne Gebäude nicht herausgelöst werden können. Auch spricht der Umstand, dass (bis auf das Pförtnergebäude) alle Gebäude einheitlich durch die sogenannte "zentrale Verkehrsachse" baulich miteinander verbunden sind dafür, dass lediglich von einem Gebäude auszugehen ist. Die zentrale Verkehrsachse kann bei einer Justizvollzugsanstalt auch nicht ohne weiteres hinweggedacht werden und stellt somit ein entscheidendes verbindendes Element dar. Auch wenn diese Verkehrsachse bei einer Entwidmung der Justizvollzugsanstalt möglicherweise konstruktiv entfernt werden könnte, kommt dieser jedoch bei einer Justizvollzugsanstalt eine überragende Bedeutung zu. Denn diese dient dazu, dass die inhaftierten Strafgefangenen nur auf ihnen vorgegebenen Wegen sich innerhalb der JVA bewegen können und dabei stets unter der Aufsicht bzw. Beobachtung der Bediensteten stehen. Weiter spricht auch für nur ein Gebäude die einheitliche Versorgung der JVA mit Energie und Wasser.
3. Die vertraglich vorgenommene Einordnung in die Honorarzone III ist wirksam.
Nach der Regel des § 16 Abs. 3 HOAI kann das Honorar grundsätzlich dann frei vereinbart werden, wenn die anrechenbaren Kosten über 24.564.594 € liegen. Dies ist hier, da hier lediglich von einem Gebäude auszugehen ist, unstreitig der Fall. Dann bestehen aber keine Bindungen an die Einordnung in einzelne Honorarzonen; auch diese sind frei vereinbar. § 4 HOAI ist nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Abweichung von Mindestsätzen handelt (vergleiche auch Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., § 16 Rn. 12). Eine Begrenzung findet die freie Honorarvereinbarung lediglich im Rahmen des § 242 BGB, wobei als Maßstab die übliche Vergütung heranzuziehen ist.
Nach dem Ergebnis der ergänzend vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme verstößt die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung infolge der vertraglich vorgenommenen Einordnung in die Honorarzone III sowie infolge der Vereinbarung des pauschalen Nachlasses von 5 % nicht gegen Treu und Glauben; vielmehr bewegt sich das vertraglich vereinbarte Honorar bei wertender Betrachtung im Rahmen einer üblichen Vergütung.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18. Juli 2016, herausgestellt, dass ein übliches Honorar mangels vergleichbarer Bauvorhaben in hinreichend großer Anzahl und mangels Bereitschaft der Architekturbüros, derartige Daten zur Verwendung zur Verfügung zu stellen, nicht anhand eines Vergleichs, der auf einer breit angelegten Untersuchung basiert, ermittelt werden könne. Letztlich entspreche bei einem frei verhandelbaren Honorar jedes vereinbarte Honorar einer üblichen Vergütung.
Zur Beantwortung der Beweisfrage hat der Sachverständige daher von vielen verschiedenen möglichen Methoden zur Ermittlung eines Honorars oberhalb der Tafelwerte vier Methoden der Honorarermittlung (lineare Honorarermittlung, degressive Honorarermittlung, RIFT-Tabelle und grüne Hefte des AHO) angewendet und auf Basis des von der Klägerin für die Leistungsphasen 5 - 7 in der Schlussrechnung dargelegten (von dem beklagten Land allerdings bestrittenen) Kostenanschlags und für die Leistungsphase 8 den in der Schlussrechnung dargelegten (von dem beklagten Land ebenfalls bestrittenen) Betrag der Kostenfeststellung zu Grunde gelegt. Der Sachverständige hat sodann bei den vier Methoden jeweils das Netto-Honorar sowohl für die Honorarzone III als auch für die Honorarzone IV ermittelt. Die Honorarermittlungen haben das folgende Ergebnis:
Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarermittlung gemäß HIV-KOM | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
netto | brutto (MwSt 16 %) | netto | brutto (MwSt 16 %) | netto | brutto (MwSt 16 %) | ||
linear | 2.035.608,00 € | 2.361.305,28 € | 2.396.324,00 € | 2.779.735,84 € | |||
degressiv | 1.814.464,00 € | 2.104.778,24 € | 2.187.914,00 € | 2.537.980,24 € | |||
RIFT | 1.892.682,00 € | 2.195.511,12 € | 2.202.483,00 € | 2.554.880,28 € | |||
AHO | 2.033.883,00 € | 2.359.304,28 € | 2.393.122,00 € | 2.776.021,52 € | |||
1.805.083,00 € | 2.093.896,28 € | ||||||
Durchschnitt | 1.944.159,25 € | 2.255.224,73 € | 2.294.960,75 € | 2.662.154,47 € |
Der Durchschnitt des aus den vier Honorarermittlungsmethoden ermittelten Honorars liegt für die Honorarzone III bei 1.944.159,30 € netto, entsprechend 2.255.224,73 € brutto und für die Honorarzone IV bei 2.294.960,80 € netto, entsprechend 2.662.154,47 € brutto; der Durchschnitt aus allen acht vom Sachverständigen ermittelten Ergebnissen liegt bei 2.119.560,00 € netto, entsprechend 2.458.689,60 € brutto. Zur Ermittlung der Bruttobeträge war nicht der zum Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung geltende Umsatzsteuersatz von 19 %, sondern der zum Zeitpunkt der jeweiligen Abschlagszahlungen geltende Umsatzsteuersatz von 16 % zugrunde zu legen, da ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin bei Schlussrechnungslegung nicht mehr bestand.
Demgegenüber hat der Sachverständige das nach der vertraglichen Vereinbarung unter Anwendung der HIV-KOM von der Klägerin abrechenbare Honorar mit netto 1.805.083,00 €, mithin 2.093.896,28 € brutto berechnet.
Bei wertender Gesamtbetrachtung folgt daraus, dass das nach der vertraglichen Vereinbarung abrechenbare Honorar unter Anwendung der HIV-KOM lediglich knapp 15 % unterhalb des vom Sachverständigen unter Anwendung vier weiterer üblicher Honorarberechnungsmethoden ermittelte durchschnittliche abrechenbare Honorar in Höhe von 2.119.560,00 € netto liegt, und damit nicht als unüblich im Sinne von § 242 BGB anzusehen ist.
Wenn man das von dem beklagten Land bislang tatsächlich gezahlte Honorar in Höhe von 2.163.071,08 € brutto (entsprechend 1.864.716,45 € netto) für die Positionen 1.0 und 2.0 der Schlussrechnung vom 23. Juli 2008 - was gem. § 138 Abs. 3 ZPO mangels Bestreitens des Vortrags des beklagten Landes durch die Klägerin in erster Instanz als unstreitig zu behandeln ist - zugrunde legt, ist erst Recht nicht von einer unüblich zu niedrigen Vergütung gemäß § 242 BGB auszugehen. Danach weicht das vom Sachverständigen ermittelte durchschnittliche abrechenbare Honorar lediglich um 12 % von dem tatsächlich erhaltenen Honorar ab, so dass die Klägerin kein unter Verstoß gegen Treu und Glauben unzumutbar zu niedriges Honorar erhalten hat.
4. Soweit die Klägerin die Berechtigung des pauschalen Abzugs von 5 % auf die Honorarforderung mit der Berufung angreift, kann sie hiermit nicht durchdringen. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, festgestellt, dass die Parteien sich wirksam darauf verständigt haben, dass bei den einzelnen Rechnungen durch das beklagte Land jeweils ein Betrag in Höhe von 5 % in Abzug gebracht werden können soll. Hierauf hatten sich die Parteien wirksam geeinigt, nachdem sich im Verlauf des Bauprojektes herausgestellt hatte, dass der erwartete Nutzen der der Klägerin übergebenen Planungsunterlagen für die JVA O. im ursprünglichen Vertragswerk als zu hoch eingeschätzt worden war.
Dann kommt es aber auch nicht darauf an, dass die konkreten Planungen, die die Klägerin mit der Berufung auflistet, nicht verwertbar gewesen sein sollen. Die Klägerin hat die ändernde Vereinbarung mit der Beklagten getroffen, als bereits bekannt war, dass die Planungsunterlagen für die JVA O. nicht so wie ursprünglich angenommen nutzbringend für das Projekt JVA S. sein würden. Dabei handelte die Klägerin auch in Kenntnis der Umstände, dass insoweit ein Mehraufwand bei ihr entstehen werde. Die getroffene Vereinbarung könnte allenfalls dann abzuändern sein, wenn die Klägerin dargelegt hätte, dass sich erst nach der getroffenen Vereinbarung zur Abänderung der Vergütung herausgestellt hätte, dass die Planungen im weiteren Umfang, als bis dahin angenommen, nutzlos sein würden. Eine derartige Darlegung fehlt jedoch.
Der vereinbarte Abschlag ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das Preisrecht der HOAI entgegensteht. Im Hinblick auf die Höhe der anrechenbaren Kosten sind die Parteien hier in der Honorarvereinbarung im Rahmen des § 242 BGB bzw. der üblichen Vergütung frei.
5. Soweit das landgerichtliche Urteil die mit der Schlussrechnung geltend gemachten Positionen 3.0 bis 5.0 abgewiesen hat, greift die Berufung dies nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.