Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.01.2017, Az.: 3 U 348/16
Antrag auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrags; Unbegründetheit wegen Ablauf der Widerrufsfrist
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.01.2017
- Aktenzeichen
- 3 U 348/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 10.11.2016 - AZ: 4 O 15/16
Rechtsgrundlagen
- § 492 Abs. 2 BGB
- Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 25. Januar 2017 beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 10. November 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen im Wege der Feststellungsklage u. a., dass infolge Widerrufs das zwischen den Parteien bestehende Darlehensverhältnis beendet sei und die Beklagte hieraus keine Rechte mehr herleiten könne.
Die Parteien schlossen unter dem 14. Juni 2010 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 109.000 € zum Erwerb einer Immobilie. Die Verzinsung betrug 4,01 % p.a. Der Darlehensvertrag (Anlage B 1, gesondert geheftet) enthielt eine Widerrufsinformation, in der es wie folgt wörtlich heißt:
"Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ..."
Mit eigenem Schreiben vom 8. Oktober 2015 (Bl. 30 f. d. A.) und Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2015 (Bl. 32 ff. d. A.) widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass ihnen auch im Jahr 2015 noch ein Widerrufsrecht zugestanden habe, weil die erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung damals einschlägiger Musterwiderrufsinformationen berufen.
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, weshalb die Widerrufsfrist seit langem abgelaufen sei. Die verwendete Widerrufsinformation habe dem Deutlichkeitsgebot entsprochen. Weder liege eine mangelnde Hervorhebung vor, noch seien die Informationen zu den Pflichtangaben zu beanstanden. Sämtliche der zu erteilenden Angaben seien im Darlehensvertrag enthalten. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und zu der Aufsichtsbehörde der Beklagten ergäben sich aus den ausweislich der Anlage B 1 dem Vertrag angehefteten "Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen". Im Übrigen hat sich die Beklagte auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch berufen.
Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. November 2016, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und die gestellten Anträge, Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, dass die streitgegenständliche Belehrung nicht fehlerhaft sei. Sie habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dass im Vertrag selbst Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB fehlten, hätten die Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen hätte die Widerrufsinformation der Beklagten inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die komplexen Vorgaben sprachlich so verständlich und deutlich wie möglich umgesetzt. Dabei habe die Beklagte die Frist und die anderen Umstände für die Widerrufserklärung ebenso angegeben, wie die Kläger darauf hingewiesen, dass sie das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten hätten, wobei sie auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mitgeteilt habe. Insbesondere habe sie die Frist, den Fristbeginn und die einzuhaltende Form für die Widerrufserklärung zutreffend mitgeteilt. Dabei schade es nicht, dass die Beklagte die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB im Klammerzusatz exemplarisch angegeben habe. Die von der Beklagten genannten Beispiele seien inhaltlich zutreffend. Auch die äußere Gestaltung habe den damals geltenden Anforderungen entsprochen. Auf die Schutzwirkung durch Verwendung von Musterwiderrufsinformationen komme es mithin ebenso wenig an, wie auf Fragen der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre erstinstanzlichen Anträge aufrechterhalten. Die Kläger wenden sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit dort ausgeführt worden ist, den Klägern habe im Jahr 2015 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden. Die Kläger machen geltend, dass die Beklagte alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben, sowie die Angaben, welche sie selbst beispielhaft in der von ihr verwendeten Widerrufsinformation benannt habe, auch tatsächlich im Vertrag hätte aufführen müssen. Dieses habe sie jedoch versäumt. So habe die Beklagte die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in ihrer Widerrufsbelehrung ausdrücklich als Voraussetzung für den Beginn der Frist benannt, sodass sie sich hieran auch festhalten lassen müsse. Diese eigenen Anforderungen habe die Beklagte nicht erfüllt. Denn die Aufsichtsbehörde sei in der Vertragsurkunde selbst nicht angegeben und ihre Benennung in den "Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" genüge nicht. Ebenso wenig sei das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren im Vertrag benannt. Auch in den AGB seien die Voraussetzungen nicht ausreichend klar wiedergegeben. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei mithin fehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne sich diese auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 EGBGB i. d. F. v. 30. Juli 2010 bis 3. August 2011 berufen. Denn zum Zeitpunkt des maßgeblichen Vertragsschlusses am 14. Juni 2010 habe es noch keine Musterwiderrufsinformation gegeben. Ungeachtet dessen habe die streitgegenständliche Widerrufsinformation aber auch nicht dem Muster entsprochen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. November 2016, Aktenzeichen 4 O 15/16 aufzuheben und
- 1.
festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 14. Juni 2010 mit der Darlehensnummer 0165245079 keine Rechte (mehr) herleiten kann,
- 2.
festzustellen, dass die Klägerseite an die Beklagtenseite aus dem in Ziffer 1. benannten Darlehen zum Stichtag 1. November 2015 aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs lediglich einen Betrag in Höhe von 103.315,22 € zu zahlen hat,
- 3.
festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der in Ziffer 2. genannten Valuta zu Beginn des in Ziffer 2. benannten Stichtags in Annahmeverzug befindet,
- 4.
die Beklagtenseite zu verurteilen, der Klägerseite Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 26.923,20 € seit dem 1. November 2015 bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta zu zahlen,
- 5.
festzustellen, dass die Beklagtenseite der Klägerseite für jede Zahlung, die ab dem 1. November 2015 an die Beklagte geleistet wird, in der Zeit zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen hat,
- 6.
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 18. Januar 2017 (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Kläger ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Des Weiteren kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO hält der Senat nicht für geboten; insbesondere ist für eine existenzielle Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
Mit auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung der Kläger rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils, um zusammenfassend und ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
1. Die zu Ziffer 1. erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein solches ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei kann eine Feststellungsklage sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auch bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BGH, Urteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, zitiert nach juris, Rz. 15). Allerdings kann nur das Rechtsverhältnis selbst Gegenstand der Klage sein, sodass sich die Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht durchsetzen lässt (BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 69/80, zitiert nach juris Rz. 10).
Das Feststellungsbegehren scheitert vorliegend nicht am Vorrang der Leistungsklage. Denn der Darlehensvertrag ist derzeit nicht vollständig abgewickelt, sondern valutiert noch in erheblicher Höhe. Den im Rahmen der Rückabwicklung zur Erstattung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Verzinsung verpflichteten Klägern stünde demnach per Saldo kein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, weshalb die Leistungsklage keine weiterreichende Rechtsschutzmöglichkeit darstellte (vgl. insoweit auch KG, Urteil vom 22. Dezember 2014 - 24 U 169/13, zitiert nach juris, Rz. 23 f.).
Auch die gewählte Formulierung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf beendet worden ist, unterliegt keinen Bedenken. Denn durch einen wirksamen Widerruf wird das zwischen Parteien bestehende Schuldverhältnis gem. §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB dergestalt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, dass die Vertragspartner wechselseitig zur Herausgabe empfangener Leistungen und zur Leistung von Wertersatz verpflichtet sind.
2. Indes ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht zu beanstanden, sodass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, als die Kläger den Widerruf erklärt haben.
Ob Widerrufsbelehrungen unzureichend sind, ist naturgemäß eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Zu berücksichtigen ist dabei grundsätzlich, dass der mit dem Widerruf bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung erfordert (vgl. BGH NJW 2002, 3396, 3397 [BGH 04.07.2002 - I ZR 55/00]; Urteil vom 13. Januar 2009, Az.: XI ZR 509/07, zitiert nach juris, Rz. 12; JZ 2009, 1114, 1115 = Urteil vom 10. März 2009, Az.: XI ZR 33/08). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern in die Lage versetzt werden, dieses auch auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH JZ 2009, 1114, 1115 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08], Rn. 14). Dabei ist vom Verständnishorizont eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, der verständlich und redlich ist, auszugehen.
Gemessen an diesen Grundsätzen und mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2016 (Az.: XI ZR 434/15) ist die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht als fehlerhaft anzusehen.
Der vorliegende Fall erhält sein besonderes Gepräge zwar durch den Umstand, dass es sich bei den in der Widerrufsinformation insoweit aufgeführten Beispielen nicht durchweg um zwingende Angaben handelt. Denn die Benennung der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde gehört nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliar-Darlehensverträgen. Die Widerrufsbelehrung enthält mithin ggfls. verwirrende Angaben, weil im Gesetz nicht vorgesehene Pflichtangaben als solche benannt werden.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 22. November 2016 wie folgt ausgeführt (siehe Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes):
"Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobiliar-Darlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliar-Darlehensvertrag abhängig zu machen.
Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliar-Darlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat."
Da die Beklagte die zuständige Aufsichtsbehörde unter Ziffer 27 der den Klägern überlassenen "Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" (Anlage B 1, gesondert geheftet) mitgeteilt hat und ausführliche Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages unter Ziffern 7 ff. der "Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" gemacht hat, ist die Widerrufsfrist abgelaufen. Ausweislich des als Anlage B1 zu den Akten gereichten Darlehensvertrages sind die beigehefteten AGB unmittelbar über der Unterschriftenzeile ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht worden, weshalb sich an deren wirksamer Einbeziehung in den Vertrag keine Zweifel ergeben können.
Die Widerrufsbelehrung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Februar 2016 (Az.: XI ZR 101/15) klargestellt, dass die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht keiner Hervorhebung bedürfen. Gleiches findet sich in einem Beschluss vom 25. Oktober 2016 (Az.: XI ZR 6/16), wonach eine vergleichbare Widerrufsinformation auch ohne besondere grafische Hervorhebung vom Bundesgerichtshof für klar und verständlich gehalten worden ist.
Es schadet auch nicht, dass die Pflichtangaben nur beispielhaft aufgeführt werden. Den gesetzlichen Vorgaben lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation zur Konkretisierung des Widerrufsbeginns aufgeführt sein müssen. Maßgeblich ist lediglich, dass der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, nachdem der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Die Belehrung beschränkt sich ihrer Zweckrichtung entsprechend darauf, auf die "wesentlichen" Rechte des Verbrauchers hinzuweisen. Weder der Unternehmer noch der Verbraucher sollen durch eine in jeder Hinsicht vollständige und umfassende Darstellung der Rechtslage überfordert werden (MüKo-BGB/Mausch, 6. Aufl. 2012, § 360 Rn. 16; Begr. RegE, BT-Drucks. 16/11643, Seite 71, 73). Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen in Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2016, Az.: 6 U 222/15; Urteil vom 11. Oktober 2016, Az. 6 U 78/10 sowie Beschluss vom 16. November 2015, Az. 6 U 171/15; Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss und 12. Januar 2016, Az.: 8 U 155/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 2015, Az. I-167 U 151/14, 16 U 151/14) nunmehr die Auffassung vertreten, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben selbst ermitteln könne (Beschluss vom 25. Oktober 2016, Az. XI ZR 6/16, zitiert nach juris, Rz. 7).
Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es an einer gesonderten optischen Hervorhebung fehlt. Insoweit ist auf die überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom 11. Oktober 2016 (Az. 6 U 78/16) hinzuweisen, wo es diesbezüglich wie folgt heißt (zitiert nach juris, Rz. 28):
" Während § 360 Abs. 1 BGB a. F. für die Widerrufsbelehrung eine "deutliche" Gestaltung vorschrieb, bestimmte Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. nur, dass die Pflichtangaben "klar und verständlich" zu machen sind; einer besonderen grafischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformationen bedurfte es dementsprechend grundsätzlich nicht. Etwas anderes galt nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Absätze 1 und 2 von Art. 247 § 6 EGBGB a. F. ausschließlich für die in Satz 3 geregelten Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F.; nur die Gesetzlichkeitsfiktion hing nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB davon ab, dass die Information deutlich und hervorgehoben erteilt wurde, während die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. lediglich inhaltliche Anforderungen aufstellten (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016, XI ZR 101/15, juris Rn. 24 ff.). Der von den Klägern zitierten, gegenteiligen Ansicht des OLG München, das seine Entscheidung darauf stützt, dass die Widerrufsbelehrung nicht in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet sei (Urteil vom 21. Mai 2015, Az.: 17 U 334/15, juris, Rn. 29, 30), ist der BGH nicht gefolgt."
Der Bundesgerichtshof hat in dem oben zitierten Beschluss vom 25. Oktober 2016 in Bezug auf eine weitestgehend identische Widerrufsinformation ebenfalls betont, dass diese Information - ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. ankomme - den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a. F. genüge. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung sei die Widerrufsinformation klar und verständlich (BGH a. a. O., Az. XI ZR 6/16, zitiert nach juris, Rz. 7).
Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung folgt auch nicht daraus, dass die Belehrung nur einseitig über Pflichten des Darlehensnehmers belehrt. Nach § 495 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis 29. Juli 2010 geltenden Fassung galten die §§ 355 - 359 a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 des EGBGB traten. Nach letzterer Vorschrift mussten im Vertrag ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Ferner war der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Die streitgegenständliche Belehrung entspricht diesem Erfordernis in jeder Hinsicht.
Damit war die Beklagte schon im Grundsatz nicht dazu verpflichtet, die Kläger auch über die die Beklagte treffenden Verpflichtungen aufzuklären (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 24. Februar 2016, Az. 13 U 84/15, zitiert nach juris, Rz. 64 ff.; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015, Az. 23 U 178/14, zitiert nach juris, Rz. 55 unter Hinw. auf Senat, vom 14. Juli 2014, Az. 3 W 34/14; offengelassen von OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016, Az. 14 U 1780/15, zitiert nach juris Rz. 77 f. und OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Mai 2016, Az.: 19 U 270/15). Von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Belehrung über die den Darlehensnehmer treffenden Pflichten unzutreffend wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juli 2016, Az.: 23 U 288/15, zitiert nach juris. Rz. 43 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor.
Ungeachtet dessen ist der Inhalt der Belehrung nach Auffassung des Senates bezüglich der Rechtsfolgen trotz seiner Einseitigkeit bei einem hinreichend aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch nicht geeignet, diesen in einer Weise in die Irre zu führen, dass er von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechts abgehalten würde. Ergänzend ist auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25. Oktober 2016 (Az.: XI ZR 6/16) hinzuweisen, dem eine Widerrufsinformation mit nahezu identischem Inhalt zu den Rechtsfolgen zu Grunde lag. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch unbegründet gewesen wäre.
III.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder auch, insbesondere zur Vermeidung weiterer Kosten, ihre Berufung zurückzunehmen.