2.1 Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern
Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern durch
2.1.1
Neubau von Mietwohnungen,
2.1.2
Änderung und Erweiterung von Gebäuden sowie
2.1.3
modellhafte Wohnprojekte.
2.2 Energetisch hochwertiger Neubau von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern
Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern durch Neubau, die mindestens das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 40 erreichen.
2.3 Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern
Gefördert wird die Modernisierung einschließlich energetischer Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern im Mietwohnungsbestand, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind.
2.4 Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern auf den Ostfriesischen Inseln
Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern auf den Ostfriesischen Inseln durch
2.4.1
Neubau von Mietwohnungen sowie
2.4.2
Änderung und Erweiterung von Gebäuden
in den Gebieten der Städte Borkum und Norderney, der Inselgemeinde Juist, des Nordseebades Wangerooge sowie der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog.
2.5 Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende (Junges Wohnen)
Gefördert werden
2.5.1
die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Wohnheimplätzen in Wohnheimen für Studierende an Hochschulstandorten in Niedersachsen und für Personen, die sich in der Ausbildung befinden, durch
2.5.1.1 Neubau von Wohnheimen,
2.5.1.2 Änderung oder Erweiterung von Gebäuden und
2.5.2
die Modernisierung einschließlich energetischer Modernisierung von Wohnheimen nach Nummer 2.5.1, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind, wenn durch diese Maßnahme mindestens das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 70 erreicht wird.
2.6 Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen
Gefördert wird der Erwerb von mindestens fünfjährigen Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen für Haushalte mit geringen Einkommen im ungebundenen Wohnungsbestand, insbesondere zur Versorgung besonderer Bedarfsgruppen mit Mietwohnraum.
2.7 Verlängerung auslaufender Belegungs- und Mietbindungen
Gefördert wird die Verlängerung planmäßig auslaufender Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnraum, der nach altem Recht i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 NWoFG mit Mitteln des Landes gefördert worden ist.
2.8 Selbst genutztes Wohneigentum
Gefördert werden
2.8.1
der Neubau,
2.8.2
der Erwerb,
2.8.3
die Modernisierung einschließlich altersgerechter Modernisierung,
2.8.4
die energetische Modernisierung
von selbst genutztem Wohneigentum.