WFP 2019RdErl,NI - Wohnraumförderprogramm 2019-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung
(Wohnraumförderprogramm 2019)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019)
Redaktionelle Abkürzung
WFP 2019RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

RdErl. d. MW v. 23.04.2024 - 64-25110/3/000-0007 -

Vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 236)

- VORIS 23400 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MU v. 02.07.2019 (Nds. MBl. S. 1073), geändert durch RdErl. v. 02.11.2021 (Nds. MBl. S. 1694)
    - VORIS 23400 -

  2. b)

    RdErl. v. 23.04.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)
    - VORIS 23400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 WFP 2019RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019)
Redaktionelle Abkürzung
WFP 2019RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die soziale Wohnraumförderung.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen

  • des NWoFG vom 29.10.2009 (Nds. GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.04.2021 (Nds. GVBl. S. 240),

  • der Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB) - Bezugserlass zu b - und

  • des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) - im Folgenden: DAWI-Freistellungsbeschluss -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 236)

Abschnitt 2 WFP 2019RdErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019)
Redaktionelle Abkürzung
WFP 2019RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

2.1 Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern

Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern durch

2.1.1
Neubau von Mietwohnungen,

2.1.2
Änderung und Erweiterung von Gebäuden sowie

2.1.3
modellhafte Wohnprojekte.

2.2 Energetisch hochwertiger Neubau von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern

Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern durch Neubau, die mindestens das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 40 erreichen.

2.3 Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern

Gefördert wird die Modernisierung einschließlich energetischer Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern im Mietwohnungsbestand, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind.

2.4 Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern auf den Ostfriesischen Inseln

Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern auf den Ostfriesischen Inseln durch

2.4.1
Neubau von Mietwohnungen sowie

2.4.2
Änderung und Erweiterung von Gebäuden

in den Gebieten der Städte Borkum und Norderney, der Inselgemeinde Juist, des Nordseebades Wangerooge sowie der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog.

2.5 Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende (Junges Wohnen)

Gefördert werden

2.5.1
die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Wohnheimplätzen in Wohnheimen für Studierende an Hochschulstandorten in Niedersachsen und für Personen, die sich in der Ausbildung befinden, durch

2.5.1.1 Neubau von Wohnheimen,

2.5.1.2 Änderung oder Erweiterung von Gebäuden und

2.5.2
die Modernisierung einschließlich energetischer Modernisierung von Wohnheimen nach Nummer 2.5.1, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind, wenn durch diese Maßnahme mindestens das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 70 erreicht wird.

2.6 Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen

Gefördert wird der Erwerb von mindestens fünfjährigen Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen für Haushalte mit geringen Einkommen im ungebundenen Wohnungsbestand, insbesondere zur Versorgung besonderer Bedarfsgruppen mit Mietwohnraum.

2.7 Verlängerung auslaufender Belegungs- und Mietbindungen

Gefördert wird die Verlängerung planmäßig auslaufender Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnraum, der nach altem Recht i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 NWoFG mit Mitteln des Landes gefördert worden ist.

2.8 Selbst genutztes Wohneigentum

Gefördert werden

2.8.1
der Neubau,

2.8.2
der Erwerb,

2.8.3
die Modernisierung einschließlich altersgerechter Modernisierung,

2.8.4
die energetische Modernisierung

von selbst genutztem Wohneigentum.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 236)

Abschnitt 3 WFP 2019RdErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019)
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können sein

3.1
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.7 juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, natürliche Personen sowie Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit,

3.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.8 natürliche Personen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 236)

Abschnitt 4 WFP 2019RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019)
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Gliederungs-Nr.
23400

Die Bewilligungsvoraussetzungen werden durch den Bezugserlass zu b geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 236)