Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 31.01.2018, Az.: 3 U 43/17

Berücksichtigung von Anwaltskosten und der Abgeltungssteuer bei Wertpapiergeschäften bei der Berechnung des Pflichtteils

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
31.01.2018
Aktenzeichen
3 U 43/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 53336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 11.09.2017 - AZ: 18 O 819/17

Fundstellen

  • ErbR 2018, 533-541
  • ZEV 2018, 723-726

Redaktioneller Leitsatz

1. Die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses entstandenen Kosten sind jedenfalls dann nicht pflichtteilsmindernd zu berücksichtigen, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, weil das Verzeichnis nur vergleichsweise wenige Positionen enthält, die eine rechtliche Bewertung nicht erforderten und zumindest einer der Erben juristisch und kaufmännisch vorgebildet ist.

2. Die bei der Veräußerung von Wertpapieren bei Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs abgezogene Abgeltungssteuer ist hingegen zu berücksichtigen.

In dem Rechtsstreit

1. T......R.....

2. F...... R.....

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:

Rechtsanwalt

gegen

1. I..... B..... als Erbin des J.... D.....B.....

2. F....... B..... als Erbin des J.... D..... B......,

gesetzlich vertreten durch

Frau W..... B....

3. H......K......

4. M..... N.....

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte .....

Prozessbevollmächtigte zu 3 und 4:

Rechtsanwälte ....

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ......... als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2018 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.783,02 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2017, abzüglich am 19. September 2017 gezahlter 549,41 Euro und am 7. November 2017 gezahlter 550,- Euro, zu zahlen.

Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1.) Die Parteien streiten um die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs nach der am 18. März 2016 verstorbenen Frau J..... T......

Frau T..... hinterließ eine Adoptivtochter, Frau R... R...... Diese verstarb ihrerseits am 7. April 2016 und wurde von den beiden Klägern, nämlich ihrem Ehemann und ihrem Sohn, beerbt.

Frau T..... wurde von den Beklagten beerbt.

Die Beklagten leisteten aus dem Nachlass der Frau T..... einen Betrag von 157.990,- Euro an die Kläger als Erben der pflichtteilsberechtigten Frau R......

In dem jetzigen Rechtsstreit ist es noch um die Bewertung einzelner Positionen des Nachlasses bzw. um die Berechtigung zum Abzug bestimmter Passivposten von dem hinterlassenen Vermögen gegangen.

Die Kläger haben - nach anfänglicher Klageerweiterung und anschließender teilweiser Klagerücknahme im Anschluss an einen rechtlichen Hinweis des Landgerichts - letztendlich beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.029,84 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29. Januar 2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 892,02 Euro zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Das Landgericht hat den Klägern einen Betrag in Höhe von 1.363,17 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 242,76 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer Berufung machen die Kläger geltend, das Wertpapierdepot der Erblasserin sei entgegen dem Landgericht mit 206.514,- Euro zu bewerten. Zu Unrecht habe das Landgericht zudem Kosten für die Anforderung von Kontenauszügen durch die Erben in Höhe von 100,00 Euro als Passivposten berücksichtigt. Die Behandlung der auf das Depot erhobenen Abgeltungssteuer durch das Landgericht sei unzutreffend. Diese könne schon dem Grunde nach nicht vom Nachlass abgezogen werden. Jedenfalls seien aber Freibeträge der Beklagten in Höhe von 3.204,- Euro zu berücksichtigen, wodurch sich die Steuer unmittelbar um diesen Betrag vermindere. Die von den Beklagten vom Aktivvermögen abgezogenen Rechtsanwaltsgebühren der Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hätten außer Betracht zu bleiben. Schließlich sei auch die Berücksichtigung von Fahrtkosten des Beklagten zu 3.) unzutreffend.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.902,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2017 zu zahlen, und zwar abzüglich am 19. September 2017 gezahlter 549,41 Euro und am 7. November 2017 gezahlter 550,- Euro sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

2.) Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat teilweisen Erfolg.

1.) Den Klägern steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 1967 Abs. 1 und 2, 2303 Abs. 1, 421 BGB i. V. m. §§ 1922 Abs. 1 BGB über das angefochtene Urteil hinaus noch ein weiterer Betrag in Höhe von 1.419,85 Euro zu.

Ihre Forderung in der Hauptsache ist mithin in Höhe von insgesamt 2.783,02 Euro begründet.

Im Einzelnen:

a) Zu Unrecht hat das Landgericht die von den Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Form von Stundenhonoraren für zwei Rechtsanwälte in Höhe von insgesamt 2.839,71 Euro als abzugsfähige Positionen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses berücksichtigt.

aa) Die Abrechnung eines Stundenhonorars bedarf gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG einer vorherigen, ausdrücklichen Vereinbarung in Textform gemäß § 126b BGB. Die Kläger haben das Vorliegen von wirksamen Honorarvereinbarungen der Beklagten mit den Rechtsanwälten O...... und W..... bestritten. Honorarvereinbarungen in Text- bzw. Schriftform sind von den Beklagten dennoch nicht dargelegt, geschweige denn vorgelegt worden. Folglich ist davon auszugehen, dass derartige Vereinbarungen nicht, jedenfalls aber nicht wirksam zustande gekommen sind (§ 125 BGB).

bb) In Betracht kommt mithin jeweils nur die Berücksichtigung des gesetzlichen Honorars. Die Frage, nach welchem Wert eine solche Vergütung abzurechnen wäre, insbesondere ob auf den Wert der begehrten Auskunft oder auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch abzustellen wäre (vgl. dazu Birkenheier, in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK, § 2311 BGB Rn. 28) und ob sich im Ergebnis auch dann (gesetzliche) Honoraransprüche (zumindest) in Höhe der vom Landgericht letztlich angenommenen Beträge errechneten, kann dahinstehen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Gebühren für zwei von den Erben beauftragte Rechtsanwälte vom Nachlass absetzbar sein können.

cc) Denn die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Rechtsanwaltsgebühren liegen jedenfalls im vorliegenden Fall schon dem Grunde nach nicht vor.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß §§ 2311, 2314 Abs. 2 BGB fraglich und umstritten. Zum Teil wird die Frage generell verneint: Die Beiziehung eines Rechtsanwalts diene nicht der Berechnung oder Auszahlung des Pflichtteils, weil es ausschließlich um die Aufstellung einzelner Rechnungspositionen gehe, bei der es keiner rechtlichen Bewertung bedürfe (vgl. LG Rottweil, Urt. v. 5. Februar 2004, Az. 2 O 186/03, BeckRS 2004, 10336; Tegelkamp, ZErb 2011, 33, 37). Eine andere Auffassung bejaht die Berücksichtigungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten dann, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses auch aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten von Vorteil sei. Das sei dann der Fall, wenn der Nachlass umfangreich oder rechtlich schwierige Bewertungen bzw. Ermittlungen erforderlich seien, z. B. bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Denn die "qualifizierte" anwaltliche Tätigkeit biete dann eine größere Gewähr der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft (vgl. Becker/Horn, ZEV 2007, 62, 63; Birkenheier, a. a. O.; Herzog, in: Staudinger (2015), § 2314 Rn. 150; offengelassen von Weidlich, in: Palandt, 77. Aufl., § 2314 Rn. 18 sowie von Lange, in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 2314 Rn. 50).

Dem Senat erscheint der Hinweis auf die größere Verlässlichkeit des seitens eines Rechtsanwalts erstellten Nachlassverzeichnisses zweifelhaft. Auch wenn der Rechtsanwalt in der Tat Organ der Rechtspflege ist (Herzog, a. a. O.), hat der Anwalt als Parteivertreter - anders als insbesondere ein Notar - bei der Formulierung der Auskunft gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zumindest taktischen Erwägungen im Interesse seines Mandanten Rechnung zu tragen und wird er etwaigen "Spielraum" zu dessen Vorteil ausnutzen (müssen). Dieser Umstand wird regelmäßig auch dem Pflichtteilsberechtigten (allzu) bewusst sein, weshalb zumindest nicht pauschal davon ausgegangen werden kann, dass die anwaltliche Tätigkeit sein Vertrauen in die Richtigkeit des Verzeichnisses erhöht, mag auch der Nachlass unübersichtlich sein oder eine rechtliche Bewertung erfordern.

Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gebühren für einen von dem Erben mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses betrauten Anwalt zu berücksichtigende Kosten im Sinne von § 2314 Abs. 2 BGB sind, jedoch offenbleiben.

Denn das hier erstellte Nachlassverzeichnis enthält nur vergleichsweise wenige Positionen. Eine rechtliche Bewertung erforderte die Erstellung des Verzeichnisses nicht. Die Aufstellung hätte ohne weiteres auch von den Beklagten selbst gefertigt werden können. Folglich war auch unter Zugrundelegung der zweitgenannten Literaturmeinung die Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch einen Rechtsanwalt aus Sicht der Kläger im vorliegenden Fall gerade nicht von Vorteil.

Das gilt umso mehr, als der Beklagte zu 3.) juristisch und kaufmännisch vorgebildet ist und in der Vergangenheit nach eigenen Angaben (Schreiben vom 16. Dezember 2016) auch von den Miterben bevollmächtigt war. Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses in der vorgelegten Form hätte zumindest ihm ein Leichtes sein müssen.

Hinzukommt, dass den Beklagten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bereits die "Vorarbeit" in Form der Abrechnung des Betreuers der Erblasserin, Rechtsanwalt G...., vom 17. Mai 2016 vorlag. Dieses übersandte das Betreuungsgericht schon unter dem 31. Mai 2016 u. a. an den Beklagten zu 3.) (Bl. 255 der Betreuungsakten des Amtsgerichts ... zum Az. 35 XVII 942), worauf der Senat prozessvorbereitend auch hingewiesen hat. Aus dieser Abrechnung waren sämtliche Bankkonten bzw. das Depot zu entnehmen, die auch nach dem "anwaltlichen" Nachlassverzeichnis das ganz wesentliche Vermögen der Erblasserin ausmachten. Die Abrechnung des Betreuers endete mit einem errechneten Gesamtwert des Vermögens der Verstorbenen von 336.667,30 Euro und entspricht damit annähernd dem Aktivvermögen gemäß dem Nachlassverzeichnis von 334.970,11 Euro. Die Beklagten hätten diese Abrechnung nur übernehmen, die angegebenen Werte (z. B. Wertpapiervermögen) aktualisieren, die bewegliche Habe hinzufügen und die - auf der Hand liegenden - Abzugspositionen wie Beerdigungskosten etc. hinzufügen müssen.

Weiterhin kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Erstellung des Nachlassverzeichnisses mit anwaltlicher Hilfe im vorliegenden Fall gerade nicht zur Beruhigung der Auseinandersetzung zwischen den Parteien führte. Der Streit ist damit nicht beendet worden und wird offenbar auch nach dem Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits noch nicht beendet sein.

Die von den Klägern vor diesem Hintergrund für notwendig gehaltene Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses belegt darüber hinaus zusätzlich, dass die vorgerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte O..... und W..... ihnen - aus ihrer Sicht - letztlich nichts gebracht hat. Denn an den Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses haben sie sich in jedem Fall zu beteiligen.

Das Argument des Landgerichts in diesem Zusammenhang, die Einschaltung der beiden Rechtsanwälte habe die Angelegenheit beschleunigt, weshalb ihre Beauftragung auch aus Sicht der Kläger günstig gewesen sei, überzeugt den Senat im Ergebnis nicht. Es mag zwar durchaus sein, dass die Beklagten ohne anwaltliche Beratung weiter - und zu Unrecht - an ihrer in dem Schreiben des Beklagten zu 3.) vom 16. Dezember 2016 zum Ausdruck gekommenen Verweigerungshaltung festgehalten hätten und es deshalb zu weiteren Verzögerungen gekommen wäre. Mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses und der Auszahlung des Betrages von 157.990,- Euro ist aber lediglich den berechtigten Ansprüchen der Kläger pflichtgemäß genügt worden. Darin vermag der Unterzeichner keinen zusätzlichen Vorteil für Letztere zu sehen, der es eventuell rechtfertigen könnte, sie an den Anwaltskosten der Beklagten zu beteiligen.

Tatsächlich macht das schon erwähnte Schreiben des Beklagten zu 3.) von Dezember 2016 deutlich, dass es den Beklagten weniger um die Frage der Erteilung der geforderten Auskunft als vielmehr darum ging, den Anspruch der Kläger auf Auszahlung des Pflichtteils an sich in Frage zu stellen bzw. abzuwehren. Darin dürfte auch der wirkliche Grund für die Beauftragung der beiden Rechtsanwälte liegen.

b) Hingegen ist die Berufung nicht begründet, soweit die Kläger den Ansatz des Wertpapierdepots in dem Urteil des Landgerichts mit einem Betrag von 205.898,- Euro beanstanden.

Dieser Betrag entspricht sowohl der Wertangabe in der Klageschrift als auch in dem Schriftsatz der Kläger vom 22. August 2017. Ausweislich dieses Schriftsatzes haben die Kläger ihre Klagforderung im Anschluss an einen rechtlichen Hinweis des Landgerichts entsprechend der Differenz zwischen 206.514,- und 205.898,- Euro um 616,- Euro reduziert. Die Bewertung des Depots mit 205.898,- Euro ist in erster Instanz daher unstreitig gewesen.

Der Schriftsatz der Kläger vom 22. August 2017 ist gemäß dem Protokoll des Landgerichts auch explizit Gegenstand des Klagantrages in der letzten mündlichen Verhandlung gewesen.

Die in der Berufungsbegründung mithin insoweit enthaltene Klageerweiterung ist gemäß § 533 ZPO unzulässig. Die Beklagten haben eine Einwilligung nicht erteilt. Eine Sachdienlichkeit verneint der Senat.

Unabhängig davon ist der jetzige Vortrag mit seinen erstmaligen Beweisantritten auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet, worauf der Senat im Termin auch hingewiesen hat.

c) Das Landgericht hat zu Recht auch die von dem Kreditinstitut bei der Veräußerung der Wertpapiere Anfang Mai 2016 abgezogene Abgeltungssteuer (Kapitalertragssteuer und Solidarzuschlag) in Höhe von 7.189,47 Euro in seiner Bilanz des Nachlassvermögens berücksichtigt.

aa) Entgegen dem Verständnis der Berufung geht es insoweit nicht darum, die Steuern erst als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 2313 BGB in die Bilanz einzustellen, sondern sie - ähnlich wie bei einem geerbten Unternehmen - bereits bei der Bewertung der Wertpapiere gemäß § 2311 BGB als von vorneherein wertreduzierend ("latent") vorhanden in der Betrachtung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 1269 [BGH 26.04.1972 - IV ZR 114/70]; NJW 2011, 2572 [BGH 02.02.2011 - XII ZR 185/08], Juris Rn. 49 f.; Weidlich, in: Palandt, 76. Aufl., § 2311 Rn. 5; Lange, in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 2311, Rn. 41). Für eine solche Betrachtung spricht im Übrigen deutlich, dass die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge immer "automatisch" und zwingend von dem kontoführenden Kreditinstitut abzuziehen und an die Finanzverwaltung abzuführen ist.

Soweit man in diesem Zusammenhang das im Einzelfall gewählte "Verwertungsszenario" (Lange, a. a. O.) für entscheidend hält, heißt das, dass latente Kapitalertragssteuern in die Bewertung von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Erbfalls jedenfalls dann einzufließen haben, wenn eine Veräußerung auch tatsächlich alsbald nach dem Tod des Erblassers stattfindet. Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Erbfall (18. März 2016) und der Veräußerung der Wertpapiere (3. Mai 2016) nur wenige Wochen, so dass diesem Erfordernis in jedem Fall genüge getan ist.

Für die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen spricht schließlich auch der in § 2311 BGB enthaltene Grundgedanke, wonach der Pflichtteilsberechtigte so gestellt werden soll, als sei er mit seinem halben gesetzlichen Erbteil am Nachlass beteiligt (vgl. Lange, in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 2311 Rn. 7). Wären die Kläger Miterben, wäre der Abzug der Steuerlast aber in gleicher Weise zu ihrem Nachteil gegangen, wie es jetzt der Fall ist.

bb) Was den einem Anleger zustehenden Freibetrag auf Kapitalerträge angeht, ist zu den Ausführungen in der Berufungsbegründung zunächst klarzustellen, dass dieser nicht die Steuerlast, sondern nur den steuerpflichtigen Gewinn verringert.

Unter Zugrundelegung der von der Berufung angenommenen Freibeträge der Beklagten von insgesamt 3.204,- Euro würde sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn also auf 24.054,67 verringern, so dass die zu zahlen gewesene Steuer 6.344,42 Euro statt 7.189,47 Euro betragen hätte. Es geht also nur und allenfalls um einen Differenzbetrag von 845,05 Euro, nicht um einen solchen von 3.204,- Euro, wie die Berufung meint. Die Berücksichtigung der Freibeträge entsprechend der Rechtsauffassung der Kläger hätte daher lediglich eine Erhöhung des Anspruchs der Kläger um maximal 422,53 Euro zur Folge.

Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass dem Beklagten zu 3.) im Hinblick auf seine Ehe kein doppelter Freibetrag zuzurechnen ist. Denn eine Verpflichtung des Erben, gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 Abs.1 BGB auch Angaben über die finanziellen Verhältnisse seines Ehegatten zu machen, besteht jedenfalls nicht. Damit würde sich der zusätzliche Anspruch der Kläger (allenfalls) auf lediglich 316,89 Euro belaufen.

Mit dem Landgericht und nach den obigen Ausführungen ist anzunehmen, dass der auf die bis zum Erbfall aufgelaufenen Kapitalerträge bezogene Teil der Abgeltungssteuer noch eine Steuerschuld der Erblasserin darstellt, die nachlassmindernd zu berücksichtigen ist und nicht durch die den Erben zustehenden Freibeträge verringert werden kann. Wegen des wie gesagt kurzen Zeitraums zwischen dem Erbfall und der Veräußerung ist zudem anzunehmen, dass lediglich ein sehr geringer Teil des entstandenen Veräußerungsgewinns und folglich auch nur ein entsprechend kleiner Teil der abzuführen gewesenen Steuern auf die Zeit nach dem Erbfall und somit eventuell auf die Beklagten entfiel.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, inwieweit die Freibeträge überhaupt zur Reduzierung der Steuerlast hätten eingesetzt werden können (und müssen). Namentlich die steuerrechtlichen Fragen müssen durch den Senat nicht abschließend beantwortet werden.

Denn zumindest in Relation zu dem Pflichtteil von insgesamt etwa 160.000,- Euro ist der letztlich in Frage stehende Mehrbetrag durch den vermeintlich geschuldeten Einsatz der Freibeträge der Beklagten so geringfügig, dass es genügend und angemessen erscheint, mit dem Landgericht schlicht auf die tatsächlich abgeführten Steuern abzustellen (§ 287 ZPO, vgl. BGH NJW 1972, 1269 [BGH 26.04.1972 - IV ZR 114/70]).

Deren Höhe ergibt sich aus der Abrechnung des Kreditinstituts. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang weiterhin zugrunde gelegt hat, dass eine nachträgliche Steuererstattung auf Antrag der Beklagten nicht erfolgt sei, ist das nicht zu beanstanden.

Die diesbezüglichen mündlichen Angaben der Beklagten in ihrer Anhörung gemäß § 141 ZPO hat das Landgericht gemäß § 286 ZPO in seiner Würdigung verwerten dürfen (vgl. Greger, in: Zöller, 32. Aufl., § 141 Rn. 1a) m. w. N.). Eine Parteivernehmung liegt darin entgegen der Annahme der Berufung nicht.

d) Die Anerkennung der Fahrtkosten für eine Informationsreise des Beklagten zu 3.) in Höhe von 318,- Euro durch das Landgericht ist frei von Bedenken.

e) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die von den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Anforderung von Auszügen zu Konten der Erblasserin in Höhe von insgesamt 100,- Euro in seiner Nachlassbilanz berücksichtigt hat.

Die juristische Bewertung des Landgerichts trifft zu. Der Sachvortrag der Kläger ist hingegen widersprüchlich:

In erster Instanz hatten sie zunächst die Behauptung aufgestellt, dass sich "sämtliche Kontoauszüge bis zum Tod" in der Betreuungsakte des Amtsgerichts fänden (Schriftsatz vom 10. August 2017). Die Beklagten zu 3.) und 4) haben in ihrer Erwiderung (Schriftsatz vom 16. August 2017) daraufhin dargelegt, dass es nicht möglich gewesen sei, die Kontoauszüge von dem Betreuer, Rechtsanwalt G......, zu erhalten. Dem sind die Kläger in erster Instanz nicht entgegengetreten.

Mit ihrer Berufungsbegründung argumentieren die Kläger nicht mehr mit den Betreuungsakten, sondern machen geltend, dass die Kontoauszüge dem Betreuer übersandt worden seien, weshalb es nicht nötig gewesen sei, kostenpflichtig Auszüge bei der ...bank anzufordern. Dieses Vorbringen ist jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet, weil in erster Instanz gerade unstreitig gewesen ist, dass die Auszüge nicht über den Betreuer zu erlangen waren. Auch darauf hat der Senat im Termin hingewiesen.

Im Übrigen mag es zwar sein, dass die Beklagten die Auszüge auch "günstiger" hätten bekommen können. In Anbetracht der Geringfügigkeit des in Frage stehenden Betrages im Verhältnis zum hinterlassenen Vermögen und zum Umfang des Pflichtteilsanspruchs stünde dieser Umstand einer Berücksichtigung in der Bilanz jedoch nicht entgegen. Abgesehen davon gilt auch insoweit, dass die Kläger, wären sie selbst Miterben geworden, diese Kosten ebenfalls hätten mittragen müssen (s.o.).

2.) Der den Klägern zustehende Betrag ist gemäß §§ 280, 286 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und zwar ab dem 29. Januar 2017. Auf die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt wird Bezug genommen.

3.) Die Kläger können die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Bei einem Wert von bis zu 3.000,00 Euro ergibt sich bei 1,3 Gebühren (s. Berufungsbegründung) zuzügliche Pauschale und Mehrwertsteuer ein Betrag von 334,75 Euro.

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

5.) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ab.