Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.02.2018, Az.: 6 U 7/18

Rechtsstellung des Pfandrechtsgläubigers hinsichtlich einer Lebensversicherung in der Insolvenz des Schuldners einer Pensionszusage; Pfändbarkeit von Versorgungsansprüchen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.02.2018
Aktenzeichen
6 U 7/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 31120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 13.12.2017 - AZ: 18 O 438/17

Fundstellen

  • EWiR 2018, 407
  • InsbürO 2019, 55-56
  • ZIP 2018, 1311-1315
  • ZInsO 2018, 2316-2320

Redaktioneller Leitsatz

Der Anspruch des früheren Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH gegen den Insolvenzverwalter auf Auskehr des Erlöses aus einer dem Geschäftsführer zur Sicherung einer Pensionszusage verpfändeten Kapital-Lebensversicherung unterliegt dem Pfändungsschutz gem. §§ 850ff. ZPO.

In dem Rechtsstreit

A.....,

Verfügungskläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

gegen

Rechtsanwalt B......, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X..... GmbH,

Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter am Oberlandesgericht ........., ........... und .......... auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2018 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13.12.2017 teilweise dahingehend abgeändert, dass der Verfügungsbeklagte verurteilt wird, an den Verfügungskläger 2.019,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 sowie jeweils weitere 2.019,60 EUR am 28.02.2018 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 und am 31.03.2018 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Kosten der ersten Instanz werden dem Verfügungskläger zu 57 % und dem Verfügungsbeklagten zu 43 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: der Kläger) macht gegen den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: der Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung Zahlungsansprüche aus einer Altersversorgungszusage geltend.

Der am 10.10.1952 geborene Kläger war bis zum 29.12.2011 Geschäftsführer der X..... GmbH in ... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 01.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die spätere Insolvenzschuldnerin hatte mit dem Kläger am 15.01.1990 eine "Pensionszusage" vereinbart, wonach dem Kläger eine Altersrente von monatlich 5.000,00 DM (= 2.556,46 EUR) gezahlt werden sollte, und zwar mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Eintritt in den Ruhestand. Als Rückdeckung für diese Pensionszusage hatte die spätere Insolvenzschuldnerin eine Lebensversicherung für den Kläger abgeschlossen und diese an den Kläger verpfändet. Der Beklagte kündigte diese Lebensversicherung und zog den Rückkaufswert von 149.072,92 EUR ein. Außerdem erklärte der Beklagte den "Widerruf" der Pensionszusage sowie erstmals während des Vorprozesses 18 O 8/15 vor dem Landgericht Osnabrück und erneut mit Schreiben vom 18.12.2017 (Anlage BK 2) die Aufrechnung mit einer Gegenforderung i.H.v. 732.282,49 EUR aus einem zwischen den Parteien vor dem Landgericht Bielefeld geschlossenen Vergleich.

In dem Vorprozess 18 O 8/15 vor dem Landgericht Osnabrück wurden auf die dortige Widerklage des hiesigen Klägers und dortigen Beklagten "die ... angemeldeten Invaliden- und Altersrentenansprüche ... zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X..... GmbH ... für den Ausfall mit einem gemäß §§ 45, 46, 41 InsO und § 246 BGB ermittelten Wert von 452.372,82 EUR ... für den Ausfall festgestellt". Die zunächst von dem hiesigen Beklagten dagegen zu 6 U 147/17 eingelegte Berufung wurde von dem Beklagten zurückgenommen (Anlage BK 1).

Der Kläger war auf Grund eines am 20.12.2012 geschlossenen Arbeitsvertrags vom 01.10.2012 bis zum Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 10.10.2017 bei der Möbelfirma "Y..." angestellt, deren Geschäftsführer sein Sohn ist. Seit Oktober 2017 erhält er kein Gehalt mehr und verfügt auch sonst über kein Einkommen. Nach seinen Angaben im PKH-Antrag konnte er sich am 27.11.2017 und am 14.12.2017 jeweils 1.000,00 EUR leihen; das Geld sei (am 13.01.2018) "fast verbraucht". Er hat in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von jeweils 2.019,60 EUR nebst Zinsen für die Monate Oktober 2017 bis einschließlich Mai 2018 begehrt.

Der Kläger hat gemeint, er habe einen Verfügungsanspruch, denn der Beklagte habe weder die Pensionszusage widerrufen noch mit einem Gegenanspruch aufrechnen können. Die Aufrechnung scheitere daran, dass die Forderungen des Klägers gemäß § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen geschützt seien; es gälten die §§ 850 ff. ZPO, insbesondere § 850 c ZPO und § 850 e ZPO. Bei einer monatlichen Altersrente von 2.019,60 EUR, die sich aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück im Vorprozess ergebe, verbleibe dem Kläger nach Abzug von Steuern und Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nur ein Arbeitseinkommen gemäß § 850 c ZPO i.H.v. 942,16 EUR und somit kein pfändbarer Betrag. Der Beklagte könne den Kläger auch nicht auf die Quote auf den zur Tabelle festgestellten Wert seiner Versorgungsansprüche im Rahmen der Verteilung verweisen, denn der Beklagte habe die an den Kläger verpfändete Rückdeckungsversicherung eingezogen, weshalb der Kläger zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei. Für den ersten Monatsbetrag sei bereits Pfandreife eingetreten, für die übrigen Forderungen werde dies sukzessive erfolgen. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund, weil der Kläger über keinerlei Einkünfte mehr verfüge; ein Antrag auf Sozialhilfe sei vom Sozialamt der Stadt Bünde mit Bescheid vom 03.11.2017 (Anlage A 4) abgelehnt worden.

Der Beklagte hat gemeint, die Regelung über die Altersgrenze in dem Vertrag des Klägers mit der Y... sei unwirksam und nach der Rechtsprechung dahin auszulegen, dass der Arbeitsvertrag nicht mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters (65 Jahre + 6 Monate) ende; dementsprechend bestehe das Arbeitsverhältnis fort. Unabhängig davon bestehe kein Altersversorgungsanspruch des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin, weil der Beklagte die Pensionszusage wirksam widerrufen habe; der Kläger habe als Geschäftsführer Handlungen begangen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätten. Jedenfalls sei die Aufrechnung wirksam erklärt worden. Der Kläger habe seinen Anspruch aus der Versorgungszusage vollständig kapitalisiert zur Insolvenztabelle angemeldet, so dass er - einen tatsächlich bestehenden Anspruch vorausgesetzt - nicht mehr einen Anspruch auf Auszahlung einer monatlichen Rente, sondern auf Einmalzahlung habe; deshalb unterliege die Forderung nicht mehr dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO. Da gegenüber dem gesamten (eventuellen) kapitalisierten Anspruch des Klägers die Aufrechnung erklärt worden sei, bestünden auch keine Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung mehr.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund fehle. Nachdem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet habe, stehe ihm aufgrund der Pensionszusage grundsätzlich ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Wie das Landgericht unter Beteiligung des entscheidenden Einzelrichters in dem Vorprozess 18 O 8/15 entschieden habe, sei ein wirksamer Widerruf des Beklagten nicht anzunehmen; davon sei auch für dieses Verfahren auszugehen. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger im Vorprozess seine Pensionsansprüche gerichtlich gemäß §§ 45, 46 InsO feststellen lassen habe. Hinsichtlich der Wirkungen der gemäß §§ 45, 46 InsO erfolgten Umwandlung einer Forderung über das Insolvenzverfahren hinaus sei zu differenzieren. Dabei gehe es um die Frage, ob der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens die Forderung nur noch in ihrer gemäß § 45 InsO gewandelten Gestalt verfolgen oder auch auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen könne. Vor Rechtskraft der Feststellung finde eine Umwandlung nicht statt; es verbleibe bei der Regelung, wie sie in der Pensionszusage getroffen worden sei. Nach rechtskräftiger Feststellung der Forderung gingen Rechtsprechung und herrschende Meinung davon aus, dass die Umrechnung der von § 45 InsO erfassten Forderung eine inhaltliche, materielle Umwandlung im Zeitpunkt der Feststellung zur Tabelle zur Folge habe. Das bedeute, dass die Forderung auch nach Beendigung des Verfahrens nur noch in der umgewandelten Form als Anspruch auf Auszahlung einer Einmalzahlung verfolgt werden könne und ein Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung unzulässig sei. Hier sei zwar die Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung noch nicht eingetreten, da der hiesige Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt habe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass jedenfalls nach Auffassung des Gerichts von der Richtigkeit seiner Entscheidung auszugehen sei und demgemäß im Rahmen der einstweiligen Verfügung die Situation so zu betrachten sei, als sei die Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen.

Gegen diesen Anspruch des Klägers auf Einmalzahlung habe der Beklagte wirksam die Aufrechnung erklärt. Der Anspruch aus der Versorgungszusage habe aufgrund der Kapitalisierung im Rahmen der Feststellung zur Insolvenztabelle eine Inhaltsänderung dahingehend erfahren, dass der Versorgungsberechtigte gegen den Beklagten anstelle eines Anspruchs auf fortlaufende Bezüge einen Anspruch auf Zahlung jeweiligen Kapitalwertes habe. Demzufolge unterliege der Anspruch nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO, weil es an einem fortlaufenden Arbeitseinkommen des § 850 ZPO fehle. Soweit davon auszugehen sei, dass sich die Pfändbarkeit nach § 850 i ZPO richte, helfe dies nicht weiter, weil Ansprüche i.S. dieser Vorschrift erst auf Grund eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses gegen eine Pfändung geschützt und folglich aufschiebend bedingt pfändbar seien. Bis zu dieser gerichtlichen Klärung sei daher eine Aufrechnung gegen den Versorgungsanspruch zulässig. Entsprechendes gelte auch, wenn man annehme, der Kläger würde seine Forderung mit dem Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses aus der von dem Beklagten gekündigten Versicherung begründen, weil der Anspruch des Versorgungsberechtigten gegen den Insolvenzverwalter auf Auskehrung der vereinnahmten Versicherungssumme ebenfalls keinen Pfändungs- und Aufrechnungsschutz genieße. Auch aus § 191 InsO ergebe sich nichts anderes, da darin nur geregelt sei, dass eine aufschiebend bedingte Forderung bei der Verteilung zu berücksichtigen sei.

Überdies fehle es auch an einem Verfügungsanspruch. Zwar folge das Gericht nicht der Auffassung des Beklagten, die Regelung im Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma Y... sei ergänzend dahingehend auszulegen, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Beginn der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung falle. Für das Gericht erschließe sich jedoch nicht, warum es dem Kläger nicht möglich sei, Ansprüche aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung geltend zu machen bzw. Sozialhilfe zu beantragen. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil bereits ein Verfügungsanspruch nicht anzunehmen sei.

Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche lediglich im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe weiter, nämlich in Gestalt von Zahlungsansprüchen für die Monate Februar, März und April 2018 i.H.v. jeweils 2.019,60 EUR. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe dieses in dem rechtskräftig gewordenen Urteil nicht eine Forderung über 452.372,00 EUR (sowie eine weitere von 82.813,48 EUR bezüglich der Witwenrente) festgestellt, sondern eine Mehrzahl von unter Bezugnahme auf die Anmeldungen konkretisierten Ansprüchen. Für deren Gesamtheit seien zwei Werte (für die Altersrente einerseits und für die Hinterbliebenenrente andererseits) für die gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger festgestellt worden, indem ihr Wert gemäß §§ 45, 46 InsO ermittelt worden sei. Von einer Kapitalforderung sei in diesem Tabelleneintrag nicht die Rede. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe zwischen den seinerzeit noch in § 67 und § 69 KO enthaltenen Regelungen kein Rangverhältnis; diese seien vielmehr nebeneinander anzuwenden.

Nachdem zwischenzeitlich durch rechtskräftige Feststellung zur Insolvenztabelle die Ansprüche des Klägers in Rechtskraft erwachsen seien, sei der Beklagte überdies mit seiner Aufrechnung präkludiert. Die Eintragung der Insolvenzforderung in die Tabelle wirke für die festgestellten Ansprüche wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen anderen Insolvenzgläubigern. Einwendungen des Insolvenzverwalters gegen den festgestellten Anspruch selbst könnten entsprechend § 767 ZPO geltend gemacht werden. Um eine solche Einwendung handele es sich bei der Aufrechnung des Beklagten gegen die festgestellten Ansprüche des Klägers. Diese Einwendung sei jedoch nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.

Schließlich scheitere jede Aufrechnung des Beklagten an dem Sonderpfändungsschutz des § 851 c ZPO. An dem Pfändungsschutz nehme auch der Anspruch des Klägers auf Auskehrung des Erlöses der abgesonderten Befriedigung teil, weil sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Aufrechnung zulässig sei, nach dem gesicherten Pensionsanspruch richte.

Es liege auch ein Verfügungsgrund vor. Die Übernahme einer anderweitigen Beschäftigung hätte für den Kläger den Verzicht auf seine Rentenansprüche für die Zeit der Beschäftigung bedeutet. Ein derartiger Verzicht könne aber zur Vermeidung seiner eigenen Notlage nicht von ihm verlangt werden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.019,60 EUR brutto betriebliche Altersrente nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 sowie jeweils weitere 2.019,60 EUR brutto betriebliche Altersrente am 28.02.2018 und am 31.03.2018 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 bzw. seit dem 01.04.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, wobei er insbesondere weiter die Ansicht vertritt, dass der Versorgungsanspruch des Klägers sich durch die Feststellung zur Tabelle in einen nicht pfändungsgeschützten Anspruch auf eine Einmalzahlung umgewandelt habe.

Die Akten 18 O 147/17 Landgericht Osnabrück waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist begründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nach Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist keine Bedenken mehr.

2. Der Kläger hat Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung mit dem durch die beschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vorgegebenen Inhalt, weil dafür ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen.

a) In Höhe der geltend gemachten Beträge von jeweils 2.019,60 EUR für die Monate Februar, März und April 2018 besteht ein Verfügungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO.

aa) Zahlungsansprüche unmittelbar aus der Pensionszusage vom 15.01.1990 im einstweiligen Verfügungsverfahren kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen.

Die Geltendmachung dieser Ansprüche im Wege der Leistungsverfügung widerspricht dem allgemeinen Grundsatz des Insolvenzverfahrens gemäß § 89 InsO, dass eine Einzelvollstreckung von Gläubigerforderungen ausgeschlossen ist. Insbesondere sind gemäß § 89 Abs. 1 InsO während des Insolvenzverfahrens auch die Anordnung und die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unzulässig (vgl. Breuer, in: MüKo-InsO, 3. Aufl. 2013, § 89 Rn. 37; Keller, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 89 Rn. 42).

bb) Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Auskehr des Verwertungserlöses der an ihn verpfändeten Rückdeckungsversicherung gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO, nachdem der Beklagte die Lebensversicherung gekündigt und den sog. Rückkaufwert i.H.v. 149.072,92 EUR eingezogen und auf einem Sonderkonto hinterlegt hat.

(1) Der Kläger ist gemäß § 50 Abs. 1 InsO als ein Gläubiger, der an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht hat, nach Maßgabe der §§ 116 bis 173 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Da die zur Sicherung der Pensionszusage abgeschlossene Lebensversicherung an den Kläger verpfändet war, verfügt der Kläger über ein entsprechendes Pfand- und daraus folgendes Absonderungsrecht.

Gemäß § 170 Abs. 1 InsO sind nach Verwertung einer Forderung durch den Insolvenzverwalter die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen; aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. Das bedeutet, dass der Kläger Anspruch auf Auskehr des sichergestellten Betrags abzüglich der gemäß § 171 Abs. 1 und Abs. 2 InsO zu ermittelnden Kosten hat. Da die Kosten der Feststellung der Forderung gemäß § 171 Abs. 1 InsO pauschal mit 4 % und die Kosten der Verwertung gemäß § 171 Abs. 2 InsO pauschal mit 5 % anzusetzen sind (höhere Kosten sind weder ersichtlich noch durch den Beklagten vorgetragen), beträgt der von dem Beklagten nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO "unverzüglich" auszukehrende Betrag mindestens 135.656,36 EUR, übersteigt also bei weitem die Summe der hier geltend gemachten Beträge.

Dass der Kläger nicht einen Anspruch auf die gesamte Summe von 135.656,36 EUR geltend macht, sondern einzelne Zahlungsansprüche für aufeinander folgende Monate, begegnet keinen Bedenken. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein solches Vorgehen möglicherweise deshalb sogar zwingend ist, weil - wie der Kläger meint - die Rentenansprüche ungeachtet der Feststellung ihrer geschätzten und kapitalisierten Gesamtsumme zur Tabelle jeden Monat (als jeweiliger monatlicher Rentenanspruch) neu entstehen. Jedenfalls im Rahmen der hier vorliegenden Leistungsverfügung ist eine solche Geltendmachung in Monatsbeträgen rechtlich zumindest vertretbar, wenn nicht sogar geboten, weil dadurch lediglich der existenzsichernde Bedarf für die jeweiligen Monate beansprucht wird. Die Höhe des für die einzelnen Monate jeweils beanspruchten Betrags hat der Kläger der Berechnung der Einzelansprüche durch das Landgericht im Vorprozess entnommen; hiergegen bestehen keine Bedenken.

(2) Gegen diesen - hier in Teilbeträgen anteilig geltend gemachten - Anspruch des Klägers auf Auskehr des Verwertungserlöses gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Beklagte nicht wirksam mit seiner unstreitig bestehenden Forderung gegen den Kläger aus dem Vergleich vom 21.01.2014 vor dem Landgericht Bielefeld i.H.v. 732.282,49 EUR aufgerechnet. Zur Aufrechnung war der Beklagte nicht berechtigt, weil zum einen der Anspruch des Klägers - zumindest in Höhe der hier allein geltend gemachten Teilbeträge von dreimal 2.019,60 EUR - gemäß §§ 850 Abs. 1 und 2, 851 c ZPO unpfändbar und damit gemäß § 394 BGB der Aufrechnung entzogen ist (a) und zum anderen die Aufrechnung des Beklagten gemäß § 767 Abs. 2 ZPO analog präkludiert ist (b).

(a) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg gegen den Anspruch des Klägers - jedenfalls in der in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Höhe von 6.058,80 EUR - aufrechnen, weil der klägerische Anspruch gemäß §§ 850 Abs. 1 und 2, 851 c ZPO unpfändbar ist. Denn gemäß § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung nicht statt, soweit die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist.

Die Unpfändbarkeit des Auskehrungsanspruchs des Klägers folgt daraus, dass der durch die gekündigte Lebensversicherung gesicherte Versorgungsanspruch des Klägers aus der Pensionszusage vom 15.01.1990 seinerseits dem Pfändungsschutz der Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO unterfällt.

Das Landgericht hat mit beachtlichen Argumenten im Anschluss an eine Literaturmeinung (vgl. Krumm, Die Versorgungsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers und ihre Besicherung im Lichte des gesetzlichen Pfändungs- und Aufrechnungsschutzes, ZIP 2010, S. 182 ff.) die Auffassung vertreten, bei Vereinnahmung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Insolvenzverwalter trete der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Auskehrung des Erlöses an die Stelle des ohne Insolvenz im Fall der Pfandreife unmittelbar gegen den Versicherer gerichteten Anspruchs. Dieser ersatzweise Anspruch genieße keinen Pfändungs- und Aufrechnungsschutz (ebenso Krumm, a.a.O., S. 1785; vgl. auch Güther/Kohly, Typische Probleme bei der Feststellung und Verwertung von Lebensversicherungsverträgen in der Unternehmensinsolvenz, ZIP 2006, S. 1229 [1236]). Dementsprechend könne der Insolvenzverwalter ohne jede Einschränkung die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Auskehr des Verwertungserlöses erklären (so Krumm, a.a.O., S. 1786).

Dieser Rechtsansicht vermag sich der Senat indes in Anbetracht der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 176/11 -, NJW 2013, S. 820) nicht anzuschließen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der klagende ehemalige Geschäftsführer, dem eine Pensionszusage erteilt und die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung verpfändet worden waren, gegen den Insolvenzverwalter auf Auszahlung der von diesem eingezogenen Versicherungssumme geklagt. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, weil sie nicht entscheidungsreif sei, da der beklagte Insolvenzverwalter hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt habe, mit denen sich das Berufungsgericht noch nicht befasst habe. Der Bundesgerichtshof hob in diesem Zusammenhang hervor, ob und in welchem Umfang die Aufrechnung zulässig sei, richte sich nach dem gesicherten Pensionsanspruch (vgl. BGH, NJW 2013, S. 820 [822]). Damit kann nach Auffassung des Senats nur gemeint sein, dass sich die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch auf Auskehr des Verwertungserlöses der eingezogenen Rückdeckungsversicherung nach der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Versorgungsanspruch aus der Pensionszusage richten soll. Das ist auch folgerichtig, weil die Regelung der §§ 50, 170 Abs. 1 Satz 2 InsO dem betreffenden Gläubiger eine bessere und sicherere Stellung verschaffen soll als dem nicht absonderungsberechtigten Gläubiger. Damit wäre es schwerlich zu vereinbaren, wenn der zur Tabelle festgestellte Anspruch aus der Pensionszusage dem Pfändungsschutz unterfiele, der Anspruch auf den abgesonderten Verwertungserlös der gekündigten Rückdeckungsversicherung aber nicht.

Die sich dann stellende Frage, ob die kapitalisiert zur Insolvenztabelle festgestellten Versorgungsansprüche des Klägers dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO unterfallen, ist - jedenfalls in dem hier geltend gemachten beschränkten Anspruchsumfang - zu bejahen.

Dass Ruhestandsbezüge eines GmbH-Geschäftsführers unter die Pfändungsschutzvorschrift des § 850 Abs. 2 ZPO fallen, ist anerkannt (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 850 Rn. 9 m.w.N.). Der Pfändungsschutz ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Versorgungsansprüche rechtskräftig in gemäß §§ 45, 46 InsO kapitalisierter Form zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind. Die Schätzung und Kapitalisierung der Versorgungsansprüche durch das Landgericht im Vorprozess 18 O 8/15 begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 12.10.2015 - 6 W 71/15 -, S. 7), da gemäß § 46 InsO i.V.m. § 45 Satz 1 InsO Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen sind, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (vgl. auch Henckel, in: Jaeger, InsO, 2004, § 46 Rn. 7). Der Ansicht des Landgerichts und des Beklagten, dass sich die Versorgungsansprüche dadurch, dass sie kapitalisiert in einem Betrag festgestellt worden sind, in einen Anspruch auf Einmalzahlung umgewandelt haben und deshalb nicht mehr am Pfändungsschutz teilnehmen, schließt sich der Senat jedoch nicht an.

Richtig ist, dass grundsätzlich nach herrschender Meinung durch die Feststellung zur Tabelle eine materiell-rechtliche Umwandlung der betreffenden Forderung erfolgt (vgl. BGHZ 108, 123 [129] noch zur Konkursordnung; ablehnend für Versorgungsansprüche und kritisch gegenüber der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings: BGH, Urteil vom 23.01.1992 - IX ZR 94/91 -, juris Rn. 19) bzw. sich eine entsprechende Wirkung aus der Rechtskraftwirkung des Tabellenauszugs ergibt (vgl. die Nachweise bei Thonfeld, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 45 Rn. 16). Dass dies zugleich ein Entfallen des Pfändungsschutzes zur Folge haben soll, wird zwar in der Literatur mit dem Argument vertreten, die Inhaltsänderung des Anspruchs auf fortlaufende Bezüge in einen Anspruch auf Zahlung des Kapitalwerts habe zur Folge, dass es an einem fortlaufenden Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO fehle, so dass sich der Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO richte (vgl. Krumm, a.a.O., S. 1784). In der hierzu als Beleg zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es indes um die Pfändung der Ansprüche eines Schuldners gegen eine Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung (Firmendirektversicherung). Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, da die Leistung aus der Lebensversicherung nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung gewährt werde, griffen die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein; Schutz könne in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 850 i ZPO auf Antrag gewährt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2009, S. 211 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 16/08] [212]). Daran hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung ohne weitere Erörterung festgehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - VII ZB 87/09 -, juris Rn. 8). Es handelt sich dabei aber um einen anderen als den hier zu entscheidenden Fall: Hier sind die Versorgungsansprüche - nur - zwecks Geltendmachung im Insolvenzverfahren kapitalisiert worden, in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen richtete sich der jeweilige Anspruch von vornherein auf Zahlung einer einheitlichen Versicherungssumme.

Im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur rechtlichen Einstufung von Versorgungsansprüchen kann der Umstand der insolvenzbedingten Kapitalisierung den Pfändungsschutz nicht entfallen lassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind Versorgungsansprüche im Insolvenzverfahren trotz der für die Anmeldung zur Tabelle erforderlichen Kapitalisierung nach §§ 45 f. InsO dergestalt abzuwickeln, dass sie als aufschiebend bedingte Forderungen zu behandeln sind und der auf sie entfallende Anteil nicht ausgezahlt, sondern nach §§ 191 Abs. 1, 198 InsO hinterlegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 138/04 -, juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, NJW 1998, S. 312 [313 f.] [BGH 10.07.1997 - IX ZR 161/96]; eingehend dazu: Bitter, in: MüKo-InsO, 3. Aufl. 2013, § 45 Rn. 12 ff.). Nach dem Verständnis des Senats ist die so hinterlegte Summe sodann in Teilbeträgen erst zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Einzelforderungen auszuzahlen. Nach Maßgabe dieser rechtlichen Einstufung der Ansprüche aus derartigen Versorgungszusagen handelt es sich bei den Ansprüchen des Klägers trotz der zu Feststellungszwecken erfolgten Kapitalisierung weiterhin um Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 2 ZPO, das auch weiterhin dem Schutz der §§ 850 ff. ZPO unterfällt.

Dafür spricht auch ganz grundsätzlich, dass der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Einkünften gemäß §§ 850 ff. ZPO sonst leerliefe. Der Gesetzgeber hat für derartige Einkommen einen weitreichenden Pfändungsschutz geschaffen. Warum die Inhaber derartiger Ansprüche im Insolvenzverfahren eines Dritten diesen Pfändungsschutz verlieren sollten, obwohl sie dort ohnehin schon insolvenzbedingten Nachteilen ausgesetzt sind und gegebenenfalls nur einen Anspruch auf eine Quote realisieren können, ist nicht erklärlich. Letztlich wird die Auffassung vom Verlust des Pfändungsschutzes lediglich aus dem Umstand hergeleitet, dass in § 850 Abs. 2 ZPO von "fortlaufenden Einkünften" gesprochen wird. Die dem Pensionsberechtigten an sich zustehenden fortlaufenden Versorgungsansprüche können nach §§ 45 f. InsO zwar nur in kapitalisierter Form angemeldet werden, sind dadurch aber nicht weniger schutzwürdig als zuvor. Folgt man - wie der Senat - den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest angedeuteten Vorgaben, hat die Auszahlung des nach § 191 Abs. 1 Satz 2 InsO zurückbehaltenen und vom Insolvenzverwalter nach § 198 InsO hinterlegten Betrages in monatlichen Teilbeträgen zu erfolgen, wie sie das Landgericht in seinem Urteil vom 27.09.2017 im Vorprozess 18 O 8/15 (dort S. 20) ermittelt hat. Dies ermöglicht bei einem früheren als nach der statistischen Lebenserwartung des Klägers angenommenen Versterben des Klägers eine Nachtragsverteilung nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dadurch wird den berechtigten Interessen der übrigen Gläubiger ebenso Rechnung getragen wie dem berechtigten Interesse des Klägers an dem Schutz seiner Ansprüche aus der Pensionszusage.

Ob sich ein Pfändungsschutz der Ansprüche des Klägers auch oder insbesondere aus § 851 c ZPO ergibt, mag dahinstehen. Allerdings erscheint dies zweifelhaft, weil auch von dieser Vorschrift nur in regelmäßigen Zeitabständen gewährte Leistungen, nicht aber kapitalisierte Forderungen erfasst werden (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 851 c Rn. 2, 9, 10).

Dass das sich aus der Pensionszusage ergebende Einkommen des Klägers jedenfalls für die hier allein maßgeblichen Monate Februar bis April 2018 gemäß §§ 850 ff. ZPO pfändungsfrei ist, ergibt sich aus der "Pro-forma-Abrechnung" des Klägers (Anlage A 1). Diese von dem Beklagten bestrittene Berechnung des Einkommens des Klägers erscheint dem Senat gemäß § 850 e ZPO zutreffend. Insbesondere sind die angesetzten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 594,03 EUR nicht überhöht. Danach ergibt sich bei einem Altersversorgungsanspruch von monatlich 2.019,60 EUR ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen von 942,16 EUR. Der unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO beträgt gemäß § 850 c Abs. 1, Abs. 2a ZPO i.V.m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 vom 28.03.2017 (BGBl. I S. 750) aktuell 1.133,80 EUR. Selbst wenn man den von dem Beklagten als zweifelhaft angesehenen Betrag für Steuern i.H.v. 123,51 EUR hinzusetzte, ergäbe sich lediglich ein Einkommen von 1.065,67 EUR, also immer noch ein Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Das bedeutet allerdings, dass bei Herausrechnen des mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entfallenden Rentenversicherungsbeitrags i.H.v. 349,90 EUR ein Einkommen i.H.v. 1.291,90 EUR vorhanden wäre und damit ab dem 01.05.2018 ein pfändbarer Betrag von 158,10 EUR zur Verfügung stünde. Für die hier geltend gemachten Ansprüche für Februar, März und April 2018 ist dies jedoch ohne Bedeutung.

(b) Unabhängig von den vorstehend unter (a) erörterten Gründen hat der Beklagte auch gemäß § 767 Abs. 2 ZPO analog nicht wirksam die Aufrechnung erklären können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzverwalter mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung der Forderung zur Tabelle bestand (vgl. BGH, NJW 2014, S. 2045 [2046 f.]). Danach ist die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar, wenn eine Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt wird, weil die Eintragung in die Tabelle für die festgestellte Forderung gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt. Das führt hier zu einem Aufrechnungsausschluss für den Beklagten, weil das rechtskräftige Feststellungsurteil im Vorprozess gemäß § 183 Abs. 1 InsO entsprechende Wirkung entfaltet. Das Landgericht hat in seinem Urteil im Vorprozess 18 O 8/15 festgestellt, dass der dortige Kläger und hiesige Beklagte nicht wirksam aufrechnen könne, weil es sich bei der Forderung des hiesigen Klägers um eine aufschiebend bedingte Forderung handele (vgl. S. 19 des Urteils). Das ist (bzw. war seinerzeit) zutreffend, weil der hiesige Kläger zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 18.09.2017 noch nicht die Bedingungen für die Versorgungszusage, nämlich Vollendung des 65. Lebensjahres sowie Eintritt in den Ruhestand, erfüllt hatte, so dass noch keine Aufrechnungslage bestand. Der Beklagte hat die Aufrechnung danach erst wieder mit Schriftsatz vom 18.12.2017 erklärt (Anlage BK 2), der dem Kläger frühestens am 19.12.2017 zugegangen sein kann, und damit nach Rücknahme der Berufung mit Schriftsatz vom 15.12.2017, der beim Oberlandesgericht am 18.12.2017 eingegangen war (Anlage BK 1). Die Bedingungen für den Versorgungsanspruch waren jedoch bereits am 10.10.2017 mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers und seinem gleichzeitigen Eintritt in den Ruhestand eingetreten. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils mit dem Ausspruch der Feststellung zur Insolvenztabelle ist hier für die Frage der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO abzustellen, weil der Beklagte es in der Hand gehabt hätte, die Aufrechnung im Berufungsverfahren zu erklären und dadurch die Feststellung zur Tabelle rückgängig zu machen. Wenn es dem Insolvenzverwalter verwehrt ist, nach Feststellung einer Forderung eine Aufrechnung geltend zu machen, die er schon im Prüfungstermin hätte erklären können (BGH, NJW 2014, S. 2045 [BGH 08.05.2014 - IX ZR 118/12] [2047]), kann er nicht nach Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Feststellung die Aufrechnung mit einem Anspruch erklären, den er vor dem Eintritt der Rechtskraft hätte geltend machen können. Der Beklagte hat aber erst nach Rücknahme der Berufung die Aufrechnung (erneut) erklärt.

cc) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

b) Für die drei Monate Februar, März und April 2018 besteht auch ein Verfügungsgrund.

Da der Kläger die Erfüllung der von ihm geltend gemachten Ansprüche auf monatliche Zahlungen verlangt, handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer Leistungs- oder Befriedigungsverfügung, die nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Neben einem Verfügungsanspruch muss ein Verfügungsgrund i.S. eines dringenden Bedürfnisses für die Eilmaßnahme bestehen, der Gläubiger muss dringend auf die Erfüllung angewiesen sein; insbesondere ist eine Leistungsverfügung bei Notlagen und einer Existenzgefährdung zulässig (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier für die drei genannten Monate erfüllt.

Der Kläger hat dargelegt und durch Vorlage seines Arbeitsvertrags sowie zweier Bescheide des Sozialamts Bünde glaubhaft gemacht, dass er seit Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Firma Y..... nicht mehr über Einkünfte verfügt und auch Sozialleistungsansprüche nicht mit Erfolg geltend machen kann.

Dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe verfolgen kann, liegt daran, dass er "dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht", weil er sich diesem nicht zur Verfügung stellen will. Das beruht auf der Überlegung, dass er seinen Ruhegehaltsanspruch aus der Versorgungszusage der Insolvenzschuldnerin nur gelten machen kann, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat und in den Ruhestand getreten ist. Auch aus Sicht des Senats ist es dem Kläger nicht zuzumuten, zur Abwendung der Einkommenslosigkeit seinen (streitigen) Anspruch auf sein Ruhegehalt zu gefährden.

Allerdings ergibt sich, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, aus dem besonderen Charakter der begehrten Leistungsverfügung eine Einschränkung des denkbaren Anspruchsumfangs. Da die Leistungsverfügung der Abwendung einer gegenwärtigen und unmittelbar bevorstehenden Notlage dienen soll, kann nicht die Erfüllung von Zahlungsansprüchen für bereits vergangene Zeiträume begehrt werden. Eine weitere zeitliche Begrenzung folgt aus dem Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Renteneintrittsalters am 10.04.2018 (65 Jahre + sechs Monate). Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben in der Antragsschrift einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 469,00 EUR und zwar gemäß § 99 SGB VI ab dem 01.05.2018. Da dem Kläger keine Wohnkosten entstehen, weil ihm seine Wohnung leihweise überlassen wird, bestehen an dem Vorliegen einer Notlage ab Mai 2018 Zweifel. Dies alles bedarf hier keiner Vertiefung, weil der Kläger im Berufungsverfahren nach der nur teilweisen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nur noch Ansprüche für die Monate Februar bis April 2018 geltend macht.

c) Für die begehrte Kennzeichnung der gegen den Beklagten bestehenden Zahlungsansprüche als "... brutto betriebliche Altersrente ..." im Tenor fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ausgeurteilte Zahlungsansprüche sind von dem Schuldner brutto zu erfüllen. Der Rechtscharakter der hier gegen den Beklagten bestehenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus den oben unter Ziffer 2. a) bb) (1) erfolgten Ausführungen. Die Ansprüche des Klägers folgen aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO und richten sich auf Auskehrung des Erlöses der von dem Beklagten gekündigten Rückdeckungsversicherung bezüglich der Pensionszusage. Wie diese Ansprüche steuer- und sozialabgabenrechtlich zu bewerten sind, hat nicht der Senat zu entscheiden.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713, 542 Abs. 2 ZPO.