§ 8 Nds. eGruVO - Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. eGruVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter, deren Grundakten elektronisch geführt werden, sind in elektronischer Form zu erlassen.