§ 11 Nds. eGruVO - Ersatzgrundakte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. eGruVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
1Im Fall einer anhaltenden technischen Störung beim Betrieb der elektronischen Grundakte kann das Justizministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle für die von der Störung betroffenen Grundbuchämter anordnen, Ersatzgrundakten in Papierform zu führen. 2Diese sind in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. 3Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.