§ 5 Nds. eGruVO - Einführung der elektronischen Grundakte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. eGruVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
1Bei den in der Anlage bezeichneten Grundbuchämtern werden ab dem in Spalte 3 der Anlage angegebenen Zeitpunkt neu anzulegende Grundakten elektronisch geführt. 2Grundakten, die bereits angelegt sind, werden ab diesem Zeitpunkt elektronisch weitergeführt. 3Der bereits in Papierform vorliegende Akteninhalt ist in die elektronische Form nur zu übertragen, soweit dies in Spalte 4 der Anlage vorgesehen ist; § 7 gilt entsprechend.