Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.11.1988, Az.: 7 A 21/86
Baugenehmigung; Anfechtung; Rechtmäßigkeit; Nachbarschützend; Nachbar; Immissionsschutz; TA- Lärm; Geräuschpegel; Lautstärke
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.11.1988
- Aktenzeichen
- 7 A 21/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 18020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1988:1117.7A21.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- 4 VG A 112, 50, 83/83
Tenor:
7 OVG A 21/86
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 21. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1), 2), 3) und 4) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Viertel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können eine Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines gegen sie festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte oder die Beigeladene in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
7 OVG A 22/86
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 21. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1), 2) und 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können eine Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines gegen sie festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte oder die Beigeladene in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
7 OVG A 23/86
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 21. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1), 2), 3) und 4) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Viertel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können eine Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines gegen sie festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte oder die Beigeladene in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
7 OVG A 21/86
Mit Bescheid vom 3./11. November 1981 erteilte der Beklagte der Beigeladenen im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren die Genehmigung, die im Nordwesten ihres Wunstorfer Werksgeländes gelegene Produktionshalle I (Brathalle) um einen 13,5 m langen und 18,7 m breiten Anbau in nordwestlicher Richtung zu erweitern, die vorhandene Bratstraße für Hackfleischprodukte (Bratlinie I) gegen eine Garstraße (Produktionslinie zum Kochen von Hackfleischprodukten in Wasser - Garlinie III -) auszutauschen, die Fleisch- und Soßenvorbereitung in die erweiterte Halle I zu verlegen und die so veränderte Anlage zu betreiben. Neben zahlreichen Nebenbestimmungen vor allem zur Geruchseindämmung wurde in Auflage 2 verfügt, daß die von den zusätzlichen Anlagen ausgehenden Betriebsgeräusche zusammen mit den vorhandenen Immissionen an keiner Stelle nördlich des Luther Weges - an welchem die Kläger überwiegend wohnen - tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) übersteigen dürften. Mit Nachtrag vom 20. Oktober 1982 wurde der Beigeladenen ferner auferlegt, die Werkszufahrt vom Luther Weg bis zum 31. Dezember 1985 an den Südteil des Geländes, d.h. an die Trasse der ehemals dort verlaufenden B 441, zu verlegen und die dann ehemalige Zufahrt mit Schallschutzeinrichtungen zu versehen.
Die ablehnenden Widerspruchsbescheide vom 7. Oktober 1983 enthielten eine neugefaßte. Auflage 6 c zur Abluftreinigung.
Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. November 1985 als unbegründet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
II.
7 OVG A 22/86
Mit Bescheid vom 2./5. Oktober 1981 gestattete der Beklagte der Beigeladenen im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren, in der mit Bauschein vom 17. April 1974 genehmigten erweiterten Produktionshalle II, die im Osten des Wunstorfer Geländes liegt, folgende weitere Anlagen zur Herstellung von Fertiggerichten aufzustellen und zu betreiben: zwei Kippbratpfannen mit je 200 l Inhalt, zwei Kochkessel mit je maximal 2.000 l Inhalt samt zugehöriger Kühlwanne, drei Kochschränke mit je 7.500 l Inhalt, einen 750 l fassenden Ansatzbehälter für Soßen sowie die erforderliche Portionier- und Abpackstraße mit Tunnelfroster samt Nebenaggregaten. Neben detaillierten Nebenbestimmungen zur Geruchseindämmung wurden in Auflage 2 Immissionsrichtwerte für Lärm entsprechend der zu I. beschriebenen "Genehmigung Brathalle" festgesetzt. Mit Nachtrag vom 11./12. März 1982 wurde der Beigeladenen erlaubt, die Baulichkeiten der Halle teilweise anders als im bestandskräftigen Bauschein gestattet zu errichten, nämlich ohne Unterkellerung, mit einer größeren Hallenhöhe sowie einer Unterschreitung von Gebäudeabständen.
Die ablehnenden Widerspruchsbescheide vom 22. März und 31. März 1983 enthalten eine neugefaßte Auflage 8 c zur Abluftreinigung.
Die dagegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. November 1985, auf dessen Gründe verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.
III.
7 OVG A 23/86
Durch auf §§ 17, 24 BImSchG gestützten Bescheid vom 17. Februar 1983 setzte der Beklagte die von der Beigeladenen mit ihren Betriebseinrichtungen in Wunstorf einzuhaltenden Immissionsrichtwerte neu fest. Diese dürfen danach insgesamt an den Meßorten Friedrichstraße 3 (Kläger zu 1), Luther Weg 45 und 53 (Kläger zu 3) nachts - d.h. 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr - den Richtwert von 45 dB(A) und tags - d.h. für die restliche Zeit - den Richtwert von 60 dB(A) nicht übersteigen.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Juli und 8. August 1983 (für den Kläger zu 1) wies die Bezirksregierung Hannover die Widersprüche der Kläger zurück, nachdem sie den Ausgangsbescheid in der Weise verändert hatte, daß die einzuhaltenden Lärmrichtwerte nicht nur die Geräuschimmissionen "der Betriebseinrichtungen", sondern "des Betriebes und der dem Betrieb zuzuordnenden Vorgänge" umfaßten.
Die Verpflichtungsklage, die Lärmrichtwerte "nach den Richtlinien für allgemeine Wohngebiete" - das sind nach der TA-Lärm, 2.321 d, tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) - festzusetzen, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. November 1985, auf dessen Begründung ebenfalls verwiesen wird, abgewiesen.
Mit ihren fristgerecht eingelegten Berufungen wenden die Kläger sich mit identischer Begründung schwerpunktmäßig noch gegen die der Beigeladenen gestatteten Lärmrichtwerte von tags 60 und nachts 45 dB(A). Statt dessen wünschen sie die Werte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete vor allem während der Nachtzeit. Sie begründen dies damit, daß der Baunutzungsplan der Stadt Wunstorf von 1959, in welchem das Betriebsgelände liegt, teils Mischgebiet und teils Gewerbegebiet "für Betriebe unter Ausschluß der nach § 16 GewO genehmigungspflichtigen Anlagen" vorsehe. Wenn von diesem wirksamen Plan zugunsten der Beigeladenen und zu ihren, der Kläger, Lasten auch ständig abgewichen und der Plan damit nicht verwirklicht worden sei, dürfe ihnen dies nicht in der Weise entgegengehalten werden, daß sie sich gegenüber Änderungsvorhaben und Neufestsetzungen nicht auf die materiell einzuhaltenden Lärmrichtwerte berufen dürften. Der entscheidende Unterschied zu den obergerichtlich entschiedenen vergleichbaren Fällen zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen sei hier, daß sie, die Kläger, die an der rechtswidrigen Praxis schuldlos seien, nicht Gleichbehandlung beanspruchten, sondern die Beigeladene daran hindern wollten und dürften, immer weiter ungerechtfertigte Vorteile zu erlangen. Unabhängig davon habe der Beklagte aber auch nicht umfassend geprüft, welche Lärmwerte die Beigeladene nach dem Stand der Technik tatsächlich einhalten könne. Vielmehr habe er die im Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1978 - VII OVG A 13/76 - vorgeschlagenen Werte schematisch und rein arithmetisch übernommen. Das sei nicht zulässig.
Die Kläger beantragen,
- 7 OVG A 21/86 -
das angefochtene Urteil zu ändern und die Genehmigung des Beklagten vom 11. November 1981 in der Fassung des Nachtrages vom 20. Oktober 1982 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 7. Oktober 1983 aufzuheben,
- 7 OVG A 22/86 -
das angefochtene Urteil zu ändern und die Genehmigung des Beklagten vom 5. Oktober 1981 in der Fassung des Nachtrages vom 12. März 1982 sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Hannover vom 22. März und 31. März 1983 aufzuheben,
- 7 OVG A 23/86 -
das angefochtene Urteil zu ändern sowie unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Februar 1983 und der Widerspruchsbescheide vom 18. Juli und 8. August 1983 das beklagte Amt zu verpflichten, die Lärmrichtwerte für den Betrieb der Beigeladenen, gemessen auf den Grundstücken der Kläger, nach den Richtwerten für allgemeine Wohngebiete festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er bezieht sich im wesentlichen auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und verteidigt die angefochtenen Urteile.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufungen zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Verfahren beigezogenen Unterlagen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der verbliebenen Kläger haben keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit sorgfältiger Begründung zutreffend dargelegt, daß die angefochtenen Genehmigungen und Bescheide nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Immissionsschutzrechts nicht verletzen; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Kern und gegenüber den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen einzig zu vertiefende Rechtsfrage aller Verfahren ist, welche Lärmrichtwerte die Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 2.32 der TA-Lärm beanspruchen dürfen, nachdem der Beklagte die zunächst umstrittene Frage der Einbeziehung der dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrsgeräusche zugunsten der Kläger geregelt hat.
Hier muß es, wie der Senat bereits mit ausführlicher Begründung in seinem zuvor genannten Urteil vom 5. Juli 1978 dargelegt und später in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 20. August 1982 - 7 B 27/82 - (Brathalle), 22. September 1982 - 7 B 28/82 - (Fertiggerichthalle) und 9. Juni 1983 - 7 B 8/83 - (Freigabe der Brathalle nach § 80 Abs. 6 VwGO) bestätigt hat, bei der Festsetzung 60/45 dB(A) verbleiben.
Was die Berufungen dagegen vorbringen, überzeugt nicht:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29. April 1977 - IV C 39.75 - (DVBl 1977, 768) zum Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionsloswerden des Bebauungsplanes ausgeführt, daß diese Frage nicht unterschiedlich danach beurteilt werden kann, "je nachdem, ob sich ein Staatsbürger auf die Festsetzung beruft oder ob sie ihm entgegengehalten wird". Wenn vielmehr die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzungen beziehen, einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies so offenkundig erkennbar ist, daß auf die Fortgeltung der Festsetzungen nicht mehr vertraut werden kann, ist der Plan "konkret nicht mehr erfüllbar" und hat damit seinen Zweck verloren. Verloren hat er dann auch seine Geltung. Dieser Befund, dem sich der Senat anschließt, ist schon seinem Mechanismus nach unabhängig davon, welche Ursachen zu der Diskrepanz zwischen Plan und Wirklichkeit geführt haben. Im Beschluß des Senats vom 22. September 1982, S. 15/16, heißt es deshalb auch, daß bei Unanwendbarkeit des Plans aus diesem Grunde nicht von einer Fortsetzung einer rechtswidrigen Genehmigungspraxis, sondern davon gesprochen werden muß, daß es der Rechtslage entspricht, wenn Erweiterungsbauwerke sich nunmehr nach § 34 BBauG (BauGB) einfügen.
So liegt es hier.
Eine andere und damit noch nicht entschiedene Frage ist freilich, mit der Festsetzung welcher Richtwerte genau bei - wie hier - Aufeinandertreffen von Gebieten mit (extrem) unterschiedlicher Schutzwürdigkeit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hinreichend entsprochen wird. Bei der Würdigung dieser Frage sind in der Tat alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Von Bedeutung ist etwa, welche Nutzung als erste vorhanden war und wer diese zu verantworten hat (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 29. 10. 1984 - 7 B 149/84 -, NVwZ 1985, 186, in Bestätigung der "Schiffswerft-Entscheidung" des erkennenden Senats). Hier fällt für die Beigeladene belastend ins Gewicht, daß sie es war, die die Ausweitung zur industriellen Nutzung in einem vormaligen Gewerbegebiet mit angrenzendem - allerdings durch die vorbeiziehende Eisenbahn vorbelasteten - allgemeinen Wohngebiet betrieben und herbeigeführt hat. Wenn die Kläger hierfür zwar nicht, wie sie zu Recht betonen, verantwortlich sind, so müssen sie sich aber entgegenhalten lassen, daß die zahlreichen Baugenehmigungen, die zum Entstehen eines Industriegebiets in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft geführt haben, von ihnen auch nicht angefochten worden sind.
Das führt im Ergebnis dazu, daß sie heute jedenfalls keinen Anspruch mehr darauf haben, lärmmäßig so behandelt zu werden, als ob sie und der benachbarte Betrieb in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) lägen, in einem Gebiet, in welchem allenfalls "nicht störende Gewerbebetriebe" zulässig sind. Vielmehr erscheint es angemessen, unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände die Werte für ein Mischgebiet anzunehmen, deren Einhaltung auch für die Beigeladene und ihren Industriebetrieb mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.
Nicht nachvollziehbar erscheint, wie die Kläger hier von Arithmetik oder Schematismus sprechen können, weil der Beklagte gerade keinen rechnerischen Mittelwert, etwa zwischen Gewerbegebiets- und Mischgebietswerten, gebildet hat. Unzutreffend ist auch, daß der Beklagte ungeprüft die "Maximalwerte des Senatsurteils vom 5. Juli 1978" übernommen hat. In dessen Entscheidungsgründen wird im Gegenteil diskutiert, ob der Beigeladenen nicht zeitlich begrenzte Überschreitungen der nunmehr festgesetzten Grenzwerte gestattet werden könnten. Davon hat der Beklagte abgesehen. Nach Akteninhalt nicht verifizierbar ist auch die Behauptung der Kläger, die Beigeladene unterschreite bereits jetzt die festgesetzten Nachtrichtwerte erheblich. Abgesehen davon, daß die rechtliche Relevanz dieser Behauptung nicht erkennbar ist, hat der Beklagte demgegenüber (GA Verfahren 3, Bl. 138) die Ergebnisse einer Messung des TÜV vom 2. Mai 1986 mitgeteilt, wonach sich an den vier Meßorten in der Nachtzeit Beurteilungspegel von 45, 44, 43 und 45 dB(A) ergeben hätten, die verfügten Richtwerte also "gerade eben" eingehalten wurden. Mit dieser Messung wird zugleich, was von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt wird, belegt, daß die festgesetzten Richtwerte nachts tatsächlich einhaltbar, also nicht unrealistisch sind.
Da der gemessene Gesamtgeräuschpegel nicht niedriger als die auf die genehmigten Änderungsvorhaben (Verfahren 1 und 2) entfallenden Teilwerte sein kann, sind auch die angefochtenen Genehmigungen im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, soweit sie in bezug auf Lärm erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft bringen könnten, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Befugnis, eine Vollstreckung durch Sicherheitsleitung abzuwenden, auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat läßt in keinem Verfahren die Revision zu, weil dafür keine Gründe i.S. von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Schilling ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Schwermer
Schwermer
Kalz