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§ 35 WO-PersV - Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.

(2) 1Die Vorschriften, die sich auf die Wahl und die Bildung von Gruppenvertretungen beziehen, finden keine Anwendung. 2Eine getrennte Wahl nach Beschäftigungsarten findet nicht statt.

(3) 1Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einer Person, so erfolgt die Aufteilung der Sitze auf Frauen und Männer in folgender Weise:

2Die Zahlen der für die Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten werden getrennt nach Frauen und Männern nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 3Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze vergeben sind. 4Frauen und Männer erhalten jeweils so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 5Ist bei gleichen Höchstzahlen nur ein Sitz zu verteilen, so fällt er dem Geschlecht zu, das andernfalls im Verhältnis zu seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Beschäftigten am stärksten benachteiligt wäre; bei gleicher Beschäftigtenzahl entscheidet das Los. 6Bleibt hiernach ein in der Dienststelle vertretenes Geschlecht unberücksichtigt, so ist ihm ein Sitz (Minderheitensitz) zuzuerkennen, wenn diesem Geschlecht mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten angehört.

(4) Werden für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, so bestimmt sich

  1. 1.
    das Wahlverfahren nach § 29,
  2. 2.
    die Ermittlung der oder des Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur aus einer Person besteht, nach § 32 Abs. 1,
  3. 3.
    die Ermittlung der Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Personen besteht, nach § 30 Abs. 1 bis 3 und 5,
  4. 4.
    die Vergabe eines Minderheitensitzes nach § 30 Abs. 4.

(5) Wird für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, bestimmt sich

  1. 1.
    das Wahlverfahren nach § 33 mit der Maßgabe, dass auf dem Stimmzettel nicht mehr Namen angekreuzt oder gekennzeichnet werden dürfen, als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt zu wählen sind,
  2. 2.
    die Ermittlung der oder des Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur aus einer Person besteht, nach § 34 Abs. 3,
  3. 3.
    die Ermittlung der Gewählten, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Personen besteht, nach § 34 Abs. 2 Satz 1,
  4. 4.
    die Vergabe eines Minderheitensitzes nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4.