Amtsgericht Celle
Beschl. v. 09.02.2006, Az.: 29 IN 12/03

Kriterien für die zusätzliche Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung des Insolvenzverwalters

Bibliographie

Gericht
AG Celle
Datum
09.02.2006
Aktenzeichen
29 IN 12/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 39609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCELLE:2006:0209.29IN12.03.0A

Tenor:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, Südwall ... 29221 Celle ..., vertreten durch: ..., (Geschäftsführerin), wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 22.6.2005 teilweise abgeholfen und die Vergütung des Insolvenzverwalters nunmehr festgesetzt auf:

1.24.506,93 EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
2.24.506,93 EUR um 100 % erhöht zuzüglich
3.7.842,22 EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 % sowie
4.6.750,00 EUR Auslagen zuzüglich
5.1.080,00 EURUmsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
6.64.686,08 EURGesamtbetrag.
Der Vorschuss in Höhe von 58.000,- EUR ist anzurechnen.

Dem Insolvenzverwalter ... wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

1

Die Vergütung des Insolvenzverwalters beinhaltet die Regelsätze gem. §2 InsVV für die Abwicklung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens. Zusätzlich ist dem Verwalter eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzten, wenn Kriterien des §3 InsVV erfüllt sind.

2

Der Insolvenzverwalter beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 27.9.2005 - Bl. 567 - die Festsetzung eines um jeweils 0,25-fach erhöhten Regelsatz für

  1. a)

    Betriebsfortführung

  2. b)

    Bearbeitung von Aussonderungsrechten

  3. c)

    Insolvenzgeldvorfinanzierung

  4. d)

    Abwicklung der Arbeitsverhältnisse.

3

Aus den vorgelegten Berichten und der Buchführung des Verwalters ergibt sich, dass die Bearbeitung der vorgenannten Positionen das Ausmaß der Abwicklung eines normalen Insolvenzverfahrens übersteigen.

4

Nach der aktuellen Rechtsprechung und den einschlägigen Kommentierungen zur InsVV bewegen sich die in diesem Verfahren geltendgemachten Erhöhungsfaktoren im angemessenen Bereich.

5

Dem Verwalter ist damit insgesamt ein Zuschlag von 100 % zuzubilligen.

6

Gemäß §8 Abs. 3 InsVV steht dem Verwalter eine Auslagenpauschale in festgesetztem Umfang zu.

7

Zusätzlich ist dem Verwalter gem. §7 InsVV die zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.

8

Der weitergehenden Beschwerde wird aus vorgenannten Gründen nicht abgeholfen.

Dörge Rechtspfleger