Amtsgericht Celle
Urt. v. 05.12.2006, Az.: 11 C 2212/06 (18b)
Bibliographie
- Gericht
- AG Celle
- Datum
- 05.12.2006
- Aktenzeichen
- 11 C 2212/06 (18b)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCELLE:2006:1205.11C2212.06.18B.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Celle im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 01.12.2006 durch den Richter Dr. Hennies am 05.12.2006
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 168,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2006 zu zahlen.
- 2.)
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 4.)
Der Streitwert wird auf 168,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch i.H.v. 168,00 Euro zu. Unbestritten hat die Beklagte die Internetseite der Klägerin am 31.01.2006 besucht und sich dort für ein 24 Monate dauerndes Abonnement angemeldet. Die Rechnung der Klägerin vom 22.02.2006 beglich die Beklagte nicht. Da die Beklagte den am 10.04.2006 geschlossenen Ratenzahlungsvergleich nicht einhielt, ist nunmehr der gesamte Betrag auf einmal fällig.
2. Die Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.