Amtsgericht Celle
Beschl. v. 09.08.2006, Az.: 1 AR 40/06

Anerkennung der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

Bibliographie

Gericht
AG Celle
Datum
09.08.2006
Aktenzeichen
1 AR 40/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 37678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCELLE:2006:0809.1AR40.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
- AZ: 12 C 455/06

Tenor:

ist das mit Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2006 angebrachte Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht U. begründet.

Gründe

1

Die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung, das der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 (Bl. 78 d.A.) gestellt hatte, rechtfertigt wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers auch aus objektiver Sicht die Besorgnis der Beklagten, die Richterin am Amtsgericht U. sei ihr gegenüber befangen und nicht mehr unparteiisch (§ 42 ZPO). Bei der Entscheidung kann dahinstehen, ob bereits der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten kurzfristig geplante Sommerurlaub und die Verhinderung seines Vertreters zur Wahrnehmung des Termins vom 17. August 2006 einen zwingenden Grund zur Terminsverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO ergaben oder nicht (vgl. dazu Baumbach/Hartmann, ZPO 64. Aufl., § 227 Rn 25 "Urlaub"), denn schon der Grundsatz der Gleichbehandlung im Zivilprozess hätte eine antragsgemäße Terminsverlegung zwingend geboten (vgl. Zöller/Volkommer, ZPO 25. Aufl., § 42 Rn. 21). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2006 (Bl. 50 f d.A.), der am 10. Mai 2006 und damit acht Tage nach Zugang der Ladung zum Termin vom 3. August 2006 bei Gericht einging (die Ladung wurde am 2. Mai 2006 zugestellt, Bl. 48 d.A.) beantragt, diesen Termin zu verlegen. Den Antrag hatte er mit seinem Sommerurlaub und dem Wunsch des Klägers, er solle den Termin als alleiniger Sachbearbeiter selbst wahrnehmen, begründet. Die Richterin hat dem Antrag auf der Grundlage des § 227 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 29. Mai 2006 (Bl. 55 d.A.) stattgegeben. Die nachfolgend vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 (Bl. 78 d.A.) vorgetragenen Gründe für eine weitere Terminsverlegung sind den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgebrachten Gründen gegenüber zumindest gleichwertig gewesen. Der für einen Familienurlaub an die Schulferien gebundene Prozessbevollmächtigte der Beklagten wollte eine kurzfristige Möglichkeit zum Sommerurlaub nutzen und konnte sich wegen einer Terminsüberschneidung nicht von seinem Kollegen vertreten lassen. Diese Gründe hätte die Richterin mit "einerlei Maß" (vgl. OLG Celle NJW 1969, S. 1905 f. [OLG Celle 07.05.1969 - 13 U 277/68]) messen müssen, um dann nunmehr zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten den angesetzten Termin erneut zu verschieben.

Busche Direktor des Amtsgerichts