Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.09.2024, Az.: 8 U 36/24

Anspruch auf Herausgabe eines Hengstfohlens nach Vornahme eines Embryonentransfers in eine Leihmutter

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.09.2024
Aktenzeichen
8 U 36/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 22053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 20.03.2024 - AZ: 3 O 762/23
LG Aurich - 21.03.2024 - AZ: 3 O 762/23

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den eigentumsrechtlichen Rechtsfolgen der Einnistung eines (Pferde-)Embryos in die Gebärmutterschleimhaut einer Leihstute.

  2. 2.

    Beim Embryonentransfer verliert der Embryo mit der Einnistung (Nidation) in die Gebärmutterschleimhaut der Leihstute die Sonderrechtsfähigkeit.

  3. 3.

    Für die Frage der Wesentlichkeit im Sinne des § 93 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Bestandteil für die Funktion oder den Wert der Sache von Bedeutung ist.

  4. 4.

    Für § 947 Abs. 2 BGB stellt der Wert der Hauptsache im Verhältnis zur Nebensache kein entscheidendes Kriterium dar.

Beschluss
in dem Rechtsstreit
AA, Ort1
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
(...)
Geschäftszeichen: (...),
gegen
BB, Ort2
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
(...)
Geschäftszeichen: (...)
Tierärzte CC und DD als Inhaber der Pferdepraxis EE, Ort3
- Nebenintervenienten -
Prozessbevollmächtigte:
(...)
Geschäftszeichen: (...)
hat das Oberlandesgericht Oldenburg - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Oberlandesgericht (...) am 11. September 2024 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. März 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aurich ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Hengstfohlens.

Die Beklagte erwarb am 29. Juli 2022 die unerkannt tragende Stute "FF" von der GG GbR. Am 2. Juni 2023 gebar diese Stute ein Hengstfohlen, dessen Herausgabe der Kläger verlangt.

Der Kläger behauptet, er habe am 15. Juni 2022 die in seinem Eigentum stehende Stute "HH", abstammend von dem Hengst "JJ" vom Gestüt KK, besamen lassen. Am 23. Juni 2022 sei die befruchtete Eizelle aus der genetischen Mutterstute herausgespült und im Wege eines Embryotransfers in die im Jahr 2004 geborene Leihstute "FF" eingesetzt worden, die ihm von der GG GbR zur Verfügung gestellt worden sei. Nachdem im Rahmen einer tierärztlichen Trächtigkeitsuntersuchung eine Trächtigkeit von den Nebenintervenienten verneint worden sei, sei die Leihstute an die Eigentümerin GG GbR zurückgegeben worden.

In der ersten Instanz hat der Kläger die Herausgabe des am 2. Juni 2023 geborenen braunen Hengstfohlens abstammend von dem Vaterhengst "JJ" aus einer "LL" Mutter an ihn verlangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte unstreitig Eigentümerin der Stute "FF" geworden sei und damit auch Eigentum an dem nach Erwerb geborenen Fohlen erworben habe. Eine Ausnahme sei nicht gegeben. Auch wenn in der ursprünglichen Überlassung der Leihstute durch die GG GbR an den Kläger eine Erwerbsgestattung an dem ausgetragenen Fohlen durch den Kläger liegen könnte, so sei die Beklagte nach Erwerb des Eigentums an der Leihstute nicht an diese Gestattung gebunden gewesen. Das Eigentum an dem Embryo habe der Kläger spätestens mit der Einnistung verloren.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die vom Landgericht herangezogenen Bestimmungen der §§ 953 bis 957 BGB würden auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finden. Bei einem Pferdeembryo handele es sich um ein eigenes, besonderen Rechten unterliegendes Wirtschaftsgut, über das entsprechende gesetzliche Vorgaben bestehen würden. Die Auffassung des Landgerichts, durch Nidation des Embryos sei dieser zum Erzeugnis der Leihstute geworden mit der Folge, dass dementsprechend die Beklagte als Eigentümerin der Leihstute dann auch Eigentümerin des anschließend geborenen Fohlens geworden sei, sei unzutreffend. Der historische Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Frucht letztlich auch genetisch von dem Muttertier stamme und dann auch untrennbar verbunden sei. Dies treffe auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zu. Genetisch habe die Leihstute nichts mit dem Embryo bzw. dem sich hieraus entwickelnden Fohlen zu tun. Diese sei lediglich "Austragungsobjekt" bzw. "Brutkasten", um auf diese Art und Weise die weitere sportliche Nutzbarkeit und/oder eine über die natürliche Geburtenrate hinausgehende Vielzahl von Nachkommen der genetischen Mutter zu gewährleisten.

Der Kläger sei Eigentümer des Embryos gewesen und habe die Bedeckungskosten sowie die Kosten für die Herausspülung des Embryos getragen. Dieses Eigentum habe er nicht dadurch verloren, dass er in eine von ihm selbst angemietete Leihstute diesen Embryo implementieren ließ, mit der Folge, dass er Eigentümer des Embryos und des sich daraus entwickelnden Fohlens geblieben sei.

Etwas anderes sei nicht mit dem Gesetzeszweck des § 93 BGB zu vereinbaren. § 93 BGB verfolge den Zweck, die nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte zu verhindern, die dann eintreten würde, wenn wesentliche Bestandteile dann voneinander getrennt werden würden, die ihren wirtschaftlichen Zweck und damit ihren Wert nur in der von ihnen gebildeten Einheit haben würden. Voraussetzung für § 93 BGB sei also, dass der wirtschaftliche Zweck und der Wert nur in der gebildeten Einheit liegen müsse. Dass sei vorliegend gerade nicht der Fall. Die Verbindung zwischen Stute und Embryo bestimme gerade nicht als Einheit ihren Wert. Der Wert werde ausschließlich bestimmt durch den Embryo. Die Leihstute sei austauschbar, regelmäßig zu eigenen Zuchtzwecken aufgrund ihrer Genetik uninteressant und diene ausschließlich und allein dem Zweck, den implementierten Embryo auszutragen, was im Ergebnis technisch gesehen mit einem "Brutkasten" vergleichbar sei. Nach der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bestimme daher allein der Embryo den Wert der Einheit. Die Leihstute spiele in Bezug auf die Wertbestimmung überhaupt keine Rolle.

Weiter sei die Dauer der Verbindung zu berücksichtigen. Die Trächtigkeit dauere elf Monate und könne schon aus diesem Grund nicht dazu führen, dass der Embryo wesentlicher Bestandteil der Leihstute werde. Denn die Verbindung sei von Anfang an nicht auf Dauer angelegt. Auch wenn der Pferdeembryo nach der Nidation nicht mehr entfernt werden könne, ohne diesen zu zerstören, führe dies nicht dazu, dass der Embryo wesentlicher Bestandteil der Leihstute werde. Anzustellen sei auf den von vornherein verfolgten Zweck einer nur zeitlich begrenzten Verbindung bis zur durch Geburt eintretenden natürlichen Trennung zwischen Leihstute und Embryo.

Zudem sei der Embryo kein wesentlicher Bestandteil im Sinne des § 93 BGB. Die feste Verbindung spiele keine Rolle. Auch komme es nicht darauf an, ob unmittelbar nach der Nidation und der damit verbundenen festen Verbindung eine Trennung zur Zerstörung des Embryos führen würde. Zumindest sei § 95 BGB analog anzuwenden. Eine mit § 95 BGB vergleichbare Bestimmung sei in § 97 BGB zu finden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 20.03.2024 verkündeten und am 21.03.2024 zugestellten Urteils des Landgerichts Aurich zum Aktenzeichen 3 O 762/23 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das am 02.06.2023 geborene braune Hengstfohlen abstammend von dem Vaterhengst "JJ" aus einer "LL" Mutter herauszugeben.

Die Nebenintervenienten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,

die Berufung nach entsprechendem richterlichem Hinweis im Beschlusswege zurückzuweisen.

II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 1. August 2024 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. August 2024 geben keinen Anlass für eine anderweitige Beurteilung.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers verlor der Embryo durch die Nidation in der Leihstute "FF" seine Sonderrechtsfähigkeit, weil die Voraussetzungen des § 93, § 90a Satz 3 BGB ab diesem Zeitpunkt vorlagen. Insoweit kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter II 2 verwiesen werden.

a) Zunächst sind die Leihstute "FF" und der implementierte Embryo mit der Nidation Bestandteile einer Sache geworden. Bestandteile einer Sache sind diejenigen körperlichen Gegenstände, die entweder von Natur aus eine Einheit bilden oder die durch die Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit dergestalt verloren haben, dass sie fortan, solange die Verbindung dauert, als eine einzige Sache erscheinen. Maßgebend dafür ist die Verkehrsanschauung und - wenn diese fehlt oder nicht festgestellt werden kann - die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters, wobei Zweck und Wesen der Sache und ihrer Bestandteile vom technisch-wirtschaftlichen Standpunkt aus zu beurteilen sind (BGH, Urteile vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 11 und vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, BGHZ 231, 310 Rn. 24). Bei einer trächtigen Stute sieht die Verkehrsanschauung die Stute und das sich entwickelnde Leben nicht als zwei unabhängige Sachen an, gleichgültig, ob die Trächtigkeit durch natürliche Zeugung, Besamung oder Embryotransfer bewirkt wurde. Auch sieht die Verkehrsanschauung Leihstuten nicht als "Brutkasten" an.

b) Auch ist die Wesentlichkeit der Verbindung zwischen Leihstute und Embryo mit dem Zeitpunkt der Nidation gegeben. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es nicht darauf an, ob der Bestandteil für die Funktion oder den Wert der Gesamtsache von Bedeutung ist (vgl. MünchKommBGB/Stresemann, 9. Aufl., § 93 Rn. 10). Demzufolge kommt es auf die Überlegungen des Klägers, was für die Einheit von Leihstute und Embryo wertbestimmend ist, nicht an. Vielmehr sind Bestandteile nach der Legaldefinition des § 93 BGB dann wesentlich, wenn sie von einander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (vgl. MünchKommBGB/Stresemann, 9. Aufl., § 93 Rn. 10). Ob ein Bestandteil im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, BGHZ 231, 310 Rn. 30 f.). Eine Zerstörung oder Wesensveränderung des abzutrennenden Teils ist anzunehmen, wenn dieses durch die Trennung wertlos wird oder nur noch Schrottwert hat, nicht aber wenn es nach dem Ausbau in gleicher oder in ähnlicher Weise in eine andere Anlage integriert werden und damit wieder seine Funktion erfüllen kann (BGH, aaO Rn. 27). Dass der Embryo zum maßgeblichen Zeitpunkt der Nidation bei einer Trennung von der Leihstute absterben würde und damit die Voraussetzungen der Wesentlichkeit des § 93 BGB gegeben sind, wurde bereits im Hinweisbeschluss dargestellt.

c) Auch aus der beabsichtigten Dauer der Verbindung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch wenn der Trächtigkeitszeitraum lediglich elf Monate dauert, ändert dies nichts daran, dass Embryo und Leihstute wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden. Der Bundesgerichtshof fordert keine auf die Lebenszeit der Sachen oder sonst dauerhaft angelegte Verbindung. Vielmehr hat er ausdrücklich klargestellt, dass mit einer Verbindung von Bestandteilen, die als einzige Sache erscheinen, die Selbständigkeit der Bestandteil verloren geht, solange die Verbindung dauert (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 11 und vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, BGHZ 231, 310 Rn. 24).

2. Mit dem Zeitpunkt der Verbindung tritt die Rechtsfolge des § 947 BGB ein. Die spätere Trennung (vorliegend durch Geburt) führt nicht zum Wiederaufleben der Sonderrechtsfähigkeit, da ansonsten unklare Eigentumsverhältnisse entstehen würden, was sachenrechtlichen Grundsätzen widerspräche (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021, aaO Rn. 31, 35). Der Gesetzgeber hat im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Eigentumsverlust bei beweglichen Sachen auch ohne Zutun oder Willen des bisherigen Eigentümers eintreten kann (etwa §§ 932 ff., 937, 946 ff. BGB). Damit ist eine jederzeitige Hinfälligkeit des einmal zugeordneten Eigentums nur aufgrund nachträglicher natürlicher, technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, aaO Rn. 35).

Vorliegend erwarb zunächst die GG GbR Alleineigentum gemäß § 947 Abs. 2 BGB an der einheitlichen Sache, da die Leihstute Hauptsache ist. Eine Hauptsache liegt vor, wenn die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde. Der Wert der Hauptsache im Vergleich zur Nebensache ist kein entscheidendes Kriterium (BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 334/55, BGHZ 20, 159, [juris] Rn. 72). Es wurde bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass die Leihstute weiterleben kann, auch wenn der Embryo abgestoßen wird, jedoch nicht umgekehrt, sodass die Leihstute Hauptsache ist.

3. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Auslegung dahingehend, dass in Fällen der Nidation eines Embryos in die Gebärmutterschleimhaut einer Leihstute, die nicht genetische Mutter des Embryos ist, der Embryo weiter sonderrechtsfähig ist, die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, BGHZ 231, 310 Rn. 41). In dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs geht es zwar nicht um Embryonen und Leihmuttertiere, jedoch handelt es sich um einen allgemeinen sachenrechtlichen Grundsatz. Dieser findet ausnahmslos für sämtliche bewegliche Sachen, also auch für Pferde und Pferdeembryonen (§ 90a Satz 3 BGB), Anwendung. Sonderregeln für einzelne Wirtschaftsgüter sind im Sachenrecht nicht vorgesehen. Daher kommt es auf die Fortschritte in der Veterinärmedizin nicht an.

4. § 97 BGB kann schon deshalb keine Anwendung finden, da wesentliche Bestandteile einer Sache wegen ihrer Sonderrechtsunfähigkeit (§ 93 BGB) auch nicht Zubehör einer anderen Sache sein können (MünchKommBGB/Stresemann, 9. Aufl., § 97 Rn. 6).

5. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

6. Eine Entscheidung des Senats durch Urteil zum Zweck der Zulassung der Revision ist nicht erforderlich. Insbesondere liegen entgegen der Ansicht des Klägers die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, juris Rn. 9). Klärungsbedürftig sind (nur) solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind (BGH, aaO Rn. 10). Dass in den hier zu entscheidenden Fragen unterschiedliche Meinungen in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden, legt weder der Kläger dar noch ist dieses anderweitig ersichtlich. Zudem ist die Frage der analogen Anwendung von § 95 BGB auf bewegliche Sachen höchstrichterlich geklärt. Auch die übrigen Rechtsfragen sind durch den Bundesgerichtshof hinreichend konturiert.