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§ 17 AGTierSG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

Die Gemeinden haben das für Amtshandlungen der beamteten Tierärzte erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. Für Sperren nach dem Tierseuchengesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen.