Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 10.08.2015, Az.: 4 A 3578/13

Erstattungsanspruch, öffentlich rechtlicher; Finanzhoheit, kommunale; GoA; Kostenerstattung; Lehrmittel; Sachkosten; Schulbuch; Schulträger

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
10.08.2015
Aktenzeichen
4 A 3578/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 24332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2015:0810.4A3578.13.0A

Fundstelle

  • SchuR 2015, 180

Amtlicher Leitsatz

Kostenerstattung für ein Schulbuch durch den Schulträger

Erstattet das Land einem bei ihm beschäftigten Lehrer den Kaufpreis für ein selbst beschafftes Schulbuch und stellt es der Schule anschließend als Lehrmittel zur Verfügung, so hat das Land gegen den Schulträger einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Der Schulträger ist verpflichtet, die Schule mit den für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmitteln auszustatten und die Kosten hierfür zu tragen. Zu den erforderlichen Lehrmitteln gehören auch Schulbücher, die von Lehrern für den Unterricht genutzt werden. Die Pflicht des Schulträgers zur Tragung der sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen, greift auch dann nicht in dessen kommunale Finanzhoheit ein, wenn die Schule durch die Fachkonferenz selbst entscheidet, welche konkreten Schulbücher als Lehrmittel eingeführt werden.

[Tatbestand]

Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht für den Erwerb eines Schulbuches durch einen Lehrer.

Die Beklagte ist die Schulträgerin der Hauptschule C. in D.. An dieser ist der bei dem Kläger angestellte Lehrer Herr E. F. eingesetzt. Herr F. wurde nach einer Dienstbesprechung vom 19. August 2008 für das am 21. August 2008 beginnende Schuljahr 2008/2009 für den Mathematikunterricht der 5. Klasse eingeteilt. Laut Beschluss der Konferenz war für diesen Unterricht das Buch "Mathematik 5 Denken und Rechnen G." vorgesehen.

Mit Schreiben vom 21. August 2008 wandte sich Herr F. sich an die Schulleitung der Hauptschule C. und bat darum, ihm dieses Buch für den Unterricht zur Verfügung zu stellen. Daraufhin teilte ihm der Schulleiter durch Schreiben vom 27. August 2008 mit, dass von der Schule keine kostenlosen Schulbücher zur Verfügung gestellt werden könnten. Sein Anliegen sei zur weiteren Bearbeitung an die Landesschulbehörde übersandt worden. Ob die Landesschulbehörde hierauf reagierte, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Ausweislich einer Rechnung vom 29. August 2008 erwarb Herr F. das für den Mathematikunterricht vorgesehene Schulbuch zu einem Gesamtpreis in Höhe von 16,86 € (= 17,95 € abzüglich eines Rabattes in Höhe von 20 % = 14,36 € zuzüglich 2,50 € Versandkosten). Den dazugehörigen Lehrerband kaufte Herr F. am 15. August 2008 zu einem Preis von 12,00 €.

Mit Schreiben vom 9. September 2008 begehrte Herr F. von der Landesschulbehörde die Erstattung der von ihm erbrachten Kosten für das Schulbuch und den Lehrerband. Er machte insgesamt Kosten in Höhe von 28,86 € geltend. Auf seinen Antrag teilte ihm die Landesschulbehörde mit Schreiben vom 7. November 2008 mit, dass das Land lediglich die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte trage. Beschaffungsmaßnahmen für Unterrichtsmaterialien zählten nicht zu den Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts. Lehrmittel wie Schulbücher und Materialien seien den Lehrkräften vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. Eine Erstattung durch das Land komme nur in Betracht, wenn er zuvor zum Erwerb ermächtigt worden sei. Eine solche Ermächtigung sei jedoch seitens des Dienstherrn nicht ausgesprochen worden.

Daraufhin verlangte Herr F. von dem Land G. - dem hiesigem Kläger - in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stade die Zahlung von 28,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2010 (1 Ca 33/10) abgewiesen hatte, wurde es im Berufungsverfahren durch Urteil des Landesarbeitsgerichts G. vom 2. Mai 2011 (8 Sa 1258/10) teilweise abgeändert. Das beklagte Land G. wurde verurteilt, an Herrn F. 14,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2009 zu zahlen; im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Landes G. wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2013 (9 AZR 455/11) zurückgewiesen. Darin wird ausgeführt: Herr F. habe gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für das von ihm erworbene Schulbuch. Dieser ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mache ein Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten seien, sei der Arbeitgeber zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet. Einem angestellten Lehrer sei es grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts zwingend erforderlich seien, selbst zu tragen. Der Zinsanspruch folge aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Eine Verpflichtung zur Erstattung der Versandkosten sowie der Kosten für den Lehrerband wurde nicht ausgesprochen.

Daraufhin erstattete der Kläger Herrn F. insgesamt 17,56 € (= 14,36 € zuzüglich 3,20 € Zinsen für die Zeit vom 6. April 2009 bis zum 31. Juli 2013). Das streitbefangene Schulbuch wurde dem Kläger übergeben. Dieser überließ es der Hauptschule C. mit der Maßgabe, es in den Bestand der schuleigenen Bibliothek zu übernehmen und es vorrangig den Lehrkräften der Schule leihweise zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom 11. November 2013 forderte der Kläger von der Beklagten die Erstattung des Betrages von 17,56 €. Zu Begründung führte er aus, dass die Kostenlast bei der Beklagten liege. Der Kläger bat um Überweisung bis zum 10. Dezember 2013. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Der Kläger hat am 9. Dezember 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Er habe ein der Beklagten obliegendes Geschäft besorgt und deshalb einen Anspruch auf Auslagenersatz. Die Kostenlast für den Betrieb von Schulen sei in den §§ 112 und 113 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt. Danach habe das Land insbesondere die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte zu tragen, zu denen gemäß § 112 Abs. 2 NSchG die Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts und die Reisekosten gehörten. Personalkosten seien alle direkten und indirekten Kosten, die durch den Personaleinsatz entstünden. Die Beklagte habe hingegen gemäß § 113 NSchG die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen zu tragen, wozu ausdrücklich auch die persönlichen Kosten gehörten, die nicht nach § 112 NSchG das Land trage. Die Beklagte habe unter anderem die Schulen zu errichten, zu unterhalten und auszustatten. Dazu gehöre die Ausstattung mit denjenigen Lehrmitteln, die für den Unterricht erforderlich seien. Diese umfasse die Bereitstellung von Unterrichtsräumen, technischen Geräten oder Anschauungsmaterialen und Objekten für den naturwissenschaftlichen Unterricht. Zur notwendigen Ausstattung gehöre auch eine Bibliothek oder Sammlung mit den im jeweiligen Schuljahr benötigten Schulbüchern, ohne deren Verwendung durch die Lehrkräfte der Unterricht nicht stattfinden könne. Ein Schulbuch diene wie andere Lehrmittel, z. B. eine Weltkarte oder ein Ball im Sportunterricht, der Veranschaulichung. Ohne ein Schulbuch, das auch die Schüler benutzten, könne der Unterricht nicht sinnvoll vorbereitet und gestaltet werden. Es könnten auch keine Aufgaben gestellt werden. Für die Kostentragungspflicht komme es nicht darauf an, ob ein Schulbuch über die Dauer eines Schuljahres verwendet oder durch wie viele Personen bzw. in welchen Abständen es genutzt werde. Es sei auch unerheblich, ob ein Schulbuch zum Zwecke der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts von der Lehrkraft mit nach Hause genommen werde. Letzteres entspreche der Dienstpflicht der Lehrkraft. Viele andere Lehrmittel verblieben in der Schule, weil deren Mitnahme für die Lehrkräfte nicht erforderlich oder praktikabel sei.

Bei einem Schulbuch handele es sich nicht um ein dauerhaft persönlich von der Lehrkraft benutztes Arbeitsmittel, sondern um einen Ausstattungsgegenstand. Arbeitsmittel, die im Eigentum der Lehrkraft stünden, fielen nicht unter die Ausstattungspflicht der Beklagten. Daher müsse die Lehrkraft ein für den Unterricht vorgesehenes Schulbuch selbst zu Eigentum erwerben, wenn sie Randbemerkungen oder Unterstreichungen darin vornehmen wolle.

Die Beklagte treffe die Verpflichtung, die im Unterricht verwendeten Schulbücher in der Weise bereit zu stellen, dass sie von den Lehrkräften für die erforderliche Dauer leihweise genutzt werden könnten. Hierzu stehe es der Beklagten frei, Schulbücher in ihrem Bibliotheksbestand zu erfassen. Jedoch könne sie den Lehrkräften kein Schulbuch aus dem Bestand einer Schulbibliothek zur Verfügung stellen, die von den Eltern der Schülerinnen und Schüler finanziert werde. Bei diesen Schulbüchern handele es sich um Lernmittel, die ausschließlich von Schülern genutzt würden. Eine Zweckentfremdung als Lehrmittel und damit eine Finanzierung dieser Lehrmittel über die Erziehungsberechtigten sei nicht zulässig. Es müsse eine getrennte Betrachtung von Lehr- und Lernmitteln vorgenommen werden, auch wenn es sich bei den Schulbüchern um Gegenstände gleicher Art handele. Es sei in diesem Zusammenhang zwar erwägenswert, ob sich die Lehrkraft Schulbücher gegen das für die Erziehungsberechtigten festgesetzte Entgelt leihen könnte. Jedoch sei ein solches Angebot von der Beklagten nicht gemacht worden.

Gegenüber der Lehrkraft Herrn F. sei er als Arbeitgeber gehalten, die Kosten zu erstatten, da vertragliche Beziehungen nur zwischen der Lehrkraft und ihm bestünden, nicht aber zwischen der Lehrkraft und der Beklagten. In anderen Betrieben habe der Arbeitgeber grundsätzlich sämtliche Kosten, sowohl hinsichtlich des Personals als auch in Bezug auf die Ausstattung der Betriebsgebäude und -anlagen, zu tragen, da kein zweiter Beteiligter vorhanden sei. Vorliegend gebe es aber Ausgleichsregelungen hinsichtlich der Kostentragungspflicht. Er habe zwar eine Verpflichtung aus dem Arbeitsrechtsstreit erfüllt, zugleich aber eine Verpflichtung der Beklagten. Zudem diene die Aufwendung dem Interesse der Beklagten, die ein Einspringen der Lehrkraft bzw. des Klägers hätte vermeiden können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen entgegen:

Der Kläger habe keinen Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung der §§ 677, 683, 670 BGB. Es liege schon keine Geschäftsbesorgung vor, unter der man eine Tätigkeit im fremden Interesse verstehe. Es handele sich vorliegend nicht um ein fremdes Geschäft, denn die Zahlung an Herrn F. gehöre dem äußeren Anschein nach nicht in eine fremde Rechtssphäre. Es liege auch kein subjektiv fremdes Geschäft vor. Zwar könnten dabei auch eigene Interessen verfolgt werden, dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Ein Fremdgeschäftsführungswille sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt, um die Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Rechtstreit zu erfüllen. Zudem sei der Kläger nicht im Sinne des § 683 Satz 1 und 2 BGB zur Geschäftsbesorgung berechtigt gewesen. Die Erstattung der Kosten entspreche weder dem Interesse noch dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten folge auch nicht aus den §§ 112, 113 NSchG, da diese keine Anspruchsgrundlage enthielten, sondern nur Regelungen über die Aufteilung der Kosten zwischen dem Land und dem kommunalen Träger. Selbst wenn diese als Anspruchsgrundlage in Betracht kämen, wären die Kosten gemäß § 112 NSchG von dem Kläger zu tragen. Aus § 112 NSchG folge, dass der Kläger die persönlichen Kosten für das pädagogische Personal zu tragen habe, die Beklagte nur für übrige Mitarbeiter. Die Aufgaben der Beklagten ergäben sich aus § 101 Abs. 1 NSchG, wonach sie das Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten habe. Hierunter falle nach § 108 Abs. 1 NSchG die Errichtung der erforderlichen Einrichtung, deren Ausstattung mit notwenigen Einrichtungen und die ordnungsgemäße Unterhaltung. Zwar sei es richtig, dass sie die Schule mit den notwendigen Lehrmitteln ausstatten und diese den Lehrkräften für die erforderliche Dauer zur Verfügung stellen müsse. Jedoch sei das streitbefangene Schulbuch kein solches Lehrmittel. Schulbücher dienten nicht der Schule, sondern stellten persönliche Arbeitsunterlagen der Lehrkräfte dar. Sie würden von den Lehrkräften dauerhaft persönlich und nicht ausschließlich im Schulbetrieb genutzt. Lehrmittel, die zur Unterstützung des Unterrichts eingesetzt würden, verblieben in der Schule und könnten auch von Schülern genutzt werden. Sie dienten nicht ausschließlich dem Eigengebrauch der Lehrkraft. Schulbücher seien daher nicht zu vergleichen mit einer Wandtafel, einem Beamer oder einer Glühbirne. Sie enthielten in der Regel Randbemerkungen oder Unterstreichungen, sodass es sich nicht um ein Lehrmittel, das vielen jederzeit zur Verfügung stehe, sondern um ein individuelles Arbeitsmittel handele. Es sei vergleichbar mit der Sportbekleidung einer Lehrkraft, die von ihr selbst angeschafft werde und nicht von der Beklagten als Sachmittel zur Verfügung zu stellen sei. Persönliche Arbeitsmittel einer Lehrkraft seien daher im Rahmen der Personalkosten für pädagogisches Material von dem Kläger zu tragen.

Ein Schulbuch könne nicht über die Schulbibliothek zur Verfügung gestellt werden. Es werde nicht nur für die Durchführung des Unterrichts, sondern für auch für dessen Vor- und Nachbereitung während des gesamten Schuljahres gebraucht. Dagegen würden Schulbücher aus der Schulbibliothek nur als begrenzte Leihgabe ausgegeben.

Im Übrigen liege ein Eingriff in die kommunale Finanzhoheit vor. Die kommunale Finanzhoheit werde aus der Selbstverwaltungsgarantie im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sowie der Art. 57 und 58 der Niedersächsischen Verfassung (NV) abgeleitet. Die Beklagte habe keinen Einfluss darauf, welche Bücher zu welchen Kosten und in welchem Umfang in den Schulen bereitgehalten werden müssten. Es handele sich dabei um eine schulinterne Entscheidung ohne die Beteiligung der Beklagten. Es sei mit Kosten von 50.000 - 60.000 € zu rechnen, was einen erheblichen Eingriff darstelle. Damit bestehe keine Planungshoheit und folglich keine Möglichkeit, Mittel gemäß den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und -klarheit bereitzustellen. Aus einem Erlass des Klägers über die Bereitstellung von Schulbüchern für Lehrkräfte folge, dass dieser selbst entscheide, wie und auf welche Weise er die Lehrkräfte mit Arbeitsmitteln versorge. Außerdem könne eine Lehrkraft nicht selbst und ohne Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Bestimmungen entscheiden, was notwendige Ausstattung der Schule sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Schulbuch "Mathematik 5 Denken und Rechnen G." in Höhe von 14,36 € (unter 1.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Dezember 2013 (unter 2.).

1.

Der Anspruch ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 677, 683, 670 BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Zwar ist es anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 - u. - 9 S 2708/04 -, [...]; BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, ; BVerfG, Entsch. v. 31.03.1965 - 2 BvL 17/63 -, ; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 409 ff.). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 - u. - 9 S 2708/04 -, ; BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003, - 6 B 22.03 -, [...]). Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003, - 6 B 22.03 -, ). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall mit Blick auf die Regelungen in den §§ 112, 113 NSchG gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, ein Geschäft "für einen anderen", also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 - u. - 9 S 2708/04 -, [...]).

Der Kläger erfüllte ein eigenes und kein fremdes Geschäft. Ein Geschäft wird "für einen anderen" besorgt, wenn der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet (BGH, Urt. v. 23.09.1999 - III ZR 322/98 -, ). Vorliegend handelt es sich schon nicht um ein objektiv fremdes Geschäft, sodass es auf den Willen des Klägers, im Interesse der Beklagten gehandelt zu haben, nicht ankommt. Der Kläger hatte dem Lehrer die Kosten für den Erwerb des Schulbuches in Höhe von 14,36 € aufgrund seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Der Anspruch ergab sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 670 BGB, wonach der Arbeitgeber zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen macht (zu den Einzelheiten: BAG, Urt. v. 12.03.2013 - 9 AZR 3578/13 -, ). Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand gegenüber der Beklagten nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 - u. - 9 S 2708/04 -, ). Da zwischen dem Schulträger und den Lehrern, die an einer Schule des Schulträgers eingesetzt sind, keine Rechtsbeziehungen bestehen, sind etwaige andere Anspruchsgrundlagen für die Erstattung der Kosten eines vom Lehrer erworbenen Schulbuches nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen konnte der Kläger durch die Erstattung der Kosten für das von dem Lehrer erworbene Schulbuch schon nicht in den Rechts- und Interessenkreis der Beklagten eingreifen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 14,36 € zu.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist als eigenes Rechtsinstitut im Verwaltungsrecht anerkannt und darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen (BVerwG, Urt. v. 27.09.2007 - 2 C 14.06 -, ; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 - u. - 9 S 2708/04 -, ). Er ist auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Rückabwicklung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen anwendbar (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.02.2008 - 2 A 11288/07 -, ; BVerwG, Urt. v. 27.09.2007 - 2 C 14.06 -, ). Er soll eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 5 C 71.03 -, ).

Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten ist eingetreten. Die Beklagte ersparte die mit der Anschaffung des Schulbuches verbundenen Aufwendungen, weil der Kläger dem Lehrer die Kosten für das von ihm erworbene Schulbuch in Höhe von 14,36 € erstattete und es der Schule mit der Maßgabe, es vorwiegend an Lehrkräften zur Verfügung zu stellen, überließ.

Nach den Regelungen der §§ 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 113 Abs. 1 NSchG ist jedoch die Beklagte zur Anschaffung des Schulbuches "Mathematik 5 Denken und Rechnen G." verpflichtet und hat hierfür die Kosten zu tragen.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die Schulträger die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Zur Ausstattung der Schulanlage mit der notwendigen Einrichtung gehört auch die Ausstattung der Schule mit den erforderlichen Lehrmitteln (Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand 12.2012, § 108, S. 2). Lehrmittel sind, wie sich dem zusammengesetzten Begriff selbst entnehmen lässt, Mittel zum Lehren, also solche Unterrichtsmittel, die von den Lehrkräften für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts benötigt werden. Schulbücher sind solche Lehrmittel (VG Stade, Urt. v. 27.03.2015 - 3 A 1171/13 -, ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.03.2013 - 6 A 1760/11 -, ). Sie sind für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts erforderlich. Es ist selbstverständlich und nicht weiter begründungsbedürftig, dass die Lehrkraft für eine sachgerechte Unterrichtsvorbereitung und -erteilung über Schulbücher in der gleichen Auflage wie die Schüler verfügen muss (VG Stade, Urt. v. 27.03.2015 - 3 A 1171/13 -, ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.03.2013 - 6 A 1760/11 -, ;). Schulbücher können demnach sowohl Lehr- als auch Lernmittel sein. Ob hingegen Lehrbücher, die regelmäßig Lösungen zu den in den Schulbüchern enthaltenen Aufgaben enthalten, für den Unterricht erforderlich sind und damit als von dem Schulträger anzuschaffendes Lehrmittel einzuordnen sind, dürfte im Hinblick auf die Befähigungen eines Lehrers, eine den Schülern gestellte Aufgabe selbst lösen zu können, bezweifelt werden.

Demzufolge war das Schulbuch "Mathematik 5 Denken und Rechnen G." ein für den Mathematikunterricht der 5. Klasse an der Hauptschule C. erforderliches Lehrmittel.

Für die Ausstattung der Schule mit den erforderlichen Lehrmitteln hat der Schulträger die Kosten zu tragen. Nach § 113 Abs. 1 NSchG tragen die Schulträger die gesamten sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die persönlichen Kosten, die nicht nach § 112 NSchG das Land trägt, gehören. Sächliche Kosten im Sinne des § 113 Abs. 1 NSchG sind alle Sachkosten der Schule, wie sie sich aus den gesetzlichen Aufgaben des Schulträgers ergeben. Sie sind im Wesentlichen alle diejenigen einmaligen oder laufenden Kosten, die durch die bauliche Errichtung, Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung der Schule entstehen (Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand 12.2012/12.2014, § 108, S. 1, § 113, S. 2). Eine Pflicht des Schulträgers, die Kosten für Sonderausstattungen bzw. für persönliche Arbeitsmittel der Lehrer zu tragen, besteht nicht (vgl. hinsichtlich eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhls: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 2708/04 -, ; zu orthopädischen Sicherheitsschuhen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 -, ; Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand: 5.2014, § 101, S. 6). Für die Ausstattung der Schule mit den erforderlichen Schulbüchern hat der Schulträger die Kosten zu tragen (VG Stade, Urt. v. 27.03.2015 - 3 A 1171/13 -, ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2013 - 6 A 1760/11 -, ; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.02.2008 - 2 A 11288/07 -, ; Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand: 5.2014, § 101, S. 6). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei Schulbüchern, die von den Lehrern im Rahmen der Ausübung ihres Dienstes als Lehrmittel genutzt werden, nicht um individuelle, persönliche Arbeitsmittel. Sie werden von den Lehrern im Regelfall ausschließlich zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts benötigt. Hierfür ist es den jeweiligen Umständen nach sogar erforderlich, dass der Lehrer das Schulbuch mit nach Hause nimmt, wenn er seine Tätigkeit, insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, dort ebenfalls ausüben darf bzw. dies aufgrund der begrenzten räumlichen Möglichkeiten in den Schulen sogar muss. Soweit ein Lehrer in einem Schulbuch, das nicht in seinem Eigentum steht, ohne Erlaubnis bzw. Genehmigung Randbemerkungen oder Markierungen vornimmt, handelt es sich um ein individuelles, persönliches Arbeitsmittel. Dies war in der Vergangenheit möglich, weil den Lehrern von den Schulbuchverlagen Frei- bzw. Prüfexemplare zur Verfügung gestellt wurden und sich diese demnach in ihrem Eigentum befanden. Wollten Lehrer Schulbücher weiterhin markieren oder mit Randbemerkungen versehen, müssten sie sie selbst beschaffen und daran Eigentum erlangen. Auch die private Nutzung eines vom Schulträger angeschafften Schulbuches (z. B: Textausgaben für den Deutsch- oder Englisch-Unterricht) ist - ohne dessen Erlaubnis bzw. Genehmigung - ausgeschlossen.

Die Beklagte hat die Kosten für die Anschaffung des Schulbuches "Mathematik 5 Denken und Rechnen G." als Sachkosten zu tragen. Dass es sich im vorliegenden Fall um ein persönliches Arbeitsmittel des Lehrers handelte, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Lehrer dieses zunächst selbst erworben und Eigentum daran erlangt, jedoch wurde der Hauptschule C. das Schulbuch zwischenzeitlich durch den Kläger mit der Maßgabe überlassen, es vornehmlich Lehrern leihweise zur Verfügung zu stellen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt durch die Pflicht zur Kostentragung für Schulbücher kein Eingriff in die kommunale Finanzhoheit vor.

Die aus der Selbstverwaltungsgarantie im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG bzw. des Art. 57 Abs. 1 NV abzuleitende kommunale Finanzhoheit gewährt den Gemeinden grundsätzlich die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft (Nds. Staatsgerichtshof, Urt. v. 16.05.2001 - 6/99 u. a. -, Nds. Rechtsprechungsdatenbank). Sie umfasst im Allgemeinen die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde darüber, für welche (zulässigen) Ziele welche Mittel in welcher Höhe verwendet werden sollen (BVerwG, Beschl. v. 30.01.1997 - 8 NB 2.96 -, ).

Daraus folgt, dass der Schulträger aufgrund seiner Pflicht zur Kostentragung grundsätzlich selbst über den Umfang der sächlichen Ausstattung der Schulen entscheiden kann. Er bestimmt im Einzelnen, was zur notwendigen Ausstattung gehört. Dabei ist der Schulträger nicht verpflichtet, den Wünschen der Schule Rechnung zu tragen oder das Budget der Schule so zu bemessen, dass diese Wünsche immer gänzlich erfüllt werden können. Welche Mittel der Schule tatsächlich zu Verfügung gestellt werden, bleibt weitgehend dem Ermessen des Schulträgers überlassen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1280). Daher entscheidet der Schulträger über die Art, den Umfang und die Durchführung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG folgenden Verpflichtung, den Schulen die für den Unterricht benötigten Schulbücher zur Verfügung zu stellen. Dabei hat er jedoch das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Unterrichts zu beachten und sicherzustellen (Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand: 5.2014, § 101, S. 6). Dies führt dazu, dass er bei der Entscheidung, in welcher Höhe er den Schulen Mittel zur Verfügung stellt, die Anschaffung erforderlicher Lehrmittel durchaus einzuplanen und sicherzustellen hat, wenn die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ansonsten gefährdet würde. Es muss den Schulen letztlich möglich bleiben, überhaupt Schulbücher anschaffen zu können, wenn sie für einen ordnungsmäßen Unterricht erforderlich sind. Die Gefährdung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ist dann nicht anzunehmen, wenn Schulbücher den Schulen (z.B. durch die Schulbuchverlage oder Spenden) kostenlos zur Verfügung gestellt werden können oder sich Lehrer diese weiterhin selbst anschaffen. Dies kann der Schulträger bei der Zuweisung von Mitteln zu berücksichtigen.

Der Pflicht zur Anschaffung von Schulbüchern bzw. Kostentragung steht nicht entgegen, dass gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 NSchG die Fachkonferenzen der Schulen - und entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa der Kläger oder der einzelne Lehrer - über die Einführung eines Schulbuches als Lehr- oder Lernmittel entscheiden, ohne dass der Schulträger an dieser konkreten Entscheidung beteiligt wird. Die Konferenzen dürfen durch ihre Beschlüsse grundsätzlich nicht bestimmend in die Rechtssphäre des Schulträgers eingreifen (Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand: 12.2014, § 32, S. 11). Das Recht des Schulträgers, über den Umfang der Mittel selbst zu entscheiden, bleibt von dem Beschluss der Fachkonferenz unberührt.

Er weist den Schulen in der Regel Mittel zur Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben, wie der Anschaffung und Unterhaltung von Lehrmitteln, zu. Er kann den Schulen zwar nicht ausnahmslos, aber im Regelfall auch Mittel zur eigenen Bewirtschaftung nach § 111 Abs. 1 NSchG zuweisen. Damit wird der Schule ein gewisser Entscheidungsspielraum zugestanden, der es ermöglicht, dass die einzelne Schule nach ihren eigenen Vorstellungen und nach dem Sachverstand ihrer Pädagogen in gewissem Rahmen über ihre pädagogische Sachausstattung selbst bestimmen kann (Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand: 4.2012, § 111, S. 1). In jedem Falle entscheidet sodann der Schulvorstand, an dessen Sitzungen ein Vertreter des Schulträgers mit Rede- und Antragsrecht gemäß § 38c Abs. 1 NSchG teilnehmen kann, über die geplante Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (§ 38a Abs. 3 Nr. 2 NSchG). An diese Vorgaben hat sich die Fachkonferenz bei ihren Beschlüssen, insbesondere bei der Einführung von Schulbüchern als Lehr- oder Lernmittel, zu halten (Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand: 5.2013, § 35, S. 4). Ihr obliegt demnach die pädagogische Entscheidung, welches konkrete Schulbuch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingeführt wird. Daher führt die Entscheidung der Fachkonferenz nicht gleichzeitig zu einer Verpflichtung des Schulträgers, den Schulen zusätzliche Haushaltsmittel zur Verfügung stellen zu müssen.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht jedoch der Höhe nach nur im tenorierten Umfang.

Für den Umfang des Erstattungsanspruches ist maßgeblich, was sich die Beklagte tatsächlich erspart hat. Was tatsächlich erspart wurde, bemisst sich nach den Aufwendungen, die der Hoheitsträger bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben gehabt hätte (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 547).

Infolge der Erstattung der Kosten für das von dem Lehrer angeschaffte Schulbuch durch den Kläger hat sich die Beklagte die Anschaffungskosten des Schulbuches erspart, die bei Ausstattung der Schule mit dem erforderlichen Schulbuch tatsächlich entstanden wären. Daher besteht der Anspruch nur in Höhe von 14,36 €.

Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Zinsen in Höhe von 3,20 €, die der Kläger dem Lehrer in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB als Verzugszinsen/Prozesszinsen zu zahlen hatte. Die Kosten sind aufgrund des Verhaltens des Klägers entstanden und wären auch bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung durch die Beklagte nicht entstanden. Dass der Kläger gegen die Beklagte in diesem Umfang einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen könnte, weil diese sich weigerte, die Kosten für die Anschaffung des in Rede stehenden Schulbuches zu übernehmen, ist mangels Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

2.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Dezember 2013.

Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 Satz 1 1. Halbsatz BGB (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 -, ). Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit - vorliegend dem Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 90 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Die Höhe der Prozesszinsen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 Satz 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die vorstehenden Bestimmungen sind im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, weil das einschlägige Fachgesetz - wie hier die VwGO - keine gegenteiligen Regelungen trifft. Sie sind auch bei Streitigkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung anwendbar (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.09.2013 - 20 A 433/11 -, NJOZ 2014, 223).

Da der Kläger Zinsen erst ab dem 11. Dezember 2013 und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung (9. Dezember 2013) beantragt, ist ihm auch erst ab dem 11. Dezember 2013 ein entsprechender Anspruch zuzugestehen (§ 88 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der vorliegende Fall erscheint nicht als Einzelfall, sondern zeigt exemplarisch über den Einzelfall hinaus die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Schulträger die Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern zu tragen hat, insbesondere wenn das Land zuvor einem bei ihm beschäftigten Lehrer die Kosten für die Beschaffung eines Schulbuches aufgrund eines arbeits- oder beamtenrechtlichen Anspruchs erstattet hat.