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Abschnitt 3 HvAErl - 3. Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren

Bibliographie

Titel
Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes; Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach § 30
Redaktionelle Abkürzung
HvAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100022

3.1
Grundsätzliches

3.1.1
Der Anspruch auf Heilverfahren wird erfüllt, wenn und soweit er durch Bescheid, rechtskräftiges Urteil oder Vergleich festgestellt worden ist, in dem Art und Ausmaß des verfolgungsbedingten Leidens bezeichnet sowie die Ursache des Verfolgungsleidens (Entstehung, abgrenzbare oder richtunggebende Verschlimmerung, wesentliche Mitverursachung) bestimmt werden. Die Entscheidung über den Anspruch auf Heilverfahren ergeht in der Regel zusammen mit der Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit.

3.1.2
Wohnt die oder der Berechtigte im Ausland, so ist ihr oder ihm zusammen mit dem Bescheid ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 1 (1) zu übersenden.

3.1.3
Für jede oder jeden im Ausland (außer Israel) wohnende Verfolgte oder wohnenden Verfolgten, die oder der Anspruch auf Heilverfahren hat, ist der zuständigen Auslandsvertretung ein Schreiben nach dem als Anlage 2 (1) beigefügten Muster oder eine auszugsweise Abschrift des Bescheides in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Eine Ausfertigung dieses Schreibens verbleibt bei der deutschen Auslandsvertretung, die zweite ist zur Unterrichtung der im Einzelfall prüfenden Vertrauensärztin oder des im Einzelfall prüfenden Vertrauensarztes vorgesehen.

Wohnt die oder der Verfolgte in Israel, so ist ein Schreiben nach dem als Anlage 2 (1) beigefügten Muster oder eine auszugsweise Abschrift des Bescheides dem Office for Personal Compensation from Abroad zu übersenden.

Spätere Veränderungen, die die Angaben in dem Schreiben betreffen, sind umgehend durch Übersendung eines neuen Schreibens bekanntzugeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der vorhergehende Vordruck ungültig ist.

3.1.4
Soweit nicht ein Land das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der Anspruch dadurch erfüllt, daß die der oder dem Verfolgten erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden (§ 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG).

3.1.5
Grundsätzlich muß die oder der Berechtigte ihre oder seine Auslagen durch Vorlage quittierter Originalrechnungen belegen. Auslagen, die nicht nachgewiesen sind, können in der Regel nicht erstattet werden.

3.1.6
Auslagen für Heilverfahren werden grundsätzlich erst nach Zuerkennung des Anspruchs auf Heilverfahren erstattet.

3.1.7
Für den Erstattungsanspruch gelten die allgemeinen Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen auf Entschädigungsansprüche. In besonders gelagerten Fällen kann ein Vorschuß bis zur vollen Höhe des Erstattungsanspruchs gewährt werden. Vorschüsse können auch zur Durchführung bestimmter Heilbehandlungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn die oder der Verfolgte nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu verauslagen.

3.2
Erstattungsverfahren

3.2.1
Der Antrag auf Auslagenerstattung soll unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 3 (1) gestellt werden. Zwei dieser Formulare sind der oder dem Verfolgten zugleich mit dem Bescheid, in dem der Anspruch auf Heilverfahren zuerkannt wird, zu übersenden.

In der Regel sind der Antragsstellerin oder dem Antragsteller jeweils nach Abrechnung eines Erstattungsantrages zusammen mit der Benachrichtigung über die Höhe des Erstattungsbetrages mindestens zwei Vordrucke zuzusenden.

3.2.2
Um die zeitraubende Abrechnung kleiner Beträge zu vermeiden und die Abwicklung der Heilverfahrensanträge insgesamt zu beschleunigen, sollen die Rechnungen möglichst für längere Zeiträume - mindestens vierteljährlich - zusammengefaßt werden. Davon unabhängig sollen die Erstattungsanträge nur gestellt werden, wenn der geltend gemachte Betrag einen 200 DM entsprechenden Wert erreicht hat. Die Erstattung soll jedoch in jedem Falle spätestens innerhalb eines Jahres nach Eintritt der den jeweiligen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen (z. B. Zugang der Arztrechnung oder Kauf von Medikamenten) beantragt werden.

3.2.3
Berechtigte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Inland müssen den Antrag auf Auslagenerstattung unmittelbar bei der für sie zuständigen Entschädigungsbehörde einreichen. Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, müssen ihn bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in Israel beim Office for Personal Compensation from Abroad, Tel-Aviv, einreichen. Den Anträgen sind die dazugehörigen Belege zum Nachweis der angegebenen Auslagen beizufügen.

3.2.4
Die Auslandsvertretungen bzw. das Office for Personal Compensation from Abroad prüfen unter Hinzuziehung ihrer Vertrauensärzte, ob

  • die eingereichten Rechnungen für Arzt- und Krankenhausbehandlung ausreichend spezifiziert sind, ob die Diagnose eingetragen ist, ob die Behandlung für das Verfolgungsleiden notwendig war und ob die Rechnungsbeträge den landesüblichen Durchschnittssätzen entsprechen;
  • die Heilmittel, deren Kosten erstattet werden sollen, ärztlicherseits für das Verfolgungsleiden verordnet worden sind und notwendig waren, ob eine wirtschaftliche Verordnungsweise beachtet worden ist und ob die Preise landesüblich sind;
  • die zur Erstattung angeforderten Reisekosten der oder des Verfolgten und ggf. auch einer Pflegeperson aus Anlaß einer Heilbehandlung notwendig waren und angemessen sind.

Übersteigt der Gesamtbetrag der mit einem Antrag geltend gemachten Kosten den Gegenwert von 1.000 DM nicht, werden die Vertrauensärzte grundsätzlich nicht hinzugezogen.

Die vorgeprüften Anträge und Belege werden von den Vertrauensärztinnen oder -ärzten mit entsprechenden Prüfungsvermerken versehen und über die Auslandsvertretung bzw. das Office for Personal Compensation from Abroad an die Entschädigungsbehörde weitergeleitet.

3.2.5
Anträge auf Gewährung eines Vorschusses sind ebenfalls bei den unter Nr. 3.2.3 genannten Stellen einzureichen. In Fällen notwendiger Sofortbehandlung im Krankenhaus für eine im Ausland wohnende Verfolgte oder einen im Ausland wohnenden Verfolgten kann die Auslandsvertretung oder das Office for Personal Compensation from Abroad dem Krankenhaus gegenüber eine Kostenzusicherung abgeben oder einen angemessenen Vorschuß leisten, wenn der oder dem Verfolgten die Zahlung nicht möglich ist. Die Entschädigungsbehörde erstattet den verauslagten Betrag nach Eingang der entsprechenden Unterlagen.

3.2.6
Eines förmlichen Bescheides über die Höhe des zu erstattenden Betrages bedarf es nur, wenn die Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt werden muß und anzunehmen ist, daß die Antragsstellerin oder der Antragsteller dies nicht hinnehmen wird, oder wenn die Antragsstellerin oder der Antragsteller einer ablehnenden formlosen Entscheidung widersprochen hat.

In allen übrigen Fällen genügt eine formlose Benachrichtigung der Antragsstellerin oder des Antragstellers über die Höhe des zur Auszahlung kommenden Erstattungsbetrages. Hierfür kann ein Formular nach dem Muster der Anlage 4 (1) verwendet werden.

3.3
Besondere Verfahrensvorschriften für Kuranträge

3.3.1
Die Kur bedarf der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG). Die Entscheidung hierüber muß jedoch rasch ergehen, damit die Kur ggf. möglichst bald angetreten werden kann. Alle mit der Bearbeitung von Kuranträgen befaßten Stellen und Ärztinnen oder Ärzte sind deshalb gehalten, Kuranträge vorrangig und mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. Dies gilt in besonderem Maße für Anträge auf Kurverlängerung.

3.3.2
Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist - abweichend von der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung - unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. In Israel kann der Antrag auch über das Office for Personal Compensation from Abroad, Tel Aviv, eingereicht werden, insbesondere wenn Unterlagen in hebräischer Sprache vorgelegt werden.

Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist grundsätzlich unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks zu stellen. Für einzelne Staaten können besondere Vordrucke, auch in Form von Computerausdrucken, zugelassen werden.

Die Entschädigungsbehörden können für Kuren, bei denen die vorhandenen Unterlagen für die Prüfung der Notwendigkeit der Kur ausreichen, auf die Vorlage eines ärztlichen Attests über die Kurbedürftigkeit verzichten. Unberührt bleibt der Nachweis der Kurfähigkeit durch ärztliches Zeugnis.

3.3.3
Die Entschädigungsbehörde läßt - falls erforderlich, unter ärztlicher Mitwirkung - auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen prüfen,

  • ob für das Verfolgungsleiden eine Kur notwendig ist oder ob nicht der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise herbeigeführt werden kann,
  • ob die Antragstellerin oder der Antragsteller kurfähig ist und
  • welcher Kurort sowie welche Art, Zeit und Dauer der Kur zweckmäßig ist.

Falls auf Grund der Aktenlage diese Entscheidung nicht möglich ist, ordnet die Entschädigungsbehörde die Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens an unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 6 (1).

3.3.4
Sind alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Kur erfüllt, so hat die Entschädigungsbehörde Art, Ort, Zeit und Dauer der Kur zu bestimmen (§ 6 Abs. 2 HeilvfV). Kommen mehrere Kurorte in Betracht, so sind bei der Bestimmung des Kurortes nacheinander folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Zweckmäßigkeit des Kurortes auf Grund ärztlicher Erfahrungen,
  • Wirtschaftlichkeit der Wahl.

Sind die Kosten, die bei der Durchführung der Kur in einem der vorgeschlagenen Kurorte entstehen würden, sehr unterschiedlich, so ist ohne Rücksicht auf die Kostenhöhe stets der Kurort vorzuziehen, der nach ärztlichem Urteil den besseren Heilerfolg verspricht. Sind dagegen nach den ärztlichen Erfahrungen die Kurorte gleichwertig, so ist stets der Kurort zu bestimmen, der die geringeren Aufwendungen verursacht. Den Wünschen der Antragstellerin oder des Antragstellers soll möglichst Rechnung getragen werden. Bei mehreren geeigneten und wirtschaftlich gleichzubehandelnden Kurorten kann die Auswahl der oder dem Kurberechtigten überlassen werden.

3.3.5
In der Zustimmung zur Durchführung der Kur ist anzugeben, für welches Leiden die Kur bewilligt wird, wie lange sie dauern soll, an welchem Ort, in welcher Weise (freie Heilkur oder Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium) sie durchzuführen ist und in welchem Umfang die Kosten der Kur übernommen werden.

Die Zustimmung ist mit der Auflage zu verbinden, daß sich die oder der Verfolgte während der gesamten Kur einer ständigen ärztlichen Überwachung unterzieht. Die Zustimmung muß ferner unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß die Bewilligung der Kur hinfällig wird, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Entschädigungsbehörde festzusetzen ist, angetreten wird oder wenn die Kur ohne triftigen Grund vorzeitig abgebrochen oder nicht sachgerecht durchgeführt wird. Als angemessen gilt eine Frist von sechs Monaten, soweit nicht anders bestimmt wird.

Zugleich mit der Zustimmung ist der oder dem Verfolgten ein Vordruck für den Kurschlußbericht nach dem Muster der Anlage 7 (1) zu übersenden.

3.3.6
Ist der oder dem Verfolgten eine Kur bewilligt worden, so ist ihr oder ihm die Auflage zu erteilen, sich unverzüglich nach Eintreffen im Kurort in die Behandlung einer dort praktizierenden Ärztin oder eines dort praktizierenden Arztes zu begeben, dieser oder diesem den Vordruck für den Kurschlußbericht auszuhändigen und sie oder ihn davon zu unterrichten, daß die Entschädigungsbehörde eine Erstuntersuchung mit Aufstellung eines Kurplanes, während der Kur wöchentliche Kontrolluntersuchungen, eine Abschlußuntersuchung und einen Kurschlußbericht erwarte und daß die Ärztin oder der Arzt den Kurschlußbericht alsbald nach Beendigung der Kur unmittelbar an die Entschädigungsbehörde senden solle.

3.3.7
Wird eine Kurverlängerung notwendig, so muß der Antrag auf Zustimmung rechtzeitig, nach Möglichkeit nicht später als zwölf Tage vor dem bereits festgelegten Ende der Kur, gestellt werden. Der Antrag ist stets unmittelbar bei der zuständigen Entschädigungsbehörde einzureichen. Ihm ist eine Bescheinigung der Kurärztin oder des Kurarztes beizufügen, in der die Notwendigkeit der Kurverlängerung eingehend begründet ist.

3.3.8
Kuren sind grundsätzlich ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. Die Entschädigungsbehörde kann auf Antrag eine Aufteilung der Kur auf zwei Abschnitte zulassen, wenn in dem Staat, in dem die Antragsstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, kürzere Kuren (ggf. auch innerhalb kürzerer Zeitabstände) ortsüblich sind und nach ärztlicher Feststellung durch die Aufteilung der Kur der angestrebte Kurerfolg nicht beeinträchtigt wird. Bei einer Aufteilung der Kur auf zwei Abschnitte kann keine Kurverlängerung bewilligt werden.

3.3.9
Auslagen für Kuren, die die oder der Verfolgte nach Erlaß des Bescheides über den Anspruch auf Heilverfahren ohne Zustimmung der Entschädigungsbehörde durchgeführt hat, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dem Erstattungsantrag ist jedoch zu entsprechen, wenn die Zustimmung rechtzeitig beantragt war, über sie aber innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden worden ist und die Durchführung der Kur notwendig war.

3.4
Weitere besondere Verfahrensvorschriften

3.4.1
Der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde bedarf auch die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel), soweit deren Kosten 500 DM übersteigen, sowie eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG).

Abweichend von der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung ist der Antrag unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde zu stellen. Ihm sind eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Ausstattung und ein Kostenvoranschlag beizufügen, aus dem sich die Art und die geplante Ausführung des Hilfsmittels ergeben.

Soweit erforderlich, hat die Entschädigungsbehörde vor Erteilung ihrer Zustimmung ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels sowie über die Zweckmäßigkeit der im Kostenvoranschlag angegebenen Art und Ausführung einzuholen.

Die Nrn. 3.3.5 und 3.3.8 gelten sinngemäß.

3.4.2
Eine psychotherapeutische Behandlung bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 2. DV-BEG).

Der Antrag ist bei den in Nr. 3.2.3 genannten Stellen einzureichen. Ihm sind die Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie (Ärztin oder Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse) sowie ein Behandlungs- und Kostenplan beizufügen. Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfanges der Aufwendungen soll entsprechend der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV verfahren werden.

Die Nrn. 3.3.5 und 3.3.8 sowie Nr. 3.4.1 Abs. 3 gelten sinngemäß.

3.4.3
Der Beginn einer Krankenhausbehandlung ist der Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Nach Abschluß der Krankenhausbehandlung ist zugleich mit dem Antrag auf Kostenerstattung ein ärztlicher Schlußbericht vorzulegen, sofern nicht die Unterlagen des Krankenhauses beigezogen werden können.

3.4.4
Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit ist ebenfalls unverzüglich der Entschädigungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde hat sogleich das erforderliche ärztliche Gutachten darüber einzuholen, ob Pflegebedürftigkeit i.S. der Nr. 2.8.3 vorliegt und ob für die Betreuung des Verfolgten eine Pflegekraft oder eine für die Pflege geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden muß (vgl. § 12 Abs. 1 und 6 HeilvfV).

Der Anzeige ist eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über die Pflegebedürftigkeit beizufügen. Zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten empfiehlt es sich ferner, gleichzeitig mitzuteilen, wer die Pflege übernehmen soll bzw. in welcher Pflegeeinrichtung die oder der Verfolgte untergebracht werden soll und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.

Der spätere Antrag auf Erstattung der Pflegekosten ist abweichend von der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. Ihm sind spezifizierte Quittungen der Pflegekraft bzw. die Rechnungen der Pflegeeinrichtung beizufügen.

Bei längerer Dauer der Pflegebedürftigkeit kann der Antragsstellerin oder dem Antragsteller eine laufende monatliche Zuwendung in Höhe der notwendigen und angemessenen Pflegekosten bewilligt werden. Die Bewilligung soll jedoch für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden (vgl. § 12 Abs. 7 HeilvfV). Rechtzeitig vor dem Ende der Bewilligungsfrist ist nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu prüfen, ob die Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung noch notwendig ist.

Für die Dauer der Bewilligung ist der oder dem Verfolgten zur Auflage zu machen, die Belege über die Aufwendungen für die Pflegekraft bzw. für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung in vierteljährlichen Abständen vorzulegen und jede Änderung der Verhältnisse, die Grund oder Höhe des Erstattungsanspruchs für Pflegekosten beeinflussen können, insbesondere einen Wechsel der Pflegekraft oder der Pflegeeinrichtung, der Entschädigungsbehörde anzuzeigen. Wird die Pflege durch Familienangehörige ausgeübt, genügt es in der Regel, wenn die Tatsache der Pflege in einjährigen Abständen nachgewiesen wird.

3.4.5
Der Antrag auf Erstattung von Mehraufwendungen für besondere Kost - Diät - ist abweichend von der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist die schriftliche Verordnung der besonderen Kost durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt beizufügen. Sie muß konkrete Angaben über die von der Antragsstellerin oder dem Antragsteller zu beachtende Diät enthalten. Allgemein gehaltene Vordrucke oder Hinweise genügen nicht.

3.4.5.1
Unvermeidbare Mehraufwendungen infolge notwendiger Diät können bei den nachstehend bezeichneten Leiden erwachsen. Hier können ohne besonderen Nachweis monatliche Beträge bis zur Höhe der folgenden Pauschalsätze gezahlt werden (Diätkostenpauschale):

  1. a)
    Magenresektion mit Dumping-Syndrom 65,00 DM
  2. b)
    Chronische Nierenparenchymerkrankungen mit Eiweißausscheidung; chronische Pankreatitis 80,00 DM
  3. c)
    Diabetes mellitus 150,00 DM.

Diese Sätze können nach dem Schweregrad der Krankheit, bei Antragstellerinnen und Antragstellern mit Wohnsitz im Ausland auch unter Berücksichtigung der dort üblichen Ernährungsgewohnheiten, variiert werden.

3.4.5.2
Die vorstehend genannten Beträge gelten auch für das Ausland. Dabei sind die Verbrauchergeldparitäten nicht zu berücksichtigen, da sich die abweichende Kaufkraft der ausländischen Währungen bei Lebensmitteln im allgemeinen nicht wesentlich auswirkt. Ist die oder der Verfolgte Mitglied eines Kibbuz, so ermäßigen sich die Beträge mit Rücksicht auf die günstigeren Einkaufsmöglichkeiten um 25 v.H.

3.4.5.3
Andere als die in Nr. 3.4.5.1 genannten Erkrankungen bedürfen in der Regel keiner Diät, die Mehraufwendungen verursacht. Dies gilt insbesondere für Herz- und Kreislauferkrankungen, Arteriosklerose, Tuberkulose, Nierensteinleiden, Gastritis, Ulcus des Magens- und Zwölffingerdarms, Leber- und Gallenblasenleiden, Amöbenruhr und funktionelle Darmkrankheiten. Alle diese Erkrankungen bedürfen keiner Diät, sondern allenfalls einer sogenannten "Schonkost". Der Unterschied zwischen Normalkost und Schonkost besteht jedoch lediglich im Weglassen individuell unverträglicher Nahrungsmittel oder bestimmter Zubereitungsformen; dadurch entstehen keine Mehraufwendungen. Auch vegetarische Kost ist keine Diätkost.

3.4.5.4
Sofern nicht einwandfreie Befunde aus jüngster Zeit vorliegen, sind vor der Entscheidung über den Antrag eine ärztliche Untersuchung der Antragstellerin oder des Antragstellers und erforderlichenfalls ihre oder seine stationäre Beobachtung zur Sicherung der Diagnose des Leidens, das die Mehraufwendungen verursacht, durchzuführen (§ 2 HeilvfV). Hierbei sollen alle modernen Untersuchungsmethoden angewandt werden. Ist die Notwendigkeit besonderer Kost wegen eines der in Nr. 3.4.5.1 genannten Leiden einmal festgestellt worden, so genügt für die spätere Weitergewährung der Diätkostenpauschale in der Regel die Vorlage einer neuen schriftlichen Verordnung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.

3.4.5.5
Besteht Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen, so kann bei voraussichtlicher längerer Notwendigkeit der Diät eine laufende monatliche Diätkostenpauschale in jeweils gleicher Höhe geleistet werden.

3.4.5.6
Die Gewährung einer Diätkostenpauschale ist in der Regel jeweils auf längstens zwei Jahre zu befristen. Ihre Zahlung entfällt während der Zeit eines Krankenhausaufenthaltes. Sie entfällt ferner während der Zeit einer Kur, es sei denn, daß zur Abgeltung der Kurkosten ein Pauschalbetrag gezahlt wird.

3.4.6
Bei Ausstattung mit Zahnersatz ist auf Anfrage, der ein Kostenvoranschlag beigefügt sein muß, der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten erstattet werden können.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt.