Abschnitt 1 HvAErl - 1. Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes; Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach § 30
- Redaktionelle Abkürzung
- HvAErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100022
1.1
Voraussetzungen des Anspruchs
1.1.1
Nach § 29 Nr. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) i.V.m. § 28 BEG hat eine Verfolgte oder ein Verfolgter, die oder der an ihrem oder seinem Körper oder an ihrer oder seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, Anspruch auf ein Heilverfahren.
1.1.2
Der Anspruch hängt nicht davon ab, daß die oder der Verfolgte in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt ist (§ 8 Abs. 1 der 2. DV-BEG). Durch die Schädigung muß jedoch eine nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingetreten sein (§ 28 Abs. 3 BEG).
1.1.3
Ist ein früheres Leiden als durch die Verfolgung richtunggebend verschlimmert (§ 3 Abs. 3 der 2. DV-BEG) oder ein anlagebedingtes Leiden als wesentlich mitverursacht anerkannt worden (§ 4 der 2. DV-BEG), so besteht für dieses Leiden der Anspruch auf Heilverfahren ohne jede Einschränkung.
1.1.4
Ein uneingeschränkter Anspruch auf Heilverfahren besteht auch dann, wenn das Verfolgungsleiden nur i.S. einer abgrenzbaren Verschlimmerung (§ 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG) anerkannt worden ist und der Verfolgungsschaden (die abgrenzbare Verschlimmerung) auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nachweisbar nicht ohne Einfluß ist (§ 8 Abs. 2 der 2. DV-BEG).
1.1.5
Für ein von der Verfolgung unabhängiges Leiden kann eine Heilbehandlung nur gewährt werden, wenn feststeht, daß durch die Behandlung dieses Leidens ein Verfolgungsleiden nachhaltig und unmittelbar günstig beeinflußt wird. Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die Behandlung des nicht verfolgungsbedingten Leidens eine direkte funktionelle Auswirkung auf das Verfolgungsleiden hat. Sie muß also eine unmittelbare und erhebliche Linderung oder Milderung des Verfolgungsleidens erwarten lassen bzw. einer Verschlimmerung dieses Leidens unmittelbar und nachhaltig entgegenwirken. Hingegen genügt es nicht, daß die Behandlung des verfolgungsunabhängigen Leidens lediglich zu einer allgemeinen Hebung des Gesundheitszustandes führt, die sich mittelbar auch auf das Verfolgungsleiden auswirkt (vgl. BGH in RzW 1968 S. 24 Nr. 14).
Somit erstreckt sich der Anspruch auf Heilbehandlung auch nicht auf einen von der Verfolgung unabhängigen Erkrankungszustand, dessen Behandlung nur zur Herstellung der Kurfähigkeit für die Durchführung einer Kur nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG erforderlich ist. Ansprüche der im Inland wohnhaften Verfolgten auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden nach den §§ 141a und 141c BEG bleiben unberührt.
1.2
Ziel der Heilbehandlung
Ziel der Heilbehandlung ist es, den durch die Verfolgung hervorgerufenen Schaden an Körper und Gesundheit und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit zu beseitigen, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Das Heilverfahren soll außerdem das Auftreten sekundärer Schäden verhüten, die infolge der durch die Verfolgung verursachten Schädigung entstehen können.
1.3
Folgen unterlassener Heilbehandlung
Eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verfolgten verbunden ist, bedarf ihrer oder seiner Zustimmung. Es obliegt ihr oder ihm jedoch, selbst nach besten Kräften mitzuwirken, daß der angestrebte Heilerfolg erzielt wird. Wird dies von ihr oder ihm schuldhaft vereitelt oder erschwert, so können die Erstattung von Auslagen für Heilbehandlung und die Bewilligung weiterer Heilbehandlungsmaßnahmen wegen ihres oder seines mitwirkenden Verschuldens ganz oder teilweise versagt werden.
Dies gilt auch, wenn im Rahmen des Heilverfahrens eine Operation notwendig ist und die Operation nach ärztlicher Erfahrung keine Gefahr für Leib oder Leben bedeutet, sie auch nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und ihre Durchführung sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung verspricht.
1.4
Aufwendungen für Heilverfahren in fremder Währung
Aufwendungen für Heilverfahren, die einer oder einem im Ausland wohnenden Verfolgten in fremder Währung entstanden sind, sind nach dem Devisenkurs im Zeitpunkt der Aufwendung der Kosten zu erstatten.
1.5
Übertragbarkeit des Anspruchs
1.5.1
Der Anspruch auf Heilverfahren ist ein höchstpersönlicher Anspruch und deshalb weder übertragbar noch vererblich.
1.5.2
Der Anspruch auf Erstattung der durch das Heilverfahren bereits entstandenen Kosten ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG i.V.m. § 51 Abs. 3 BeamtVG weder abtretbar noch verpfändbar oder pfändbar. Er ist jedoch vor Festsetzung nach Maßgabe des § 13 BEG und nach Festsetzung frei vererblich (vgl. BGH in RzW 1968 S. 24 Nr. 14).
1.6
Anderweitiger Krankenschutz
1.6.1
Ist die oder der im Inland wohnende Verfolgte auf Grund der deutschen Gesetzgebung zur Sozialversicherung krankenversichert, so hat sie oder er insoweit, als das Heilverfahren vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt wird, keinen Erstattungsanspruch nach § 30 BEG.
1.6.2
Entsprechendes gilt für Verfolgte, die im Ausland wohnen und auf Grund der dort geltenden Gesetze der sozialen Sicherheit krankenversichert sind.
Eine Ablehnung des Anspruchs auf Heilverfahren unter Hinweis darauf, daß die oder der Verfolgte in ihrem oder seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland freie Heilbehandlung erhalten kann, ist unzulässig. Ebenso soll eine Empfehlung unterbleiben, daß die oder der Verfolgte von den Möglichkeiten ihres oder seines Wohnsitz- oder Aufenthaltslandes für eine kostenfreie Behandlung Gebrauch machen möge.
1.6.3
Geldleistungen privater Krankenversicherungen und der Träger einer Krankenversicherung, die auf Grund der deutschen Gesetzgebung zur Sozialversicherung oder von im Ausland geltenden Gesetzen der sozialen Sicherheit besteht, werden bei der Feststellung des Erstattungsanspruchs nach § 30 BEG nicht berücksichtigt, wenn die Leistungen der Krankenversicherung darauf beruhen, daß die oder der Versicherte mindestens 50 v.H. der Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht hat.
1.7
Durchführung der Heilbehandlung bei Verfolgten, die im Ausland wohnen
1.7.1
Verfolgte, die im Ausland wohnen, müssen die erforderliche Heilbehandlung ihres Verfolgungsleidens grundsätzlich in dem Land durchführen lassen, in dem sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
1.7.2
Ausnahmsweise können sie sich jedoch mit Zustimmung der für sie zuständigen Entschädigungsbehörde auch einer Heilbehandlung im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen (§ 11 Abs. 1 der 2. DV-BEG). Die Zustimmung darf jedoch nur erteilt werden, wenn
- die Durchführung der Heilbehandlung im Geltungsbereich des Gesetzes geboten ist, z.B. weil im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland der oder des Verfolgten keine gleichwertige Behandlung möglich und die als notwendig erkannte Behandlung nur im Geltungsbereich durchführbar ist, und
- die durch die Heilbehandlung im Geltungsbereich erwachsenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten der Heilbehandlung stehen oder
- die oder der Verfolgte sich verpflichtet, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehenden Reisekosten selbst zu tragen (§ 11 Abs. 2 der 2. DV-BEG).