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  • ab 17.11.1994 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HvAErl - 2. Umfang des Anspruchs auf Heilverfahren

Bibliographie

Titel
Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes; Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach § 30
Redaktionelle Abkürzung
HvAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100022

2.1
Grundsätzliches

Das Land kann das Heilverfahren ganz oder teilweise selbst durchführen oder durchführen lassen (§ 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG). Soweit das nicht geschieht, kann die oder der Verfolgte selbst alle notwendigen und sich im Rahmen angemessener Kosten haltenden Heilmaßnahmen in Anspruch nehmen, die geeignet sind, das Ziel des Heilverfahrens zu erreichen. Haben mehrere Behandlungsmaßnahmen die gleiche Aussicht auf Erfolg, so ist diejenige vorzuziehen, die die geringeren Kosten verursacht.

Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, ist objektiv zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, was die oder der Verfolgte selbst für notwendig hält und ob sie oder er auf Empfehlung ihrer oder seiner Hausärztin oder ihres oder seines Hausarztes oder einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes ihres oder seines Vertrauens handelt. Maßgebend ist der Standpunkt einer objektiv urteilenden Prüferin oder eines objektiv urteilenden Prüfers (vgl. BGH in RzW 1974 S. 32).

2.2
Ärztliche Behandlung

2.2.1
Die Behandlung kann im Geltungsbereich des Gesetzes außer durch Ärztinnen und Ärzte oder durch Zahnärztinnen und Zahnärzte auch durch Personen erfolgen, die nach dem Heilpraktikergesetz vom 17.2.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind (§ 3 Abs. 2 der Heilverfahrensverordnung - HeilvfV).

Der oder dem Verfolgten steht die Auswahl der Ärztin oder des Arztes, der Zahnärztin oder des Zahnarztes oder der Heilpraktikerin oder des Heilpraktikers frei. Kosten für eine Behandlung im Ausland, die nicht von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen worden ist, können nur erstattet werden, wenn die Ausübung des Heilgewerbes durch die behandelnde Person einer staatlichen Aufsicht unterliegt und ihre Befähigung der einer zugelassenen deutschen Heilpraktikerin oder eines zugelassenen deutschen Heilpraktikers entspricht.

2.2.2
Die Erstattung von Kosten für ärztliche und zahnärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) i.d.F. vom 10.6.1988 (BGBl. I S. 818, 1590), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266). Als angemessen sind die Kosten in der Regel anzusehen, wenn sie sich innerhalb des 2,3fachen bzw. 1,8fachen Satzes der Gebührenordnungen halten (§ 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 GOÄ, § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ).

Bei zahnärztlichen Sonderleistungen sind Aufwendungen für Edelmetalle (z.B. Gold, Platin) und Keramikverbindungen nur in Höhe von 50 v.H. erstattungsfähig. Die Aufwendungen sind durch eine detaillierte Material- und Laborrechnung nachzuweisen.

2.2.3
Bei ärztlichen Leistungen im Ausland ist die Angemessenheit nach den jeweiligen Verhältnissen und Behandlungsmethoden des in Betracht kommenden Landes zu beurteilen.

2.3
Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln

Die Arznei- und anderen Heilmittel müssen schriftlich verordnet worden sein. Sie müssen auf Grund medizinischer Erfahrung für die Behandlung des Verfolgungsleidens notwendig sein.

2.4
Krankenhausbehandlung

Für die Krankenhausbehandlung sind die §§ 4 und 5 HeilvfV entsprechend anzuwenden. Als Krankenhausbehandlung i.S. dieser Verordnung gilt die stationäre Behandlung oder Beobachtung in öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenhäusern sowie in privaten Krankenhäusern, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert sind. Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium gilt nicht als Krankenhausbehandlung i.S. des Satzes 2.

Ein Krankenhaus ("Akutkrankenhaus") unterscheidet sich von einem Kurkrankenhaus oder von einem Sanatorium in erster Linie durch ein wesentlich günstigeres Zahlenverhältnis von Ärzten und Pflegepersonal zu den Patienten, durch Sicherstellung eines vollwertigen Nacht- und Sonntagsdienstes (z.B. Operationsteam), durch vollwertige technische Ausstattung (Labor, Röntgen, Endoskopie usw.), durch Intensivstation usw.

Als Krankenhaus in diesem Sinne gelten auch Spezialkrankenhäuser wie Nervenkrankenhäuser (früher "Nervenheilanstalt" o.ä., jetzt "Bezirks- oder Landeskrankenhaus") oder Lungenkrankenhäuser (früher "Lungenheilstätte" oder "Lungensanatorium"), soweit dort akute Krankheitszustände behandelt werden.

2.4.1
Für eine Krankenhausbehandlung im Inland gilt folgendes:

2.4.1.1
Bei Behandlung in Krankenhäusern, in denen die erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 21.8.1985 (BGBl. I S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, sind die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen, die gesondert berechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen angemessen. Weitergehende Kosten, insbesondere für die Unterbringung in einem Einbettzimmer werden nicht erstattet (vgl. § 4 Abs. 3 HeilvfV). Die Unterbringung in einem Einbettzimmer aus medizinischen Gründen ist in der allgemeinen Krankenhausleistung enthalten und darf deshalb nicht gesondert in Rechnung gestellt werden (vgl. § 2 Abs. 2 BPflV).

2.4.1.2
Bei Behandlung in einem Krankenhaus, in dem die erbrachten Leistungen nicht nach den Grundsätzen der BPflV berechnet werden, sind die Kosten bis zu dem Betrag zu erstatten, der zu erstatten wäre, wenn die Behandlung in dem nächstgelegenen Krankenhaus, das nach den Grundsätzen der BPflV abrechnet, durchgeführt worden wäre. Weitergehende Kosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar waren (vgl. § 4 Abs. 4 HeilvfV).

2.4.2
Bei Krankenhausbehandlung im Ausland sind die angemessenen und landesüblichen Kosten zu erstatten. Die Grundsätze der Nrn. 2.4.1.1 und 2.4.1.2 sind sinngemäß anzuwenden.

2.5
Kur

Unter einer Kur versteht man den auf längere ärztliche Erfahrung gestützten, planmäßigen und ärztlich geleiteten Gebrauch von meist ortsgebundenen, natürlich vorkommenden Heilmitteln, nämlich in Heilbädern, Heilquell-, Moor- und Solekurbetrieben, in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern und Seeheilbädern oder an einem benachbarten Ort, wenn der Ort von der Wohnung der oder des Kurbedürftigen so weit entfernt ist, daß eine tägliche Rückkehr ohne Gefährdung des Kurerfolges nicht möglich ist. Ein Erholungsaufenthalt - auch in einem Genesungs- oder einem Erholungsheim - ist keine Kur in diesem Sinne.

Eine Kur kann entweder während eines Aufenthalts in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder als freie Heilkur durchgeführt werden. Die Kur muß in den gesamten Behandlungsplan sinnvoll eingegliedert sein.

2.5.1
Kurkrankenhäuser und Sanatorien sind Einrichtungen, in denen die Kuren unter krankenhausähnlichen Bedingungen durchgeführt werden können. Sie unterscheiden sich von den ("Akut-")Krankenhäusern besonders durch die geringere Besetzung mit Ärzten und Pflegepersonal sowie durch den einfacheren technischen Standard (kleineres Labor usw.).

Jedoch muß eine Ärztin oder ein Arzt ständig im Hause oder zumindest erreichbar sein, auch bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen. Außerdem muß immer eine Pflegeperson (Schwester oder Pfleger) zur Verfügung stehen. Die Kuranwendungen müssen ganz oder überwiegend im Hause zu verabreichen sein. Ebenso muß Diätbehandlung möglich sein.

2.5.2
Im Gegensatz zu einer Kur in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium wird der oder dem Kurbedürftigen bei einer (freien) Heilkur die Wahl der Unterkunft, der Verpflegung und der Kurärztin oder des Kurarztes selbst überlassen. Die von der Kurärztin oder dem Kurarzt zu verordnenden Anwendungen können im Hause, aber auch in Einrichtungen außerhalb der Wohnunterkunft verabreicht werden. Die Leitung und Überwachung der Kur durch eine ortsansässige Ärztin oder einen ortsansässigen Arzt müssen sichergestellt sein.

2.5.3
Einer Kur darf nur zugestimmt werden, wenn sie notwendig ist. Sie ist notwendig, wenn das Leiden, das durch die Kur beeinflußt werden soll, bisher ohne Erfolg oder nicht mit ausreichendem Erfolg behandelt worden ist und der mit der Kur angestrebte Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht erzielt werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 HeilvfV). Die Zustimmung zu einer Kur setzt Nachhaltigkeit des Erfolges nicht voraus. Eine nur ganz kurzfristige Linderung des Verfolgungsleidens, etwa auf nur vier Wochen, begründet die Notwendigkeit einer Kur oder eines Sanatoriumsaufenthalts jedoch nicht (vgl. BGH Urteil vom 24.3.1988 - IX ZR 261/87).

Eine Kur ist deshalb in der Regel nicht notwendig, wenn das Verfolgungsleiden bisher nicht ausreichend ärztlich oder fachärztlich behandelt worden ist bzw. wenn der gleiche Heilerfolg durch eine ambulante ärztliche Behandlung erzielt werden könnte. Eine Kur scheidet auch dann aus, wenn wegen des Leidenszustandes eine stationäre Behandlung in einem Akutkrankenhaus notwendig ist.

Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium zur Durchführung einer Kur ist dann notwendig, wenn dies der Leidenszustand der oder des Kurbedürftigen erfordert und/oder der Kurerfolg unter anderen Bedingungen nicht zu erwarten ist.

2.5.4
Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Kur ist, daß die oder der Verfolgte kurfähig ist.

Kurfähigkeit besteht nicht, solange Erkrankungszustände vorhanden sind, die den Kurerfolg von vornherein in Frage stellen können (z.B. offenkundige Eiterherde an den Zähnen oder Nasennebenhöhlen, Dekompensationserscheinungen an Herz und Kreislauf, bösartige Tumore, Fieberzustände). Bei Beurteilung der Kurfähigkeit muß ferner geprüft werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller bei Berücksichtigung ihres oder seines Gesamtzustandes eine genügende "Leistungsreserve" besitzt, um den Belastungen der Hin- und Rückreise sowie der Kuranwendungen selbst gewachsen zu sein.

Kuren sollen keine Ruhekuren sein, sondern Übungskuren, durch die die oder der Kurbedürftige körperlich und seelisch wieder in die Lage versetzt wird, den Belastungen des täglichen Lebens standzuhalten. Gerade bei älteren Patientinnen und Patienten muß mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, ob und welche Kuranwendungen noch möglich sind und welche Kurorte deshalb für sie geeignet sind.

2.5.5
Die Dauer einer Kur, insbesondere in einem Heilbad, soll nach den in Deutschland anerkannten balneotherapeutischen Erfahrungen regelmäßig vier Wochen betragen.

Bei Verfolgten mit Wohnsitz im Ausland soll die Kurdauer nach den dort anerkannten Grundsätzen bemessen werden.

Stellt sich während der Kur heraus, daß der beabsichtigte Erfolg innerhalb der genannten Zeit nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann, so kann die Kur längstens um zwei Wochen verlängert werden. Ein längerer Aufenthalt als sechs Wochen kommt nur mit besonderer Begründung in einem Lungenkrankenhaus in Betracht.

2.5.6
Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, die Anspruch auf eine Kur haben, müssen diese grundsätzlich im Inland durchführen.

2.5.7
Wohnt die oder der Verfolgte im Ausland, so muß sie oder er die Kur grundsätzlich in ihrem oder seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführen. Die Bewilligung der Kur setzt jedoch voraus, daß in dem betreffenden Land die Kur landesüblich ist, d.h., daß sie ärztlicherseits als geeignete Behandlungsmethode angesehen wird, und daß die Durchführung der Kur sowie ihre ärztliche Überwachung in einer Weise erfolgen, die der Kur in einem deutschen Kurort gleichwertig erscheint.

Ist im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland die Durchführung von Kuren nicht landesüblich oder einer Kur in einem deutschen Kurort nicht gleichwertig und will die oder der Verfolgte deshalb die Kur im Geltungsbereich des Gesetzes durchführen, so ist nach Nr. 1.7.2 zu verfahren. Entsprechendes gilt, wenn die Kur in einem dritten Land durchgeführt werden soll.

Das nach Nr. 1.7.2 zu fordernde angemessene Verhältnis der durch die Kur entstehenden Reisekosten zu den eigentlichen Kurorten ist regelmäßig als gegeben anzusehen, wenn die Reisekosten voraussichtlich nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtkosten der Kur betragen werden.

2.5.8.1
Sofern bei Kuren im Inland nicht eine Pauschalabgeltung erfolgt, werden erstattet (vgl. § 6 Abs. 3 HeilvfV):

  1. a)

    die in den Nrn. 2.2, 2.3 und 2.6 genannten Kosten;

  2. b)

    die Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen Schlußbericht;

  3. c)

    die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bei

    • Durchführung einer Heilkur bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung),

    • Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Tage- und Übernachtungsgeldes.

    Dabei ist bei

    • Verfolgten, die in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen oder mittleren Dienstes eingestuft sind, die Reisekostenstufe A,

    • Verfolgten, die in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen oder höheren Dienstes eingestuft worden sind, die Reisekostenstufe B

    zugrunde zu legen.

2.5.8.2
Bei einer Kur im Ausland sind die notwendigen und die angemessenen landesüblichen Kosten zu erstatten. Die Grundsätze der Nr. 2.5.8.1 sind sinngemäß anzuwenden.

2.5.9
Hat die oder der Verfolgte eine von der Entschädigungsbehörde bewilligte Kur durchgeführt, so kann einer weiteren Kur in der Regel frühestens für das übernächste Kalenderjahr zugestimmt werden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG).

Von dem Grundsatz, daß Wiederholungskuren nur alle zwei Jahre in Betracht kommen, kann lediglich dann abgewichen werden, wenn eine frühere Wiederholung der Kur in Anbetracht der Art und der Schwere der Erkrankung zur Vermeidung einer ernsthaften Verschlimmerung unbedingt erforderlich ist.

2.6
Reisekosten

2.6.1
Für die Erstattung von Fahrkosten und die Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeldern gilt § 8 HeilvfV. Reisekosten können danach erstattet werden, wenn die Benutzung von Beförderungsmitteln aus Anlaß der Heilbehandlung notwendig war.

Bei Krankenhausbehandlung der oder des Verfolgten können auch Reisekosten erstattet werden, die durch eine Besuchsfahrt von Ehegatten, Kindern und Eltern entstanden sind, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach ärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges dringend erforderlich war.

2.6.2
Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Fahrkosten der unteren Wagenklasse eines öffentlichen Verkehrsmittels. Die Fahrkosten für die Benutzung der nächsthöheren Beförderungsklasse werden erstattet, wenn die oder der Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen oder des höheren Dienstes eingestuft worden ist oder wenn die Benutzung der höheren Wagenklasse nach ärztlichem Gutachten notwendig war oder wenn die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten zumindest 50 v.H. beträgt.

Ist die oder der Verfolgte auf Grund einer allgemeinen Vergünstigung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für erwerbsbeschränkte Personen berechtigt, die 1. Klasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse zu benutzen, so werden unabhängig von seiner Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nur die Fahrkosten der 2. Wagenklasse erstattet.

2.6.3
Außer für Fahrkosten wird auch für die notwendigen und angemessenen Nebenkosten (z.B. Gepäckbeförderung und Gepäckversicherung) Ersatz geleistet (§ 8 HeilvfV).

2.6.4
Tage- und Übernachtungsgeld wird in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HeilvfV). Berechtigten, die im Ausland wohnen, sind die notwendigen und angemessenen Auslagen zu erstatten.

2.7
Begleitperson

2.7.1
Für eine Begleitperson werden Reisekosten erstattet, wenn die Begleitung nach ärztlichem Gutachten erforderlich war (§ 8 Abs. 3 HeilvfV). Ein ärztliches Gutachten ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit einer Begleitung, z.B. bei hochgradiger Seh- oder Gehbehinderung offensichtlich war oder durch einen Ausweis, eine Bescheinigung oder einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörde (§ 3 des Schwerbehindertengesetzes) nachgewiesen wird. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach den Reisekosten, die der oder dem Verfolgten zu erstatten sind.

2.7.2
Grundsätzlich werden nur die Kosten erstattet, die bei unverzüglicher Rückkehr der Begleitperson an ihren Wohnort entstehen oder entstehen würden. Ist der Begleitperson eine sofortige Rückkehr nicht möglich oder nicht zuzumuten, so können die notwendigen und angemessenen Aufenthaltskosten bis zur Höhe eines Tageskostensatzes für Unterkunft und Verpflegung erstattet werden. Entsprechendes gilt für die Begleitung der oder des Verfolgten nach Beendigung der Heilbehandlung.

2.7.3
Kosten für eine Begleitperson während des Aufenthalts in einem Kurort können nur erstattet werden, wenn die oder der Verfolgte körperlich so hilfsbedürftig ist, daß sie oder er auch unter Berücksichtigung der ihr oder ihm im Kurort zuteil werdenden Betreuung einer ständigen Begleitperson während der Kurbehandlung bedarf und diesem Bedürfnis anderweitig nicht abgeholfen werden kann. Ein Verdienstausfall, den die Begleitperson in dieser Zeit erleidet, kann nur ersetzt werden, wenn die oder der Verfolgte der Begleitperson gegenüber zur Erstattung des Verdienstausfalles verpflichtet ist.

Werden der oder dem Verfolgten wegen ihrer oder seiner Hilflosigkeit Pflegekosten erstattet, so sind etwaige Einsparungen bei diesen Kosten (z.B. Verpflegung der Pflegekraft am Wohnort) auf die Kosten für den Aufenthalt der Pflegeperson am Kurort anzurechnen.

2.8
Hilfsmittel, Kleider- und Wäscheverschleiß, Pflegekosten, Mehrkosten durch Diät, Überführungs- und Bestattungskosten

2.8.1
Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) richtet sich nach § 7 HeilvfV und der Orthopädieverordnung (OrthV) in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfaßt auch deren Wartung, Instandhaltung (Reparaturen) und Ersatz sowie die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch. Sofern die Herstellungskosten infolge besonderer Wünsche der Antragstellerin oder des Antragstellers das notwendige Maß übersteigen, muß sie oder er die Differenz selbst tragen.

2.8.2
Für die durch Kleider- und Wäscheverschleiß entstehenden Aufwendungen ist § 14 HeilvfV i.V.m. den dort in bezug genommenen Vorschriften des BVG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2.8.3
Pflegebedürftig ist, wer nach ärztlichem Gutachten zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß für seine Pflege ständig die Arbeitskraft einer anderen Person oder eine für die Pflege geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden muß (vgl. § 12 Abs. 1 HeilvfV). Es genügt nicht, daß die oder der Verfolgte nur gelegentlich oder zu einzelnen Handlungen des täglichen Lebens einer Hilfe bedarf.

Der Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten setzt voraus, daß zwischen Verfolgungsleiden und Pflegebedürftigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Der Anspruch besteht nicht, wenn das Leiden die Pflegebedürftigkeit auch ohne die Verfolgung in dem Zeitraum verursacht hätte, für den Ersatz der Aufwendungen begehrt wird (vgl. BGH in RzW 1967 S. 459).

Die Pflege- bzw. Unterbringungskosten werden nach Maßgabe des § 12 HeilvfV erstattet. Als angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt (§ 12 Abs. 6 Satz 2 HeilvfV) gilt der Betrag, der für die gleichen Zwecke nach § 9 Abs. 1 der Beihilfevorschriften (BhV) in Ansatz gebracht wird. An die Stelle der "Dienst- oder Versorgungsbezüge" in § 9 Abs. 1 Buchst. b BhV treten die "Renten nach dem BEG" und, falls die oder der Berechtigte im Ausland wohnt, die den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen.

Während einer Krankenhausbehandlung sowie während eines Aufenthalts in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium besteht in der Regel kein Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten.

2.8.4
Ist nach schriftlicher Verordnung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes wegen des anerkannten Verfolgungsleidens eine besondere Kost - Diät - notwendig, so besteht Anspruch auf Erstattung der dadurch erwachsenden Aufwendungen, soweit sie die Aufwendungen für Normalkost übersteigen (§ 3 Abs. 1 Buchst. c HeilvfV).

2.8.5
Der Anspruch auf Erstattung von Überführungs- und Bestattungskosten (§ 9 Abs. 1 HeilvfV) besteht nur, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden und dem Tod der oder des Verfolgten zur Überzeugung des Entschädigungsorgans feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.1982 - IX ZR 60/81). Anspruchsberechtigt sind jedoch nicht die Hinterbliebenen, sondern die Erben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HeilvfV i.V.m. § 1968 BGB).

Die Erstattung der Kosten der Überführung kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn der Tod außerhalb des Wohnsitzlandes eingetreten ist und der Aufenthalt nicht wegen der Heilbehandlung des Verfolgungsleidens erforderlich war.

Der Umfang der zu ersetzenden Kosten der Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) richtet sich nach der Einstufung der oder des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe. Zu den Bestattungskosten gehören neben den Auslagen für die eigentliche Beisetzung und Einäscherung einschließlich der üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten die Kosten der Leichenschau, der Leichenpflege, des Sarges, der Einsargung sowie der Urne und der Aufbahrung. Auch die Aufwendungen für den Ankauf und die Erstanlage der Grabstätte sowie für das Grabdenkmal und die Auslagen für Todesanzeigen und Danksagungen sind zu den Bestattungskosten zu rechnen.

Dagegen gehören die Mehrkosten für ein Doppelgrab, die Reisekosten zum Bestattungsort, die Auslagen für Trauerkleidung sowie die Aufwendungen für Grabpflege, Instandhaltung der Grabstätte und des Grabdenkmals nicht zu den Bestattungskosten.

Auf den Erstattungsbetrag sind Versicherungsleistungen anzurechnen, die für Bestattung und Überführung gewährt werden. Nr. 1.6.3 gilt entsprechend. Ein Sterbegeld, das eine Ersatzkasse im Rahmen der Familienhilfe einer als Rentnerin oder einem als Rentner Versicherungspflichtigen nach dem Tode ihres oder seines Ehegatten gewährt und für das die Empfängerin oder der Empfänger nicht mindestens 50 v.H. der Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht hat, ist in entsprechender Anwendung der Versorgungsregelung für Bundesbeamte auf einen Erstattungsanspruch zu 40 v.H. anrechenbar, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger eine solche Leistung nach Entschädigungsvorschriften zusteht (vgl. BGH Urteil vom 10.4.1990 - IX ZR 261/89).