Abschnitt 5 RegSprURdErl - Die Sprachen der Region im Unterricht
Bibliographie
- Titel
- Die Region und die Sprachen Niederdeutsch und Saterfriesisch im Unterricht
- Redaktionelle Abkürzung
- RegSprURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
5.1 Neben geografischen Gegebenheiten und historischen sowie kulturellen Entwicklungen werden die Regionen des Landes auch durch die Sprachen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner geprägt.
Im Rahmen des Deutschunterrichts im Primarbereich und Sekundarbereich I ist die Sprachbegegnung für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Kerncurricula des Faches weisen dazu für alle Schulformen verbindliche Kompetenzerwartungen und Inhalte aus. Sie sind in den schuleigenen Arbeitsplänen zu berücksichtigen.
Der Erhalt der Sprache macht es darüber hinaus erforderlich, dass in Schulen zum einen bereits vorhandene Sprachkenntnisse, die im Elternhaus, in Kindertagesstätten usw. erworben wurden, gefördert, erweitert und vertieft werden, zum anderen auch der Spracherwerb für diejenigen Schülerinnen und Schüler ermöglicht wird, die noch über keine Sprachkenntnisse verfügen. Der Erwerb und das Beherrschen der kleinen Sprachen sind ein Beitrag zur frühen Mehrsprachigkeit und können das Fremdsprachenlernen fördern und unterstützen. Sowohl bei der Sprachbegegnung als auch beim Spracherwerb sind die regionalen Bezüge aufzuzeigen und zu berücksichtigen.
5.2 Den Grundschulen kommt beim Spracherwerb und bei der Sprachpflege von Niederdeutsch und Saterfriesisch eine besondere Bedeutung zu. Um auf die bereits vor der Einschulung erworbenen Sprachkompetenzen aufzubauen und diese weiterzuführen, kann eine Grundschule in ausgewählten Fächern der Pflichtstundentafel mit Ausnahme der Fächer Deutsch und der Fremdsprache Unterricht in der Regional- oder der Minderheitensprache erteilen. Dies gilt entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler, die die Sprache erstmalig erwerben wollen. In der Regel wird der Unterricht für Schülerinnen und Schüler zweisprachig angeboten oder z. B. nach der Immersionsmethode erteilt.
Um hier ein Anschluss- bzw. Weiterlernen sowie auch einen Einstieg zu ermöglichen, gelten die Regelungen für die Grundschule (Sprachfortführung bzw. Spracherwerb in geeigneten Pflichtfächern) auch für die Schulformen der Sekundarbereiche I und II und können dort, sofern die personellen Voraussetzungen gegeben sind, zusätzlich im Wahlunterricht, Wahlpflichtunterricht bzw. in Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme der Fremdsprachen) Anwendung finden.
Dabei erfolgt das Sprachenlernen bzw. die Sprachanwendung grundsätzlich integrativ im Fachunterricht durch die jeweiligen Fachlehrkräfte. Die Teilnahme an einem Unterricht, der dem Spracherwerb bzw. der Sprachfestigung der kleinen Sprachen Niederdeutsch und Saterfriesisch dient, setzt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus. Diese Zusage ist bindend für die Doppeljahrgänge 1/2 bzw. 3/4. Liegt diese vor, kann die Schule bei der Klassenbildung die unterschiedlichen Sprachvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen.
Über den Fachunterricht hinaus können Schulen Angebote zum aktiven Sprachgebrauch bzw. zum Spracherwerb im wahlfreien Unterricht (Arbeitsgemeinschaften), in Projekten und in außerunterrichtlichen Angeboten der Ganztagsschule unterbreiten. Hier kann auch auf die Unterstützung außerschulischer Kräfte zurückgegriffen werden.
Schulen, die im Primarbereich den Spracherwerb von Niederdeutsch oder Saterfriesisch ermöglicht haben, zeigen dies den weiterführenden Schulen beim Übergang vom Schuljahrgang 4 in den 5. Schuljahrgang an einer weiterführenden Schule an. Die weiterführenden Schulen prüfen die Möglichkeit einer Sprachfortführung. Die Niedersächsische Landesschulbehörde unterstützt die Schulen durch ihre Beratung.
5.3 Schulen, die sich nachhaltig und in besonderer Weise nicht nur um die Sprachbegegnung, sondern auch um die Förderung, d. h. den Erwerb des Niederdeutschen oder Saterfriesischen verdient machen und sie z. B. auch als Teil des Schulprofils sehen, kann der Titel "Plattdeutsche Schule" oder "Saterfriesische Schule" verliehen werden. Die Zuerkennung des Titels ist beim Niedersächsischen Kultusministerium zu beantragen und setzt eine positive Stellungnahme der Niedersächsischen Landesschulbehörde voraus. Die Zuerkennung des Titels ist auf fünf Jahre begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 1. September 2024 (SVBl. S. 471)