Landgericht Oldenburg
Urt. v. 03.05.2001, Az.: 15 O 2725/00

Wettbewerbswidrige Werbung im Hinblick auf Subventionsberatung einer Steuerberatungsgesellschaft; Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im Bereich der Beantragung und Erlangung von öffentlichen Fördermitteln durch eine Steuerberatungsgesellschaft

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
03.05.2001
Aktenzeichen
15 O 2725/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 32665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2001:0503.15O2725.00.0A

Verfahrensgegenstand

Unterlassung unlauteren Wettbewerbs

In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung
vom 15.03.2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
den Handelsrichter ... und
den Handelsrichter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 04.09.2000 wird aufrechterhalten.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreites.

Tatbestand

1

Der Verfügungskläger ist Rechtsanwalt; er ist seit 1986 bundesweit ausschließlich auf dem Spezialgebiet des Subventionsrechtes tätig. Er berät und schult Unternehmer und Existenzgründer hinsichtlich der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel und unterstützt diese bei der Antragstellung und Durchsetzung gegenüber Behörden, Förderstellen und sonstigen Institutionen.

2

Die Verfügungsbeklagte ist eine auf Steuerberatung gerichtete Gesellschaft; sie warb in der von der Industrie- und Handelskammer in Oldenburg herausgegebenen Zeitschrift "Oldenburgische Wirtschaft" (Ausgabe 8/2000, Seite 21) mit folgender Anzeige:

LNRL 2001, 32665
3

Der Verfügungskläger beanstandet die Anzeige im Hinblick auf die beworbene Subventionsberatung als wettbewerbswidrig. - Die Beratung im Bereich der Beantragung und Erlangung von öffentlichen Fördermitteln und Subventionen stelle die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne Art; 1 § 1 Abs. 1 RBerG dar, wozu die Verfügungsbeklagte nicht befugt sei - jedenfalls dann nicht, soweit dies nicht im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Beratung geschehe.

4

Mit Beschluss vom 04.09.2000 hat die Kammer die begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen.

5

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt; sie beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 04.09.2000 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

6

Sie meint, schon aus geografischen Gesichtspunkten sei der Verfügungskläger nicht als Mitbewerber zu qualifizieren. Im übrigen ist sie der Auffassung, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Anzeige nicht ergebe, dass eine (isolierte) Rechtsberatung auf dem Gebiet des Subventionsrechtes angeboten werde. Der Gesamtzusammenhang des dargestellten Leistungsangebotes spreche deutlich für eine betriebswirtschaftliche Hilfestellung und Beratung, wozu sie befugt sei. Die von den verschiedenen Förderstellen herausgegebenen Antragsformulare für Subventionen seien vorwiegend mit betriebswirtschaftlichen Daten auszufüllen; wenn es im Rahmen dieser Tätigkeit zu konkreten Rechtsfragen komme, sei die Beratung durch Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG gedeckt. Danach könnten Steuerberater in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit dies mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang stehe und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigen könnten.

7

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer aufrechtzuerhalten.

8

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten erweist sich als nicht begründet; die einstweilige Verfügung der Kammer vom 04.09.2000 war deshalb aufrechtzuerhalten.

10

Die Werbung der Verfügungsbeklagten in der Zeitschrift der IHK Oldenburg verstößt gegen § 1 UWG, Art. 1 § 1 RBerG; sie ist deshalb zu untersagen.

11

Der Verfügungskläger ist klagebefugt. Er hat unwidersprochen dargestellt, dass er im gesamten Bundesgebiet tätig ist; zumindest ist davon auszugehen, dass der in Bremen ansässige Verfügungskläger auch im benachbarten Raum Weser-Ems über Klientel verfügt und tätig ist. Die Verfügungsbeklagte ist in Oldenburg ansässig; die Werbung erschien in einer im Raum Weser-Ems vornehmlich an alle Mitglieder der IHK verteilten Publikation; es entspricht der langjährigen Erfahrung der Kammer, dass sich Unternehmen aus Oldenburg bzw. dem Weser-Ems-Raum nicht selten auch der Beratung in Bremen ansässiger Rechtswälte, Steuerberater und Unternehmensberater wenden. Die Konkurrenzsituation der Prozessparteien liegt damit auf der Hand, zumal der Verfügungskläger jedenfalls in erster Instanz (mittlerweile) auch bundesweit umfassend zur gerichtlichen Rechtsvertretung befugt ist.

12

Im Kern der Sache nimmt die Verfügungsbeklagte für sich in Anspruch, dass sie im Rahmen der steuerlichen Beratung auch die Wirtschaftsberatung (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) durchführen dürfe; in diesem Rahmen dürfe sie auch eine Unternehmens- und Existenzgründungsberatung vornehmen; diese wiederum sei mit der notwendigen Finanzierung und Kapitalbeschaffung eng verzahnt, welche ohne Subventions- bzw. Fördermittelberatung teilweise nicht denkbar sei. Das ist prinzipiell nach Auffassung der Kammer zu billigen; diesem Ansatz hat auch der Verfügungskläger insoweit ausdrücklich Rechnung getragen, als - er die Ausführung der beworbenen Leistung "Subventionsberatung" nur für den Fall untersagt wissen will, "soweit sie nicht in einer betriebswirtschaftlichen Beratung erfolgt". Entsprechend lautet auch der Tenor des angegriffenen Beschlusses der Kammer. Es geht deshalb - dies ist in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert und klargestellt worden - nicht um die Frage, ob ein Steuerberatung überhaupt Werbung mit dem Begriff "Subventionsberatung" betreiben darf und wieweit im Einzelfall seine Berechtigung geht, im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Beratung auch in Subventionsfragen zu beraten. Eine Bewerbung von Subventionsberatung ist nach Auffassung der Kammer dann durchaus zulässig, wenn Inhalt und Aufmachung der Werbung in geeigneter Form klarstellen, dass eine Beratung auf diesem Gebiet nur im Rahmen eines Mandates über eines der Kerngebiete des Steuerberaters stattfinden wird.

13

Diesem vorgenannten Maßstab genügt die angegriffene Werbung in der Tat nicht. Art und Aufmachung der Anzeige lassen nach Auffassung der Kammer den Rückschluss des Interessenten zu, dass er sich auch mit einer "isolierten" Subventionsberatung an die Verfügungsbeklagte wenden könne, was nicht zulässig ist, weil die Subventionsberatung in ihrem Kern dem Berufsfeld des Rechtsanwaltes zugehört. Die Aussage, man sei neben der klassischen Steuerberatung auch auf insgesamt sieben weiteren, durch neue Zeilen und Spiegelstriche auch optisch deutlich herausgehobenen Gebieten tätig, lässt ohne weiteres den Schluss zu, man könne sich durchaus "nur" in einem Steuerstrafverfahren ebenso wie in "nur" in Subventionsfragen an die Verfügungsbeklagte wenden. Wortlaut und Gesamteindruck der Anzeige machen keineswegs hinreichend deutlich, dass die Subventionsberatung nur im Rahmen eines der Kerngebiete (und damit verbundenen Nebengebiete) des Steuerberaters stattfinden kann und wird.

14

Der angegriffene Beschluss der Kammer war deshalb aufrechtzuerhalten; der Vorwurf des Rechtsmißbrauches gem. § 13 Abs. 5 UWG ist in der mündlichen Verhandlung erörtert und beigelegt worden. Im übrigen ist ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers auch nicht hinreichend belegt dargestellt und ergibt sich schließlich nicht aus sonstigen (Er-)Kenntnissen der Kammer.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 97 ZPO; eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.