Landgericht Oldenburg
v. 17.05.2001, Az.: 2 O 3035/00
Anspruch auf Ersatz des Schaden aus einem Flugunfall; Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 17.05.2001
- Aktenzeichen
- 2 O 3035/00
- Entscheidungsform
- Teilurteil
- Referenz
- WKRS 2001, 31815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2001:0517.2O3035.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 30 Abs. 4 S. 2, 3 LuftBO
- § 30 Abs. 3 Ziff 3. e) LuftBO
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2001
durch
die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird gegen die Beklagten zu 3), 5) und 6) abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 5) und 6). Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Beklagten zu 3), 5) und 6) gegen Sicherheitsleistung von jeweils 10.300,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht aufgrund des Flugunfalls ihres Versicherungsnehmers ... vom 19.08.1997.
Der Geschädigte ... war zum Unfallzeitpunkt Vereinsmitglied des Beklagten zu 2, der den Flugplatz in Felde bei Westerstede betreibt. Der Geschädigte ... stürzte am 19.08.1997 gegen 16.15 Uhr mit dem einmotorigen Sportflugzeug vom Typ GROB 115 mit dem Kennzeichen D-EAKS, dessen Halter der Beklagte zu 2 ist, nach dem Start auf ein in Verlängerung der Start- und Landebahn des Flugplatzes links gelegenes Baumschulgelände. Infolge des Absturzes ist der Geschädigte ..., der als Gärtnermeister selbständig war, querschnittsgelähmt und erwerbsunfähig. Am 06.08.1997 führte der Beklagte zu 5), ein Vereinsmitglied des Beklagten zu 2), einen Flug mit dem Sportflugzeug durch. Beim Start betätigte er den Hauptschalter für die Zusatzkraftstoffpumpe, der beim Start einzuschalten ist, vernahm aber nicht das sonst hörbare Klicken der Zusatzkraftstoffpumpe. Nach dem Flug betätigte er erneut den Hauptschalter, konnte aber keinen Druck auf der Zusatzpumpe feststellen. Hiervon informierte er den Beklagten zu 1, der technischer Leiter und Vorstandmitglied des Beklagten zu 2 ist, und legte auf dessen Anweisung einen Zettel in das Bordbuch, auf den er: "6.8.97 elektr. Benzinpumpe funktioniert nicht an der Ks" schrieb. Mit der Bezeichnung "Ks" wurde das Sportflugzeug im Verein bezeichnet. Streitig ist, ob sich der Zettel noch am 19.08.1997 im Bordbuch befand. Am 18.08.1997 beauftragte der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 4), die Zusatzpumpe auszutauschen oder zu reparieren, was streitig ist, und u.a. die sog. 100-Stunden-Kontrolle des Flugzeugs durchzuführen. Der Beklagte zu 6), der ebenfalls Vereinsmitglied beim Beklagten zu 2) ist, sollte das Flugzeug am selben Tag zur Durchführung dieser Arbeiten zur Luftwerft nach Bremerhaven überführen. Beim Start setzte der Motor des Flugzeugs auf der Rollbahn des Flugplatzes aus und war nicht mehr zu starten, sodass der Beklagte zu 6) den Flug abbrach und auf Anweisung des Beklagten zu 1) den Beklagten zu 3) hinzuzog, der bei der Beklagten zu 4) als Prüfer für Luftfahrtgeräte beschäftigt ist. Dieser ließ den Motor des Flugzeugs nach Hineinblasen in die Tankbelüftung an und wollte nun selbst das Flugzeug um 19.00 Uhr nach Bremerhaven überführen. Nach dem Start fiel jedoch die Drehzahl des Motors im Steigflug ab, woraufhin der Beklagte zu 3) den Motor nachdrückte, der dann wieder ruhig lief, es aber noch weitere Unregelmäßigkeiten des Motorlaufes gab, denen der Beklagte zu 6) durch Pumpen mit dem Gashebel begegnete und sodann das Flugzeug wieder landete, um die Zusatzpumpe vor Ort am 20.08.1997 einzubauen. Er stellte das Flugzeug im unverschlossenen Hanger ab, legte das Bordbuch mit den Worten: "Ich leg das hier oben drauf, damit kein weiterer damit fliegt" auf die Motorhaube und gab dem Vereinsmitglied Feeken, der sich mit drei weiteren Vereinsmitgliedern vor Ort befand, den Schlüssel für das Flugzeug und verließ den Flugplatz. Das Vereinsmitglied ... legte den Schlüssel in den Tower an den für diesen bestimmten Platz, wo ihn am 19.08.1997 der Geschädigte ... vorfand und damit das Flugzeug startete, nachdem er das Bordbuch eingesehen hatte. Eintragungen im Bordbuch über die vorgenannten Störungen vom 6.8.1997 und 18.8.1997 beim Betrieb des Flugzeugs haben die Beklagten zu 1), 3), 5) und 6) nicht ... den Flug nicht durchgeführt.
Die Klägerin behauptet, ein spätestens seit dem 06.08.1997 vorliegender Defekt der elektrischen Kraftstoffzusatzpumpe des Sportflugzeugs sowie Mängel am Vergaser - von denen die Beklagten zu 1) und 2) unstreitig keine Kenntnis vor dem Unfall hatten-hätten zum Aussetzen des Motors beim Start des Geschädigten ... wegen unzureichender Treibstoffversorgung und damit zum Absturz des Flugzeugs geführt. Das Flugzeug sei bereits am 06.08.1997 nicht mehr betriebs- und flugsicher gewesen. Der Beklagte zu 1 habe nach Mitteilung des Beklagten zu 5) am 06.08.1997 nichts unternommen, er habe jedoch ebenso wie die Beklagte zu 2) das Flugzeug wegen des Defekts an der Zusatzpumpe stilllegen müssen. Der Beklagte zu 1) habe am 18.08.1997 den Auftrag erteilt, die Zusatzpumpe reparieren zu lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten zu 1, 3, 5 und 6) hätten die Störungen bei den Flügen am 06.08. und 18.08.1997 ins Bordbuch eintragen müssen.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung der im Zeitraum vom 01.02.1998 bis zum 31.08.2000 an den Geschädigten ... gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 9.412,87 DM, Trägerbeiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 518,91 DM und zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 4.122,73 DM sowie Ersatz des Beitragsschadens in Höhe von 87.840,13 DM vom 20.08.1997 bis 31.08.2000, weil ihr Pflichtversicherungsbeiträge nach §3 Nr. 1 a SGB VI entgangen sind, da der Geschädigte ... aufgrund des Unfalls seit dem 20.08.1997 die Pflege seiner schwerpflegebedürftigen Ehefrau nicht mehr ausüben kann. Mit der Feststellungsklage begehrt sie Feststellung des Ersatzes des Erwerbs- und Beitragsschadens für den Zeitraum ab 01.09.2000.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 101.894,64 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 96.092,13 DM seit 20.07.2000 sowie auf weitere 5.802,51 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen weiteren Schaden aus dem Flugunfall ihres Versicherten Reinhard Bärsch, Oldenburger Str. 66, 26655 Westerstede, vom 19.08.1997 zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1 behauptet, er habe die Zusatzpumpe am 06.08.1997 überprüft, sie sei ordnungsgemäß gelaufen. Er habe am 18.08.1997 den Austausch der Zusatzpumpe bei der Beklagten zu 4) im Rahmen einer vorbeugenden Wartung in Auftrag gegeben. Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, die nach dem Unfall festgestellten Mängel an der Zusatzpumpe und am Vergaser seien für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Die Beklagten zu 3) und 4) behaupten, am 18.08.1997 habe die Beklagte zu 4) vom Beklagten zu 1) den Auftrag erhalten, die elektrische Zusatzkraftstoffpumpe auszutauschen. Der Mangel an der elektrischen Zusatzpumpe sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, sondern der Defekt am Vergaser, was ebenfalls der Beklagte zu 5) behauptet. Der Beklagte zu 5) behauptet weiter, nachdem er beim Start des Flugzeugs am 06.08.1997 das Klicken der elektrischen Karftstoffzusatzpumpe nicht gehört habe, habe er die Pumpe kurz wieder aus- und eingeschaltet und habe das typische Klicken nun gehört. Beim anschließenden Vorflugcheck sei der Benzindruck der Zusatzpumpe ebenso wie beim anschließenden Start und beim Flug normal gewesen. Der Beklagte zu 6) behauptet, der Motor des Flugzeugs sei am 18.08.1997 auf der Rollbahn abgestorben, weil er den Brandhahn, der sich zwischen Motor und Tank befinde, beim Start versehentlich geschlossen gehalten habe. Dadurch sei der Benzinfilm abgerissen und der Motor nicht mehr zu starten gewesen. Nachdem der Beklagte zu 3) in die Tankbelüftung hineingeblasen habe und damit einen Überdruck erzeugt habe, sei der Motor wieder angesprungen und ohne Beanstandungen gelaufen. Die Mängel am Vergaser seien ebenso wenig wie die der Zusatzpumpe für die unzureichende Treibstoffversorgung beim Start und Steigflug des Geschädigten ... verantwortlich.
Die Beklagten sind der Ansicht, den Geschädigten ... treffe ein Mitverschulden am Unfall, weil er eine unzureichende Flugerfahrung von 13 Stunden auf dem Flugzeugtyp gehabt habe und seit dem 10.11.1996 diesen Typ nicht mehr und drei Monate vor dem Unfall gar nicht mehr geflogen sei, er habe deshalb nicht auf die Fluggeschwindigkeit geachtet und die von ihm geflogene Linkskurve nach dem Leistungsabfall des Motors habe zu einem Strömungsabriss geführt. Bei einem Geradeausflug, der möglich gewesen sei, hätte die Bruchlandung nicht zu einer Querschnittslähmung des Geschädigten geführt. Der Zeuge ... habe einen Einweisungscheck vor dem Flug machen müssen und sich über den technischen Zustand des Flugzeugs informieren müssen. Zudem sei das Bordbuch auf der Motorhaube ein Warnhinweis darauf gewesen, das etwas mit dem Flugzeug nicht in Ordnung sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die Beklagten zu 3), 5) und 6) ist unbegründet, da die Klägerin keinen auf sie übergeleiteten Anspruch auf Ersatz des Schadens ihres Versicherungsnehmers Bärsch aus dem Flugunfall vom 19.08.1997 gegen diese hat.
Ein Anspruch aus §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §30 Abs. 4 S. 2, 3 i.V.m. Abs. 3 Ziff 3. e) der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) besteht gegen die Beklagten nicht. Nach §30 Abs. 4 S. 2, 3 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 3 e) LuftBO ist der Luftfahrzeugführer für Eintragungen technischer Störungen und/oder besonderer Vorkommnisse während seines Fluges verantwortlich und hat die Eintragungen alsbald und dauerhaft vorzunehmen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 5) als Luftfahrzeugführer des Sportflugzeuges GROB 115 am 06.08.1997 und die Beklagten zu 3) und 6) als Luftfahrzeugführer am 18.08.1997 die aufgetretenen Störungen bei der Inbetriebnahme des Flugzeugs bzw. während des Fluges in das Bordbuch des Flugzeugs (dauerhaft) hätten eintragen müssen, was sie nicht getan haben. Jedenfalls scheidet eine Haftung der Beklagten aus, weil §30 Abs. 4 S. 2, 3 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 3 e) LuftBO kein Schutzgesetz i.S.d. §823 Abs. 2 BGB darstellt.
Ein Schutzgesetz i.S.d. §823 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn das materiell-rechtliche Gesetz nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch den Schutz einzelner durch den Normverstoss Betroffener mitbezweckt (MünchKomm, BGB., 3. Aufl., §823 Rz. 162). Danach muss der Geschädigte zu dem durch das Schutzgesetz geschützten Personenkreis gehören. Darüberhinaus muss die Rechtsnorm dazu bestimmt sein, den Einzelnen gegen die Verletzung bestimmter Rechtsgüter oder Interessen zu schützen, die Norm muss also gerade vor solchen Schädigungen der eingetretenen Art zu schützen bestimmt sein und in dem Schädigungsvorgang muss sich zusätzlich eine Gefahr verwirklicht haben, die durch das Gesetz abgewendet werden sollte (Soergel-Zeuner, BGB, 12. Aufl. §823 Rz. 289 f.). Die Eintragungspflichten des §30 Abs. 4 S. 2, 3 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 3 e) LuftBO sind hingegen nicht dazu bestimmt, den Eintritt einer Schädigung eines anderen Luftfahrzeugführers beim Absturz eines Flugzeugs zu verhindern. Das ergibt sich aus §30 LuftBO selbst und aus den weiteren Vorschriften der Verordnung. Regelmäßig sind die Zulassungs- und Verkehrsvorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrsordnung und der Luftverkehrszulassungsordnung Schutzgesetze i.S.d. §823 Abs. 2 BGB (Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., 2. Bd., §42 Luftverkehrsgesetz Anm. 3). Die LuftBO gilt gemäß §1 LuftBO jedoch lediglich für den Betrieb des nach der Luftverkehrszulassungsordnung zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgeräts und regelt in den sieben Abschnitten der Verordnung allgemeine Vorschriften, allgemeine und besondere technische Betriebsvorschriften, die Ausrüstung der Luftfahrzeuge, allgemeine und besondere Flugbetriebsvorschriften und Schlussvorschriften, zu denen Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Verordnung zählen. §30 LuftBO ist im Abschnitt "allgemeine Flugbetriebsvorschriften" enthalten. §30 LuftBO sieht in Abs. 1 vor, dass ein Bordbuch zu führen ist, in Abs. 2 S. 1 ist bestimmt, dass das Bordbuch den nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen ist. Abs. 3 enthält die Pflichteintragungen in das Bordbuch, Abs. 4 regelt neben der Verantwortlichkeit für die Eintragungen eine Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren und Abs. 5 verpflichtet zur Mitführung des Bordbuches im Luftfahrzeug. Ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht stellt gemäß §57 Ziff. 2 f) LuftBO eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Gegensatz zu Vorschriften, die eine Sicherung von Anlagen vorsehen, wie dies z.B. in §11 Abs. 5 Eisenbahnbetriebsordnung bestimmt ist, der ein Schutzgesetz i.S.d. §823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. OLG Frankfurt a.M. VersR 94, 114, 115), regelt §30 LuftBO lediglich Eintragungspflichten. Die Vorschrift zeigt demnach selbst und im Normzusammenhang, dass die Einhaltung der Eintragungspflichten die Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs des Flugzeugs gewährleisten soll, nicht hingegen auch den Schutz nachfolgender Luftfahrzeugführer - die sich (auch) anhand der Eintragungen im Bordbuch über den technischen Zustand des Luftfahrzeugs informieren - vor Schädigungen beim Betrieb des Luftfahrzeugs bezwecken. Eine solche Haftung jedes Luftfahrzeugsführers anzunehmen ist von §30 LuftBO nicht bezweckt und würde den Haftungsumfang ausufern lassen. Aus §3 LuftBO, der ausschließlich die Verantwortlichkeit des Halters für Schädigungen und Gefährdungen Dritter durch den Zustand des Luftfahrtgerätes vorsieht, ergibt sich, dass dieser Haftungsumfang von der LuftBO nicht gewollt ist.
Ein Anspruch aus §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §1 Luftverkehrsordnung scheidet ebenfalls aus, da die Beklagten zu 3), 5) und 6) nicht gleichzeitig mit dem Geschädigten ... am Luftverkehr teilgenommen haben, als es zum Absturz des Sportflugzeugs kam.
Die Beklagten haften auch nicht aus §823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Verkehrssicherungspflichtig für eine Sache, von der Gefahren ausgehen können, ist derjenige, der in der Lage ist, über das Flugzeug zu verfügen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl. §823 Rz. 59). Das ist grundsätzlich der Eigentümer oder Halter des Flugzeugs, der durch die Inbetriebnahme des Flugzeugs zudem eine Gefahrenquelle schafft. Die Beklagten zu 5) und 6) sind als Vereinsmitglieder danach nicht verkehrssicherungspflichtig im Hinblick auf das Sportflugzeug, da sie über das Flugzeug nicht verfügen konnten und keine Gefahrenquelle geschaffen haben. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu 2) auf die Beklagten zu 5) und 6) hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine Garantenstellung der Beklagten zu 5) und 6) aus Gesetz oder Vertrag ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die unterlassenen Eintragungen im Bordbuch begründen daher für die Beklagten zu 5) und 6) keine Haftung aus §823 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte zu 3) war auch nicht verkehrssicherungspflichtig für das Sportflugzeug. Er konnte als Mitarbeiter der Beklagten zu 4) über das Flugzeug nicht verfügen. Durch die Abgabe der Schlüssel des Flugzeugs am 18.08.1997 an das Vereinsmitglied ... ohne Sicherung des Flugzeugs hat er keine neue Gefahrenquelle geschaffen, für die er verkehrssicherungspflichtig wäre. Die mangelnde Sicherung des Flugzeugs durch den Beklagten zu 3) vor einer Benutzung des Flugzeugs durch Dritte und damit ein Verschulden des Beklagten zu 3) ist der Beklagten zu 4) im Rahmen des Werk- bzw. Werklieferungsvertrages zum Beklagten zu 2) zwar gemäß §278 BGB zuzurechnen, begründet aber keine selbständige Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 3) und damit eine deliktische Haftung für das Flugzeug. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht vom Beklagten zu 2) auf den Beklagten zu 3) ist von der Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen worden. Das Unterlassen einer ausreichenden Sicherung des Flugzeugs begründet auch im übrigen keine Haftung des Beklagten zu 3) aus §823 Abs. 1 BGB. Eine Garantenstellung aus Vertrag bestand nicht, da keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) bestanden, aus denen eine solche Stellung ggf. hätte begründet werden können. Er selbst hat den Auftrag zum Austausch bzw. Reparatur der elektrischen Zusatzkraftstoffpumpe vom Beklagten zu 1) nicht erhalten, sondern die Beklagte zu 4), seine Arbeitgeberin.
Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 3), 5) und 6) bestehen nicht, da Vertragsbeziehungen zwischen ihnen und dem Geschädigten Bärsch nicht vorgetragen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §709 S. 1 ZPO.