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§ 12 NWaldLG - Kahlschlagsbeschränkung,
Wiederaufforstung und -bewaldung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die waldbesitzende Person hat der Waldbehörde Hiebmaßnahmen, die sich auf eine zusammenhängende Waldfläche von mehr als einem Hektar erstrecken und den Holzvorrat dieser Fläche

  1. 1.
    auf weniger als 25 vom Hundert verringern oder
  2. 2.
    vollständig beseitigen,

vorher anzuzeigen (Kahlschläge). Nicht anzuzeigen sind Hiebmaßnahmen in geschädigten Beständen, wenn die Nutzung zur Vermeidung weiterer Schäden wirtschaftlich geboten oder der Kahlschlag aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist, sowie Hiebmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 1

  1. 1.
    zur Einleitung, Förderung oder Übernahme einer Naturverjüngung oder
  2. 2.
    zum Vor- und Nachanbau mit anderen Baumarten.

Die Landesforstverwaltung braucht Maßnahmen nach Satz 1 im Landeswald nicht anzuzeigen, hat aber die Untersagungsgründe des Absatzes 3 zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf nur durchgeführt werden, wenn

  1. 1.
    die Waldbehörde ihr zugestimmt hat oder
  2. 2.
    seit dem Eingang der Anzeige bei der Waldbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese die Maßnahme untersagt hat.

(3) Die Maßnahme soll untersagt werden, wenn durch sie

  1. 1.
    die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes erheblich beeinträchtigt werden kann,
  2. 2.
    der Boden und die Bodenfruchtbarkeit der Fläche oder des benachbarten Gebiets erheblich geschädigt werden können oder
  3. 3.
    der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.

(4) Die waldbesitzende Person hat Waldkahlflächen, die nicht im Rahmen einer wissenschaftlichen Maßnahme oder zur Erfüllung der Voraussetzungen eines ökologischen Gütesiegels (Zertifizierung) der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, in angemessener Frist wieder aufzuforsten. Sie kann die Flächen stattdessen, wenn eine standörtlich geeignete ausreichende Verjüngung in spätestens drei Jahren nach Entstehung der Kahlfläche zu erwarten ist, einer natürlichen Verjüngung überlassen. Ist nach drei Jahren eine Verjüngung nach Satz 2 nicht entstanden, so hat die waldbesitzende Person die Flächen wieder aufzuforsten.

(5) Verlichtete Waldbestände, die nicht der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, hat die waldbesitzende Person in angemessener Frist zu ergänzen, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngen.